Legal Lexikon

Heizung


Begriff und rechtliche Einordnung der Heizung

Die Heizung bezeichnet im baulichen und technischen Sinne sämtliche Einrichtungen und Anlagen, die dazu dienen, Räume, Gebäude oder Teilbereiche davon durch künstliche Zufuhr von Wärme in ihrem Temperaturzustand zu beeinflussen. Die rechtliche Relevanz von Heizungen ergibt sich sowohl aus zahlreichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften als auch aus privatrechtlichen Bestimmungen. Übergeordnete Ziele sind hierbei Energieeffizienz, Sicherheit und die Einhaltung umweltrechtlicher Anforderungen.

Öffentliche-rechtliche Rahmenbedingungen

1. Bauordnungsrechtliche Vorschriften

Das Bauordnungsrecht der Bundesländer stellt grundlegende Anforderungen an Heizungsanlagen. Nach den jeweils geltenden Landesbauordnungen müssen Heizungen bestimmten Mindestabständen, technischen Normen und Brandschutzanforderungen entsprechen. Die Energieversorgung in Gebäuden unterliegt zumeist einer Genehmigungspflicht, auch im Zusammenhang mit dem Einbau oder Austausch von Heizungsanlagen.

2. Energieeinsparrecht und Heizungsanlagen

a) Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Das zentrale Regelwerk für energetische Anforderungen an Heizungen ist das Gebäudeenergiegesetz (GEG). Es beinhaltet:

  • Verpflichtungen zum Einsatz bestimmter Heiztechnologien beim Neubau oder bei Sanierung
  • Vorgaben hinsichtlich des energetischen Wirkungsgrads und des Verbrauchs
  • Pflichten zur Nutzung erneuerbarer Energien
  • Austauschpflichten für veraltete Heizkessel in Bestandsgebäuden (§ 72 GEG)

Das GEG normiert zudem Nachweis- und Berechnungsvorschriften, die für Bauherren und Eigentümer bindend sind. Verstöße werden bußgeldrechtlich sanktioniert.

b) Förderbedingungen für Heizungsanlagen

Öffentliche Förderprogramme, etwa aus der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG), stellen weitere Anforderungen an Technik und Effizienz der Anlagen. Die Inanspruchnahme von Fördermitteln ist an die Einhaltung rechtlicher Vorgaben gebunden.

3. Immissionsschutzrechtliche Anforderungen

a) Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und Verordnungen

Insbesondere für Feuerungsanlagen gelten emissionsschutzrechtliche Vorschriften. Die 1. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV) regelt Emissionsgrenzwerte und Messpflichten für Kleinfeuerungsanlagen, zu denen viele Heizsysteme zählen. Hierzu zählen insbesondere:

  • Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe (z. B. Kohlenmonoxid, Feinstaub)
  • Überwachungspflichten für Betreiber
  • Nachweis- und Dokumentationspflichten

Die Nichteinhaltung kann zu Bußgeldern und Betriebseinstellungsverfügungen führen.

4. Wasserrechtliche Vorgaben

Abhängig vom System kann eine Heizung (z. B. bei Nutzung geothermischer Energie) dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) unterliegen. Dies betrifft insbesondere Wärmepumpen mit Grundwassernutzung, für die gesonderte Genehmigungen erforderlich sind.

5. Weitere Vorschriften für Betreiber

Heizungsbetreiber sind verpflichtet, regelmäßige Prüfungen und Wartungen (u. a. durch Schornsteinfeger) durchzuführen. Die Regelungen hierzu finden sich in unterschiedlichen Verordnungen, etwa der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO).

Privatrechtliche Aspekte der Heizung

1. Mietrechtliche Regelungen

a) Ausstattungspflicht und Gebrauchstauglichkeit

Wohnraummietrecht begründet eine Pflicht des Vermieters zur Versorgung der Mietsache mit einer funktionstüchtigen Heizung, soweit dies vertraglich oder nach Ortsüblichkeit geschuldet ist (§ 535 BGB). Der vertragsgemäße Gebrauch schließt insbesondere das Recht auf ausreichende Beheizung ein.

b) Mängel und Minderung

Fällt die Heizung aus oder weist sie erhebliche Mängel auf, steht dem Mieter grundsätzlich ein Recht auf Mietminderung zu. Die Höhe der Minderung richtet sich nach dem Grad der Beeinträchtigung.

c) Kostenverteilung und Heizkostenabrechnung

Die Heizkostenverordnung (HeizKV) regelt die Erfassung und Abrechnung der Kosten bei zentral beheizten Gebäuden. Mindestens 50 %, höchstens 70 % der Heizkosten müssen nach dem individuellen Verbrauch abgerechnet werden. Der Rest darf nach Wohnfläche verteilt werden. Vermieter unterliegen umfangreichen Pflichtangaben (z. B. zur Information über Energieverbrauch, Abrechnungsperioden).

d) Modernisierung und Duldungspflicht

Ist der Austausch einer Heizung zur Energieeinsparung oder zur Anpassung an gesetzliche Vorgaben erforderlich, bestehen für Mieter Duldungspflichten (§ 555d BGB). Maßnahmen zur Verbrauchssenkung oder zum Einsatz erneuerbarer Energien sind privilegiert.

