Definition und rechtlicher Status von Hochschullehrern
Hochschullehrer sind Angehörige einer Hochschule, denen aufgrund ihrer Qualifikation Aufgaben in Forschung, Lehre und akademischer Selbstverwaltung übertragen werden. Der Begriff beschreibt im deutschen Hochschulrecht eine Personengruppe, zu der insbesondere Professoren, Juniorprofessoren und in einigen Bundesländern auch wissenschaftliche Mitarbeiter mit Daueraufgaben sowie Hochschuldozenten gehören. Hochschullehrer stehen im Mittelpunkt der universitären Leistungsfähigkeit und sind wesentliche Träger der akademischen Ausbildung und Forschung.
Hochschullehrer im Hochschulrahmengesetz und Landeshochschulgesetzen
Begriffsbestimmung
Die rechtliche Definition und die Aufgaben der Hochschullehrer sind in § 44 des (zwar außer Kraft getretenen, aber weiterhin grundlegenden) Hochschulrahmengesetzes (HRG) sowie in den jeweiligen Landeshochschulgesetzen geregelt. Danach gelten Professoren und Juniorprofessoren als Hochschullehrer. In einigen Bundesländern werden auch weitere Gruppen wie Privatdozenten, außerplanmäßige Professoren oder Hochschuldozenten ausdrücklich genannt.
Aufgaben und Rechte
Zu den originären Aufgaben eines Hochschullehrers zählen Forschung, Lehre, Weiterbildung, wissenschaftlicher Nachwuchs und Beteiligung an der Selbstverwaltung der Hochschule. Dabei besitzen Hochschullehrer durch die Freiheit von Forschung und Lehre besondere Grundrechte (Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz, GG).
Hochschullehrer und öffentlich-rechtlicher Status
Beamtenrechtlicher Status
Die überwiegende Mehrheit der Hochschullehrer steht als Professor oder Juniorprofessor im Beamtenverhältnis, meist auf Lebenszeit (§ 30, 31 BeamtStG). Es besteht jedoch die Möglichkeit eines Angestelltenverhältnisses, insbesondere im Rahmen befristeter Beschäftigungen gemäß § 2 WissZeitVG (Wissenschaftszeitvertragsgesetz).
Berufung, Ernennung und rechtliche Folgen
Die Einstellung und Berufung zum Hochschullehrer erfolgt durch ein spezifisches Berufungsverfahren, das sich nach den geltenden Bestimmungen der jeweiligen Hochschule und des zuständigen Landes richtet. Der Berufungsprozess beinhaltet Auswahl-, Evaluierungs- und Mitwirkungsverfahren, einschließlich der Beteiligung von Berufungskommissionen, die aus Vertretern verschiedener Statusgruppen gebildet werden. Die Ernennung zum Hochschullehrer ist regelmäßig mit der Verleihung eines akademischen Titels und der Übertragung von Rechten und Pflichten verbunden.
Rechte und Pflichten der Hochschullehrer
Grundrechte: Freiheit von Forschung und Lehre
Hochschullehrer genießen nach Art. 5 Abs. 3 GG den Schutz der Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre. Dieses Grundrecht erstreckt sich auf inhaltliche Unabhängigkeit in Lehre und Forschung und umfasst damit die Wahl der Themen, Methoden und Inhalte sowie die Veröffentlichung wissenschaftlicher Ergebnisse.
Dienstrechtliche Pflichten
Hochschullehrer unterliegen spezifischen dienstrechtlichen Pflichten, die sich aus dem jeweiligen Dienstverhältnis und aus hochschulrechtlichen Regelungen ergeben (z.B. Lehrverpflichtungsverordnungen der Länder):
- Lehrverpflichtung: Regelmäßige Durchführung von Lehrveranstaltungen im zugewiesenen Umfang.
- Forschungsverpflichtung: Kontinuierliche wissenschaftliche Arbeit und Veröffentlichung von Forschungsergebnissen.
- Mitwirkung an der akademischen Selbstverwaltung: Verpflichtung zur Ausübung von Ämtern und Übernahme von Aufgaben, etwa in Gremien und Kommissionen.
