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Inkassogebühren, -provision

Inkassogebühren, -provision: Begriff, Funktion und Abgrenzung

Inkassogebühren und Inkassoprovisionen bezeichnen verschiedene Vergütungsbestandteile im Zusammenhang mit der Beitreibung offener Forderungen durch ein Inkassounternehmen. Während die Inkassogebühr typischerweise als ersatzfähige Position gegenüber der Schuldnerseite geltend gemacht wird, betrifft die Inkassoprovision regelmäßig die interne Vergütung zwischen Inkassounternehmen und Auftraggeberin oder Auftraggeber. Beide Begriffe sind rechtlich und wirtschaftlich strikt zu unterscheiden.

Inkassogebühren: Definition und Zweck

Unter Inkassogebühren versteht man die Vergütung für außergerichtliche Tätigkeiten eines Inkassounternehmens, die nach Eintritt des Verzugs zur Einziehung einer bestehenden und fälligen Forderung erbracht werden. Hierzu zählen etwa das erste Anschreiben, Zahlungsaufforderungen, Zahlungsvereinbarungen, telefonische Kontaktaufnahme und die Klärung von Rückfragen. Solche Gebühren können – unter engen Voraussetzungen – als Verzugsschaden gegenüber der Schuldnerseite geltend gemacht werden. Maßgeblich ist dabei, dass die Kosten erforderlich, angemessen und auf die konkrete Einziehung bezogen sind.

Inkassoprovision: Definition und Zweck

Die Inkassoprovision ist eine erfolgsabhängige Vergütung, die das Inkassounternehmen von der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber erhält. Sie wird regelmäßig als prozentualer Anteil am realisierten Betrag vereinbart und fällt nur an, wenn ein Zahlungserfolg eintritt. Diese Provision betrifft primär das Innenverhältnis zwischen Inkassounternehmen und Auftraggeberseite und ist grundsätzlich nicht ohne Weiteres auf die Schuldnerseite übertragbar.

Beteiligte und Rollen

Typische Beteiligte sind die Gläubigerseite (Auftraggeberin oder Auftraggeber), das Inkassounternehmen und die Schuldnerseite. Bei einem Forderungskauf kann das Inkassounternehmen selbst Gläubiger werden. Je nach Konstellation variiert die Frage, welche Kosten gegenüber der Schuldnerseite geltend gemacht werden können und welche lediglich zwischen Inkasso und Auftraggeberseite bestehen.

Entstehungsvoraussetzungen und rechtliche Maßstäbe

Fälligkeit und Verzug

Erstattungsfähige Inkassogebühren setzen regelmäßig voraus, dass die Forderung fällig ist und sich die Schuldnerseite in Verzug befindet. Vor Eintritt des Verzugs anfallende Beitreibungskosten sind im Regelfall nicht ersatzfähig. Maßgeblich ist zudem, dass eine echte Zahlungspflicht besteht und die Forderung dem Grunde und der Höhe nach berechtigt ist.

Erforderlichkeit und Angemessenheit

Selbst nach Eintritt des Verzugs sind nur solche Kosten ersatzfähig, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich und der Höhe nach angemessen sind. Die Angemessenheit orientiert sich häufig an in der Praxis anerkannten Vergütungsstrukturen, die sich am Streitwert (Höhe der Hauptforderung) ausrichten und an marktüblichen Sätzen für eine außergerichtliche Forderungsbeitreibung. Unverhältnismäßige oder rein pauschale Mehrforderungen sind nicht ersatzfähig.

Transparenz- und Informationsanforderungen

Inkassounternehmen haben die geltend gemachten Beträge nachvollziehbar aufzuschlüsseln. Dazu gehören die Benennung der Hauptforderung, eine verständliche Kostenstruktur (Grundgebühr, Nebenkosten, Zinsen) und die Identität der Gläubigerseite. Zudem müssen die der Kostenforderung zugrunde liegenden Tätigkeiten erkennbar sein, damit die Erforderlichkeit überprüfbar bleibt.