2. Wohnungseigentumsrecht (WEG)

Bei gemeinschaftlichen Heizungsanlagen im Wohnungseigentum gilt § 21 Abs. 5 Nr. 1 WEG: Die Erhaltung, Erneuerung und Modernisierung obliegt der Gemeinschaft. Der Einbau, Betrieb und Austausch entscheidet sich nach Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung, sofern keine grundlegende Veränderung der Anlage erfolgt.

3. Werkvertragsrecht

Wird eine neue Heizungsanlage errichtet oder erneuert, liegt regelmäßig ein Werkvertrag gemäß §§ 631 ff. BGB vor. Die geschuldete Leistung richtet sich nach den vereinbarten technischen und rechtlichen Anforderungen. Mangelhafte Ausführung berechtigt zur Nacherfüllung, Minderung oder Rücktritt.

Umwelt- und energierechtliche Sonderaspekte

1. Energieausweis

Nach dem GEG sind bei Verkauf oder Vermietung von Immobilien Energieausweise verpflichtend, die den energetischen Zustand, einschließlich der verbauten Heizung, dokumentieren.

2. Klimaschutz und CO2-Bepreisung

Das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) bewirkt eine CO2-Bepreisung des für Heizungszwecke eingesetzten Brennstoffs, was Auswirkungen auf Kostenverteilung und Modernisierungsdruck hat.

Ordnungswidrigkeiten und Sanktionen

Verstöße gegen öffentlich-rechtliche Anforderungen, etwa bei Missachtung von Austauschpflichten oder Emissionsgrenzwerten, gelten als Ordnungswidrigkeiten. Zuständige Behörden können Bußgelder verhängen und betroffene Anlagen stilllegen.

Zusammenfassung

Heizungsanlagen stehen im Fokus vielschichtiger rechtlicher Regelungen aus öffentlichem und privatem Recht. Im Mittelpunkt stehen dabei Vorgaben zu Energieeffizienz, Umweltverträglichkeit, Nutzerrechten sowie Sicherheit und Betriebspflichten. Regelverstöße werden zum Teil empfindlich sanktioniert. Eigentümer, Vermieter und Nutzer sind verpflichtet, die jeweils einschlägigen gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen zu beachten und einen ordnungsgemäßen, den aktuellen rechtlichen Vorgaben entsprechenden Betrieb sicherzustellen.

Häufig gestellte Fragen

Muss mein Vermieter die Heizung während der Heizperiode immer in Betrieb halten?

Nach deutschem Mietrecht ist der Vermieter verpflichtet, die Mietwohnung in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten (§ 535 BGB). Hierzu zählt insbesondere auch die Sicherstellung einer funktionierenden Heizungsanlage während der Heizperiode, die in der Regel vom 1. Oktober bis 30. April dauert (je nach Region können auch abweichende Zeiträume vertraglich oder durch lokale Verordnungen festgelegt sein). Während dieser Zeit muss der Vermieter gewährleisten, dass in allen Wohnräumen eine Mindesttemperatur von tagsüber 20 bis 22 Grad Celsius und nachts nicht unter 18 Grad erreicht werden kann. Dies gilt unabhängig von wirtschaftlichen Erwägungen, etwa stark gestiegener Energiepreise. Sollte die Heizungsanlage ausfallen, ist der Vermieter zur unverzüglichen Instandsetzung verpflichtet. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, haben Mieter das Recht zur Mietminderung, ggf. zur fristlosen Kündigung oder – nach Ankündigung – zur Selbstvornahme der Reparatur mit Kostenübernahme durch den Vermieter. Die genaue Zumutbarkeit und die Minderungsquote hängen vom Ausmaß und der Dauer des Heizungsausfalls ab.

Wann darf der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen an der Heizung durchführen und welche Rechte habe ich als Mieter?

Ein Vermieter ist berechtigt, Modernisierungsmaßnahmen, beispielsweise einen Austausch der Heizungsanlage zur Energieeinsparung oder zur Nutzung erneuerbarer Energien, durchzuführen (§ 555b und 555d BGB). Der Vermieter muss den Mieter aber mindestens drei Monate vor Beginn der Maßnahme schriftlich informieren und die Art, den voraussichtlichen Umfang, Beginn, Dauer sowie die zu erwartende Mieterhöhung angeben. Während der Durchführung der Arbeiten haben Mieter Duldungspflichten, können aber unter bestimmten Voraussetzungen (unzumutbare Härten) einen Härteeinwand geltend machen (§ 555d Abs. 2 BGB). Nach Abschluss der Modernisierung kann der Vermieter die Jahresmiete um 8 % der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen (§ 559 BGB). Die Mieterhöhung ist jedoch begrenzt, um eine übermäßige Belastung der Mieter zu vermeiden. Während der Modernisierung sind Mietminderungen wegen Gebrauchseinschränkungen möglich.

