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Hersteller


Begriffserläuterung „Hersteller“ – Rechtliche Definition und Bedeutung

Definition und grundlegende Bedeutung

Der Begriff Hersteller nimmt in zahlreichen Rechtsgebieten, insbesondere im Zivilrecht, Produkthaftungsrecht und Gewerberecht, eine zentrale Rolle ein. Ein Hersteller ist grundsätzlich jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt, entwickelt oder in Verkehr bringt. Die genaue rechtliche Definition kann je nach Gesetzgebung und Anwendungsbereich variieren.

Im Kern bezeichnet der Begriff den Ursprung einer Ware oder Sache, und zwar unabhängig davon, ob diese neu geschaffen, wesentlich verändert oder zusammengefügt wurde. Die rechtliche Beurteilung des Begriffes „Hersteller“ umfasst dabei nicht nur die reine Produktion, sondern auch die wirtschaftliche Verantwortung gegenüber Verbrauchern und dem Markt.

Rechtliche Grundlagen und gesetzliche Definitionen

Hersteller im Sinne des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG)

Das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) definiert den Hersteller in § 4 Abs. 1 wie folgt:

Hersteller eines Produkts ist, wer dieses Produkt herstellt, wer sich als Hersteller ausgibt, indem er seinen Namen, seine Marke oder ein anderes Kennzeichen am Produkt anbringt, wer ein Produkt zum Zweck des Vertriebes in das Erwerbsleben einführt (Importeur) oder wer ein Teilprodukt oder Grundstoff liefert, sofern das Endprodukt seiner Anweisung entsprechend entstanden ist.

Diese Definition zeigt, dass der rechtliche Herstellerbegriff deutlich weiter gefasst ist als der rein technische. Hersteller kann somit auch sein, wer den Anschein der Herstellereigenschaft durch Kennzeichnung erweckt oder als Importeur auftritt.

Hersteller im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)

Auch das Bürgerliche Gesetzbuch kennt den Begriff des Herstellers, beispielsweise im Zusammenhang mit Sachmängelhaftung (§§ 434 ff. BGB). Hier ist der Hersteller grundsätzlich derjenige, der das Endprodukt, ein Teilprodukt oder einen Grundstoff produziert hat.

Hersteller nach Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)

Das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) trifft in § 2 Nr. 14 folgende Unterscheidung:

Hersteller ist jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt; als Hersteller gilt auch, wer ein Produkt unter dem eigenen Namen oder der eigenen Marke in Verkehr bringt.

Auch Einführer, die ein Produkt aus einem Drittstaat in der EU erstmals in Verkehr bringen, gelten als Hersteller.

Hersteller im Sinne des Markenrechts

Im Markenrecht ist der Hersteller in erster Linie der Inhaber der Markenrechte. Die Anbringung eines Markenzeichens am Produkt kann – unabhängig von der tatsächlichen Produktion – zu einer Herstellereigenschaft im Rechtssinn führen.

Arten von Herstellern und ihre rechtliche Einordnung

Tatsächlicher Hersteller

Tatsächlicher Hersteller ist, wer die Produktion technisch und organisatorisch verantwortet. Darunter fallen sowohl der Urproduzent als auch der weiterverarbeitende Betrieb, soweit ein neues Endprodukt geschaffen wird.

Quasi-Hersteller

Quasi-Hersteller ist, wer sich als Hersteller präsentiert, ohne die Produktion tatsächlich durchgeführt zu haben. Diese Konstellation ist insbesondere bei Handelsmarken oder Private-Label-Produkten relevant.

Importeur als Hersteller

§ 4 Abs. 2 ProdHaftG bestimmt, dass der Importeur eines Produkts aus einem Nicht-EU-Staat als Hersteller gilt, sofern kein anderer Hersteller festgestellt werden kann. Der Importeur übernimmt damit sämtliche Herstellerpflichten und haftet im Fall von Schäden.

Lieferant als Hersteller

Für den Fall, dass der tatsächliche Hersteller nicht ermittelt werden kann, sieht das Produkthaftungsgesetz vor, dass auch der Lieferant als Hersteller in Anspruch genommen werden kann. Allerdings kann der Lieferant sich entlasten, wenn er den tatsächlichen Hersteller offenlegt.

Herstellerpflichten und Verantwortlichkeiten

Produktbezogene Pflichten

Hersteller tragen – produktbezogen – umfangreiche Pflichten zur Gewährleistung von Sicherheit, Gebrauchstauglichkeit und Konformität mit gesetzlichen Vorgaben. Diese Verpflichtungen umfassen insbesondere:

  • Konstruktions- und Fertigungssorgfalt: Das Produkt muss stets dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen.
  • Warnpflichten: Hinweise auf etwaige Gefahren und Risiken müssen klar und verständlich erfolgen.
  • Dokumentationspflichten: Herstellungsverfahren und Prüfungen sind nachvollziehbar zu dokumentieren.

