Begriff und Bedeutung des Kaufpreises
Der Kaufpreis ist ein zentraler Begriff im deutschen Zivilrecht und bezeichnet das im Rahmen eines Kaufvertrages zu zahlende Entgelt für den Erwerb einer Sache oder eines Rechts. Der Kaufpreis ist das wesentliche Gegenstück zur Übereignung der Kaufsache oder des Kaufgegenstands durch den Verkäufer und stellt damit das sogenannte synallagmatische Hauptleistungselement auf Käuferseite dar. Er ist rechtlich in § 433 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verankert.
Rechtliche Grundlagen des Kaufpreises
Gesetzliche Regelung des Kaufpreises
Die Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises ergibt sich aus dem Abschluss eines wirksamen Kaufvertrages (§ 433 BGB). Im BGB ist geregelt, dass der Käufer dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen und die gekaufte Sache abzunehmen hat.
Bestimmtheit und Bestimmbarkeit des Kaufpreises
Für die Wirksamkeit eines Kaufvertrags muss der Kaufpreis zumindest nach objektiven Kriterien bestimmbar sein (§ 653 BGB analog für den Kaufvertrag). Der Kaufvertrag ist grundsätzlich auch dann wirksam, wenn der Preis nicht ausdrücklich bestimmt wurde, sofern er nach den Umständen bestimmbar ist, beispielsweise durch Bezugnahme auf eine Preisliste, einen Marktpreis oder nach Bewertung durch einen Dritten.
Zustandekommen und Fälligkeit des Kaufpreises
Vereinbarung des Kaufpreises
Die Parteien eines Kaufvertrags sind in der Höhe des Kaufpreises grundsätzlich frei. Der Kaufpreis kann frei ausgehandelt werden, sofern keine gesetzlichen Preisbindungen oder -festsetzungen bestehen (z.B. Arzneimittelpreisbindung, Buchpreisbindung).
Fälligkeit des Kaufpreises
Nach § 271 BGB ist der Kaufpreis grundsätzlich sofort bei Lieferung der Sache fällig, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Abweichende Regelungen, etwa durch Stundung oder in Form von Ratenzahlungen, sind im Rahmen der Vertragsfreiheit zulässig.
Kaufpreis als Hauptleistungspflicht
Synallagma
Der Kaufpreis bildet zusammen mit der Übergabe und Übereignung der Kaufsache die synallagmatische (gegenseitige) Hauptleistungspflicht innerhalb des Kaufvertrags. Die Pflicht zur Zahlung des Kaufpreises steht regelmäßig in Abhängigkeit zur Erbringung der Leistung durch den Verkäufer (Lieferung der Sache).
Leistungsstörung im Zusammenhang mit dem Kaufpreis
Kommt der Käufer der Kaufpreiszahlung nicht nach, können dem Verkäufer unterschiedliche Rechte zur Verfügung stehen, unter anderem:
- Verzugszinsen (§ 288 BGB)
- Schadensersatz wegen verspäteter Zahlung
- Rücktritt vom Vertrag bei erheblichem Zahlungsverzug (§ 323 BGB)
- Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Kaufsache (§ 320 BGB)
Arten und Modalitäten der Kaufpreiszahlung
Zahlungsmodalitäten
Die Parteien können unterschiedliche Arten der Kaufpreiszahlung vereinbaren. Typische Zahlungsarten sind:
- Barzahlung
- Überweisung
- Scheck- oder Wechselzahlung
- Zahlung durch Verrechnung
Die Wahl der Zahlungsart kann Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Erfüllung haben (§ 362 BGB), insbesondere beim Scheck oder Wechsel, die erst mit deren Einlösung als Zahlung gelten.
Teilzahlungen und Skonto
Es ist zulässig, Teilzahlungen oder Skonti zu vereinbaren. Solche Vereinbarungen müssen jedoch ausdrücklich Bestandteil des Kaufvertrages sein.
