Legal Lexikon

Handgeld


Begriff und Definition von Handgeld

Der Begriff „Handgeld“ bezeichnet im rechtlichen Sinn eine besondere Form der Geldzahlung, die im Rahmen bestimmter Vertragsverhältnisse oder Verpflichtungsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien geleistet wird. Das Handgeld dient hierbei entweder als Bestätigung der Ernsthaftigkeit des Vertragsabschlusses, als Beweis für den Abschluss oder auch als Druckmittel für die Vertragserfüllung. Insbesondere im deutschen und österreichischen Zivilrecht findet das Handgeld als eigenständiges rechtliches Institut Beachtung, ist jedoch in vielen Ländern unterschiedlichen Regelungen unterworfen.

Rechtliche Grundlagen des Handgelds

Gesetzliche Regelung

Eine ausdrückliche Regelung für das Handgeld findet sich im deutschen Zivilrecht vor allem in § 336 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Danach kann das Handgeld – auch als Angeld bezeichnet – als Zeichen für den Abschluss eines Vertrags und als Sicherungsmittel fungieren. Die Vorschrift konkretisiert die Rechtsfolgen, wenn eine Partei unter bestimmten Voraussetzungen vom Vertrag zurücktritt. Im österreichischen Recht ist das Angeld in § 908 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) geregelt.

Handgeld im BGB

Im deutschen Recht wird der Begriff des Handgelds auch als „Angeld“ bezeichnet. Das Angeld unterscheidet sich von anderen Formen der Sicherung wie etwa der Vertragsstrafe, der Anzahlung oder dem Haftgeld. Seine spezielle Funktion liegt in der Absicherung des Vertragsvollzugs und der Schaffung rechtlicher Klarheit im Falle des Rücktritts einer Partei:

  • Leistet eine Partei das Handgeld und tritt die andere Vertragspartei ohne rechtfertigenden Grund zurück, so muss sie das Dreifache des Handgelds zurückgeben (§ 336 Abs. 2 BGB).
  • Das Handgeld ist in diesem Zusammenhang folglich mehr als eine bloße Anzahlung; es hat punitive Wirkung im Fall des unbegründeten Rücktritts.

Abgrenzung zu ähnlichen Rechtseinrichtungen

Unterschied zur Anzahlung

Die Anzahlung dient der Sicherung des Vertrags und wird in der Regel bei Rücktritt beiderseits zurückerstattet. Im Unterschied dazu kann das Handgeld im Falle des Rücktritts ganz oder teilweise verfallen oder eine Rückgabe mit Strafzuschlag eingefordert werden.

Unterschied zur Vertragsstrafe

Während die Vertragsstrafe als zusätzliche Leistungspflicht bei Nichterfüllung dient, ist der Zweck des Handgelds auf den Rücktrittsfall beschränkt und hat rein kompensatorische und sanktionierende Funktion für den Rücktritt ohne triftigen Grund.

Unterschied zum Haustürgeschäft

Im Zusammenhang mit Haustürgeschäften wird das Handgeld gelegentlich dazu verwendet, die Ernsthaftigkeit des Kaufinteresses zu untermauern. Der rechtsgeschäftliche Charakter bleibt hier jedoch stets zu beachten.

Voraussetzungen und Wirksamkeit

Voraussetzungen für die Vereinbarung eines Handgelds

  • Formfreiheit: Grundsätzlich können Handgeldzahlungen formlos, sowohl mündlich als auch schriftlich, vereinbart werden. Ist für das Grundgeschäft eine besondere Form vorgeschrieben (z. B. notarielle Beurkundung beim Grundstückskauf), muss auch die Vereinbarung über das Handgeld dieser Form genügen.
  • Einvernehmlichkeit: Die Parteien müssen sich ausdrücklich oder konkludent über die Zahlung und rechtliche Zweckbestimmung des Handgelds einig sein.
  • Höhe des Handgelds: Gesetzliche Vorgaben zur Höhe existieren nicht, häufig wird ein symbolischer Betrag gewählt.

