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Honorar-Finanzanlagenberater


Rechtliche Einordnung des Honorar-Finanzanlagenberaters

Der Begriff Honorar-Finanzanlagenberater bezeichnet in Deutschland einen speziell regulierten Berufsstand im Bereich der Finanzdienstleistungen. Honorar-Finanzanlagenberater unterliegen einer eigenständigen gesetzlichen Regelung, die maßgeblich durch das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts (insbesondere Finanzanlagenvermittlungsverordnung – FinVermV, Gewerbeordnung – GewO, Kreditwesengesetz – KWG) geprägt ist. Ziel ist ein hohes Maß an Transparenz sowie Interessenkonfliktfreiheit, da die Beratung ausschließlich gegen Honorar und ohne Provision erfolgt.


Begriffserklärung und Abgrenzung

Definition

Der Honorar-Finanzanlagenberater ist eine natürliche oder juristische Person, die im Rahmen des § 34h Gewerbeordnung (GewO) gewerbsmäßig die Beratung über Finanzanlagen gegen Honorar, jedoch ohne Annahme von Provisionen oder sonstigen Vorteilen von Dritten, anbietet.

Abgrenzung zum Finanzanlagenvermittler

Ein Finanzanlagenvermittler gemäß § 34f GewO darf sowohl gegen Provision als auch gegen Honorar tätig werden und nimmt für die Vermittlung oder Beratung häufig Zuwendungen von Produktanbietern entgegen. Der Honorar-Finanzanlagenberater hingegen verzichtet grundsätzlich auf jegliche Provisionen und hat sich einer strengeren Regulierung verschrieben.


Gesetzliche Grundlagen und Zulassungsvoraussetzungen

Gewerbeordnung (§ 34h GewO)

Die rechtliche Grundlage für die Tätigkeit des Honorar-Finanzanlagenberaters bildet § 34h GewO. Hier werden die Beratungsbefugnisse, Honorarregelungen und organisatorische Anforderungen geregelt. Die Tätigkeit darf nur mit behördlicher Erlaubnis ausgeübt werden.

FinVermV – Finanzanlagenvermittlungsverordnung

Die FinVermV präzisiert die Ausführungsbestimmungen des § 34h GewO und stellt Anforderungen bezüglich Sachkunde, Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse und Berufshaftpflichtversicherung.

Erlaubnisverfahren

Das Erlaubnisverfahren beinhaltet die Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit, der geordneten Vermögensverhältnisse und der erforderlichen Sachkunde nach Maßgabe der GewO und FinVermV. Zudem müssen Nachweise über eine angemessene Berufshaftpflichtversicherung erbracht werden.


Pflichten und Auflagen für Honorar-Finanzanlagenberater

Honorarannahme- und Provisionsannahmeverbot

Honorar-Finanzanlagenberater dürfen Vergütungen ausschließlich vom Kunden verlangen. Die Annahme von Zuwendungen Dritter (zum Beispiel Vertriebsprovisionen oder Kickbacks von Emittenten) ist untersagt und dient der Vermeidung von Interessenkonflikten.

Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten

Wie bei allen gewerblichen Finanzdienstleistern gelten umfangreiche Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten. Diese umfassen unter anderem:

  • Offenlegungspflichten über die Vergütungsstruktur
  • Geeignetheitsprüfung und Dokumentation des Beratungsgesprächs
  • Erstellung eines Beratungsprotokolls
  • Transparente Aufklärung über die Produktkosten und Risiken

Berufshaftpflichtversicherung

Die Berufsträger sind verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung mit festgelegten Mindestdeckungssummen zu unterhalten. Dies dient dem Schutz der Kunden vor Vermögensschäden, die aus Beratungsfehlern resultieren können.

Fortbildungspflichten

Regelmäßige Fortbildungen sind erforderlich, um die Beratungsqualität sicherzustellen und den regulatorischen Anforderungen gerecht zu werden.


Tätigkeitsumfang und zulässige Finanzanlagen

Beratungsgegenstand

Die Beratung erstreckt sich auf Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 KWG, wie Wertpapiere, Investmentfonds, Genussrechte, Vermögensanlagen und bestimmte Beteiligungen. Ausgenommen sind Einlagenprodukte, Versicherungsprodukte sowie Darlehen, sofern hierfür eigenständige Genehmigungen oder Erlaubnistatbestände vorliegen.