Preisnachlässe und Sonderregelungen
Rabatte und Nachlässe
Rabatte, Boni und Nachlässe sind gesonderte Vereinbarungen, die den ursprünglich festgesetzten Kaufpreis mindern. Solche Vereinbarungen bedürfen keiner besonderen Form, sollten aber zur Beweissicherung schriftlich festgehalten werden.
Preisbindung und Unverbindliche Preisempfehlung (UVP)
Gesetzliche Preisbindungen bestehen in bestimmten Branchen, überwiegend im Bereich Arzneimittel und Bücher. Unverbindliche Preisempfehlungen unterliegen besonderen rechtlichen Voraussetzungen und sind für den Handel grundsätzlich nicht bindend, sofern keine Preisbindung vorliegt.
Steuerliche Aspekte des Kaufpreises
Umsatzsteuer
Im Regelfall ist im Kaufpreis die gesetzliche Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) enthalten, sofern der Verkäufer umsatzsteuerpflichtig ist. Die Höhe des Steueranteils muss im Rahmen der Rechnungstellung offen ausgewiesen werden (§ 14 UStG).
Grunderwerbsteuer und weitere Steuern
Bei Immobilienverkäufen fällt auf den Kaufpreis in Deutschland zusätzlich die Grunderwerbsteuer an. Weitere steuerliche Aspekte können sich aus steuerrechtlichen Sondervorschriften ergeben, etwa bei der Bewertung von Kaufpreisanteilen.
Kaufpreis bei besonderen Kaufverträgen
Grundstückskaufverträge
Beim Grundstückskauf ist nach § 311b BGB eine notarielle Beurkundung erforderlich. Der Kaufpreis ist in der Regel auf ein Anderkonto des Notars zu zahlen und wird erst nach Vorliegen aller erforderlichen Voraussetzungen an den Verkäufer weitergeleitet.
Ratenkauf und Verbraucherschutz
Bei Ratenkaufverträgen oder Verbraucherkreditkäufen gelten zum Schutz des Käufers besondere gesetzliche Bestimmungen, etwa in Bezug auf Widerrufsrechte, Pflichtangaben und Gesamtkostentransparenz (§§ 491 ff. BGB, § 506 BGB).
Kaufpreis beim internationalen Warenkauf
Im internationalen Warenkauf kann das UN-Kaufrecht (CISG) Anwendung finden, das eigene Reglungen zur Zahlung des Kaufpreises enthält.
Kaufpreis und Anfechtung
Wird der Kaufpreis aufgrund einer Täuschung, Drohung oder eines Irrtums vereinbart, kann der Vertrag gemäß §§ 119 ff. BGB angefochten werden. Im Falle einer erfolgreichen Anfechtung ist der Vertrag rückabzuwickeln; der gezahlte Kaufpreis ist zurückzuerstatten.
Durchsetzung und Sicherung des Kaufpreisanspruchs
Klage auf Kaufpreiszahlung
Verweigert der Käufer die Zahlung des Kaufpreises, kann der Verkäufer den Anspruch gerichtlich durchsetzen. Voraussetzung ist das Vorliegen eines wirksamen Kaufvertrages und Fälligkeit des Anspruchs.
Sicherungsrechte
Zur Sicherung des Kaufpreises können Sicherungsmittel wie Eigentumsvorbehalt, Bürgschaft oder Sicherungsübereignung vereinbart werden. Der Eigentumsvorbehalt (§ 449 BGB) ermöglicht es dem Verkäufer, das Eigentum bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung vorzubehalten.
Kaufpreis und Rückabwicklung
Kommt es zur Rückabwicklung eines Kaufvertrags (z.B. aufgrund Rücktritts, Widerrufs oder Anfechtung), so ist der Kaufpreis samt Zinsen und ggf. Nutzungen retour zu leisten. Etwaige Gegenansprüche des Verkäufers, beispielsweise wegen Gebrauchsvorteilen, sind zu berücksichtigen.