Welche Pflichten habe ich als Eigentümer, wenn meine Heizungsanlage ausgetauscht oder erneuert werden soll?

Die Pflichten für Eigentümer ergeben sich im Wesentlichen aus dem Gebäudeenergiegesetz (GEG), das Anforderungen hinsichtlich Energieeffizienz und des auszutauschenden Alters bestimmter Heizungsanlagen stellt. Ölheizungen und ältere Gasheizungen, die vor dem 1. Januar 1991 eingebaut wurden, müssen in der Regel nach 30 Jahren ausgetauscht werden (§ 72 GEG). Eigenheimbesitzer, die ihr Objekt selbst bewohnen, müssen die gesetzlichen Austauschfristen ebenfalls beachten; es gibt jedoch Ausnahmen, beispielsweise bei Niedertemperatur- und Brennwertkesseln sowie für bestimmte selbstgenutzte Einfamilienhäuser. Für den Austausch oder die Modernisierung sind unter Umständen behördliche Genehmigungen, Energieberater sowie die Einhaltung von Emissions- und Effizienzvorgaben verpflichtend. Verstöße können bußgeldbewährt sein (§§ 108 ff. GEG).

Darf ich als Mieter einen eigenen Heizofen oder eine Gastherme installieren?

Das eigenmächtige Installieren eines Heizofens oder einer Gastherme als Mieter stellt eine bauliche Veränderung dar und bedarf zwingend der schriftlichen Zustimmung des Vermieters (§ 540 BGB). Ohne dessen Einwilligung ist der Einbau unzulässig und kann ggf. sogar zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses führen. Zusätzlich sind technische Vorschriften (etwa Brandschutz, Emissionsgrenzen, Anschluss an den Schornstein) und gegebenenfalls genehmigungsrechtliche Vorgaben der lokalen Behörden zu berücksichtigen. Eine eigenmächtig installierte Anlage kann zu Schadensersatzansprüchen und Rückbauverpflichtungen führen.

Was ist bei der Heizkostenabrechnung rechtlich zu beachten?

Die Heizkostenverordnung (HeizKV) verpflichtet Vermieter grundsätzlich zur verbrauchsabhängigen Abrechnung der Heizkosten (§ 6 HeizKV). Mindestens 50 %, höchstens jedoch 70 % der Kosten müssen nach tatsächlichem Verbrauch abgerechnet werden, der Rest nach Wohnfläche oder einem anerkannten Umlageschlüssel. Der Abrechnungszeitraum darf höchstens zwölf Monate betragen und muss innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums dem Mieter mitgeteilt werden (§ 556 Abs. 3 BGB). Mieter haben ein umfassendes Belegeinsichtsrecht (§ 259 BGB) und können innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang der Abrechnung Einwendungen erheben. Verstöße gegen Abrechnungsfristen führen zum Ausschluss von Nachforderungen durch den Vermieter. Eine nicht verbrauchsabhängige Abrechnung kann Mietkürzungen rechtfertigen.

Welche rechtlichen Bestimmungen gelten bei Fernwärmeanschluss?

Bei der Versorgung mit Fernwärme kommt es zu einer rechtlichen Doppelbindung: Zum einen zum Mietvertrag, zum anderen zum Fernwärmeliefervertrag mit dem Versorger. Der Anschluss an das Fernwärmenetz und die Abnahmepflicht können durch öffentlich-rechtliche Anschluss- und Benutzungszwänge begründet sein (z. B. durch städtische Satzungen). Auch im Rahmen des Mietrechts unterliegt die Umlagefähigkeit der Fernwärmekosten bestimmten Voraussetzungen (§ 2 Nr. 4 und 5 BetrKV). Der Vermieter muss Transparenz über die Preisbestandteile und die Abrechnung gewährleisten. Zudem ist das Preisanpassungsrecht des Versorgers in Fernwärmesatzungen, Allgemeinen Geschäftsbedingungen und etwa der Preisgleitklausel geregelt; unrechtmäßige Klauseln oder Intransparenz können zur Unwirksamkeit der Preisanpassung führen (BGH-Rechtsprechung).

Wer trägt die Kosten für Wartung und Reparatur der Heizung?

Die Kosten für Wartung und regelmäßige Inspektion der Heizungsanlage können als sogenannte „sonstige Betriebskosten“ (§ 2 Nr. 17 BetrKV) auf den Mieter umgelegt werden, jedoch nur, wenn dies zu Beginn des Mietverhältnisses explizit im Mietvertrag vereinbart wurde. Die Kosten für die eigentliche Instandhaltung, Instandsetzung oder den Austausch defekter Bauteile (z. B. Austausch eines defekten Brenners) sind hingegen vom Vermieter zu tragen. Hierzu besteht eine gesetzliche Erhaltungspflicht (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB). Kleinreparaturklauseln können im Mietvertrag vereinbart werden, allerdings sind diese in Umfang und Höhe beschränkt (i.d.R. 75-100 Euro je Einzelfall und maximal 6-8 % der Jahresmiete). Einzelne unzulässige oder unverhältnismäßige Klauseln können unwirksam sein.