Begriff und rechtliche Einordnung des Kaufs
Der Begriff Kauf (lateinisch emptio venditio) bezeichnet im rechtlichen Kontext ein schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft, bei dem sich der Verkäufer zur Übereignung einer Sache und der Käufer zur Zahlung eines vereinbarten Kaufpreises verpflichtet. Der Kauf stellt einen klassischen schuldrechtlichen Vertragstypus dar und zählt zu den häufigsten Rechtsgeschäften im Wirtschafts- und Alltagsleben. Die gesetzliche Regelung des Kaufs findet sich in Deutschland im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), vor allem in den §§ 433 ff. BGB.
Wesentliche Merkmale des Kaufvertrags
Der Kaufvertrag ist durch den entgeltlichen Austausch von Sachen, Rechten oder sonstigen Gegenständen gegen Zahlung eines Preises geprägt. Dabei kann es sich sowohl um bewegliche Sachen (Sachkauf), unbewegliche Sachen (Grundstückskauf) als auch um Rechte, etwa Forderungen (Rechtekauf), handeln.
Die Vertragsparteien, bezeichnet als Verkäufer und Käufer, bestimmen durch wechselseitige, inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme) die Hauptleistungspflichten:
- Übereignung und Übergabe der Kaufsache durch den Verkäufer (§ 433 Abs. 1 BGB)
- Zahlung des Kaufpreises und Abnahme der Kaufsache durch den Käufer (§ 433 Abs. 2 BGB)
Arten des Kaufvertrags
Sachkauf
Beim Sachkauf (§ 453 BGB) verpflichtet sich der Verkäufer, dem Käufer eine Sache zu übergeben und das Eigentum daran zu verschaffen. Dabei werden sowohl gebrauchte als auch neue Gegenstände erfasst.
Grundstückskauf
Der Kauf von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten ist besonders geregelt (§ 311b BGB). Wesentlich ist hier das Formerfordernis: Der Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.
Rechtskauf
Rechte, beispielsweise Forderungen oder Gesellschaftsanteile, können Gegenstand eines Kaufvertrags sein (§ 453 BGB).
Gattungskauf und Stückkauf
- Gattungskauf: Die Kaufsache wird nach allgemeinen Merkmalen bestimmt (z. B. „1.000 Liter Heizöl“).
- Stückkauf: Die Kaufsache ist individuell bestimmt (z. B. „Pkw mit der Fahrgestellnummer XY“).
Verbrauchsgüterkauf
Der Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) liegt vor, wenn ein Unternehmer eine bewegliche Sache an einen Verbraucher verkauft. Hier gelten spezielle Verbraucherschutzvorschriften, insbesondere bezüglich Gewährleistung und Haftung.
Zustandekommen und Form des Kaufvertrags
Der Kaufvertrag kommt durch Angebot und Annahme (§§ 145 ff. BGB) zustande. Grundsätzlich besteht Formfreiheit, es sei denn, das Gesetz schreibt für bestimmte Vertragstypen, z. B. den Grundstückskauf, eine besondere Form (notarielle Beurkundung) vor.
Hauptpflichten und Nebenpflichten der Vertragsparteien
Pflichten des Verkäufers
- Übereignung und Übergabe der Sache in vertragsgemäßem Zustand
- Verschaffung des Eigentums
- Freiheit von Sach- und Rechtsmängeln
Pflichten des Käufers
- Zahlung des vereinbarten Kaufpreises
- Abnahme der Kaufsache
Nebenpflichten
Daneben bestehen vor- und nachvertragliche Nebenpflichten, insbesondere Informations-, Offenlegungs- und Mitwirkungspflichten (§ 241 Abs. 2 BGB).
Gefahrübergang
Im deutschen Recht ist der Gefahrübergang von besonderer Bedeutung: Mit der Übergabe der Sache geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über (§ 446 BGB). Bei Versendungskäufen gelten abweichende Regelungen (§ 447 BGB). Beim Verbrauchsgüterkauf geht die Gefahr erst mit Übergabe auf den Verbraucher über.
Mängelhaftung (Gewährleistung)
Kommt es zu einem Sach- oder Rechtsmangel der Kaufsache, greifen die Regelungen der gesetzlichen Gewährleistung (§§ 434 ff. BGB).
Arten von Mängeln
- Sachmangel: Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der vereinbarten Soll-Beschaffenheit
- Rechtsmangel: Andere können auf die Sache Rechte geltend machen
Rechte des Käufers bei Mängeln
- Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung)
- Rücktritt oder Minderung des Kaufpreises
- Schadensersatz
Verjährung
Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln beträgt im Regelfall zwei Jahre ab Übergabe (§ 438 BGB). Für gebrauchte Sachen kann die Frist unter bestimmten Bedingungen auf ein Jahr verkürzt werden, bei Bauwerken gilt regelmäßig eine Frist von fünf Jahren.
