Begriff und rechtliche Einordnung des Handlungsreisenden
Ein Handlungsreisender ist eine besondere Form des Handelsvertreters, die im deutschen Handelsrecht detailliert geregelt ist. Der Handlungsreisende steht in einem Dienstverhältnis zu einem Unternehmen und ist auf dessen Rechnung damit betraut, Geschäfte zu vermitteln oder abzuschließen. Die rechtliche Grundlegung dazu findet sich vor allem in den §§ 84 ff. Handelsgesetzbuch (HGB).
Abgrenzung: Handlungsreisender, Handelsvertreter und Außendienstmitarbeiter
Der Handlungsreisende unterscheidet sich insbesondere durch seine feste Einbindung in die betriebliche Organisation des Unternehmens. Während Handelsvertreter in der Regel selbstständig und eigenverantwortlich tätig sind, ist der Handlungsreisende in persönlicher Abhängigkeit weisungsgebunden und oftmals in die Arbeitsorganisation des Unternehmens integriert. Im Gegensatz zum Handelsvertreter ist der Handlungsreisende meistens unselbstständig und gehört nicht dem Kreis der Selbstständigen im sozialversicherungsrechtlichen Sinne an.
Der Außendienstmitarbeiter ist ein weiter gefasster Begriff, der auch reisende Verkäufer und andere Formen der Außendiensttätigkeit umfassen kann. Nicht jeder Außendienstmitarbeiter ist rechtlich ein Handlungsreisender.
Rechtliche Grundlagen
Gesetzliche Regelungen
Die Rechte und Pflichten des Handlungsreisenden ergeben sich vornehmlich aus den §§ 84 bis 92c HGB, ergänzt durch Vorschriften des Arbeitsrechts, sofern das Arbeitsverhältnis als Arbeitsvertrag ausgestaltet ist.
§ 84 HGB – Begriffsbestimmung
§ 84 HGB regelt den Handelsvertreter, wobei im zweiten Absatz klargestellt wird, dass ein Handlungsreisender stets dann vorliegt, wenn die Tätigkeit auf Grund eines Dienstverhältnisses erfolgt. Das ausschlaggebende Kriterium ist dabei das Bestehen eines Dauerschuldverhältnisses und die weisungsgebundene Einbindung.
§ 92 HGB – Handlungsreisender als Unterform des Handelsvertreters
Laut § 92 Abs. 1 HGB ist ein Handlungsreisender ein mit einem Dienstvertrag beschäftigter Handelsvertreter, der im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig wird. Die Rechtsvorschriften über den Handelsvertreter finden daher mit bestimmten Anpassungen auch auf den Handlungsreisenden Anwendung.
Rechtsprechung und Kriterien der Abgrenzung
Die rechtliche Einordnung als Handlungsreisender hängt insbesondere von folgenden Merkmalen ab:
- Weisungsgebundenheit: Der Handlungsreisende untersteht hinsichtlich Zeit, Dauer und Art der Tätigkeit den Anweisungen des Arbeitgebers.
- Integration in die Arbeitsorganisation: Er nutzt Betriebsmittel und organisatorische Vorgaben des Unternehmens.
- Vergütung: Das Entgelt des Handlungsreisenden besteht typischerweise aus einem festen Gehalt und/oder einer Provision für erfolgreich vermittelte oder abgeschlossene Geschäfte.
- Geschäftsraum: Handlungsreisende haben meist keinen eigenen Geschäftsraum, sondern agieren vor Ort bei Kunden.
Das Bundesarbeitsgericht definiert den Handlungsreisenden in verschiedenen Entscheidungen anhand dieser Kriterien und grenzt ihn zur selbstständigen Handelsvertretung eindeutig ab.
Pflichten und Rechte des Handlungsreisenden
Hauptpflichten
Der Handlungsreisende ist verpflichtet, nach Weisung des Unternehmers regelmäßig Kundenbesuche zu tätigen, Angebote zu unterbreiten, Bestellungen entgegenzunehmen oder Aufträge abzuschließen. Das Weisungsrecht erstreckt sich auf sämtliche Modalitäten der Tätigkeit. Treuepflichten, Vermeidung von Wettbewerbstätigkeit und Verschwiegenheit sind weitere charakteristische Pflichten.
Vergütung und Provisionsanspruch
Gemäß §§ 87 ff. HGB steht dem Handlungsreisenden eine Provision für alle von ihm vermittelten oder abgeschlossenen Geschäfte zu, sofern sie auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind. Daneben kann ihm ein Fixum garantiert werden. Die Provisionsabrechnung richtet sich nach den im Vertrag festgelegten Modalitäten, wobei dem Handlungsreisenden gegenüber dem Unternehmer ein umfassendes Auskunfts- und Buchprüfungsrecht zusteht.