- Betreuung der Studierenden: Betreuung und Beratung, insbesondere bei Abschlussarbeiten und Promotionsvorhaben.
Ein Verstoß gegen diese Pflichten kann dienstrechtliche Konsequenzen, einschließlich disziplinarischer Maßnahmen, nach sich ziehen.
Hochschullehrer und Beteiligung an der Selbstverwaltung
Die Beteiligung der Hochschullehrer an der akademischen Selbstverwaltung ist gesetzlich verankert. Sie stellen die größte Gruppe im jeweiligen Fachbereichsrat, Senat und weiteren Gremien. Hochschullehrer nehmen Einfluss auf grundlegende Entscheidungen über Forschungsschwerpunkte, Studiengänge, Berufungen und Organisation der Hochschule.
Besondere Rechtsverhältnisse: Nebentätigkeiten und Drittmittelprojekte
Nebentätigkeitsrecht
Hochschullehrer dürfen neben ihrer dienstlichen Tätigkeit private oder nebenberufliche Aktivitäten ausüben, sofern dadurch die dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt werden. Die Zulässigkeit und Vergütung von Nebentätigkeiten, insbesondere Gutachtertätigkeiten, Industrieberatungen oder Lehrveranstaltungen außerhalb der eigenen Hochschule, werden in der Nebentätigkeitsverordnung (NtV) und ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften geregelt.
Drittmittelrecht und Projektleitung
Hochschullehrer haben das Recht und die Pflicht, Forschungsprojekte im Rahmen von Drittmitteln durchzuführen. Die Verwaltung von Drittmitteln sowie die Rechte und Pflichten bei der Einwerbung und Verwendung von Mitteln externer Organisationen sind in den hochschulrechtlichen Bestimmungen umfassend geregelt.
Besondere Personengruppen und Sonderregelungen
Emeritierte und im Ruhestand befindliche Hochschullehrer
Hochschullehrer können nach Erreichen der Altersgrenze mit dem Status eines Emeritus oder als Professor im Ruhestand weiterhin in Forschung und Lehre sowie in der akademischen Selbstverwaltung aktiv bleiben. Die jeweiligen Rechte und Pflichten richten sich nach den landesrechtlichen und hochschulinternen Vorschriften.
Gastprofessoren, Honorarprofessoren und Privatdozenten
Neben den hauptamtlichen Hochschullehrern sieht das Hochschulrecht zusätzliche Gruppen vor: Gastprofessoren und Honorarprofessoren nehmen befristete oder ehrenamtliche Lehr- und Forschungsaufgaben wahr. Privatdozenten erhalten die „venia legendi“ (Lehrbefugnis) durch die Habilitation und sind zur selbständigen Lehre berechtigt, ohne im Beamtenverhältnis zu stehen.
Hochschullehrer im Disziplinar- und Beamtenrecht
Im Falle von Dienstvergehen unterliegen Hochschullehrer im Beamtenverhältnis den Vorschriften des Disziplinarrechts, insbesondere den Beamtenrechtsrahmengesetzen und den jeweiligen Disziplinargesetzen der Länder.
Verweis auf verwandte Rechtsbegriffe
Zur weiteren Vertiefung sind folgende Rechtsbegriffe und Themen von Bedeutung:
- Beamtenrecht
- Hochschulrecht
- Wissenschaftsfreiheit
- Nebentätigkeitsrecht
- Wissenschaftszeitvertragsgesetz
- Selbstverwaltung der Hochschule
Quellen und weiterführende Literatur
- Hochschulrahmengesetz (HRG)
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG)
- BeamtStG, Beamtenstatusgesetz
- Nebentätigkeitsverordnungen der Bundesländer
- Landeshochschulgesetze der Bundesländer
Dieser Eintrag bietet einen umfassenden Überblick über die rechtliche Stellung und die maßgeblichen Vorschriften im Zusammenhang mit dem Begriff Hochschullehrer.
Häufig gestellte Fragen
Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen für die Berufung zum Hochschullehrer erfüllt sein?
