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Interest


Interest (Rechtlicher Begriff): Definition, Bedeutung und rechtliche Einordnung

Der Begriff „Interest“ stammt aus dem Englischen und findet in zahlreichen rechtlichen Zusammenhängen Anwendung. Im Deutschen entspricht er im Wesentlichen dem Begriff „Zinsen“. In umfassender Auslegung bezeichnet „Interest“ den Anspruch auf eine laufzeitbezogene Vergütung für die Nutzung von Kapital oder geldwerten Leistungen. Der folgende Beitrag stellt die rechtliche Bedeutung von „Interest“ in verschiedenen Rechtsgebieten dar, beleuchtet relevante Vorschriften und unterscheidet zwischen wesentlichen Ausprägungen und Rechtsfolgen dieses Begriffs.


Begriffsbestimmung und Abgrenzung

Begriffliche Herkunft und Definition

Im englischsprachigen Rechtsraum steht „Interest“ primär für Zinsen, also dem Entgelt bei Überlassung von Geld. Darüber hinaus wird „Interest“ in Rechtstexten vereinzelt auch im weiteren Sinn als „Interesse“ (im Sinne einer wirtschaftlichen oder rechtlichen Betroffenheit) verstanden. Der vorliegende Artikel stellt vor allem „Interest“ als Zinsanspruch sowie seine rechtlichen Grundlagen, Funktionen und Arten dar.

Abgrenzung zu ähnlichen Begriffen

  • Principal: Der Begriff „Principal“ bezeichnet im Gegensatz zum „Interest“ die ursprüngliche Kapitalsumme, auf die sich die Verzinsung bezieht.
  • Benefit oder Gewinn: Während „Interest“ ein gezieltes, vertraglich oder gesetzlich bestimmtes Entgelt darstellt, versteht man unter „Benefit“ oder „Gewinn“ allgemein einen wirtschaftlichen Vorteil ohne direkte Bindung an eine Kapitalüberlassung.

Rechtliche Grundlagen von Interest / Zinsen

Vertragsrechtliche Grundlagen

Im Zivilrecht ergibt sich der Anspruch auf Interest / Zinsen insbesondere bei Darlehensverträgen. Nach deutschem Recht ist der Anspruch auf Zinsen in § 488 Absatz 1 Satz 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt. International finden sich vergleichbare Regelungen, etwa in den „Principles of European Contract Law“ oder im englischen „Law of Contract“.

Gesetzliche Verzinsung

Viele gesetzliche Vorschriften sehen eine Verzinsung von Geldforderungen vor. Beispiele:

  • Verzugszinsen: Gemäß Art. 288 der EU-Richtlinie 2011/7/EU und § 288 BGB ist bei Zahlungsverzug neben der Hauptforderung ein Interest-Anspruch auf den rückständigen Betrag geschuldet.
  • Prozesszinsen: Nach § 291 BGB steht dem Gläubiger beim Vorliegen eines rechtskräftigen Titels ein Anspruch auf Zinsen ab Rechtshängigkeit zu.

Öffentlich-rechtlicher Bereich

Auch im Steuerrecht und im Verwaltungsrecht finden sich Vorschriften zur Verzinsung (bspw. § 233a Abgabenordnung für Steuerzinsen).


Arten des Interest („Interest Types“)

Laufzeitbezogener Zins („Simple Interest“ vs. „Compound Interest“)

  • Simple Interest (einfache Verzinsung): Die Zinsen werden ausschließlich auf die Ursprungssumme („Principal“) berechnet.
  • Compound Interest (Zinseszinsen): Zinsen werden nicht nur auf die Ursprungssumme, sondern auch auf bereits fällige Zinsen berechnet.

Fester und variabler Interest

  • Fixed Interest Rate: Fester Zinssatz für einen bestimmten Zeitraum im Vertrag festgelegt.
  • Variable Interest Rate: In der Kreditpraxis oft an Referenzzinssätze (z. B. EURIBOR oder LIBOR) gekoppelt und während der Laufzeit anpassbar.

Verzugsinterest (Default Interest)

Bei Zahlungsverzug schuldet der Schuldner den sogenannten „Default Interest“. Die Höhe und Berechnung dieses Interesses ist in gesetzlichen Vorschriften präzise geregelt. Sie variiert zum Beispiel im deutschen, englischen, US-amerikanischen oder internationalen Privatrecht.


Rechtsfolgen und Funktion von Interest (Zinsen)

Ausgleich für Zeitwertverluste

Interest kompensiert in erster Linie den Gläubiger für die entgangene Nutzungsmöglichkeit seiner Forderung sowie etwaige Inflations- und Verlustrisiken.

