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Kleingewerbetreibender


Definition und Abgrenzung des Begriffs „Kleingewerbetreibender“

Ein Kleingewerbetreibender ist eine Person oder ein Unternehmen, das gewerblich tätig ist, ohne dabei die Merkmale eines Handelsgewerbes gemäß § 1 HGB (Handelsgesetzbuch) zu erfüllen. Das bedeutet vor allem, dass weder ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb noch eine entsprechende Eintragung ins Handelsregister erforderlich ist. Kleingewerbetreibende unterliegen damit grundsätzlich nicht dem HGB, sondern ausschließlich den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sowie – bei natürlichen Personen – den steuerrechtlichen und gewerberechtlichen Regelungen des jeweiligen Bundeslandes.


Rechtliche Grundlagen des Kleingewerbes

Handelsrechtliche Einordnung

Gemäß § 1 Abs. 2 HGB gilt als Kaufmann, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Ein Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, das Unternehmen erfordert nach Art oder Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb. Kleingewerbetreibende überschreiten diese Schwelle nicht und sind damit keine Kaufleute im handelsrechtlichen Sinne. Sie sind auch nicht verpflichtet, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen und führen keine Firma im Sinne des HGB.

Abgrenzung zu Freiberuflern

Kleingewerbetreibende sind von den sogenannten Freiberuflern zu unterscheiden, die eine selbständige Tätigkeit ausüben, die ausdrücklich in § 18 EStG genannt ist (z.B. Ärzte, Architekten, Rechtsanwälte) oder ähnlich wissenschaftlich, künstlerisch, schriftstellerisch, unterrichtend oder erzieherisch tätig sind. Freiberufliche Tätigkeiten fallen nicht unter das Gewerberecht und sind keine Kleingewerbe im rechtstechnischen Sinn.


Gewerberechtliche Vorschriften für Kleingewerbetreibende

Anzeigepflicht und Gewerbeanmeldung

Jede gewerbliche Tätigkeit in Deutschland muss nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) beim zuständigen Gewerbeamt angemeldet werden. Auch Kleingewerbetreibende sind verpflichtet, ihr Gewerbe anzuzeigen. Die Anmeldung umfasst die Personalien, den Sitz, die Art und den Umfang der Tätigkeit.

Erlaubnispflichtige Gewerbe

Obwohl viele Tätigkeiten als Kleingewerbe betrieben werden dürfen, bestehen für bestimmte Bereiche besondere Erlaubnisvorschriften (z.B. Bewachungsgewerbe, Gaststätten). Fehlt eine erforderliche Erlaubnis, liegt ein Verstoß gegen die Gewerbeordnung vor. Kleingewerbetreibende müssen im Vorfeld prüfen, ob für ihre Tätigkeit besondere Voraussetzungen oder Prüfungen gelten.


Steuerrechtliche Aspekte des Kleingewerbetreibenden

Einkommensteuer

Der Gewinn eines Kleingewerbetreibenden wird nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG), der sogenannten Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR), ermittelt. Erst wenn eine bestimmte Gewinngrenze innerhalb eines Kalenderjahres überschritten wird, zieht das Finanzamt eine Bilanzierungspflicht nach sich.

Umsatzsteuer und Kleinunternehmerregelung

Kleingewerbetreibende können die sogenannte Kleinunternehmerregelung nach § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) in Anspruch nehmen, sofern der Umsatz einschließlich Umsatzsteuer im vorangegangenen Jahr die Grenze von 22.000 EUR nicht überstieg und im laufenden Jahr die Grenze von 50.000 EUR voraussichtlich nicht überschreiten wird. Wird diese Regelung in Anspruch genommen, muss keine Umsatzsteuer auf den Rechnungen ausgewiesen und keine Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben werden.

Gewerbesteuerpflicht

Grundsätzlich sind alle Gewerbetreibenden in Deutschland gewerbesteuerpflichtig (§ 2 GewStG). Für natürliche Personen und Personengesellschaften besteht jedoch ein Freibetrag in Höhe von 24.500 EUR Gewinn pro Jahr (§ 11 GewStG). Überschreitet der Jahresgewinn diese Grenze nicht, fällt keine Gewerbesteuer an.


Buchführungs- und Bilanzierungspflichten

Buchführungspflichten

Kleingewerbetreibende sind nach § 241a HGB und § 141 AO (Abgabenordnung) bei geringen Umsätzen (weniger als 600.000 EUR Umsatz oder 60.000 EUR Gewinn pro Jahr) von der Pflicht zur kaufmännischen Buchführung und zur Bilanzierung befreit. Die steuerrechtliche Ermittlung des Gewinns erfolgt dann auf Basis der Einnahmen-Überschuss-Rechnung.

Aufbewahrungspflichten

Kleingewerbetreibende müssen geschäftliche Unterlagen wie Rechnungen und Belege in der Regel zehn Jahre lang aufbewahren (§ 147 AO). Dies gilt unabhängig von der Form der Gewinnermittlung.


