Begriff und rechtliche Einordnung des Hausverbots
Das Hausverbot ist ein Rechtsinstrument, das es dem Eigentümer oder berechtigten Nutzer eines Grundstücks oder Gebäudes ermöglicht, einer oder mehreren Personen mit sofortiger Wirkung das Betreten oder Verweilen zu untersagen. Das Hausverbot ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht ausdrücklich geregelt, leitet sich jedoch direkt aus dem Hausrecht ab (§ 903 BGB), wonach der Berechtigte grundsätzlich frei über den Zugang zu seiner Sache entscheiden kann.
Definition und Anwendungsbereich
Ein Hausverbot ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die das Betreten des betreffenden Bereichs für bestimmte oder unbestimmte Personen untersagt wird. Es findet Anwendung in privaten, gewerblichen und öffentlichen Räumen, beispielsweise in Wohnhäusern, Geschäftsräumen, Gaststätten, Supermärkten, Schulen, Vereinsgeländen oder Kultureinrichtungen.
Voraussetzungen und Umfang eines Hausverbots
Wer darf ein Hausverbot erteilen?
Das Recht zur Aussprache eines Hausverbots hat in erster Linie der Eigentümer. Ferner kann auch jede Person ein Hausverbot aussprechen, die rechtmäßig das Hausrecht innehat, etwa als Mieter, Pächter oder berechtigter Nutzer. In Unternehmen und Körperschaften des öffentlichen Rechts können bevollmächtigte Vertreter das Hausrecht und somit auch das Hausverbot ausüben.
Form und Begründung
Für ein Hausverbot ist grundsätzlich keine bestimmte Form vorgeschrieben; es kann mündlich, schriftlich oder stillschweigend (konkludent) erfolgen. Aus Beweisgründen empfiehlt sich eine schriftliche Ausgestaltung. In der Regel ist die Angabe von Gründen für das Hausverbot nicht erforderlich, es sei denn, das Hausverbot erfolgt gegenüber Personen mit besonderen Rechtspositionen (z. B. bei langjährigen Mietern, Arbeitsverhältnissen oder gegenüber Kunden in öffentlich zugänglichen Bereichen).
Inhalt und Reichweite
Das Hausverbot kann absolut, das heißt zeitlich und örtlich unbegrenzt ausgesprochen werden, sofern keine entgegenstehenden Rechte bestehen. Ebenso sind befristete, auf bestimmte Bereiche oder Zeiten eingeschränkte Hausverbote möglich. Inhaltlich muss das Verbot hinreichend bestimmt sein, also klar angeben, wer das Hausverbot erhält und für welchen Bereich und Zeitraum es gilt.
Rechtliche Grenzen des Hausverbots
Schranken durch verfassungs- und einfaches Recht
Das private Hausrecht wird insbesondere durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und durch verfassungsrechtliche Grundsätze wie das Willkürverbot begrenzt. Ein Hausverbot darf nicht aus diskriminierenden Gründen ausgesprochen werden, etwa aufgrund von Herkunft, Geschlecht, Religion oder Behinderung (§ 19 AGG). Öffentlich zugängliche Bereiche, wie Supermärkte oder Bahnhöfe, unterliegen zudem besonderen Beschränkungen; hier können willkürliche Hausverbote rechtswidrig sein.
Besondere Einschränkungen im Mietverhältnis und bei Arbeitsverhältnissen
Gegenüber Mietern und Arbeitnehmern ist die Wirksamkeit eines Hausverbots eingeschränkt. Im Mietrecht kann der Vermieter dem Mieter grundsätzlich kein umfassendes Hausverbot aussprechen, soweit das Mietverhältnis besteht und sich auf die gemietete Wohnung bezieht. Im Arbeitsrecht ist ein Hausverbot gegenüber Beschäftigten häufig nur auf Grundlage besonderer Umstände (z. B. schwere Pflichtverletzungen) zulässig und kann arbeitsrechtliche Konsequenzen wie Freistellung oder Kündigung nach sich ziehen.
Durchsetzung und Folgen eines Hausverbots
Zivilrechtliche Ansprüche bei Verstößen
Ein Verstoß gegen ein wirksam erteiltes Hausverbot begründet regelmäßig einen Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB. Zudem kann ein Anspruch auf Beseitigung einer Besitzbeeinträchtigung entstehen. Dem Hausrechtsinhaber steht das Recht zur Ausübung des unmittelbaren Besitzschutzes gemäß § 859 BGB zu (Selbsthilfe), etwa durch Aufforderung zum Verlassen des Grundstücks.
Strafrechtliche Aspekte – Hausfriedensbruch (§ 123 StGB)
Das unbefugte Betreten von Räumen trotz bestehenden Hausverbots kann eine Straftat nach § 123 Strafgesetzbuch (StGB) darstellen. Dies setzt voraus, dass der Betroffene wissentlich oder willentlich in verbotene Räumlichkeiten eindringt oder sich trotz Aufforderung nicht entfernt. Hausfriedensbruch ist ein Antragsdelikt; eine Strafverfolgung erfolgt in der Regel nur auf Antrag des Hausrechtsinhabers.