Keine Vermittlung im Sinne der Verkaufstätigkeit

Die Tätigkeiten des Honorar-Finanzanlagenberaters beschränken sich auf die Beratung. Die eigentliche Vermittlung von Finanzanlagen, die gegen Provision vorgenommen wird, ist ausgeschlossen.


Aufsicht und Kontrolle

Zuständige Aufsichtsbehörden

Die Erlaubniserteilung und laufende Überwachung erfolgen durch die zuständigen Industrie- und Handelskammern (IHK) sowie Gewerbeämter. In bestimmten Konstellationen, bei Überschreitung bestimmter Schwellenwerte, kann auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) einschlägig sein.

Prüfpflichten

Regelmäßige Prüfungen durch Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind gesetzlich vorgeschrieben und werden in Jahresabständen durchgeführt. Die Ergebnisse werden der zuständigen Aufsichtsbehörde vorgelegt.


Rechtliche Folgen bei Verstößen

Sanktionen und Bußgelder

Verstößt ein Honorar-Finanzanlagenberater gegen gesetzliche Vorgaben – insbesondere gegen das Annahmeverbot von Zuwendungen Dritter – drohen gewerberechtliche Sanktionen bis hin zum Widerruf der Erlaubnis und zur Verhängung von Geldbußen. Darüber hinaus kann die Verletzung von Beratungspflichten zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach sich ziehen.


Bedeutung im Verbraucherschutz und Marktumfeld

Honorar-Finanzanlagenberater leisten einen wichtigen Beitrag zum Verbraucherschutz. Durch die ausschließliche Honorierung durch den Kunden sollen Interessenskonflikte vermieden und die Objektivität der Beratung gestärkt werden. Die rechtlichen Rahmenbedingungen fördern Transparenz, Verlässlichkeit und eine Unabhängigkeit, die im Finanzdienstleistungssektor für eine qualitativ hochwertige Beratung zunehmend an Bedeutung gewinnt.


Fazit

Der Honorar-Finanzanlagenberater nimmt im Bereich der Finanzdienstleistungen eine besondere Stellung ein. Die Tätigkeit unterliegt spezifischen, teils verschärften rechtlichen Vorgaben, welche die Interessenkonfliktfreiheit, Transparenz und den Anlegerschutz in den Mittelpunkt stellen. Die umfassende Regulierung durch Gewerbeordnung, Finanzanlagenvermittlungsverordnung und die laufende Aufsicht sichern hohe Standards und bieten eine verlässliche Grundlage sowohl für Kunden als auch für den Markt selbst.

Häufig gestellte Fragen

Unter welchen gesetzlichen Voraussetzungen darf ein Honorar-Finanzanlagenberater tätig werden?

Um in Deutschland als Honorar-Finanzanlagenberater tätig zu werden, ist eine spezifische Erlaubnis nach § 34h Gewerbeordnung (GewO) erforderlich. Voraussetzung hierfür ist zunächst die persönliche Zuverlässigkeit sowie geordnete Vermögensverhältnisse des Antragstellers. Die Zuverlässigkeit wird anhand von Führungszeugnissen und Auskünften der zuständigen Behörden geprüft. Zudem muss der Berater eine nach der FinVermV (Finanzanlagenvermittlungsverordnung) vorgeschriebene und durch die Industrie- und Handelskammer (IHK) durchgeführte Sachkundeprüfung entweder nachweisen oder eine gleichgestellte Qualifikation besitzen. Darüber hinaus ist der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung verpflichtend, die den Versicherungsschutz für Vermögensschäden umfasst. Erst nach Erfüllung dieser Auflagen wird die Registrierung im Vermittlerregister gestattet und die Ausübung der Tätigkeit als Honorar-Finanzanlagenberater rechtlich zulässig.

Welche Pflichten zur Vergütungstransparenz bestehen für Honorar-Finanzanlagenberater?

Das Honorarannahmeverbot verbietet die Annahme von Provisionen oder andere geldwerte Vorteile von Produktanbietern (§ 34h Abs.1 S. 4 GewO). Jegliche Vergütung muss gegenüber dem Kunden offengelegt werden. Die Vereinbarung über das Honorar hat schriftlich zu erfolgen, wobei Art und Umfang der Dienstleistungen sowie das konkrete Honorar transparent, verständlich und vollständig dokumentiert werden müssen. Die FinVermV schreibt zudem vor, dass Provisionen oder Zuwendungen, die dennoch irrtümlich zufließen, unverzüglich an den Kunden auszukehren sind. Diese Transparenzpflicht wird durch regelmäßige Prüfungen der Aufsichtsbehörden kontrolliert. Bei Verstößen drohen dem Berater der Entzug der Erlaubnis und/oder empfindliche Bußgelder.