Verkehrssicherungspflichten

Hersteller tragen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht die Verantwortung dafür, dass vom Produkt keine unberechtigten Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter ausgehen.

Rückruf- und Informationspflichten

Sind nach der Inverkehrgabe eines Produkts Risiken erkennbar, die zu einer Gefährdung führen können, trifft den Hersteller gemäß Produktsicherheitsgesetz die Pflicht, unverzüglich geeignete Maßnahmen zur Risikominimierung einzuleiten. Dies kann einen Produktrückruf sowie die Information der zuständigen Behörden umfassen.

Haftung des Herstellers

Produkthaftung

Das Produkthaftungsgesetz normiert eine verschuldensunabhängige Haftung des Herstellers für Schäden, die durch Fehler in seinen Produkten entstehen (§ 1 ProdHaftG). Zu den ersatzfähigen Schäden zählen Personen- sowie Sachschäden, die durch Gebrauch des fehlerhaften Produkts eintreten.

Deliktische Haftung und Haftung nach BGB

Neben der Produkthaftung können Ansprüche auch auf deliktischer Grundlage nach §§ 823 ff. BGB geltend gemacht werden. Hierzu sind jedoch vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzungen erforderlich.

Vertragliche Haftung

Vertragliche Haftungsansprüche ergeben sich meist aus dem Kaufvertrag oder Werkvertrag zwischen Hersteller und Abnehmer sowie ggf. durch Einbeziehung zugunsten Dritter.

Stellung des Herstellers im internationalen Kontext

Europäischen und internationalen Regelungen

Die rechtliche Stellung des Herstellers ist auch unionsweit relevant. Die Produkthaftungsrichtlinie (85/374/EWG) ist innerhalb der EU umzusetzen und legt ähnliche Haftungsmaßstäbe fest wie das deutsche Produkthaftungsgesetz. International unterscheiden sich Haftungsumfang und -voraussetzungen je nach Standort und Vertragsrecht des jeweiligen Staates.

CE-Kennzeichnung und Konformitätsbewertung

Viele Produkte dürfen nur mit einer sogenannten CE-Kennzeichnung in den Verkehr gebracht werden. Der Hersteller bestätigt damit, dass das Produkt sämtliche EU-rechtlichen Anforderungen erfüllt und eine Konformitätsbewertung erfolgt ist. Die Verantwortung für eine ordnungsgemäße CE-Kennzeichnung liegt beim Hersteller.

Fazit: Bedeutung und Rolle des Herstellers im Recht

Der Hersteller übernimmt im Wirtschaftsrecht, Verbraucherschutzrecht und Produkthaftungsrecht eine zentrale juristische Verantwortung. Er ist verpflichtet, für sichere und den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Produkte zu sorgen, haftet für Schäden, die aus fehlerhaften Produkten resultieren, und steht für die Einhaltung umfangreicher Dokumentations-, Warn- und Rückrufpflichten ein. Die Herstellerrolle kann durch Herstellung, Markenanbringung, Import aus Drittstaaten oder Zusammensetzung von Teilprodukten entstehen und umfasst eine weitreichende rechtliche Verantwortlichkeit sowohl national als auch im internationalen Warenverkehr.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Pflichten treffen einen Hersteller im Bereich Produkthaftung?

Hersteller unterliegen im Bereich der Produkthaftung umfangreichen gesetzlichen Verpflichtungen, die sich insbesondere aus dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) ergeben. Sie sind verantwortlich dafür, dass ihre Produkte bei Inverkehrbringen den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen gesetzlichen Sicherheitsanforderungen entsprechen. Hersteller müssen durch geeignete Maßnahmen wie Qualitätskontrollen, Risikobewertungen und Schutzvorkehrungen dafür Sorge tragen, dass ihre Produkte keine Gefahr für Gesundheit und Leben von Menschen sowie für Sachen darstellen. Kommt es dennoch zu einem Schaden durch den Fehler eines Produkts, haftet der Hersteller in der Regel unabhängig von eigenem Verschulden (Gefährdungshaftung). Zudem trifft den Hersteller eine Instruktionspflicht, das heißt, er muss ausreichende und verständliche Gebrauchsanweisungen sowie Warnhinweise beifügen. Schließlich ist der Hersteller verpflichtet, fehlerhafte Produkte gegebenenfalls zurückzurufen oder nachzubessern, sobald er Kenntnis von einem Sicherheitsmangel erlangt.

Kann die Herstellerverantwortung auf Zulieferer oder Importeure übertragen werden?

