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Intercreditor


Begriff und rechtliche Einordnung des Intercreditor

Der Begriff Intercreditor bezeichnet im rechtlichen Kontext eine (zwischen mehreren Gläubigern bestehende) vertragliche Beziehung oder Vereinbarung. Ein Intercreditor Agreement regelt insbesondere die Rechte, Pflichten, Rangverhältnisse sowie Durchsetzungsmechanismen mehrerer Gläubiger (Kreditgeber) gegenüber demselben Schuldner, häufig im Zusammenhang mit komplexen Finanzierungstransaktionen. Solche Vereinbarungen sind in verschiedensten Rechtsordnungen anerkannt und spielen insbesondere im Bereich der Unternehmensfinanzierung, bei Konsortialkrediten, syndizierten Darlehen, Immobilien- und Projektfinanzierungen eine tragende Rolle.


Rechtliche Grundlagen des Intercreditor Agreements

Zweck und Bedeutung

Ein Intercreditor Agreement (oft auch Interkreditorenvereinbarung genannt) dient der Regelung des Verhältnisses und der Koordination mehrerer Gläubiger untereinander. Ziel ist die Vermeidung von Konflikten, Doppelverwertungen und widersprüchlichen Maßnahmen im Sicherheitenverwertungsfall oder bei der Durchsetzung von Ansprüchen gegen den Schuldner. Ein solches Übereinkommen legt regelmäßig fest, in welcher Weise und Reihenfolge Gläubiger bedient werden, wie Sicherheiten verwendet werden dürfen und wie im Insolvenzfall zu verfahren ist.

Vertragstypus und rechtliche Natur

Intercreditor Agreements sind schuldrechtliche Verträge, die sowohl individuell zwischen den beteiligten Parteien ausgehandelt als auch auf Basis von Mustern standardisiert abgeschlossen werden können. Die Vereinbarung kann als eigenständiger Vertrag gestaltet sein oder Bestandteil eines umfassenderen kreditvertraglichen Gefüges werden. Ihre rechtliche Wirkung knüpft grundsätzlich an die Grundsätze des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über Schuldverhältnisse und Verträge (§§ 145 ff. BGB) an.


Regelungsinhalt und typische Klauseln

Rangordnung (Subordination)

Häufigste Regelungsgegenstände eines Intercreditor Agreements sind klare Rangverhältnisse zwischen verschiedenen Fremdkapitalgebern. So wird etwa zwischen ‚Senior‘- und ‚Mezzanine‘-Gläubigern unterteilt, wobei vereinbart wird, dass Forderungen der vorrangigen Kreditgeber vor Ansprüchen nachrangiger Darlehensgeber zu bedienen sind (Subordination). Diese Regelungen verhindern, dass nachrangige Gläubiger bei einer Insolvenz oder Krise des Schuldners auf Kosten der Senior-Gläubiger bedient werden.

Stimmrechts- und Abstimmungsmechanismen

Ein weiteres wesentliches Element ist die Festlegung von Entscheidungsmechanismen innerhalb der Gläubigergruppe, z.B. zur gemeinsamen Durchsetzung oder Gestaltungsmaßnahmen bei Restrukturierungen, Stillhalteabreden (Standstill) oder bei Abwicklung von Sicherheiten. Hierbei werden regelmäßig Stimmrechtsverteilungen und Konsensregeln für Mehrheitsentscheidungen vorgegeben.

Sicherheitenverwertung und Vollstreckung

Die Intercreditor Vereinbarung regelt, wie Sicherheiten aufgeteilt, verwaltet, verwertet und der Erlös verteilt wird. Dies beinhaltet oftmals die Bestellung von Sicherheitenagenten (Security Agent), Rangfolgen bei Sicherheitenzugriff und Eigenheiten im internationalen Kollisionsrecht betreffend grenzüberschreitende Fälle.

Informations- und Mitteilungspflichten

Vertraglich werden darüber hinaus wechselseitige Informationspflichten und Berichtspflichten der Gläubiger untereinander ausgestaltet. Dies soll Transparenz schaffen und eine koordinierte Gläubigerposition gewährleisten.