Rechtsfolgen der Handgeldvereinbarung

  • Vertragserfüllung: Wird der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt, wird das gezahlte Handgeld auf die Hauptleistung angerechnet.
  • Rücktritt ohne Grund: Tritt eine Partei grundlos vom Vertrag zurück, gelten die gesetzlichen Sanktionen nach § 336 BGB: Das Handgeld verfällt oder es ist der dreifache Betrag zurückzuzahlen.

Praktische Bedeutung des Handgelds

Anwendungsbereiche

Das Handgeld kommt typischerweise in verschiedenen Rechtsverhältnissen vor:

  • Kaufverträge: Insbesondere bei beweglichen und unbeweglichen Sachen (z. B. Immobilien oder Fahrzeuge) als Zeichen des Vertragsschlusses.
  • Dienstleistungsverträge: Auch bei umfangreicheren Dienstverträgen kann ein Handgeld vereinbart werden.
  • Vorverträge oder Reservierungsabreden: Häufig wird im Rahmen eines Vorvertrages ein Handgeld geleistet, um die Aufnahme von Hauptvertragsverhandlungen abzusichern.

Rechtsfolgen bei Unwirksamkeit des Grundvertrags

Wird der zugrundeliegende Vertrag nichtig, so ist regelmäßig auch die Vereinbarung über das Handgeld hinfällig (§ 812 BGB: Rückabwicklung nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung).

Steuerliche Behandlung

Die steuerrechtliche Qualifikation von Handgeldzahlungen ist von deren Zweck abhängig. Wird ein Handgeld als Bestandteil eines Kaufpreises gezahlt, ist es umsatzsteuerlich entsprechend zu behandeln. Fällt das Handgeld stattdessen als Verfallentschädigung an, kann ggf. eine andere steuerrechtliche Bewertung notwendig werden.

Handgeld im internationalen Vergleich

Auch in anderen Rechtsordnungen ist das Handgeld oder Angeld bekannt:

  • Österreich: § 908 ABGB normiert ähnliche Rechtsfolgen wie das deutsche Recht.
  • Schweiz: Art. 158 Schweizerisches Obligationenrecht (OR) sieht das Angeld als Bestätigung des Vertragsabschlusses und als Sicherungsmittel bei Rücktritt vor.
  • Angelsächsische Rechtsordnungen: Hier unterscheidet man mit dem „Earnest Money“ oder „Deposit“ eine Anzahlung meist ohne explizite Strafwirkung bei Rücktritt.

Fazit

Das Handgeld ist ein vielseitig eingesetztes Rechtsinstrument, das die Vertragserfüllung absichert und im Rücktrittsfall spezifische Sanktionen vorsieht. Die rechtliche Behandlung des Handgelds ist sowohl von der Ausgestaltung der Vereinbarung als auch von den zugrundeliegenden nationalen Normen abhängig. Vertragspartner sollten vor Vereinbarung eines Handgelds die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die beabsichtigten Rechtsfolgen sorgfältig prüfen, um spätere rechtliche Nachteile zu vermeiden.


Hinweis: Dieser Eintrag dient der allgemeinen rechtlichen Orientierung zum Thema Handgeld. Bei individuellen Fragen zu Vertragsgestaltungen sollte stets der konkrete Einzelfall beurteilt werden.

Häufig gestellte Fragen

Ist Handgeld im deutschen Recht als rechtsverbindlicher Bestandteil eines Vertrags anzusehen?