Kündigungsschutz und Ausgleichsanspruch
Das Arbeitsverhältnis eines Handlungsreisenden unterliegt den allgemeinen arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzvorschriften, insbesondere dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses kann dem Handlungsreisenden nach § 89b HGB ein Ausgleichsanspruch für die vom Unternehmen weiterhin genutzten Geschäftsverbindungen zustehen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Voraussetzung und Bemessung
Der Ausgleichsanspruch besteht, wenn und soweit der Handlungsreisende dem Unternehmer neue Kunden zugeführt oder das Geschäft mit bestehenden Kunden wesentlich erweitert hat, Letztere nach Vertragsende fortbestehen und der Handlungsreisende dadurch erhebliche Vorteile für das Unternehmen herbeigeführt hat. Die Höhe des Ausgleichsanspruchs wird am durchschnittlichen Jahresverdienst bemessen.
Sozialversicherungsrechtliche Aspekte
Da der Handlungsreisende typischerweise als Arbeitnehmer gilt, unterliegt er der Sozialversicherungspflicht (Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung). Auch für Arbeitszeitgesetz, Mutterschutz und weitere arbeitsrechtliche Schutzvorschriften finden Anwendung.
Beendigung des Vertragsverhältnisses
Ordentliche und außerordentliche Kündigung
Die Kündigungsmodalitäten richten sich nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften sowie ggf. tariflichen oder einzelvertraglichen Regelungen. Die gesetzlichen Kündigungsfristen, Urlaubsansprüche und Entgeltfortzahlungsregelungen sind zu beachten.
Wettbewerbsverbot und Karenzentschädigung
Ein vertraglich vereinbartes Wettbewerbsverbot nach § 74 HGB ist im Rahmen eines Handlungsreisendenvertrags zulässig, sofern der Arbeitgeber eine angemessene Karenzentschädigung zahlt und das Verbot inhaltlich und zeitlich begrenzt ist.
Praxisrelevante Besonderheiten und Beispiele
- Branchenübliche Einsatzfelder: Typische Bereiche für Handlungsreisende sind die Pharmaindustrie, Konsumgüter und Investitionsgütervertrieb sowie der technische Außendienst.
- Vertragsgestaltung: Der Vertrag sollte die Vergütungsstruktur, Zielgebiete, Pflichten und Rechte sowie die Modalitäten der Beendigung und mögliche Wettbewerbsverbote im Detail regeln.
- Grenzfälle: Schwierige Abgrenzungen zu selbstständigen Handelsvertretern können zu sozialversicherungsrechtlichen und steuerlichen Streitfragen führen.
Bedeutung des Handlungsreisenden im Wirtschaftsleben
Handlungsreisende tragen wesentlich zur Akquisition von Neu- und Bestandskunden bei, insbesondere im B2B-Segment. Sie stellen für viele Unternehmen den direkten Kontakt zum Markt her und sorgen für eine persönliche Betreuung der Kunden.
Zusammenfassung
Der Handlungsreisende ist durch seine weisungsgebundene und organisatorisch integrierte Stellung ein wichtiger Akteur des deutschen Wirtschaftsrechts. Die umfassenden Regelungen im HGB, ergänzt durch die arbeitsrechtlichen Vorschriften, gewährleisten einen klar definierten Rechtsrahmen. Die sorgfältige vertragliche Gestaltung und eine genaue rechtliche Prüfung der Eingruppierung sind unerlässlich, um Rechte und Pflichten korrekt festzulegen und rechtliche Konflikte zu vermeiden.
Häufig gestellte Fragen
Inwieweit gilt für Handlungsreisende das Handelsvertreterrecht gemäß §§ 84 ff. HGB?
Für Handlungsreisende finden grundsätzlich die Vorschriften über Handelsvertreter nach §§ 84 ff. Handelsgesetzbuch (HGB) Anwendung, da sie als besondere Unterart des Handelsvertreters anzusehen sind. Eine wichtige Besonderheit liegt jedoch in der persönlichen Arbeitsausführung: Handlungsreisende nehmen typischerweise Geschäfte für einen Unternehmer außerhalb von dessen Betriebsstätte regelmäßig vor, sind dabei aber in ihrer Arbeitszeit und -gestaltung weisungsgebunden und wirtschaftlich vom Unternehmer abhängig. Rechtlich bestehen bei ihnen Schnittstellen zum Arbeitsrecht, weshalb Handlungsreisende meist Arbeitnehmerstatus besitzen. Dies bedeutet, neben dem HGB finden auch zwingende arbeitsrechtliche Vorschriften (insbesondere Kündigungsschutzgesetz, Entgeltfortzahlungsgesetz, Bundesurlaubsgesetz) Anwendung. Zudem bleibt § 92 HGB zu beachten: Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Handlungsreisenden (wie etwa Ausschluss von Kündigungsfristen, Provisionsansprüchen oder Ausgleich) sind grundsätzlich unwirksam, sofern diese zwingenden Schutzvorschriften des HGB entgegenstehen. Im Falle gerichtlicher Streitigkeiten ist sorgfältig zu prüfen, ob das Handelsvertreterrecht oder das Arbeitsrecht überwiegt, wobei die arbeitsgerichtliche Zuständigkeit besteht, wenn der Handlungsreisende als Arbeitnehmer zu qualifizieren ist.