Besonderheiten im Insolvenzrecht

Rechtliche Wirkung im Insolvenzverfahren

Im Insolvenzfall steht die Beständigkeit der im Intercreditor Agreement geregelten Rangfolgen und Abreden auf dem Prüfstand der insolvenzrechtlichen Vorschriften. Nach deutschem Recht unterliegen beispielsweise Absprachen zur Nachrangigkeit dem § 39 InsO, wonach nachrangige Forderungen erst bedient werden, wenn vorrangige Forderungen vollständig beglichen sind. Gleichwohl sind vertragliche Rangrücktritte im Regelfall insolvenzfest, sofern sie klar und hinreichend bestimmt vereinbart wurden.

Anfechtungsrisiken und Grenzen

Vereinbarungen, die die Masseverteilung maßgeblich beeinflussen oder Drittinteressen beeinträchtigen, können insolvenzrechtlichen Anfechtungstatbeständen unterliegen (§§ 129 ff. InsO). Gleiches gilt bei Verstößen gegen das AGB-Recht oder sittenwidrige Knebelungen.


Anwendung und Praxisbeispiele

Prevalenz im deutschen und internationalen Recht

Intercreditor Agreements sind in der deutschen Finanzierungspraxis, vergleichbar zu angelsächsischen Rechtsordnungen, weit verbreitet. Sie sind insbesondere bei syndizierten Krediten, strukturierten Finanzierungen (z.B. Leveraged Buyouts), Immobilien- und Projektfinanzierungen sowie in Restrukturierungsfällen Standard. Internationale Finanzierungen können dabei besonderen kollisionsrechtlichen Herausforderungen (Rom I-VO, EuInsVO) unterliegen.

Typische Verfahrensabläufe

Im Fall der Kreditgebermehrheit werden üblicherweise folgende Verfahrensschritte geregelt:

  • Einberufung und Durchführung von Gläubigerversammlungen
  • Abstimmungsverfahren zu Insolvenzmaßnahmen, Restrukturierungen oder Durchsetzung von Sicherheiten
  • Umsetzung und Durchsetzung von Mehrheitsbeschlüssen gegenüber dem Schuldner

Abgrenzung zu verwandten Rechtsinstituten

Konsortial- und Poolverträge

Während Intercreditor Agreements das Verhältnis von Gläubigern unterschiedlichen Typs (z.B. Senior- und Mezzanine-Kreditgeber) regeln, betreffen Konsortialverträge in erster Linie die Beziehung gleichrangiger Kreditgeber innerhalb einer Kreditnehmergruppe. Poolverträge wiederum bestimmen die Verwaltung und Verwertung gemeinsamer Sicherheiten.


Rechtsprechung und Literatur

Die Rechtsprechung bestätigt die Wirksamkeit und Bindungswirkung von Intercreditor Vereinbarungen regelmäßig, sofern sie nicht gegen zwingende Vorschriften, insbesondere des Insolvenz-, AGB- oder Kartellrechts, verstoßen. Umfangreiche Literatur widmet sich der Ausgestaltung, dem Risikomanagement und der Durchsetzung solcher Vereinbarungen. Die Aktualität des Themas und rechtliche Risiken bei internationalen Finanzierungen werden regelmäßig diskutiert.


Zusammenfassung und Bedeutung

Intercreditor Agreements sind zentrale Instrumente zur rechtssicheren Koordination von Mehrheitsgläubigern im Finanzierungsumfeld. Ihre Ausgestaltung beeinflusst maßgeblich Insolvenzfestigkeit, Durchsetzbarkeit und Abwicklung komplexer Finanzierungsstrukturen – mit unmittelbarer Bedeutung für Gläubigerrechte, Sicherheitenverwertung und Krisenmanagement von Unternehmen.


Dieser Artikel zielt auf eine umfassende und verständliche Erklärung des Begriffs „Intercreditor“ aus rechtlicher Sicht und berücksichtigt insbesondere die vertrags-, insolvenz- und sicherheitenrechtlichen Aspekte des Begriffs.