Im deutschen Recht kann das Handgeld, auch Angeld oder Zeichen genannt, eine rechtsverbindliche Bedeutung einnehmen, sofern es im konkreten Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Die rechtliche Grundlage findet sich insbesondere in § 336 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), der das Handgeld als eine Art Zeichen für den Abschluss eines Vertrages aufführt. Es signalisiert, dass der Vertrag geschlossen wurde und stellt oft eine Vorauszahlung bzw. Anzahlung auf die Hauptleistung dar. Sollte der Vertrag später nicht durchgeführt werden, sind die Rechtsfolgen differenziert zu betrachten: Zieht eine Vertragspartei ohne rechtlichen Grund vom Vertrag zurück, verfällt in der Regel das bereits gezahlte Handgeld zu Gunsten der Gegenpartei oder muss doppelt erstattet werden, je nachdem, wer zurücktritt. Allerdings bedarf die Vereinbarung über Handgeld der Schriftform beispielsweise beim Grundstückskauf (§ 311b BGB), da hier strenge Formvorschriften herrschen. Die rechtliche Einordnung hängt folglich vom Vertragsgegenstand, der ausdrücklichen Vereinbarung und der Einhaltung gesetzlicher Formvorgaben ab.

Welche rechtlichen Konsequenzen hat der Rücktritt eines Vertragspartners nach Erhalt oder Zahlung des Handgeldes?

Tritt eine Partei nach Zahlung oder Erhalt des Handgeldes vom Vertrag zurück, sind die konkreten Rechtsfolgen abhängig von der getroffenen Vereinbarung und etwaigen gesetzlichen Vorgaben. Nach § 336 Abs. 1 BGB kann derjenige, der das Handgeld gegeben hat, im Falle des Rücktritts den Betrag als verloren ansehen; der Empfänger behält das Handgeld. Umgekehrt muss die empfangende Person, sollte sie den Rücktritt erklären, dem Geber das doppelte Handgeld erstatten. Die Norm dient dabei der Vereinfachung der Abwicklung im Rücktrittsfalle und stellt eine gesetzlich geregelte Vertragsstrafe dar. Ausnahmen bestehen, wenn eine abweichende Handgeldvereinbarung schriftlich festgehalten wurde oder spezielle verbraucherschützende Vorschriften, wie zum Beispiel das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen, greifen. Dann können andere gesetzliche Bestimmungen die Rückabwicklung regeln und das Handgeld wird entsprechend zurückgegeben oder verrechnet.

Ist Handgeld im Arbeitsrecht zulässig?

Im deutschen Arbeitsrecht spielt das Handgeld traditionell kaum eine Rolle und ist heutzutage weitgehend unüblich. Historisch wurde damit in Handwerksbetrieben oder bei Einstellung von Gesellen ein Zeichen des Vertragsschlusses gegeben. Derartige Praktiken sind jedoch in der modernen Arbeitswelt und im Rahmen des Nachweisgesetzes und der Transparenzpflichten kaum noch relevant. Das Arbeitsrecht sieht zudem keine speziellen Vorschriften zur Vereinbarung von Handgeld vor. Wird gleichwohl ein Handgeld vereinbart, wäre dieses rechtlich wie eine Vorschuss- oder Vorauszahlung auf das Gehalt zu behandeln und unterläge insofern der Sozialversicherungspflicht und lohnsteuerlichen Behandlung. Relevant wird das „Handgeld“ lediglich als Symbolhandlung, nicht als selbstständiger arbeitsrechtlicher Anspruch; die Rückforderbarkeit kann individuell geregelt werden, unterliegt aber dann den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften.

Welche Formerfordernisse bestehen für die Vereinbarung von Handgeld?

Die Formerfordernisse für eine Handgeldvereinbarung richten sich grundsätzlich nach dem jeweiligen Hauptvertrag. Wird das Handgeld beispielsweise im Zusammenhang mit einem schriftformbedürftigen Vertrag (wie einem Grundstückskauf oder Ehevertrag) vereinbart, muss auch die Handgeldabrede der entsprechenden Form – meist der notariellen Beurkundung – genügen. Wird die Form nicht eingehalten, ist die Vereinbarung über das Handgeld und oft auch der Hauptvertrag nichtig. Bei formfreien Verträgen (wie etwa dem Kauf beweglicher Sachen) genügt hingegen eine mündliche Absprache oder konkludentes Handeln. Es empfiehlt sich jedoch stets eine schriftliche Fixierung der Handgeldvereinbarung, um über Zweck, Betrag und Rücktrittsfolgen Klarheit zu verschaffen und Streitigkeiten zu vermeiden.