Literatur und weiterführende Hinweise
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), insbesondere §§ 433 ff.
- UN-Kaufrecht (CISG)
- Umsatzsteuergesetz (UStG)
- Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)
Dieser Artikel gibt einen umfassenden Überblick über die rechtlichen Aspekte des Kaufpreises im Rahmen des deutschen und internationalen Kaufrechts sowie angrenzender Rechtsbereiche.
Häufig gestellte Fragen
Kann der Kaufpreis nach Vertragsschluss noch einseitig geändert werden?
Ein einseitiges Abändern des vereinbarten Kaufpreises nach Vertragsschluss ist im Regelfall nicht möglich. Mit dem Abschluss des Kaufvertrags verpflichten sich die Vertragsparteien, die vereinbarten Leistungen zu den festgelegten Konditionen zu erfüllen. Eine nachträgliche Änderung des Kaufpreises bedarf grundsätzlich der ausdrücklichen Zustimmung beider Parteien. Ausnahmen können sich lediglich aus vertraglich vereinbarten Preisanpassungsklauseln ergeben, etwa bei langfristigen Verträgen oder Verträgen mit Schwankungen der Rohstoffpreise, sofern diese Klauseln rechtlich wirksam in den Vertrag aufgenommen wurden. Auch im Falle von anfänglichen Leistungsstörungen, etwa Mängeln der Kaufsache, kann unter Umständen ein Anspruch auf Kaufpreisminderung oder Schadensersatz entstehen. Allerdings greift dies nicht einseitig, sondern bedarf entweder einer entsprechenden Vereinbarung oder durchsetzbaren Rechtsansprüchen aufgrund gesetzlicher Vorgaben, wie sie zum Beispiel im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt sind.
Welche gesetzlichen Vorgaben gibt es zur Fälligkeit des Kaufpreises?
Nach § 433 Abs. 2 BGB ist der Kaufpreis grundsätzlich bei Übergabe und Verschaffung des Eigentums an der Kaufsache fällig, es sei denn, die Parteien haben im Vertrag eine abweichende Zahlungsmodalität (wie Vorkasse, Ratenzahlung oder ein Zahlungsziel) vereinbart. Das Gesetz sieht ferner vor, dass im Falle eines Mangels die Zahlung nur in Höhe des mangelfreien Teils der Lieferung verweigert werden darf. Bei beweglichen Sachen ergibt sich die Fälligkeit zudem oft aus handelsüblichen Gepflogenheiten oder individuell getroffenen Zahlungsvereinbarungen. Erfolgt keine rechtzeitige Zahlung, kann der Verkäufer nach den §§ 280, 286 BGB Schadensersatz verlangen oder ggf. vom Vertrag zurücktreten.
Was passiert, wenn der Käufer den Kaufpreis nicht rechtzeitig bezahlt?
Zahlt der Käufer nicht fristgerecht, so gerät er gemäß § 286 BGB in Verzug, sobald eine Mahnung erfolgt ist oder ein kalendermäßig bestimmtes Zahlungsziel überschritten wurde. Im Verzug schuldet der Käufer Verzugszinsen, bei Rechtsgeschäften ohne Verbraucherbeteiligung mindestens neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB), ansonsten fünf Prozentpunkte bei Verbrauchergeschäften. Darüber hinaus kann der Verkäufer Ersatz für den durch die verspätete Zahlung entstandenen Verzugsschaden fordern. Besteht fortdauernder Zahlungsverzug, kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten und gegebenenfalls Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
Muss der Kaufpreis zwingend in Geld bestehen?