Welche Ansprüche auf Provision und Ausgleich stehen Handlungsreisenden nach dem HGB zu?
Handlungsreisende haben ein gesetzlich geregeltes Recht auf Provision gemäß §§ 87 ff. HGB. Der Provisionsanspruch entsteht grundsätzlich für alle von ihnen vermittelten oder abgeschlossenen Geschäfte, sofern diese im Rahmen des übertragenen Bezirks oder Kundensegments zustande kommen. Wird ein Geschäft nach Beendigung des Vertragsverhältnisses wirksam abgeschlossen, besteht Anspruch auf Nachprovision (§ 87 Abs. 3 HGB), sofern das Geschäft überwiegend durch ihre Tätigkeit zustande gekommen ist. Für Handlungsreisende sind jedoch die Besonderheiten zu beachten: Mit Beendigung des Dienstverhältnisses entsteht unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich ein Ausgleichsanspruch gemäß § 89b HGB, der dem Schutz ihrer erarbeiteten Kundenbasis dient. Voraussetzung ist u.a., dass der Unternehmer aus der vom Handlungsreisenden geworbenen Kundschaft noch erhebliche Vorteile zieht und es der Billigkeit entspricht, einen Ausgleich zu zahlen. Höhe und Berechnung richten sich nach den erzielten Provisionsverlusten und den zurückbleibenden Vorteilen des Unternehmers. Ausschlussfristen und schriftliche Geltendmachung sind zu beachten (vgl. § 89b Abs. 4 HGB).
Wie gestaltet sich das Kündigungsrecht und die Kündigungsfristen für Handlungsreisende?
Handlungsreisende genießen besonderen Kündigungsschutz. Die einschlägigen Kündigungsfristen ergeben sich zum einen aus § 89 HGB für Handelsvertreter, der grundsätzlich auch auf Handlungsreisende Anwendung findet, sofern nichts arbeitsrechtlich Abweichendes vereinbart wurde. Nach § 89 Abs. 1 HGB beträgt die Frist im ersten Jahr einen Monat, im zweiten Jahr zwei Monate, im dritten bis fünften Jahr drei Monate, danach sechs Monate – jeweils zum Monatsende. Ist der Handlungsreisende zugleich als Arbeitnehmer zu qualifizieren, gelten daneben auch die allgemeinen arbeitsschutzrechtlichen Regelungen, v.a. die §§ 622 ff. BGB, wobei bei längerer Betriebszugehörigkeit längere Fristen greifen. Eine außerordentliche Kündigung ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich; hier gilt die analoge Anwendung des § 626 BGB. Vereinbarungen, durch die die Fristen zum Nachteil des Handlungsreisenden verkürzt werden (§ 92 HGB), sind unwirksam. Zu beachten ist weiterhin der besondere Kündigungsschutz nach Kündigungsschutzgesetz (KSchG), sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Welche Wettbewerbsverbote sind für Handlungsreisende rechtlich zulässig?
Während des Bestehens des Vertragsverhältnisses ist es Handlungsreisenden wie Handelsvertretern untersagt, dem Unternehmer Konkurrenz zu machen (§ 86 Abs. 1 HGB: allgemeine Interessenwahrungspflicht). Dies umfasst das Verbot, für konkurrierende Unternehmen tätig zu werden oder selbst Konkurrenzprodukte zu vertreiben. Nachvertragliche Wettbewerbsverbote bedürfen nach § 90a HGB einer besonderen Vereinbarung in Schriftform und finden nur Anwendung, sofern ein berechtigtes geschäftliches Interesse des Unternehmers besteht. Außerdem sind sie hinsichtlich Gebiet, Zeit (maximal zwei Jahre nach Vertragsende) und Gegenstand des Verbots angemessen zu beschränken. Für den Fall der Unangemessenheit kann das Wettbewerbsverbot als unverbindlich erklärt werden. Ist der Handlungsreisende als Arbeitnehmer anzusehen, sind zudem die §§ 74 ff. HGB (Wettbewerbsverbot für Arbeitnehmer) zu beachten, insbesondere das Erfordernis einer Karenzentschädigung als Voraussetzung für die Wirksamkeit.