Die rechtliche Verantwortung des Herstellers kann grundsätzlich nicht vollständig auf Zulieferer oder Importeure abgewälzt werden. Während Zulieferer und Importeure unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls als „Hersteller“ im Sinne des ProdHaftG gelten können – etwa, wenn das Produkt unter deren Namen vertrieben wird oder sie maßgeblichen Einfluss auf die Produktsicherheit ausüben -, bleibt der eigentliche Hersteller dennoch immer in der Haftung für Sicherheits- und Rechtskonformität des Endprodukts. Die interne Aufteilung möglicher Haftungsrisiken anhand von Verträgen bleibt ohne Wirkung gegenüber Geschädigten, da diese ihre Ansprüche direkt gegen jeden potentiellen Hersteller im Sinn des Gesetzes richten können. Somit besteht eine gesamtschuldnerische Haftung zwischen Originalhersteller, Quasi-Hersteller und Importeur.

Welche Anforderungen bestehen an die Produktkennzeichnung aus rechtlicher Sicht?

Die rechtlichen Anforderungen an die Produktkennzeichnung sind vielschichtig und orientieren sich vor allem an den Schutzzwecken des Verbraucher-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes. Hersteller sind verpflichtet, bestimmte Mindestinformationen wie Typenbezeichnungen, Chargennummern, Herstellername und Kontaktadresse sowie, je nach Produktbereich, weitere spezifische Angaben (z.B. CE-Kennzeichnung, Entsorgungshinweise, Energieverbrauchswerte) anzubringen. Insbesondere die Produktidentifizierbarkeit und Rückverfolgbarkeit spielen eine zentrale Rolle, um im Schadensfall eine schnelle Reaktion und Rückrufaktionen zu ermöglichen. Die Nichteinhaltung der Kennzeichnungspflichten kann zu Bußgeldern, Verkaufsverboten und Schadensersatzansprüchen führen.

Welche Haftungsfolgen drohen Herstellern bei Verstößen gegen Sicherheits- oder Marktzugangsanforderungen?

Hersteller, die gegen bestehende Sicherheitsvorschriften oder regulatorische Marktzugangsbedingungen (z.B. CE-Konformität, Medizinproduktegesetz) verstoßen, setzen sich einer Vielzahl von Rechtsfolgen aus. Dies reicht von zivilrechtlichen Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüchen über öffentlich-rechtliche Maßnahmen wie Verkaufsverbote, Zwangsrückrufe und Bußgelder bis hin zu strafrechtlichen Sanktionen bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Die Überwachung und Durchsetzung von Sicherheitsstandards obliegt in der Regel den Marktüberwachungsbehörden, welche entsprechende Maßnahmen verhängen können.

Wie unterscheiden sich die rechtlichen Anforderungen für Hersteller von Konsumgütern und industriellen Produkten?

Die juristischen Anforderungen an Hersteller unterscheiden sich je nach Produktgruppe und Verwendungszweck. Konsumgüter, die an Endverbraucher verkauft werden, unterliegen in aller Regel strengeren Regulierungen hinsichtlich Produktsicherheit, Kennzeichnung, Verpackung und Umweltauflagen. Produkte, die ausschließlich für industrielle oder gewerbliche Anwender bestimmt sind, müssen zwar auch sicher sein (z.B. Maschinenrichtlinie), die Informations- und Kennzeichnungspflichten sind aber teilweise abgemildert. Darüber hinaus existieren für zahlreiche Produktkategorien (z.B. Elektrogeräte, Chemikalien) spezifische Gesetze und europäische Verordnungen, die zusätzliche Anforderungen wie Konformitätsbewertungsverfahren, Notifizierungen oder spezielle Warnhinweise vorgeben.

Welche Rolle spielt die Dokumentationspflicht aus rechtlicher Sicht für Hersteller?

Die Dokumentationspflichten sind für Hersteller ein zentrales Element der rechtlichen Produkthaftung und Marktüberwachung. Nach europäischen und nationalen Vorschriften müssen Hersteller alle technischen Unterlagen, Prüfprotokolle, Konformitätserklärungen und Nachweise über die Einhaltung von Sicherheitsstandards für einen gesetzlich bestimmten Zeitraum (oft mehrere Jahre) aufbewahren. Bei einer behördlichen Kontrolle oder im Schadensfall muss der Hersteller diese Unterlagen vorlegen, um nachzuweisen, dass sein Produkt den geltenden rechtlichen Anforderungen entsprochen hat. Die Nichterfüllung dieser Pflicht kann nicht nur zu behördlichen Sanktionen führen, sondern im Gerichtsverfahren auch eine Umkehr der Beweislast oder eine Haftungsverschärfung zur Folge haben.