Eigentumsübertragung
Die Verpflichtung zur Übereignung im Kaufvertrag ist von der tatsächlichen Eigentumsübertragung nach §§ 929 ff. BGB zu unterscheiden (Trennungs- und Abstraktionsprinzip). Während der Kaufvertrag den schuldrechtlichen Rechtsgrund bildet, erfolgt die dingliche Übertragung durch Einigung und Übergabe (bei beweglichen Sachen) bzw. durch Eintragung im Grundbuch (bei Grundstücken).
Sonderformen und verwandte Verträge
Neben dem klassischen Kaufvertrag existieren verwandte Vertragsformen, beispielsweise der Ratenkauf (Teilzahlungskauf), der Kauf auf Probe, der Rückkauf und der Vorverkaufsvertrag. Daneben können optionsähnliche Rechte (Vorkaufsrecht) Gegenstand vertraglicher Vereinbarungen sein.
Internationale Kaufverträge
Im internationalen Warenverkehr ist insbesondere das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) von Bedeutung. Das internationale Kaufrecht regelt Fragen zu Vertragsabschluss, Pflichten der Parteien und Rechtsbehelfen bei Vertragsverletzungen länderübergreifend.
Steuerliche und wirtschaftliche Bedeutung des Kaufs
Der Kauf spielt im Wirtschaftsverkehr eine zentrale Rolle. Steuerlich relevant ist beispielsweise die Umsatzsteuerpflicht beim Erwerb oder der Lieferung von Waren oder Rechten.
Literatur und weiterführende Hinweise
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) [§§ 433 ff.]
- Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG)
- Hinweise der Bundesnotarkammer und der IHK zu Grundstückskaufverträgen
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information in einem Rechtslexikon und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Für spezielle Einzelfälle bietet sich die individuelle Auseinandersetzung mit den einschlägigen Rechtsquellen und Kommentaren an.
Häufig gestellte Fragen
Wer trägt das Risiko bei Beschädigung oder Verlust der Kaufsache vor der Übergabe?
Solange die Kaufsache noch nicht übergeben wurde, trägt grundsätzlich der Verkäufer das Risiko für Beschädigung oder Verlust der Sache (§ 446 BGB – Gefahrübergang beim Versendungskauf). Dies bedeutet, dass der Verkäufer verpflichtet ist, dem Käufer die Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen und das Risiko bis zur tatsächlichen Übergabe zu tragen. Im Fernabsatz und beim sogenannten Versendungskauf geht das Risiko jedoch bereits mit der Übergabe der Ware an die Transportperson auf den Käufer über (§ 447 BGB). Ausgenommen hiervon sind Verbrauchsgüterkäufe im Sinne des § 474 BGB, bei denen das Risiko erst beim Eintreffen der Ware beim Käufer übergeht. Bei beschädigter oder verlorener Ware vor Gefahrübergang kann der Käufer entweder auf Erfüllung bestehen, vom Vertrag zurücktreten oder gegebenenfalls Schadensersatz verlangen. Besondere Beachtung verdient der Gefahrübergang bei Teillieferungen und Annahmeverzug, wodurch weitere rechtliche Folgen entstehen können.
Wann liegt ein wirksamer Rücktritt vom Kaufvertrag vor?
Ein Rücktritt vom Kaufvertrag ist nur unter bestimmten rechtlichen Voraussetzungen möglich. Gemäß § 323 BGB muss zunächst eine Pflichtverletzung des Verkäufers (z.B. Lieferverzug oder Mangelhaftigkeit der Kaufsache) vorliegen. In der Regel ist dem Verkäufer zunächst eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung zu setzen, es sei denn, eine Fristsetzung ist gemäß § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich (z.B. bei endgültiger Leistungsverweigerung oder besonderen Umständen). Der Rücktritt ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die gegenüber dem Vertragspartner erklärt werden muss. Nach Zugang der Rücktrittserklärung sind gegenseitig empfangene Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen herauszugeben (§§ 346 ff. BGB). Beim Rücktritt wegen eines Mangels gelten ferner die kaufrechtlichen Besonderheiten nach §§ 437, 440 BGB, insbesondere hinsichtlich der vorrangigen Rechte auf Nacherfüllung.
Welche Rechte hat der Käufer im Falle einer mangelhaften Ware?
Bei Vorliegen eines Sach- oder Rechtsmangels stehen dem Käufer gemäß § 437 BGB verschiedene Rechte zu. Zunächst kann er Nacherfüllung verlangen, dabei zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung wählen, soweit dies nicht unmöglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist (§ 439 BGB). Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, unzumutbar oder verweigert der Verkäufer diese, kann der Käufer mindern (§ 441 BGB) oder vom Vertrag zurücktreten (§ 323, 440 BGB). Ansprüche auf Schadensersatz bestehen zusätzlich, wenn dem Käufer durch den Mangel ein kausaler Schaden entstanden ist, wobei eine Fristsetzung zur Nacherfüllung Voraussetzung sein kann (§§ 280, 281, 283 BGB). Die Rechte bestehen zudem nur innerhalb gesetzlicher Gewährleistungsfristen (§ 438 BGB), wobei bei Verbrauchsgüterkäufen spezielle Regelungen zum Schutz des Käufers Anwendung finden, z.B. die Beweislastumkehr in den ersten zwölf Monaten ab Lieferung (§ 477 BGB).