Unterliegen Handlungsreisende dem besonderen Schutz des allgemeinen Arbeitsrechts?
Handlungsreisende stehen meist in einem Dienstverhältnis zum Unternehmer, das nach herrschender Meinung als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist. Dies bedeutet, dass sie grundsätzlich alle einschlägigen Schutzvorschriften des Arbeitsrechts in Anspruch nehmen können, z.B. bzgl. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, gesetzliche Urlaubsansprüche, Mutterschutz, Elternzeit und betrieblicher Arbeitsschutz. Hinsichtlich des Kündigungsschutzes gilt: Sofern der Handlungsreisende in einem Betrieb mit mehr als zehn Mitarbeitern tätig ist und das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestand, greift das Kündigungsschutzgesetz (§§ 1, 23 KSchG). Auch für Fragen der Mitbestimmung oder Sozialpläne (Betriebsverfassungsgesetz) sind Handlungsreisende – vorausgesetzt, der Arbeitnehmerstatus ist gegeben – regelmäßig zu berücksichtigen. Für die Einordnung ist im Einzelfall entscheidend, in welchem Maße Selbständigkeit besteht oder Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Organisation des Unternehmens überwiegen.
Welche Regelungen gelten für Spesen- und Aufwendungsersatz bei Handlungsreisenden?
Handlungsreisende haben gemäß § 670 BGB i.V.m. § 675 BGB Anspruch auf Ersatz derjenigen Aufwendungen, die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit oder auf Anweisung des Unternehmers entstehen. Dies betrifft insbesondere Reisekosten, Übernachtungskosten, Kfz-Kosten sowie notwendige Büroausgaben. Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist, muss der Unternehmer diese Kosten erstatten. Im Handelsvertreterrecht (§ 87 HGB) gibt es keine ausdrückliche Regelung hierzu; daher finden die allg. Vorschriften Anwendung. Vertragliche Vereinbarungen, wonach der Handlungsreisende sämtliche Kosten selbst zu tragen hat, können unwirksam sein, insbesondere bei Überschreitung des arbeitsrechtlich Zulässigen oder bei Benachteiligung nach § 307 BGB (AGB-Kontrolle). Auch etwaige steuerliche Regelungen, etwa zur Pauschalierung oder zum Nachweis der Aufwendungen, sind zu berücksichtigen.
Welche Besonderheiten bestehen bei der gerichtlichen Zuständigkeit und dem Gerichtsstand für Handlungsreisende?
Streitigkeiten zwischen Handlungsreisenden und Unternehmern werden regelmäßig vor den Arbeitsgerichten verhandelt, wenn der Handlungsreisende als Arbeitnehmer zu qualifizieren ist. Die arbeitsgerichtliche Zuständigkeit ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG (Gesetz über die Gerichtsverfassung der Arbeitsgerichte). Ist hingegen der Handlungsreisende selbstständig oder wird über Provisionsansprüche nach HGB gestritten, kann auch die ordentliche Zivilgerichtsbarkeit zuständig sein. Der Gerichtsstand richtet sich in der Regel nach dem allgemeinen Wohn- oder Geschäftssitz des Beklagten gemäß §§ 12, 17 ZPO, doch können zwischen den Parteien gesonderte Gerichtsstandsvereinbarungen getroffen werden, sofern dies zulässig ist. Zu beachten sind wettbewerbsrechtliche und internationale Zuständigkeiten, beispielsweise bei grenzüberschreitender Tätigkeit des Handlungsreisenden, hier kann die EuGVVO (Brüssel Ia-VO) einschlägig werden.
Welche Dokumentations- und Nachweispflichten hat der Handlungsreisende gegenüber dem Unternehmer?
Handlungsreisende sind verpflichtet, dem Unternehmer regelmäßig und umfassend Bericht über ihre Tätigkeit zu erstatten, insbesondere bezüglich getätigter Geschäfte, besuchter Kunden und etwaiger Marktinformationen (§ 86 Abs. 2 HGB). Konkrete Anforderungen können arbeits- oder dienstvertraglich festgelegt sein, häufig werden Wochen- oder Monatsberichte verlangt. Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Dokumentation umfasst auch die Vorlage von Belegen für Provisionsabrechnungen und Reisekosten, damit der Unternehmer Abrechnungen prüfen kann. Bei schuldhafter Verletzung dieser Berichtspflicht kann der Unternehmer Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen oder sogar das Vertragsverhältnis fristlos kündigen. Datenschutzrechtliche Vorgaben, insbesondere nach DSGVO und BDSG, sind bei der Erhebung und Weitergabe personenbezogener Kundeninformationen unbedingt zu beachten.