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Honorar-Finanzanlagenberater

Honorar-Finanzanlagenberater: Begriff und rechtlicher Rahmen

Ein Honorar-Finanzanlagenberater ist eine gewerblich tätige Person oder ein Unternehmen, das Kundinnen und Kunden gegen Entgelt zu bestimmten Finanzanlagen berät und dabei keine Vergütungen von Produktanbietern annimmt. Die Beratung erfolgt gegen ein vereinbartes Honorar, das unmittelbar von der Kundschaft gezahlt wird. Ziel dieses Modells ist es, Interessenkonflikte zu vermeiden und die Unabhängigkeit der Empfehlung zu stärken. Die Tätigkeit erfordert eine besondere behördliche Erlaubnis und unterliegt strengen Berufs-, Informations- und Verhaltenspflichten.

Abgrenzung zu provisionsbasierten Vermittlern und zu anderen Honorar-Rollen

Honorar-Finanzanlagenberater grenzen sich von provisionsbasierten Finanzanlagenvermittlern dadurch ab, dass sie keine Provisionen, Rückvergütungen oder sonstigen geldwerten Vorteile von Produktanbietern behalten dürfen. Sie unterscheiden sich zudem von Honorar-Anlageberatern nach dem Wertpapierhandelsaufsichtsrecht, deren Tätigkeitsbereich typischerweise ein breiteres Spektrum an Finanzinstrumenten umfasst und die unter einem anderen Aufsichtsregime stehen. Der Honorar-Finanzanlagenberater ist eine eigenständige, gewerberechtlich definierte Berufsrolle mit eigener Erlaubnis und geschützter Bezeichnung.

Zulassung, Registrierung und Berufsbezeichnung

Die Tätigkeit setzt eine behördliche Erlaubnis voraus. Voraussetzungen sind insbesondere persönliche Zuverlässigkeit, geordnete wirtschaftliche Verhältnisse, eine anerkannte Sachkunde sowie eine Berufshaftpflichtversicherung zur Absicherung von Vermögensschäden. Zugelassene Personen werden in ein öffentlich einsehbares Register eingetragen. Die Berufsbezeichnung „Honorar-Finanzanlagenberater“ ist rechtlich geschützt und in der Kommunikation mit Kundinnen und Kunden zu verwenden; eine unzutreffende Nutzung kann sanktioniert werden.

Tätigkeitsbereich und Produktuniversum

Honorar-Finanzanlagenberater beraten zu einem gesetzlich umrissenen Kreis von Finanzanlagen. Dazu zählen insbesondere Investmentfonds und vergleichbare Anlageformen, die für den Vertrieb an Privatkundinnen und -kunden vorgesehen sind. Nicht umfasst sind einzelne Wertpapiere wie Einzelaktien, Anleihen oder Derivate, sofern hierfür eine gesonderte aufsichtsrechtliche Erlaubnis erforderlich wäre. Die Annahme und Verwahrung von Kundengeldern ist nicht Teil der Tätigkeit; Orders werden an Produktanbieter oder depotführende Stellen weitergeleitet.

Vergütungsmodell und Zuwendungsverbot

Die Vergütung erfolgt ausschließlich durch die Kundschaft, typischerweise als Stundenhonorar, pauschales Honorar oder laufendes Betreuungsentgelt. Zuwendungen von Produktanbietern sind unzulässig. Gegebenenfalls technisch zufließende Vorteile sind vollständig und unverzüglich an die Kundschaft weiterzuleiten. Dieses Zuwendungsverbot dient der Vermeidung von Anreizkonflikten und der Stärkung einer produktneutralen Beratung.

Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten

Honorar-Finanzanlagenberater müssen vor Beginn der Beratung standardisierte Statusinformationen bereitstellen. Diese umfassen insbesondere die Art der Erlaubnis, Registrierungsangaben, die Vergütungsstruktur sowie etwaige wirtschaftliche Beteiligungen oder Bindungen. Im Rahmen der Beratung sind die Kenntnisse, Erfahrungen, finanziellen Verhältnisse und Anlageziele der Kundschaft zu erheben, um die Geeignetheit einer Empfehlung zu beurteilen. Persönliche Empfehlungen sind zu dokumentieren; die Kundschaft erhält hierzu eine nachvollziehbare Erklärung. Die Unterlagen sind über mehrere Jahre revisionssicher aufzubewahren.

Wohlverhaltenspflichten, Interessenkonflikte und Transparenz

Zentrale Pflichten betreffen die redliche, eindeutige und nicht irreführende Kommunikation, den Umgang mit Interessenkonflikten sowie die klare Kostentransparenz. Interessenkonflikte sind zu erkennen, organisatorisch zu steuern und offenzulegen, wenn sie nicht ausgeschlossen werden können. Die Verwendung von Werbeaussagen hat sachlich und mit Bezug auf den tatsächlichen Leistungsumfang zu erfolgen.