Gesellschaftsrechtliche Besonderheiten

Zulässige Rechtsformen für Kleingewerbetreibende

Häufig wird das Kleingewerbe als Einzelunternehmen organisiert. Es ist jedoch auch möglich, ein Kleingewerbe in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zu führen. Die Gründung von Kapitalgesellschaften wie der GmbH setzt regelmäßig den Status des Handelsgewerbebetriebs voraus und ist für Kleingewerbetreibende daher weniger relevant.

Firma und Außenauftritt

Da Kleingewerbetreibende keine Kaufleute im Sinne des HGB sind, dürfen sie keine Firma führen. Sie treten im Geschäftsverkehr unter ihrem Vor- und Nachnamen auf. Ergänzungen zur Tätigkeitsbeschreibung sind zulässig (z.B. „Max Mustermann Bastelbedarf“). Falsche Angaben oder die Verwendung von Zusätzen wie „e.K.“ oder „GmbH“ sind unzulässig.


Haftung und Rechtsverhältnisse

Haftung des Kleingewerbetreibenden

Kleingewerbetreibende haften grundsätzlich in voller Höhe und mit ihrem gesamten Privatvermögen für Verbindlichkeiten aus dem Gewerbebetrieb. Eine Haftungsbegrenzung wie bei Kapitalgesellschaften besteht nicht.

Vertragsbeziehungen

Da es sich bei Kleingewerbetreibenden nicht um Kaufleute handelt, gelten für sie ausschließlich die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in Vertrags- und Schuldverhältnissen. Besondere Vorschriften des HGB, wie etwa zur Mängelrügepflicht im Handelsverkehr, finden keine Anwendung.


Sozialversicherungsrechtliche Einordnung

Kranken- und Rentenversicherung

Kleingewerbetreibende gelten in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht als Selbständige. Eine Versicherungspflicht zur gesetzlichen Renten- oder Krankenversicherung besteht grundsätzlich nicht automatisch. Wer jedoch keine Absicherung trifft, trägt das Risiko allein. In bestimmten Berufen oder Branchen gibt es allerdings Ausnahmen, bei denen eine Versicherungspflicht besteht.

Unfallversicherung

Gewerbetreibende müssen ihr Unternehmen bei der zuständigen Berufsgenossenschaft anmelden, da sie verpflichtet sind, eine gesetzliche Unfallversicherung abzuschließen.


Melde- und Informationspflichten

Kleingewerbetreibende sind verpflichtet, alle Änderungen, die das Gewerbe betreffen (Adresse, Tätigkeit, Betriebsschließung), unverzüglich beim Gewerbeamt anzuzeigen. Zudem sind sie verpflichtet, steuerliche Informationen wahrheitsgemäß gegenüber dem Finanzamt anzugeben und ggf. Nachweise zu erbringen.


Zusammenfassung

Der Kleingewerbetreibende unterscheidet sich rechtlich vom Kaufmann durch den fehlenden kaufmännischen Geschäftsbetrieb und die damit verbundenen geringeren handels- und steuerrechtlichen Anforderungen. Obwohl die Pflichten im Bereich der Buchführung und Anmeldung reduziert sind, bestehen umfassende Anzeige- und Steuerpflichten. Die Haftung erfolgt unbeschränkt, und spezielle handelsrechtliche Vorschriften sind nicht anzuwenden. Die Wahl der Rechtsform, die steuerlichen Besonderheiten sowie die Meldepflichten sind zentrale Aspekte bei der Gründung und Ausübung eines Kleingewerbes in Deutschland. Ein umfassendes Verständnis der rechtlichen Rahmenbedingungen ist für Kleingewerbetreibende unerlässlich, um Pflichten zu erfüllen und Rechtsnachteile zu vermeiden.

Häufig gestellte Fragen

Welche gesetzlichen Pflichten zur Buchführung hat ein Kleingewerbetreibender?

Kleingewerbetreibende unterliegen grundsätzlich nicht den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB) zur Buchführung (§ 238 HGB), da sie kein Kaufmann im Sinne des HGB sind. Sie sind stattdessen verpflichtet, eine sogenannte Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) zu erstellen, sofern sie nicht freiwillig zum Handelsgewerbe optiert haben oder aufgrund besonderer Umstände ins Handelsregister eingetragen wurden. Die EÜR dient der einfachen Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns, indem die Betriebseinnahmen den Betriebsausgaben innerhalb eines Kalenderjahres gegenübergestellt werden (§ 4 Abs. 3 EStG). Es besteht keine Pflicht zur doppelten Buchführung oder Bilanzierung. Dennoch sind sie nach § 22 UStG und § 145 AO verpflichtet, sämtliche Belege und Aufzeichnungen ordnungsgemäß und nachvollziehbar zu führen und mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Werden bestimmte Umsatz- oder Gewinngrenzen (600.000 Euro Umsatz oder 60.000 Euro Gewinn im Jahr) überschritten, kann sich die Buchführungspflicht nach steuerlichen Vorschriften (§ 141 AO) ergeben.