Häufig gestellte Fragen

Welche zentralen rechtlichen Regelungsinhalte werden typischerweise in einem Intercreditor Agreement vereinbart?

Ein Intercreditor Agreement enthält regelmäßig detaillierte Regelungen zur Rangordnung und den gegenseitigen Rechten und Pflichten der beteiligten Gläubiger. Dies betrifft insbesondere die Festlegung der vorrangigen und nachrangigen Forderungen, Prioritäten im Rahmen von Zahlungen (Cash Waterfall), Kommunikations- und Informationspflichten, Einschränkungen bezüglich der Durchsetzung individueller Rechte, Zustimmungsbedarfe bei Änderungen wesentlicher Vertragsdokumente sowie die Verteilung von Sicherheiten. Ferner wird häufig der Ablauf bei einem Enforcement Event (etwa Insolvenz oder Zahlungsverzug) geregelt, einschließlich der Frage, welcher Gläubiger Sicherheiten verwerten darf („Enforcement Standstill“, „Turnover Provisions“) und wie die Erlöse verteilt werden. Auch Haftungsfragen sowie Modalitäten der Streitbeilegung finden sich häufig. Ziel dieser Regelungen ist es, Interessenkonflikte zwischen den Kreditgebern zu minimieren und einen geordneten Ablauf im Krisenfall sicherzustellen.

Inwiefern sind Standstill-Vereinbarungen rechtlich von Bedeutung?

Standstill-Klauseln sind von erheblicher rechtlicher Relevanz, da sie Nachranggläubigern untersagen können, bei Störungen oder Ausfällen eigenständig Zwangsmaßnahmen gegen den Schuldner oder die Sicherheiten einzuleiten. Dadurch soll verhindert werden, dass konkurrierende Maßnahmen den Wert der Sicherheiten schmälern oder eine geordnete Abwicklung gefährden. Die rechtliche Wirksamkeit solcher Klauseln ist grundsätzlich anerkannt, erfordert aber eine klare und transparente Ausgestaltung. Insbesondere muss geregelt werden, unter welchen Umständen und zu welchem Zeitpunkt das Standstill endet. Bei Verstoß gegen Standstill-Vorschriften drohen Haftungsansprüche unter den Gläubigern; zudem besteht das Risiko der Unwirksamkeit, wenn zwingende insolvenzrechtliche Bestimmungen verletzt werden. Nationale Unterschiede, etwa zur Reichweite des Gläubigerschutzes oder der Anfechtbarkeit, sind zu berücksichtigen.

Wie werden Sicherheiten im Rahmen eines Intercreditor Agreements behandelt?

Die Behandlung von Sicherheiten ist ein zentraler Bestandteil des Intercreditor Agreements. Dabei werden detailliert die Zugriffsrechte an den Sicherheiten (z. B. Grundschulden, Forderungsabtretungen, etc.) geregelt, sowie der Ablauf bei einer Verwertung definiert. Häufig wird ein Sicherheiten-Treuhänder („Security Agent“) zur gemeinsamen Verwaltung und Verwertung der Sicherheiten eingesetzt. Gesetzlich sind die Rechte aus Sicherheiten üblicherweise individualrechtlicher Natur, weshalb eine vertragliche Bündelung und ein abgestimmtes Verfahren erforderlich ist. Das Intercreditor Agreement regelt daher, in welcher Reihenfolge und zu welchen Quoten die Gläubiger aus dem Sicherheitenpool befriedigt werden, sowie eventuelle Besonderheiten bei unterschiedlichen Sicherheitenarten. Ferner werden Regelungen zum Sicherheitenfreigabeprozess und zu Nachbesicherungen getroffen.

Welche rechtlichen Risiken bestehen für die Vertragsparteien eines Intercreditor Agreements?