Druckmittel zur Vertragserfüllung

Im Falle von Verzug oder verspäteter Zahlung fungiert der Interest-Anspruch als Druckmittel zur rechtzeitigen Begleichung der Schuld.

Steuerliche Behandlung

Erzielte Interest-Einnahmen gelten in der Regel als steuerpflichtige Einkünfte und unterliegen spezifischen steuerrechtlichen Regelungen, beispielsweise bei Kapitalertragsteuer.


Besonderheiten im internationalen Recht

Internationaler Zahlungsverkehr

Im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr ist die Höhe und Durchsetzbarkeit von Interest-Ansprüchen häufig Gegenstand gesonderter vertraglicher Vereinbarungen oder internationalen Abkommen (u. a. CISG/UN-Kaufrecht, Art. 78 CISG).

Choice of Law und Gerichtsstandsvereinbarungen

Verträge mit Auslandsbezug regeln den geltenden Zinssatz oftmals ausdrücklich, da ansonsten das jeweils anwendbare nationale Recht maßgeblich ist. Häufig kommen Zinsregelungen aus dem englischen Recht, US-Recht oder anderen nationalen Zinsvorschriften zur Anwendung.


Besonderheiten ausgewählter Rechtsgebiete

Bank- und Kapitalmarktrecht

Interessen werden im Bankrecht bei der Vergabe von Krediten, auf Spareinlagen oder bei Wertpapiertransaktionen berechnet. Die gesetzlichen Vorgaben und Begrenzungen sind hier besonders streng ausgestaltet.

Insolvenzrecht

Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sind Ansprüche auf Interest üblicherweise nur noch als Insolvenzforderungen zu berücksichtigen. Nachrangregelungen führen dazu, dass Interest-Ansprüche unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr oder nur begrenzt geltend gemacht werden können.

Strafrecht und Zinsen

Im Strafrecht tritt der Zinsbegriff selten in Erscheinung, kann jedoch im Rahmen der Abschöpfung von Zinsgewinnen oder bei Verfall von Vermögensvorteilen relevant sein.


Rechtsprechung und Auslegung

Gerichte haben den Begriff Interest unter Berücksichtigung der Vertragsautonomie, Zweckmäßigkeit und Billigkeit in zahlreichen Entscheidungen präzisiert. Die genaue Ermittlung und Begründung des zinstragenden Anspruchs erfolgt fallbezogen durch Auslegung, insbesondere unter Einbeziehung allgemeiner Geschäftsbedingungen oder internationaler Handelsgepflogenheiten.


Zusammenfassung

Der Begriff Interest umfasst im rechtlichen Kontext hauptsächlich den Anspruch auf Zinsen und dient als wesentliches Instrument zum finanziellen Ausgleich und zur Verzinsung von Geldforderungen. Die rechtliche Einordnung von Zinsansprüchen ist vielschichtig und abhängig vom jeweiligen Rechtsgebiet sowie nationalen oder internationalen Rechtsquellen. Der sachgemäße Umgang mit Interest erfordert die genaue Beachtung der jeweiligen gesetzlichen und vertraglichen Grundlagen, insbesondere im internationalen Handel, Bankwesen und Schuldrecht.

Häufig gestellte Fragen

In welchen Fällen entsteht nach deutschem Recht ein gesetzlicher Zinsanspruch?

Ein gesetzlicher Zinsanspruch entsteht im deutschen Recht insbesondere dann, wenn sich ein Schuldner mit einer Geldschuld im Verzug befindet (§ 288 BGB). Voraussetzung ist regelmäßig, dass die geschuldete Zahlung fällig und vom Gläubiger angemahnt wurde oder ein Mahnerfordernis ausnahmsweise entfällt (zum Beispiel bei kalendermäßig bestimmter Leistung). Auch ohne ausdrückliche Vereinbarung zwischen den Parteien greifen die gesetzlichen Verzugszinsen. Darüber hinaus existieren spezielle Vorschriften, etwa bei Rückforderung nicht geschuldeter Zahlungen (§ 818 Abs. 1, § 819 Abs. 1 BGB), bei der Verjährung (§ 291 BGB) oder im handelsrechtlichen Verkehr (§ 352, § 353 HGB). Die Höhe der gesetzlichen Zinsen unterscheidet sich je nachdem, ob ein Verbrauchergeschäft oder ein Geschäft unter Unternehmern vorliegt.

Wie hoch sind die gesetzlichen Verzugszinsen und wie werden sie berechnet?