Organisationspflichten, Weiterbildung und Aufsicht

Die Tätigkeit erfordert eine geeignete interne Organisation, einschließlich Verfahren zur Qualitätssicherung, zur Kontrolle von Informationsflüssen und zur ordnungsgemäßen Dokumentation. Es besteht eine jährliche Weiterbildungspflicht für beratend tätige Personen. Die Aufsicht erfolgt durch die zuständige Behörde am Geschäftssitz; das öffentliche Register wird zentral geführt und ermöglicht eine transparente Überprüfung von Erlaubnis und Registrierungsstatus.

Haftung, Versicherung und Rechtsfolgen bei Pflichtverstößen

Bei Verletzung von Beratungs- oder Informationspflichten kommen zivilrechtliche Schadensersatzansprüche in Betracht. Zum Schutz der Kundschaft ist eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung verpflichtend, die Mindestdeckungssummen und Bedingungen erfüllen muss. Aufsichtsrechtlich sind Maßnahmen wie Auflagen, Verwarnungen, Bußgelder, die Untersagung bestimmter Tätigkeiten bis hin zum Widerruf der Erlaubnis möglich. Eintragungen im Register werden entsprechend angepasst.

Grenzüberschreitende Tätigkeit und Zusammenarbeit

Die gewerberechtliche Erlaubnis gilt für Deutschland. Ein automatische Tätigkeitspass für andere Staaten besteht nicht. Kooperationen mit depotführenden Stellen, Produktanbietern oder Dienstleistern sind zulässig, soweit sie die Unabhängigkeit der Honorarberatung nicht beeinträchtigen und alle Informations- sowie Zuwendungsvorschriften eingehalten werden.

Datenschutz und Vertraulichkeit

Im Beratungsprozess werden personenbezogene Daten verarbeitet. Es gelten die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorgaben, insbesondere zur Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, zu Informationspflichten, Datensicherheit, Aufbewahrung und Löschung sowie zu Betroffenenrechten. Die Dokumentation ist vertraulich zu behandeln und vor unbefugtem Zugriff zu schützen.

Marktrolle und Zielsetzung

Die Honorarberatung verfolgt das Ziel, eine vom Produktvertrieb entkoppelte Beratung zu ermöglichen. Durch das Zuwendungsverbot und klare Transparenzanforderungen soll das Vertrauen in Anlageempfehlungen gestärkt und die Vergleichbarkeit von Kosten verbessert werden. Das Modell ergänzt die provisionsbasierte Vermittlung und erweitert die Wahlmöglichkeiten für Verbraucherinnen und Verbraucher.

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zum Honorar-Finanzanlagenberater

Wer darf die Bezeichnung „Honorar-Finanzanlagenberater“ führen?

Nur Personen oder Unternehmen mit einer spezifischen behördlichen Erlaubnis und einem Eintrag im öffentlichen Register dürfen diese geschützte Bezeichnung verwenden. Die korrekte Führung des Titels ist verpflichtend und wird behördlich überwacht.

Welche Finanzprodukte dürfen beraten werden?

Beraten wird zu gesetzlich definierten Finanzanlagen, insbesondere Investmentfonds und vergleichbaren Anlageformen für Privatkundschaft. Einzelne Wertpapiere wie Aktien, Anleihen oder Derivate fallen nicht darunter, sofern dafür eine gesonderte Erlaubnis erforderlich wäre.

Dürfen Honorar-Finanzanlagenberater Provisionen annehmen?

Nein. Zuwendungen von Produktanbietern sind untersagt. Technisch zufließende Vergütungen sind vollständig und unverzüglich an die Kundschaft weiterzuleiten.

Wie wird die Vergütung rechtlich gestaltet?

Die Vergütung wird unmittelbar mit der Kundschaft vereinbart, zum Beispiel als Stundenhonorar, Pauschale oder laufendes Entgelt. Die Entgeltstruktur ist vor Beginn der Beratung transparent zu machen.

Welche Informations- und Dokumentationspflichten bestehen?

Vor Beratungsbeginn sind Statusinformationen bereitzustellen. Persönliche Empfehlungen bedürfen einer nachvollziehbaren Dokumentation, die der Kundschaft zugänglich gemacht und über mehrere Jahre aufbewahrt wird.

Welche Aufsichtsstellen sind zuständig?

Zuständig ist die Behörde am Geschäftssitz für die Erlaubnis und laufende Aufsicht. Der Registereintrag wird zentral geführt und ist öffentlich abrufbar.

Gilt die Erlaubnis auch im Ausland?

Nein. Die gewerberechtliche Erlaubnis gilt innerhalb Deutschlands. Eine automatische Ausweitung auf andere Staaten ist nicht vorgesehen.