Begriff und rechtliche Einordnung des Jagdschadens
Der Begriff Jagdschaden bezeichnet Schäden, die durch wildlebende Tiere, insbesondere Schalenwild wie Rehe, Hirsche oder Wildschweine, an land- oder forstwirtschaftlichen Flächen verursacht werden. Im rechtlichen Sinne umfasst der Jagdschaden sowohl den unmittelbaren Schaden an Pflanzen und Bäumen als auch Folgeschäden, die sich aus dem Verhalten des Wildes ergeben können. Die Regelungen zum Jagdschaden sind Teil des deutschen Jagdrechts und dienen dazu, einen Ausgleich zwischen den Interessen von Grundstückseigentümern sowie Land- und Forstwirten auf der einen Seite und den Belangen der Jagdausübungsberechtigten auf der anderen Seite zu schaffen.
Arten von Jagdschäden
Pflanzenschäden in der Landwirtschaft
In landwirtschaftlich genutzten Flächen entstehen Jagdschäden vor allem durch das Äsen (Fressen) von Feldfrüchten wie Getreide, Mais oder Raps. Auch das Niedertrampeln von Pflanzenbeständen durch größere Wildtiere zählt zu den typischen Schadensarten.
Schäden im Wald (Forstwirtschaft)
Im Bereich der Forstwirtschaft treten Schäden häufig in Form von Verbiss junger Bäume oder Schälen (Abnagen der Rinde) auf. Diese Beeinträchtigungen können das Wachstum junger Waldbestände erheblich stören oder sogar zum Absterben einzelner Bäume führen.
Sach- und Folgeschäden
Neben direkten Fraß- und Trittschäden kann es auch zu weiteren Beeinträchtigungen kommen. Hierzu zählen beispielsweise Ernteausfälle infolge beschädigter Kulturen sowie Wertminderungen bei Holzbeständen aufgrund langfristiger Wachstumsbeeinträchtigungen.
Beteiligte Parteien beim Thema Jagdschaden
Beim Auftreten eines Jagdschadens sind verschiedene Parteien betroffen: In erster Linie handelt es sich um die Eigentümer beziehungsweise Nutzungsberechtigten geschädigter Flächen sowie um diejenigen Personen oder Vereinigungen, denen das Recht zur Ausübung der Jagd zusteht (Jagdgenossenschaften bzw. Einzeljagdpächter). Zwischen diesen Gruppen bestehen gesetzlich geregelte Rechte und Pflichten hinsichtlich Entstehung, Feststellung sowie Ausgleich eines entstandenen Schadens.
Meldung und Feststellung eines Jagdschadens
Wird ein Schaden festgestellt, ist eine fristgerechte Meldung erforderlich. Die genaue Vorgehensweise ist gesetzlich geregelt: Der Geschädigte muss innerhalb einer bestimmten Frist nach Kenntnisnahme des Schadens diesen anzeigen – meist bei einer zuständigen Behörde oder direkt beim jagdausübungsberechtigten Personenkreis.
Zur objektiven Feststellung des Schadens wird häufig ein sogenanntes Vorverfahren durchgeführt; dabei erfolgt eine Begutachtung vor Ort unter Beteiligung aller betroffenen Parteien. Ziel dieses Verfahrens ist es festzustellen,
- wann genau sich ein Schaden ereignet hat;
- wodurch er verursacht wurde;
- wie hoch sein Umfang einzuschätzen ist.
Ersatzpflicht für entstandene Schäden
Grundsätzlich besteht eine Verpflichtung zum Ersatz für bestimmte Arten von Wild- beziehungsweise Jagdschäden. Diese Ersatzpflicht trifft in vielen Fällen die jeweilige jagdausübungsberechtigte Person beziehungsweise Organisation.
Nicht jeder Schaden fällt jedoch unter diese Regelung: Es gibt Einschränkungen hinsichtlich Art des verursachenden Tieres sowie betroffener Flächennutzung.
Die Höhe des Ersatzanspruchs richtet sich nach dem tatsächlichen wirtschaftlichen Nachteil – also etwa dem Minderertrag bei Feldfrüchten oder dem Wertverlust im Forstbestand.
Einigen sich Geschädigter und Ersatzpflichtiger nicht über Art bzw. Umfang eines Anspruchs,
kann ein weiteres Verfahren zur verbindlichen Entscheidung eingeleitet werden.
Ausschlussgründe für Ansprüche wegen Jagdschadens
< p >Es existieren verschiedene Gründe , aus denen heraus Ansprüche wegen eines entstandenen Schadens ausgeschlossen sein können . Dazu zählen beispielsweise :
- Eigenverschulden : Wenn etwa Schutzmaßnahmen gegen Wildverbiss nicht getroffen wurden . li >
- Nichtanzeige : Wird ein Schaden nicht fristgerecht gemeldet , entfällt regelmäßig auch jeglicher Anspruch auf Ersatz . li >
- Bestimmte Tierarten : Nicht alle wildlebenden Tiere fallen unter die gesetzlichen Regelungen ; so sind beispielsweise Kleintiere oft ausgenommen . li > ul > p >
< h 2 >Häufig gestellte Fragen zum Thema „Jagd schaden“< / h 2 >
< h 3 >Wer haftet grundsätzlich für einen entstandenen Jadg schaden ?< / h 3 >
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Für ersatzfähige Schäden haftet in vielen Fällen diejenige Person , welche das Recht zur Aus übung der Jadg inne hat . Dies kann entweder eine Einzelperson als Pächterin / Pächter sein , aber auch eine Gemeinschaft wie etwa eine Jadgg enossenschaft .
< / p >< h 3 >Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein , damit ein Anspruch besteht ?< / h 3 >
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Voraussetzung ist insbesondere , dass es sich um einen ersatzfähigen Schaden handelt , dieser ordnungsgemäß angezeigt wurde und keine Ausschlussgründe greifen .
< / p >< h 3 >Welche Fristen gelten bei Anzeige eines Jadg schadens ? < / h 3 >
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Die Anzeige muss innerhalb einer bestimmten Zeitspanne erfolgen ; diese beginnt ab Kenntnisnahme vom Eintritt des Schad ens zu laufen . Wird sie versäumt , kann dies zum Verlust möglicher Ansprüche führen .
< / p >< h 3 >Wie wird die Höhe eines Jadg schad ens bestimmt ? < / h 3 >
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Die Bewertung erfolgt anhand objektiver Kriterien wie Ertragsausfall bei Feldfrüchten bzw. Wertminderung im Waldbereich und orientiert sich am tatsächlich eingetretenen wirtschaftlichen Nachteil.Können alle durch Tiere verursachten Schäden ersetzt verlangt werden? Nicht jeder tierische Schaden gilt als ersatzfähig im Sinne dieser Vorschriften. Insbesondere kleinere Tierarten sowie bestimmte Nutzflächen sind oftmals ausgeschlossen.
Muss immer sofort gezahlt werden? Eine Zahlungspflicht entsteht erst nach abschließender Feststellung sowie gegebenenfalls Durchführung entsprechender Verfahren. Vorher besteht keine unmittelbare Zahlungsverpflichtung.
Können Streitigkeiten über Höhe/Art gelöst werden? Kommt keine Einigung zustande, kann ein weiteres Verfahren zur Klärung eingeleitet werden, bei welchem unabhängige Stellen beteiligt sind.