Berechnung und typische Kostenpositionen

Grundgebühr für außergerichtliche Tätigkeit

Die Grundgebühr bildet den Kern der Inkassokosten für das außergerichtliche Stadium. Sie deckt typische Tätigkeiten wie das erste Inkassoschreiben, die standardisierte Sachbearbeitung und eine angemessene Anzahl von Kontaktversuchen ab. Ihre Höhe ist regelmäßig vom Wert der Hauptforderung abhängig und darf den Rahmen des Erforderlichen nicht überschreiten.

Nebenkosten

Neben der Grundgebühr kommen in Einzelfällen Nebenkosten in Betracht. Diese sind nur ersatzfähig, soweit sie konkret angefallen, notwendig und im Einzelfall belegt oder zumindest plausibel dargelegt sind.

Adressermittlung

Kosten für eine notwendige Anschriftenermittlung können erstattungsfähig sein, wenn eine Zustellung an die zuletzt bekannte Anschrift nicht möglich war und eine Recherche erforderlich wurde. Ersatzfähig sind in der Regel nur die tatsächlich entstandenen und angemessenen Auslagen.

Mahnschreiben und Kommunikationspauschalen

Standardisierte Mehrfachschreiben, Porto- und Telefonpauschalen sind nur insoweit erstattungsfähig, wie sie über die Grundgebühr hinausgehen und erforderlich sind. Eine Vielzahl gleichartiger Schreiben ohne zusätzlichen Erkenntnisgewinn wird regelmäßig nicht gesondert anerkannt.

Ratenzahlungsvereinbarung

Zusätzliche Entgelte für den Abschluss und die Verwaltung von Ratenzahlungsplänen werden oft nur sehr eingeschränkt akzeptiert. Entscheidend ist, ob ein dokumentierter Mehraufwand vorliegt, der über die übliche Sachbearbeitung hinausgeht und angemessen ist.

Hausbesuche und Vor-Ort-Termine

Besuchskosten sind nur in Ausnahmefällen ersatzfähig, etwa wenn ein Vor-Ort-Termin unabweisbar und verhältnismäßig war. Unangekündigte oder nicht zwingend notwendige Besuche begründen regelmäßig keinen Erstattungsanspruch.

Überwachungs- und Kontoführungsentgelte

Entgelte für die bloße Überwachung offener Posten, Kontoführung oder reine Verwaltungsakte werden regelmäßig nicht als erforderlicher Verzugsschaden anerkannt. Gleiches gilt für pauschale „Langzeitüberwachungen“ ohne konkrete Maßnahmen.

Erfolgsabhängige Vergütung (Provision) zwischen Inkasso und Auftraggeberseite

Die Inkassoprovision ist eine interne Vereinbarung, durch die das Inkassounternehmen bei Erfolg einen prozentualen Anteil am realisierten Betrag erhält. Diese Provision ist grundsätzlich nicht als eigenständige Position gegenüber der Schuldnerseite ersatzfähig. Maßgeblich bleibt, ob die insgesamt geltend gemachten Kosten der Einziehung (unabhängig von der internen Vergütungsstruktur) erforderlich und angemessen sind.

Verhältnis zu Zinsen und Hauptforderung

Inkassokosten stehen neben der Hauptforderung und etwaigen Verzugszinsen. Zinsen sind unabhängig von den Inkassogebühren zu betrachten. Bei Teilzahlungen werden diese in der Praxis häufig erst auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet; maßgeblich ist die konkrete Abrechnungsweise und eine transparent ausgewiesene Verrechnung.

Grenzen und Unzulässigkeiten

Verbot der Doppelbelastung

Werden für dasselbe außergerichtliche Stadium sowohl ein Inkassounternehmen als auch eine rechtsberatende Vertretung tätig, ist eine doppelte Abrechnung typischerweise unzulässig. Erstattungsfähig ist grundsätzlich nur ein notwendiger Kostenblock.