Polizeiliche und ordnungsrechtliche Maßnahmen
Im öffentlichen Raum kann die Polizei zur Durchsetzung eines Hausverbots hinzugezogen werden, sofern eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegt. Dies gilt insbesondere bei akuten Gefährdungslagen oder zur Gefahrenabwehr.
Unterschiedliche Erscheinungsformen des Hausverbots
Allgemeines und spezielles Hausverbot
Ein allgemeines Hausverbot bezieht sich auf sämtliche Räumlichkeiten des Hauses oder Geländes, während ein spezielles Hausverbot örtlich oder hinsichtlich der zugangsberechtigten Personen eingeschränkt sein kann.
Temporäres versus unbefristetes Hausverbot
Hausverbote können befristet oder auf unbestimmte Zeit ausgesprochen werden. Die Fristigkeit ist insbesondere bei vorübergehenden Störungen oder zur Deeskalation einer akuten Situation ein relevantes Instrument. Unbefristete Hausverbote bedürfen ggf. einer Überprüfung hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit.
Aufhebung und Anfechtung eines Hausverbots
Widerruf und Aufhebung
Ein Hausverbot kann jederzeit durch den Berechtigten widerrufen oder aufgehoben werden. Dies betrifft sowohl befristete als auch unbefristete Verfügungen.
Rechtsmittel und gerichtliche Überprüfung
Betroffene können gegen ein als unrechtmäßig empfundenes Hausverbot zivilrechtliche Unterlassungs- oder Feststellungsklagen erheben, insbesondere wenn das Verbot grundlos, willkürlich, unangemessen oder diskriminierend ist.
Fazit
Das Hausverbot ist ein zentrales Instrument zur Wahrung des Hausrechts und dient dem Schutz des berechtigten Besitzes vor unbefugtem Zutritt. Seine Anordnung, Durchsetzung sowie rechtlichen Grenzen sind vielfältig und bedürfen einer sorgfältigen Abwägung zwischen dem Interesse des Berechtigten und den Rechten der ausgeschlossenen Personen. Bei der Erteilung von Hausverboten in öffentlich zugänglichen Bereichen und bei vorhandenen Dauerschuldverhältnissen sind besondere rechtliche Restriktionen zu beachten.
Häufig gestellte Fragen
Welche Voraussetzungen müssen für die rechtmäßige Erteilung eines Hausverbots vorliegen?
Für die Erteilung eines rechtmäßigen Hausverbots ist zunächst erforderlich, dass der Aussprechende über das Hausrecht verfügt. Das Hausrecht steht grundsätzlich dem Eigentümer, unmittelbaren Besitzer oder einem ausdrücklich vom Berechtigten Bevollmächtigten zu (§ 903 BGB; § 858 BGB). Ein Hausverbot muss nicht zwingend begründet werden; eine vorherige Abmahnung oder ein schuldhaftes Fehlverhalten des Betroffenen ist im Regelfall nicht erforderlich. Allerdings sind diskriminierende oder willkürliche Hausverbote grundsätzlich unzulässig, insbesondere dann, wenn sie gegen Schutzbestimmungen wie das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßen. In Räumen mit öffentlichem Zugang (z. B. Gaststätten, Geschäfte, Behörden) können besondere gesetzliche Einschränkungen gelten. Ein pauschales oder unbegründet diskriminierendes Hausverbot kann in solchen Fällen rechtlich angreifbar sein. Die Form ist grundsätzlich formlos möglich; es kann mündlich, schriftlich oder sogar durch konkludentes Verhalten ausgesprochen werden. Dennoch empfiehlt sich aus Nachweisgründen die Schriftform.
Welche Reichweite hat ein ausgesprochenes Hausverbot?
Die Reichweite eines Hausverbots bezieht sich in erster Linie auf die vom Hausrecht umfassten Räumlichkeiten. Es kann sowohl einzelne Räume, Stockwerke als auch das gesamte Anwesen betreffen. Im Einzelfall kann der Rechtsinhaber das Hausverbot räumlich und zeitlich beschränken oder ausweiten. Ein generelles, unbefristetes Hausverbot ist rechtlich zulässig, soweit keine Interessenabwägung entgegensteht. Im Rahmen von Mietverhältnissen, Arbeitsverhältnissen oder besonderen Dienstverhältnissen (z. B. in Schulen, öffentlichen Einrichtungen) kann die Reichweite eines Hausverbots aus Rechtsgründen eingeschränkt sein; in solchen Konstellationen stehen dem Betroffenen gegebenenfalls Schutzrechte zur Seite, die einer vollständigen Ausschließung widersprechen könnten.
Gegen wen kann ein Hausverbot ausgesprochen werden?