Inwieweit sind Kleingewerbetreibende zur Umsatzsteuer verpflichtet?

Die Umsatzsteuerpflicht eines Kleingewerbetreibenden richtet sich ausschließlich nach steuerrechtlichen Vorschriften. Grundsätzlich unterliegen Kleingewerbetreibende als Unternehmer den Regelungen des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Es besteht jedoch die Möglichkeit, die sogenannte Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG in Anspruch zu nehmen, sofern der Jahresumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen wird. In diesem Fall muss keine Umsatzsteuer auf den Rechnungen ausgewiesen und keine monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgegeben werden, allerdings entfällt auch der Vorsteuerabzug. Wird auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet oder werden die Umsatzgrenzen überschritten, gelten die allgemeinen umsatzsteuerlichen Pflichten einschließlich Voranmelde- und Erklärungspflichten.

Muss ein Kleingewerbetreibender ein Gewerbe anmelden?

Ja, jeder Kleingewerbetreibende ist nach der Gewerbeordnung (§ 14 GewO) dazu verpflichtet, seine gewerbliche Tätigkeit bei der zuständigen Gemeinde oder Stadtverwaltung anzuzeigen (Gewerbeanmeldung). Die Anmeldung muss vor Beginn der Tätigkeit erfolgen und ist unabhängig von der Umsatzhöhe oder dem Gewinn der Tätigkeit. Bei Betrieb an mehreren Standorten ist für jede Betriebsstätte eine eigene Anmeldung erforderlich. Versäumnisse bei der Anmeldung können mit Bußgeldern geahndet werden. Die Gewerbeanmeldung ist Grundlage für die steuerliche Registrierung beim Finanzamt sowie für eventuelle Meldungen bei weiteren Behörden, wie der Berufsgenossenschaft.

In welchem Umfang unterliegt der Kleingewerbetreibende der Sozialversicherungspflicht?

Der Status als Kleingewerbetreibender allein begründet grundsätzlich keine Sozialversicherungspflicht. Es gibt keine generelle Pflicht, Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung oder Pflegeversicherung zu zahlen. Unternehmer sind in der Regel selbst für ihre Absicherung verantwortlich und können sich freiwillig versichern, z. B. in der gesetzlichen Krankenversicherung oder privat. Ausnahmen bestehen z. B. für bestimmte Berufsgruppen (Handwerker, Künstler, Publizisten) oder bei Beschäftigung von Mitarbeitern. Sobald ein Kleingewerbetreibender Arbeitnehmer beschäftigt, ist er verpflichtet, diese bei den Sozialversicherungsträgern anzumelden und für sie Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten (§ 28 SGB IV).

Welche Möglichkeiten zur Haftungsbeschränkung bestehen für einen Kleingewerbetreibenden?

Kleingewerbetreibende haften grundsätzlich mit ihrem gesamten Privatvermögen für sämtliche Verbindlichkeiten, da sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung tätig werden. Eine Haftungsbeschränkung – wie sie im Gesellschaftsrecht durch die Gründung einer juristischen Person (z. B. GmbH, UG) möglich ist – besteht im Kleingewerbe als Einzelunternehmung rechtlich nicht. Eine Ausnahme stellt der eingetragene Kaufmann (e.K.) oder die Gründung einer haftungsbeschränkten Unternehmensform dar, wobei dann der Status als Kleingewerbetreibender im engeren Sinn entfällt.

Welche steuerlichen Erklärungen sind von einem Kleingewerbetreibenden regelmäßig einzureichen?

Kleingewerbetreibende sind verpflichtet, jährlich eine Einkommensteuererklärung abzugeben, in der alle betrieblichen Einkünfte angegeben werden (§ 25 EStG). Bei Nutzung der Kleinunternehmerregelung entfällt die Pflicht zur monatlichen oder vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldung, jedoch muss eine Umsatzsteuerjahreserklärung auch von Kleinunternehmern eingereicht werden (§ 18 UStG). Zudem ist die Anlage EÜR als Anhang zur Einkommensteuererklärung verpflichtend, sofern der Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt wird. Soweit Mitarbeiter beschäftigt werden, sind Lohnsteueranmeldungen abzugeben, und ggf. weitere steuerliche Erklärungen (z. B. Gewerbesteuererklärung), sofern die jeweiligen Freibeträge überschritten werden.

Ist ein Eintrag ins Handelsregister für einen Kleingewerbetreibenden erforderlich?

Ein Kleingewerbetreibender ist nicht verpflichtet, sich ins Handelsregister einzutragen (§ 2 HGB), solange sein Unternehmen nach Art und Umfang keine kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetriebe erfordert (§ 1 Abs. 2 HGB). Erst bei Überschreiten dieser Schwelle, etwa bei besonders großem Umsatz, aufwendiger Buchführung oder umfangreicher Geschäftstätigkeit, kann eine Eintragung erforderlich oder auf Antrag möglich sein, was rechtlich jedoch die Stellung als Kleingewerbetreibender beendet und die volle Anwendung der handelsrechtlichen Vorschriften nach sich zieht.