Sind Handgelder steuerpflichtig?

Handgelder können unter bestimmten Voraussetzungen steuerliche Relevanz entfalten. Im unternehmerischen Bereich gelten sie grundsätzlich als erhaltene Anzahlungen und sind zum Zeitpunkt des Zuflusses als Betriebseinnahme zu erfassen sowie umsatzsteuerlich zu berücksichtigen, sofern eine Leistung im umsatzsteuerlichen Sinne vorliegt. Wird das Handgeld in einem privaten Bereich und ohne Gegenleistung gezahlt und nicht zurückgewährt, kann es in besonderen Fällen als einkommensteuerpflichtige sonstige Einnahme betrachtet werden, meist bleibt es jedoch ohne steuerliche Folgen. Bei Arbeitsverhältnissen ist ein gezahltes Handgeld grundsätzlich als Arbeitslohn zu werten und damit lohnsteuer- sowie sozialversicherungspflichtig. Die exakte steuerliche Behandlung hängt stark von den Umständen des Einzelfalls und der vertraglichen Ausgestaltung ab. Eine genaue Dokumentation und im Zweifel professionelle Beratung sind zu empfehlen.

Wie unterscheidet sich das Handgeld rechtlich von einer Anzahlung oder einer Vertragsstrafe?

Rechtlich unterscheidet sich das Handgeld erheblich von einer regulären Anzahlung oder einer Vertragsstrafe. Während das Handgeld ein Zeichen für den Wirksamkeitswillen der Parteien und zugleich eine Sicherheit für die Durchführung des Vertrages darstellt, ist die Anzahlung lediglich eine vorweggenommene Zahlung auf die vertraglich geschuldete Leistung, ohne dass besondere Rücktrittsfolgen daran geknüpft wären. Wird der Vertrag vollständig erfüllt, wird das Handgeld bzw. die Anzahlung auf den Kaufpreis angerechnet. Im Falle des Rücktritts gelten beim Handgeld jedoch die speziellen gesetzlichen Regelungen (§ 336 BGB), bei der Anzahlung findet regelmäßig eine Rückabwicklung nach allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften statt. Die Vertragsstrafe ist wiederum eine zusätzlich vereinbarte Sanktion für den Fall der Nichterfüllung oder Vertragsverletzung und steht rechtlich eigenständig neben der Handgeldregelung. Eine Vertragsstrafe bezweckt die Abschreckung vor rechtswidrigem Verhalten und kann deutlich über den Wert des Handgeldes hinausgehen.

Kann das Handgeld bei Verbraucherverträgen wirksam vereinbart werden?

Bei Verbraucherverträgen ist die Wirksamkeit einer Handgeldvereinbarung stets im Lichte besonderer Verbraucherschutzvorschriften zu prüfen. Vor allem das Widerrufsrecht (§ 355 BGB) bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen oder Fernabsatzverträgen hat Auswirkungen auf Handgelder: Wird der Vertrag wirksam widerrufen, ist der Unternehmer verpflichtet, sämtliche empfangenen Zahlungen, einschließlich eines eventuell geleisteten Handgeldes, vollständig zurückzuerstatten. Die Vereinbarung eines Handgeldes darf außerdem nicht dazu führen, dass das gesetzliche Widerrufsrecht, Rücktrittsrechte oder sonstige Verbraucherrechte umgangen oder faktisch ausgehöhlt werden. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) können Regelungen zu Handgeld gegebenenfalls nach § 307 BGB unwirksam sein, wenn sie Verbraucher unangemessen benachteiligen. Die Vereinbarung von Handgeld bei Verbraucherverträgen ist somit besonders kritisch zu prüfen und bedarf transparenter, verständlicher und rechtlich zulässiger Ausgestaltung.