Die Vertragsparteien sind diversen rechtlichen Risiken ausgesetzt, insbesondere im Hinblick auf die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der Rang- und Standstill-Regelungen, da diese im Insolvenzfall des Schuldners gegebenenfalls durch gesetzliche Vorschriften, wie das Insolvenzanfechtungsrecht, durchbrochen werden können. Auch ist sicherzustellen, dass das Intercreditor Agreement keine Rechte unzulässig beschneidet oder gegen zwingende Vorschriften zum Schutz anderer Gläubiger verstößt. Kommt es zu einer fehlerhaften Gestaltung oder unklaren Formulierungen, drohen langwierige Streitigkeiten, Ineffizienz im Krisenfall oder sogar die komplette Unwirksamkeit einzelner Regelungen. Weiterhin besteht das Risiko, dass Vertragspartner insolvent werden oder sich deren wirtschaftliche Lage signifikant verschlechtert, wodurch die Vertragsbalance gestört wird.

Wie verhält sich ein Intercreditor Agreement zu gesetzlichen Insolvenzüberschriften?

Intercreditor Agreements entfalten grundsätzlich Wirksamkeit im Rahmen der Privatautonomie, können jedoch durch zwingende insolvenzrechtliche Regelungen überschrieben werden. Insbesondere deutsche und europäische Insolvenzordnungen setzen klare Grenzen hinsichtlich der Wirkungen von Rangabreden und der Verwertung von Sicherheiten. So können einzelne Vereinbarungen, etwa zur Verteilung von Sicherheiten oder zu Rangregeln, im offiziellen Insolvenzverfahren vom Insolvenzverwalter nicht zwangsläufig beachtet werden. Gleichwohl bleibt das Agreement für die interne Abrechnung der Gläubiger nach dem Verfahren weiterhin von Bedeutung und kann Grundlage für Ausgleichszahlungen zwischen den Gläubigern bilden. Es ist unerlässlich, bereits bei Vertragsschluss die jeweiligen nationalen Insolvenzvorschriften und deren Auswirkungen zu berücksichtigen.

Welche Mitwirkungs- und Zustimmungsrechte haben Gläubiger unterschiedlicher Klasse?

Das Intercreditor Agreement regelt detailliert, welche Maßnahmen der Zustimmung bestimmter Gläubigergruppen bedürfen. Typischerweise haben vorrangige Gläubiger ein weitgehendes Weisungsrecht insbesondere im Enforcement-Fall, während nachrangige Gläubiger häufig nur Informations- und gelegentlich Mitspracherechte in bestimmten Situationen erhalten. Bei Änderungen der Finanzierungsdokumente, insbesondere der Sicherheitenbestellung, der Laufzeit oder der Zinsstruktur, sind häufig qualifizierte Mehrheiten oder sogar ein Konsens einzelner Gläubigergruppen notwendig. Dies gilt insbesondere bei solchen Änderungen, die den Wert oder die Rangordnung der Sicherheiten unmittelbar betreffen. Auch Exit-Optionen (z. B. Debt Buyback oder Refinanzierungen) werden oft an bestimmte Zustimmungsquoren geknüpft. Die vertragliche Ausgestaltung solcher Rechte ist eine wesentliche rechtliche Stellschraube zur Wahrung der Interessen aller Beteiligten.

Wie wird die Streitbeilegung im Rahmen eines Intercreditor Agreements geregelt?

Zur Vermeidung langwieriger und kostenintensiver Verfahren werden in Intercreditor Agreements häufig spezifische Schlichtungs- oder Schiedsgerichtsklauseln eingefügt. Das Vertragswerk legt fest, ob und in welchem Umfang vor Klageerhebung Mediation, Schlichtung oder ein Schiedsverfahren stattfinden muss. Dafür müssen der Gerichtsstand, das anwendbare Recht sowie das Verfahren und die Zusammensetzung des Schiedsgerichts präzise geregelt sein. Wegen der internationalen Ausgestaltung vieler Finanzierungsstrukturen wird oft auch ein neutraler Gerichtsstand (z. B. London oder Zürich) benannt. Die festgelegten Streitbeilegungsmechanismen bestimmen, wie schnell und verbindlich Meinungsverschiedenheiten über Auslegung und Anwendung des Agreements geklärt werden.