Die gesetzlichen Verzugszinsen sind in § 288 BGB geregelt. Für Rechtsgeschäfte, an denen kein Verbraucher beteiligt ist („Unternehmergeschäft“), beträgt der Verzugszinssatz neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB. Ist mindestens ein Verbraucher beteiligt, sind es fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Der Basiszinssatz wird durch die Deutsche Bundesbank jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu festgelegt und im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Berechnung erfolgt zeitanteilig ab Eintritt des Verzugs bis zur vollständigen Zahlung, wobei häufig tagesgenau abgerechnet wird. Im Handelsrecht gibt es für bestimmte Geschäfte (z.B. § 353 HGB – Zinsen auf fällige Forderungen zwischen Kaufleuten) ebenfalls abweichende Regelungen.

Unterliegen Zinserträge einer speziellen rechtlichen Behandlung im Rahmen von Steuern oder Insolvenz?

Ja, Zinserträge werden steuerrechtlich grundsätzlich als Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) behandelt und unterliegen der Abgeltungssteuer, soweit nicht persönliche Freibeträge oder andere Ausnahmen greifen. Im Insolvenzrecht werden Zinsansprüche anders behandelt: Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens können neue Zinsforderungen gegenüber der Masse grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden (§ 38, § 39 InsO); sie gehören zu den nachrangigen Forderungen und werden nur befriedigt, sofern nach Begleichung aller übrigen Verbindlichkeiten noch Masse vorhanden ist.

Welche Formerfordernisse gelten für die Vereinbarung vertraglicher Zinsen?

Die Vereinbarung von Zinsen ist grundsätzlich formfrei möglich; sie kann also mündlich, schriftlich oder auch konkludent getroffen werden. In bestimmten Spezialfällen können jedoch Formerfordernisse bestehen, beispielsweise für Verbraucherdarlehensverträge (§ 492 BGB), bei denen eine schriftliche Vertragsniederschrift erforderlich ist. Werden die Formvorschriften nicht eingehalten, kann die Zinsabrede unwirksam sein und der gesetzliche Zinssatz tritt ein. Außerdem unterliegen Zinsvereinbarungen der richterlichen Inhaltskontrolle, insbesondere bezüglich der Angemessenheit der Zinshöhe.

Gibt es eine gesetzliche Zinsobergrenze („Wucherzins“) im deutschen Recht?

Ja, nach § 138 BGB sind Zinsvereinbarungen sittenwidrig und damit nichtig, wenn der vereinbarte Zinssatz in einem auffälligen Missverhältnis zur Leistung steht und eine verwerfliche Gesinnung des Gläubigers (zum Beispiel Ausnutzung einer Notlage) vorliegt. Eine feste Zinsobergrenze existiert zwar nicht, Gerichte sehen jedoch Zinssätze von mehr als doppelt so hoch wie der marktübliche Zinssatz oder von mehr als 12 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in der Regel als wucherisch an. In solchen Fällen ist die Zinsvereinbarung insgesamt nichtig und stattdessen kann nur der gesetzliche Zinssatz verlangt werden.

Wie werden Zinsansprüche im Rahmen von Gerichtsverfahren geltend gemacht?

Zinsansprüche können im Klageantrag konkret auf bestimmte Zinssätze (z.B. 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit einem bestimmten Datum) bezogen werden. Es empfiehlt sich, sowohl den Hauptanspruch als auch die Berechnungsgrundlage und den konkreten Zeitraum für die Verzinsung im Klageantrag und in der Begründung exakt zu benennen. Das Gericht prüft dann, ob die rechtlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung von Zinsen vorliegen und wie hoch diese konkret ausfallen. Urteilmäßige Zinsen können auch rückwirkend für den Zeitraum ab Eintritt des Verzugs zugesprochen werden.

Können bereits gezahlte Zinsen zurückgefordert werden?

Bereits gezahlte Zinsen können zurückgefordert werden, wenn sich herausstellt, dass sie ohne wirksame Rechtsgrundlage gezahlt wurden, etwa weil die Zinsvereinbarung sittenwidrig war, unter einem Formmangel litt oder der zugrunde liegende Vertrag nichtig ist. Grundlage hierfür bildet § 812 BGB (Herausgabeanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung). Eine Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Anspruch Einwendungen entgegenstehen, etwa beim Fehlen eines Bereicherungsobjekts oder wenn der Empfänger gutgläubig war und bereits verfügt hat. Auch Verjährungsfristen (§ 195, § 199 BGB) sind zu beachten.