Welche Unterschiede bestehen zwischen Gewährleistung und Garantie im Kaufrecht?
Die gesetzliche Gewährleistung stellt zwingende Rechte des Käufers bei Vorliegen von Sach- oder Rechtsmängeln dar. Die gesetzliche Gewährleistung beträgt grundsätzlich zwei Jahre ab Lieferung der Sache (§ 438 BGB), bei gebrauchten Sachen kann diese Frist auf ein Jahr verkürzt werden. Im Unterschied dazu ist die Garantie eine freiwillige, zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung eingeräumte Zusage des Verkäufers oder Herstellers (§ 443 BGB). Der Inhalt der Garantie, deren Dauer und Umfang, wird durch die sogenannte Garantieerklärung bestimmt und ist vertraglich frei gestaltbar. Eine Garantie kann beispielsweise eine längere Laufzeit, bestimmte zugesicherte Eigenschaften oder weitergehende Rechte als die gesetzliche Gewährleistung vorsehen. Im Fall einer Garantie kann der Käufer sich wahlweise auf die gesetzlichen oder die aus der Garantie resultierenden Rechte berufen.
Wann kommt es im Kaufrecht zu einem Verzug des Verkäufers und welche Ansprüche ergeben sich daraus?
Verzug des Verkäufers liegt vor, wenn der vereinbarte Liefertermin verstrichen ist und die Lieferung trotz Mahnung des Käufers nicht erfolgt ist (§ 286 BGB). Eine Mahnung ist entbehrlich, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB) oder der Verkäufer die Leistung endgültig verweigert. Der Käufer kann im Verzugsfall Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung verlangen (§ 280 Abs. 2, 286 BGB), ggf. nach weiterer Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten (§ 323 BGB) und Ersatz etwaiger Mehrkosten fordern. Daneben entstehen Verzugszinsen (§ 288 BGB) und der Käufer kann, sofern durch die Verzögerung ein Schaden entstanden ist, diesen ersetzt verlangen. Voraussetzung für alle Ansprüche ist, dass der Verzug nicht durch Umstände verursacht wurde, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat (§ 276 BGB).
Ist die Zahlung des Kaufpreises immer Zug um Zug gegen Übergabe der Ware zu leisten?
Grundsätzlich gilt nach § 320 BGB das Prinzip der Zug-um-Zug-Leistung: Der Käufer ist zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet, der Verkäufer wiederum zur Übergabe und Übereignung der Kaufsache. Das bedeutet, dass keiner der Vertragspartner vorleisten muss, es sei denn, dies wurde ausdrücklich anders vereinbart (z.B. Vorkasse oder Nachnahme). Leistet der Verkäufer nicht, kann der Käufer seine Zahlung verweigern. Umgekehrt, wenn der Käufer nicht zahlt, kann der Verkäufer die Warenübergabe verweigern oder, falls bereits geliefert, vom Vertrag zurücktreten und ggf. Schadensersatz verlangen. Bei abweichenden Zahlungsmodalitäten, wie in vielen Online-Geschäften, greifen zusätzliche rechtliche Regelungen des Fernabsatzrechts und des Verbraucherschutzes.
Was ist beim Eigentumserwerb durch den Käufer zu beachten?
Der Eigentumserwerb an einer Kaufsache setzt nach deutschem Recht neben dem wirksamen Kaufvertrag eine Übergabe und Einigung über den Eigentumsübergang voraus (§ 929 Satz 1 BGB). Ist die Sache mit Rechten Dritter belastet, etwa durch einen Eigentumsvorbehalt oder Pfandrecht, wird der Käufer nicht vollwertiger Eigentümer, sondern ist nur Besitzer, bis der Kaufpreis vollständig gezahlt wurde (§ 449 BGB). Beim Kauf beweglicher Sachen ist insbesondere bei finanzierten Käufen zu prüfen, ob ein Eigentumsvorbehalt vereinbart wurde. Im Fall gestohlener oder verloren gegangener Sachen kann der Erwerber grundsätzlich kein Eigentum erwerben (§ 935 BGB), es sei denn, es handelt sich um gutgläubigen Erwerb von bestimmten Gegenständen (z.B. Geld, Inhaberpapiere). Besonders relevant sind hier detailreiche Regelungen bezüglich des Erwerbs von Grundstücken, für die zusätzlich notarielle Beurkundung und Grundbucheintrag erforderlich sind (§ 873 BGB).