Unverhältnismäßigkeit bei Kleinstforderungen

Bei sehr geringfügigen Hauptforderungen werden überhöhte Kosten strenger auf ihre Angemessenheit geprüft. Unverhältnismäßige Gebühren sind nicht ersatzfähig, insbesondere wenn sie im Missverhältnis zur Hauptforderung stehen.

Forderungskauf durch Inkassounternehmen

Kauft ein Inkassounternehmen die Forderung, tritt es an die Stelle der ursprünglichen Gläubigerseite. Zusätzliche „Inkassogebühren“ können dann regelmäßig nicht allein aus dem Forderungskauf hergeleitet werden. Ersatzfähig bleiben nur die Kosten, die bei der Durchsetzung als erforderlich gelten, etwa angemessene außergerichtliche Beitreibungskosten und Zinsen.

Kommunikation und Druckmittel

Die Kommunikation muss sachlich bleiben. Unzulässig sind irreführende Angaben, überzogene Drohkulissen oder die Ankündigung von Maßnahmen, die nicht beabsichtigt sind. Zulässig ist eine klare, nachvollziehbare Darstellung der Forderungsgrundlagen und der Kostenstruktur.

Verhältnis zu gerichtlichen Verfahren

Übergang vom außergerichtlichen zum gerichtlichen Stadium

Bleibt die außergerichtliche Beitreibung erfolglos, kann der Übergang in ein gerichtliches Verfahren erfolgen. Die hierdurch entstehenden Kosten folgen eigenen Regeln. Außergerichtliche Inkassokosten können in diesem Zusammenhang nur insoweit Berücksichtigung finden, wie sie erforderlich und nicht durch gerichtliche Kosten verdrängt sind.

Kostentragung nach Titulierung und Vollstreckung

Nach Erlangung eines Vollstreckungstitels entstehen gegebenenfalls weitere Kosten der Zwangsvollstreckung. Ob und in welchem Umfang zuvor angefallene Inkassokosten fortwirkend berücksichtigt werden, hängt von ihrer Erforderlichkeit und der Stufe des Verfahrens ab.

Verjährung von Kosten und Zinsen

Inkassokosten folgen regelmäßig den verjährungsrechtlichen Grundsätzen, die auch für Nebenforderungen gelten. Sie stehen in einem engen Zusammenhang mit der Hauptforderung; häufig korrespondiert die Verjährung der Nebenkosten mit derjenigen der Hauptforderung oder beginnt durch deren Geltendmachung neu zu laufen. Maßgeblich sind die jeweiligen Fristen und Hemmungstatbestände, ohne dass eine schematische Gleichsetzung in jedem Einzelfall möglich wäre.

Besonderheiten nach Schuldnergruppe und Sachlage

Verbraucherinnen und Verbraucher

Bei Verbrauchern werden Anforderungen an Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Angemessenheit besonders betont. Ungewöhnliche oder schwer überprüfbare Kostenpositionen werden restriktiv bewertet. Zudem bestehen strenge Anforderungen an eine seriöse, nicht belästigende Kontaktaufnahme.

Unternehmerische Schuldner

Im Geschäftsverkehr kann der Rahmen des Erforderlichen je nach Branchenüblichkeit und Risikoverteilung abweichen. Gleichwohl bleiben der Grundsatz der Erforderlichkeit und das Verbot der doppelten Inanspruchnahme maßgeblich.

Bestrittene Forderungen

Wird eine Forderung substantiiert bestritten, kommt der Klärung des Anspruchsgrundes besonderes Gewicht zu. Reine Drucksteigerung durch zusätzliche Gebühren ersetzt nicht die Aufklärung strittiger Punkte. In dieser Konstellation verlagert sich der Schwerpunkt häufig in die gerichtliche Klärung.

Dokumentation und Nachweise

Kostenaufstellung

Eine nachvollziehbare, verständliche und vollständige Kostenaufstellung ist zentral. Sie sollte die einzelnen Positionen differenziert ausweisen, damit die Prüfung der Erforderlichkeit möglich bleibt.