Welche Informations- und Dokumentationspflichten hat der Honorar-Finanzanlagenberater?

Honorar-Finanzanlagenberater sind gesetzlich dazu verpflichtet, dem Kunden im Rahmen der Anlageberatung umfassende Auskünfte zu erteilen. Dazu gehören insbesondere Informationen über ihre Erlaubnis, die Vergütungsstruktur, den Umfang der Beratungsdienstleistung sowie etwaige Interessenkonflikte. Im Zuge jeder Beratung ist ein Beratungsprotokoll zu führen, das sämtliche Empfehlungen, die zugrunde liegenden Annahmen und die Motivation für bestimmte Produktempfehlungen detailliert wiedergibt. Ebenso sind sämtliche Kundenaufträge sowie die vorvertraglichen Informationen zu dokumentieren und mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren (gemäß FinVermV und § 34h GewO).

Unterliegen Honorar-Finanzanlagenberater einer behördlichen Aufsicht?

Ja, Honorar-Finanzanlagenberater unterliegen einer behördlichen Aufsicht. Die Federführung liegt bei den Gewerbebehörden beziehungsweise den Industrie- und Handelskammern, die sowohl im Rahmen der Erlaubniserteilung als auch fortlaufend die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten kontrollieren. Die IHK überwacht insbesondere die Einhaltung der Sachkunde-, Zuverlässigkeits- und Versicherungspflichten sowie die Durchführung der vorgeschriebenen Dokumentations- und Informationspflichten. Die Behörden können im Verdachtsfall Prüfungen und Audits durchführen und gegebenenfalls Auflagen erteilen oder die Erlaubnis widerrufen.

Was sind die rechtlichen Folgen bei Verstößen gegen die Berufspflichten?

Verstöße gegen die gesetzlichen Anforderungen, wie das Honorarannahmeverbot, mangelnde Transparenz oder fehlende Dokumentation, können schwerwiegende rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Dazu zählen ordnungsrechtliche Maßnahmen wie die Verhängung von Bußgeldern durch die Aufsichtsbehörden, der Widerruf der Erlaubnis oder ein Tätigkeitsverbot. Darüber hinaus können zivilrechtliche Haftungsansprüche von Kunden geltend gemacht werden, wenn aufgrund fehlerhafter Beratung Vermögensschäden entstehen. In gravierenden Fällen kann auch die Staatsanwaltschaft Ermittlungen wegen Betrugs oder Untreue einleiten.

Welche Rolle spielt die Berufshaftpflichtversicherung aus rechtlicher Sicht?

Die Berufshaftpflichtversicherung ist ein essenzielles rechtliches Erfordernis für Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h GewO in Verbindung mit § 9 FinVermV. Sie dient der Absicherung des Kunden gegen Vermögensschäden, die sich aus Falschberatung oder Pflichtverletzungen des Beraters ergeben können. Ohne einen ausreichenden Versicherungsschutz darf keine Tätigkeit aufgenommen werden; dies ist auch Voraussetzung für die Erlaubniserteilung. Die Mindestversicherungssumme sowie die Bedingungen sind gesetzlich geregelt. Die Versicherungspflicht bleibt während der gesamten Dauer der Berufsausübung bestehen, und der Nachweis muss der Aufsichtsbehörde jederzeit erbracht werden können.

Welche Besonderheiten gelten für Honorar-Finanzanlagenberater im Vergleich zu Finanzanlagenvermittlern?

Honorar-Finanzanlagenberater unterscheiden sich rechtlich insbesondere durch das Verbot der Annahme von Provisionen (§ 34h GewO), das bei klassischen Finanzanlagenvermittlern nach § 34f GewO nicht gilt. Sie beraten ihren Kunden ausschließlich gegen Honorar, wodurch Interessenkonflikte durch Provisionsanreize ausgeschlossen werden sollen. Zudem gelten strengere Transparenz- und Dokumentationspflichten sowie eine erhöhte Aufsicht durch die zuständigen Behörden. Weitere Besonderheiten betreffen die Erlaubnisvoraussetzungen, den Schutz der Kundengelder und die Prüfung der Vergütungsströme. Verstöße gegen diese Sonderregelungen werden besonders streng sanktioniert.