Ein Hausverbot kann grundsätzlich gegen jede Person ausgesprochen werden, die sich auf dem Grundstück oder in den betreffenden Räumlichkeiten aufhält oder Zutritt begehrt, ohne dass hierfür ein besonderes Fehlverhalten vorausgesetzt ist. Dazu zählen Privatpersonen, Geschäftskunden und auch Vertragspartner. Einschränkungen ergeben sich jedoch insbesondere bei Mietern (gegenüber Dritten muss der Vermieter das Hausrecht achten), Arbeitnehmern (insbesondere während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses und im Zusammenhang mit Betriebsratstätigkeit), sowie bei öffentlich zugänglichen Einrichtungen mit Kontrahierungszwang (z. B. öffentlicher Personennahverkehr). Hier müssen rechtliche Sonderregelungen beachtet werden.
Wie lange gilt ein ausgesprochenes Hausverbot?
Die Dauer des Hausverbots richtet sich nach dem Willen des Hausrechtsinhabers. Grundsätzlich kann ein Hausverbot befristet oder unbefristet ausgesprochen werden. Ein auf Dauer verhängtes Hausverbot bleibt bestehen, bis es ausdrücklich widerrufen oder durch eine gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird. Für unbefristete Hausverbote gilt durch die Rechtsprechung die Maßgabe, dass ihre Rechtmäßigkeit im Einzelfall überprüft werden kann, insbesondere wenn ein Fortbestehen aus Gründen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht mehr gerechtfertigt erscheint. Im Falle von befristeten Hausverboten ist die Dauer ausdrücklich anzugeben.
Welche rechtlichen Folgen hat ein Verstoß gegen ein Hausverbot?
Ein Verstoß gegen ein wirksam ausgesprochenes Hausverbot stellt eine Besitzstörung dar. Der Betroffene macht sich gemäß § 123 StGB wegen Hausfriedensbruchs strafbar, wenn er unbefugt eine Wohnung, Geschäftsräume oder das befriedete Besitztum betritt oder sich darin aufhält. Neben strafrechtlichen Konsequenzen kann der Hausrechtsinhaber auch zivilrechtliche Ansprüche geltend machen, insbesondere auf Unterlassung (§§ 1004, 862 BGB) und gegebenenfalls auf Schadensersatz, wenn durch den Hausverstoß weitere Schäden entstanden sind. In Einzelfällen kann auch eine polizeiliche Wegweisung erfolgen.
Ist ein Hausverbot in öffentlich zugänglichen Einrichtungen zulässig?
Die Zulässigkeit eines Hausverbots in öffentlich zugänglichen Einrichtungen (z. B. Behörden, Schulen, öffentliche Verkehrsmittel) unterliegt besonderen Anforderungen. Hier besteht kein absolutes Hausrecht, sondern es ist eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen den öffentlichen Aufgaben der Einrichtung und dem berechtigten Interesse am Hausfrieden. Ein Hausverbot ist nur zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass von der betreffenden Person eine Störung oder Gefahr ausgeht. In Behörden und staatlichen Einrichtungen müssen zudem demokratische Grundrechte wie das Petitionsrecht oder das Recht auf Zugang zur Verwaltung beachtet werden. Hausverbote ohne ausreichende Begründung sind in solchen Fällen rechtswidrig und können angefochten werden.
Kann ein Hausverbot angefochten werden?
Ein Hausverbot kann insbesondere dann angefochten werden, wenn es willkürlich, diskriminierend oder unverhältnismäßig ausgesprochen wurde oder wenn der Ausspruch durch den Hausrechtsinhaber nicht rechtmäßig erfolgte. Die Anfechtung erfolgt in erster Linie im Zivilrechtsweg durch Klage auf Widerruf des Hausverbots beim zuständigen Zivilgericht. In öffentlich-rechtlichen Institutionen besteht je nach Einzelfall auch der Verwaltungsrechtsweg, sodass gerichtlicher Rechtsschutz gegen das Hausverbot möglich ist. Die Erfolgsaussichten hängen maßgeblich von einer Interessenabwägung, dem Vorliegen besonderer Rechtsgrundlagen sowie von eventuellen Verstößen gegen Diskriminierungsverbote ab.
Welche Formvorschriften sind beim Ausspruch eines Hausverbots zu beachten?
Für den Ausspruch eines Hausverbots bestehen keine gesetzlichen Formvorschriften. Das Hausverbot kann mündlich, schriftlich oder konkludent, also durch schlüssiges Verhalten, ausgesprochen werden. Aus Gründen der Beweisbarkeit empfiehlt sich jedoch grundsätzlich die Schriftform. In bestimmten Fällen, etwa bei andauernder Nutzung (z. B. bei Dauerbesuchern in Mietobjekten oder gegenüber Geschäftspartnern), ist eine möglichst genaue Dokumentation ratsam, um im Streitfall gerichtsfest nachweisen zu können, wann und wie das Hausverbot ausgesprochen wurde. Fehlt dem Betroffenen die entsprechende Kenntnis, ist das Hausverbot solange unwirksam, bis es ihm tatsächlich zur Kenntnis gelangt.