Nachweis der Beauftragung und Tätigkeiten

Die Beauftragung des Inkassounternehmens und die tatsächlich erbrachten Tätigkeiten sind Grundlage der Gebührenforderung. Dokumentierte Maßnahmen (Schreiben, Telefonate, Recherche) erhöhen die Nachprüfbarkeit.

Umgang mit Teilzahlungen

Die Verrechnung von Teilzahlungen auf Kosten, Zinsen und Hauptforderung hat transparent zu erfolgen. Unklare Verrechnungspraktiken sind zu vermeiden, da sie die Nachvollziehbarkeit der Restforderung beeinträchtigen.

Häufig gestellte Fragen

Sind Inkassogebühren immer von der Schuldnerseite zu tragen?

Nein. Inkassogebühren sind nur ersatzfähig, wenn eine fällige und berechtigte Forderung besteht, Verzug eingetreten ist und die Kosten zur zweckentsprechenden Beitreibung erforderlich und angemessen waren. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, können Inkassogebühren ganz oder teilweise nicht verlangt werden.

Können Inkassounternehmen eine Provision zusätzlich zur Gebühr von der Schuldnerseite verlangen?

Die Inkassoprovision ist eine interne, meist erfolgsabhängige Vergütung zwischen Inkassounternehmen und Auftraggeberseite. Sie ist grundsätzlich nicht als eigenständige Position gegenüber der Schuldnerseite durchsetzbar. Gegenüber der Schuldnerseite kommt es allein darauf an, ob die insgesamt geltend gemachten Inkassokosten erforderlich und angemessen sind.

Ab wann entstehen grundsätzlich erstattungsfähige Inkassokosten?

Erstattungsfähige Inkassokosten setzen regelmäßig voraus, dass die Forderung fällig ist und Verzug eingetreten ist. Kosten, die vor dem Verzug entstehen, werden typischerweise nicht ersetzt. Zudem muss die Hauptforderung dem Grunde nach bestehen.

Welche Kostenpositionen werden regelmäßig nicht als erforderlich anerkannt?

Häufig nicht anerkannt werden pauschale Verwaltungsposten wie Kontoführungs- oder Überwachungsentgelte, überhöhte Kommunikationspauschalen, rein standardisierte Mehrfachschreiben ohne zusätzlichen Erkenntnisgewinn sowie unangemessene Besuchskosten. Auch Gebühren, die parallel zu einer bereits vergüteten gleichartigen Tätigkeit einer anderen Stelle abgerechnet werden, sind regelmäßig nicht ersatzfähig.

Dürfen sowohl ein Inkassounternehmen als auch eine anwaltliche Vertretung für dieselbe außergerichtliche Tätigkeit abgerechnet werden?

Für dasselbe außergerichtliche Stadium ist eine doppelte Kostenbelastung in der Regel ausgeschlossen. Erstattungsfähig ist grundsätzlich nur ein notwendiger und angemessener Kostenblock.

Was gilt, wenn die Forderung an das Inkassounternehmen verkauft wurde?

Nach einem Forderungskauf wird das Inkassounternehmen selbst Gläubiger. Zusätzliche Gebühren allein aufgrund des Forderungskaufs sind regelmäßig nicht begründbar. Erstattungsfähig bleiben nur die zur Durchsetzung erforderlichen und angemessenen Kosten sowie Verzugszinsen.

Verjähren Inkassogebühren und wie hängen sie mit der Verjährung der Hauptforderung zusammen?

Inkassogebühren sind Nebenforderungen und folgen häufig den Verjährungsgrundsätzen der Hauptforderung. In der Praxis bestehen enge Zusammenhänge; Beginn, Hemmung und Neubeginn von Fristen können sich an den Abläufen der Hauptforderung orientieren. Eine schematische Gleichsetzung verbietet sich jedoch, da der konkrete Verlauf maßgeblich ist.