Im deutschen Recht ist der Kaufpreis in aller Regel eine Geldleistung (§ 433 Abs. 2 BGB), weshalb der Tauschvertrag ein gesondert geregelter Vertragstyp ist (§ 480 BGB). Ein Kaufpreis in Form von Sachleistungen oder Dienstleistungen ist damit grundsätzlich ausgeschlossen. Allerdings können die Parteien im Wege der Vertragsfreiheit auch einen sog. „Kauf mit anderen Leistungen“ vereinbaren, der dann allerdings rechtlich dem Tausch und nicht dem Kauf zuzuordnen ist. Im Alltag findet dies zum Beispiel bei Inzahlungnahmen Anwendung, wobei ein Teil des Kaufpreises mittels einer anderen Sache beglichen wird – juristisch liegt dann ein teilweiser Tausch und teilweiser Kauf vor.
Kann der Kaufpreis gestundet werden?
Die Stundung des Kaufpreises, also die Vereinbarung einer späteren Fälligkeit oder einer Ratenzahlung, ist grundsätzlich möglich und bedarf keiner besonderen Form, sollte aber aus Beweisgründen schriftlich festgehalten werden. Die Stundung kann sowohl vor als auch nach Fälligkeit vereinbart werden. Durch die Stundungsabrede verliert der Verkäufer bis zum Ablauf der Stundungsfrist für diesen Zeitraum das Recht, Zahlung zu verlangen. Verzugszinsen oder sonstige Konsequenzen treten während der Stundung nicht ein, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Welche Ansprüche hat der Verkäufer bei Nichtzahlung des Kaufpreises?
Kommt der Käufer seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, stehen dem Verkäufer mehrere Rechte zu. Zunächst kann der Verkäufer auf Zahlung klagen, ggf. auch Zwangsvollstreckung betreiben. Im Falle des Zahlungsverzugs kann er zudem Verzugszinsen und Ersatz des Verzugsschadens verlangen. Sollten besondere Umstände vorliegen, wie etwa das Ausbleiben einer erheblichen Zahlung trotz Fristsetzung, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und gegebenenfalls weiteren Schadensersatz verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn der Verkäufer seinerseits zur Leistung bereit und in der Lage ist, der Käufer aber dauerhaft nicht zahlt.
Welche Bedeutung hat der Kaufpreis im Zusammenhang mit der Sachmängelhaftung?
Der gezahlte Kaufpreis spielt eine zentrale Rolle im Rahmen der Sachmängelhaftung. Stellt sich heraus, dass die Kaufsache mangelhaft ist, kann der Käufer unter den Voraussetzungen der §§ 437 ff. BGB verschiedene Rechte geltend machen: Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung des Kaufpreises und Schadensersatz. Insbesondere das Minderungsrecht (§ 441 BGB) erlaubt dem Käufer, den Kaufpreis entsprechend dem Wert des Mangels anteilig zu reduzieren. Im Falle eines Rücktritts ist der Kaufpreis vom Verkäufer zurückzuerstatten; der Käufer muss die mangelhafte Ware zurückgeben. Die juristische Durchsetzung dieser Ansprüche setzt voraus, dass ein Mangel im Rechtssinne vorliegt und der Käufer nicht auf andere Abhilfe verwiesen werden kann.
Wie wirkt sich eine Preisabsprache zwischen Verkäufer und Käufer auf die Wirksamkeit des Vertrags aus?
Die Preisabsprache bildet einen wesentlichen Vertragsbestandteil. Fehlt eine klare Vereinbarung über den Kaufpreis, kommt ein Kaufvertrag nach §§ 145 ff. BGB gleichwohl zustande, wenn die Parteien sich in sonstigen wesentlichen Punkten geeinigt haben und der Preis nach der Verkehrsauffassung eindeutig bestimmbar ist (zum Beispiel durch Preisliste, Marktpreis oder Taxe). Ist der Preis hingegen völlig offen geblieben, so kann der Vertrag mangels Bestimmtheit unwirksam sein. Preisabsprachen, die jedoch gegen zwingende gesetzliche Vorschriften wie das Gebot von Preisklarheit oder kartellrechtliche Vorschriften verstoßen, können zur Nichtigkeit des Vertrags führen.