Für die Berufung zum Hochschullehrer (in der Regel Professor, Professorin) gelten in Deutschland strenge rechtliche Vorgaben, die im jeweiligen Hochschulgesetz des Bundeslandes sowie ergänzend im Hochschulrahmengesetz geregelt sind. Üblicherweise ist eine abgeschlossene Promotion (Doktorgrad) zwingende Grundvoraussetzung sowie eine zusätzliche Habilitation oder gleichwertige wissenschaftliche Leistungen. Die Gleichwertigkeit wurde in den Landeshochschulgesetzen präzisiert und schließt in der Regel auch die Erfüllung bestimmter Mindestanforderungen an wissenschaftliche Veröffentlichungen, Erfahrung in Lehre und Forschung ein. Für künstlerische oder Fachhochschulprofessuren können abweichende Regelungen gelten, z. B. wird häufiger eine besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse, eine fünfjährige Berufspraxis außerhalb des Hochschulbereichs (davon mindestens drei Jahre außerhalb der Hochschule) oder herausragende künstlerische Leistungen vorausgesetzt. Das Berufungsverfahren selbst folgt ebenfalls festen rechtlichen Vorgaben zu Transparenz, Gleichbehandlung, Beteiligung von Gremien und Berufungskommissionen sowie zur öffentlichen Ausschreibung. Insbesondere Diskriminierungsverbote (z. B. gemäß Allgemeinem Gleichbehandlungsgesetz, AGG) und Vorschriften zur Frauenförderung (Gleichstellungsgesetze) sind streng zu beachten.
Welche Rechte und Pflichten haben Hochschullehrer in Bezug auf Lehre und Forschung?
Das Dienstverhältnis von Hochschullehrern ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet, in der Regel im Status eines Beamten auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Angestelltenverhältnis. Hochschullehrer genießen die sogenannte Wissenschaftsfreiheit (Artikel 5 Abs. 3 Grundgesetz), was ein zentrales Recht ist. Daraus resultiert die Freiheit, Lehrinhalte selbst zu bestimmen (Lehrfreiheit), und Forschungsvorhaben unabhängig zu wählen und durchzuführen (Forschungsfreiheit). Allerdings sind Hochschullehrer auch verpflichtet, den Lehrbetrieb aufrechtzuerhalten, regelmäßige (zum Teil gesetzlich festgelegte) Lehrveranstaltungen durchzuführen und Studierende zu prüfen und zu betreuen. Hierzu zählen u. a. die Einhaltung der Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO) des jeweiligen Bundeslandes, die Beteiligung an Prüfungen, die Wahrung der guten wissenschaftlichen Praxis und Kooperation im Rahmen der akademischen Selbstverwaltung (Gremienarbeit). Verstöße gegen diese Pflichten können disziplinarrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Welche dienstrechtlichen Regelungen gelten für Nebentätigkeiten von Hochschullehrern?
Hochschullehrer unterliegen hinsichtlich Nebentätigkeiten speziellen dienstrechtlichen Vorschriften, die in den Nebentätigkeitsverordnungen des Bundes bzw. der Länder geregelt sind. Grundsätzlich sind Nebentätigkeiten, die außerhalb der Hochschultätigkeit liegen, anzeigepflichtig und bedürfen mitunter einer vorherigen Genehmigung durch die Hochschule oder das jeweilige Ministerium. Wissenschaftliche, gutachterliche und publizistische Tätigkeiten sind teilweise privilegiert und werden regelmäßig genehmigt, sofern sie die Erfüllung der Hauptdienstpflichten nicht beeinträchtigen. Für die Annahme von Vergütungen aus Nebentätigkeiten existieren Höchstgrenzen und Anrechnungspflichten. Die nicht genehmigte Ausübung von Nebentätigkeiten kann zu disziplinarrechtlichen Sanktionen führen.
Inwiefern greift das Beamtenrecht auf Hochschullehrer?
Das Beamtenrecht findet auf Hochschullehrer vollumfänglich Anwendung, wenn diese sich im Beamtenverhältnis befinden (z. B. Professoren an Universitäten und Fachhochschulen in öffentlicher Trägerschaft). Das betrifft die Ernennung, Dienstpflichten, Besoldung (nach dem Bundesbesoldungsgesetz/den Landesbesoldungsgesetzen), Recht auf Dienstunfähigkeit, Versorgungsrechte im Alter, aber auch beamtenrechtliche Pflichten wie Treuepflicht, Mäßigungsgebot und Neutralitätspflicht. Disziplinarverfahren richten sich nach dem jeweiligen Disziplinargesetz. Besonderheiten bestehen hinsichtlich der Unkündbarkeit nach der Berufung auf Lebenszeit und der spezifischen Gestaltung des beamtenrechtlichen Dienstverhältnisses an Hochschulen (etwa hinsichtlich der Wissenschaftsfreiheit und der besonderen Stellung im Rahmen der akademischen Selbstverwaltung).
Welche rechtlichen Vorgaben gelten für die akademische Selbstverwaltung und Gremienarbeit?
Die Beteiligung an der akademischen Selbstverwaltung ist eine gesetzliche Pflicht und ein Recht von Hochschullehrern. Dies ist in den Hochschulgesetzen der Länder festgelegt. Zu den Selbstverwaltungsorganen zählen u. a. Fakultätsräte, Senat, Hochschulrat, Prüfungsausschüsse und Berufungskommissionen. Hochschullehrer sind verpflichtet, sich an diesen Gremien zu beteiligen und übernehmen hierbei spezifische Aufgaben, wie die Mitwirkung an Berufungsverfahren, Prüfungsangelegenheiten sowie bei Entscheidungen zum Haushalt und zur Strategie der Hochschule. Die Arbeit in Gremien erfolgt auf Basis rechtlicher Regelungen (Satzungen, Geschäftsordnungen) und unterliegt dem Grundsatz der Kollegialität, Transparenz und demokratischen Mitwirkung. Rechtsschutz bei Streitigkeiten bieten die Verwaltungsgerichte.
Wie ist der rechtliche Kündigungs- und Entlassungsschutz für Hochschullehrer geregelt?
Hochschullehrer, die als Beamte auf Lebenszeit tätig sind, genießen den umfassenden Beamtenstatus, der eine ordentliche Kündigung ausschließt. Entlassungen sind nur unter den in den Beamtengesetzen eng geregelten Voraussetzungen möglich, etwa bei schwersten Dienstvergehen (Disziplinarmaßnahmen). Für angestellte Hochschullehrer gilt das allgemeine Kündigungsschutzrecht nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG); ihr Schutz ist durch spezielle tarifvertragliche Regelungen (TV-L, TVöD) in vielen Fällen erhöht. Die rechtlichen Hürden für eine ordentliche Kündigung sind für beide Statusgruppen sehr hoch, und es bestehen umfangreiche Beteiligungsrechte von Personalvertretungen bzw. Personalräten. Ein Entzug der Lehrbefugnis ist wiederum an ein gesondertes Verfahren mit Anhörung und Prüfungsrechten geknüpft.
Welche Regelungen bestehen hinsichtlich der Altersversorgung von Hochschullehrern?
Für Hochschullehrer im Beamtenverhältnis besteht ein Anspruch auf beamtenrechtliche Versorgung nach den Regelungen des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) bzw. entsprechender Landesgesetze. Angestellte Hochschullehrer erhalten im Allgemeinen eine betriebliche Altersvorsorge über die Zusatzversorgungskasse des öffentlichen Dienstes (z. B. VBL, Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder), ergänzt um die gesetzliche Rentenversicherung. Die Höhe, der früheste mögliche Pensionsbeginn und die Anrechnungszeiten richten sich nach den im Beamtenrecht bzw. Tarifrecht festgelegten Grundsätzen und können je nach Bundesland differieren. Besondere Regelungen für die Anrechnung von Vordienstzeiten und besonderen wissenschaftlichen Tätigkeiten finden Anwendung. Zudem ist die Versorgung bei Berufsunfähigkeit und Hinterbliebenenversorgung gesetzlich normiert.