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Hafengebühren


Begriff und Definition der Hafengebühren

Hafengebühren bezeichnen öffentlich-rechtliche Abgaben, die für die Inanspruchnahme von infrastrukturellen und sonstigen Leistungen eines Hafens erhoben werden. Sie dienen der Finanzierung des Hafenbetriebs, der Unterhaltung der Hafenanlagen sowie teilweise der Refinanzierung von Investitionen im Hafenbereich. Hafengebühren werden in nahezu allen See- und Binnenhäfen erhoben und sind ein zentrales Element des Hafennutzungsrechts.

Rechtsgrundlagen der Hafengebühren

Europäische und nationale Regelungen

Die Erhebung von Hafengebühren erfolgt auf der Grundlage gesetzlicher, untergesetzlicher oder öffentlich-rechtlicher Vorschriften. In Deutschland bestimmen insbesondere die landesrechtlichen Hafengesetze sowie darauf basierende Hafenordnungen und Gebührentarife die rechtlichen Rahmenbedingungen. Europäische Vorgaben, wie etwa die Verordnung (EU) 2017/352 zur Festlegung eines Rahmens für die Erhebung von Hafengebühren in Seehäfen, fließen ergänzend in die nationale und landesspezifische Ausgestaltung ein.

Öffentlicher-rechtlicher Charakter

Hafengebühren sind Gebühren im abgabenrechtlichen Sinne und unterscheiden sich von privatrechtlichen Entgelten. Die Hoheit zur Festsetzung und Erhebung obliegt meist einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, oftmals vertreten durch die Hafenbehörde oder einen kommunalen Hafenbetrieb.

Tarifliche Ausgestaltung

Die besonderen Vorschriften und Gebührensätze werden regelmäßig in Hafengebührensatzungen oder -tarifen veröffentlicht. Diese enthalten die einzelnen Gebührentatbestände, Bemessungsgrundlagen und Auszahlungspflichten. Gegen die Festsetzung können Rechtsbehelfe wie Widerspruch oder Klage vor Verwaltungsgerichten eingelegt werden, sofern es sich um eine gebührenrechtliche Maßnahme handelt.

Arten der Hafengebühren

Liegegeld

Liegegeld (auch Kai- oder Aufenthaltsgebühr) wird für das Anlegen, Festmachen sowie den Aufenthalt von Wasserfahrzeugen im Hafenbereich erhoben. Die Bemessung erfolgt in der Regel nach Länge, Tonnage, Aufenthaltsdauer oder einer Kombination daraus.

Umschlagsgebühr

Diese Gebühr wird für das Verladen, Löschen, Umladen oder Lagern von Gütern im Hafenbereich erhoben. Die Höhe richtet sich dabei nach Menge oder Gewicht der beförderten Waren, Art der Ladung sowie den konkret in Anspruch genommenen infrastrukturellen Leistungen.

Eintritts- und Hafennutzungsgebühr

Für die bloße Einfahrt in das Hafengebiet oder die Nutzung bestimmter Hafeneinrichtungen, etwa von Schleusen oder Pontons, kann eine Eintritts- oder Hafennutzungsgebühr verlangt werden.

Besondere Gebühren

Darunter fallen z. B. Gebühren für Sondernutzungen (z. B. Veranstaltungen, Werbeflächen), für die Inanspruchnahme besonderer Serviceleistungen (etwa Schlepperdienste, Frischwasserbeschaffung) oder für das Bereitstellen von Umschlaghilfen wie Kräne.

Bemessungsgrundlagen und Zahlungsmodalitäten

Bemessung und Höhe

Für die Höhe der einzelnen Hafengebühren ist maßgeblich, in welchem Umfang und für wie lange die Leistungen bzw. Anlagen des Hafens genutzt werden. Typische Bemessungsgrundlagen sind die Vermessung des Schiffes, die Gesamtlänge über Alles (Lüa), der Lade- oder Löschumfang oder die Aufenthaltszeit im Hafenbereich.

Fälligkeit und Zahlungsweise

Die Fälligkeit ergibt sich aus der jeweiligen Gebührenordnung. Häufig ist die Zahlung unmittelbar nach Inanspruchnahme, spätestens jedoch vor dem Auslaufen des Schiffs, zu leisten. In bestimmten Fällen sind Rahmenverträge und Sammelabrechnungen für regelmäßige Nutzer möglich.

Rechtsfragen und Streitigkeiten

Rechtsnatur und Anfechtung

Hafengebühren stellen öffentlich-rechtliche Abgaben dar, wodurch Rechtsstreitigkeiten vor den Verwaltungs- und nicht den Zivilgerichten ausgetragen werden. Voraussetzung für die Entstehung der Gebühr ist regelmäßig die tatsächliche Inanspruchnahme der hafenbezogenen Leistung.

Haftung und Schuldnerschaft

Gebührenschuldner ist in der Regel der Schiffseigner, Reeder oder derjenige, der die Hafeneinrichtungen tatsächlich nutzt. Eine Haftung des Schiffsmaklers oder des Charterers kann per Vereinbarung oder kraft Gesetzes entstehen, insbesondere wenn diese im Namen Dritter tätig werden.

Rückerstattung und Verjährung

Unberechtigt erhobene Hafengebühren können nach den Regelungen des jeweiligen Landes- oder Kommunalabgabenrechts zurückgefordert werden. Verjährungsfristen richten sich ebenfalls nach den entsprechenden öffentlich-rechtlichen Bestimmungen.

Bedeutung und Funktion der Hafengebühren

Hafengebühren erfüllen eine essenzielle Finanzierungsaufgabe im Bereich der Hafeninfrastruktur. Sie ermöglichen die laufende Instandhaltung und Modernisierung der Anlagen und gewährleisten die Einhaltung hoheitlicher Aufgaben, wie z. B. der Gefahrenabwehr, Verkehrslenkung und Umweltschutz.

Abgrenzung zu weiteren Hafenkosten

Unterschied zu Privatrechtlichen Entgelten

Neben Hafengebühren fallen im Hafenbetrieb oftmals weitere Kosten an, etwa für private Dienstleistungen wie Spedition, Umschlagsbetriebe oder Lagerbetriebe. Diese werden privatrechtlich vereinbart und unterliegen nicht den öffentlich-rechtlichen Gebührensatzungen.

Weitere öffentliche Abgaben

Daneben existieren weitere öffentlich-rechtliche Abgaben, wie Wasserstraßenbenutzungsgebühren oder Umweltabgaben, die jedoch gesondert geregelt sind und nicht zu den klassisch verstandenen Hafengebühren zählen.

Internationale Aspekte

Internationale Vereinbarungen, etwa im Rahmen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) oder der Europäischen Union, schreiben Transparenz- und Nichtdiskriminierungsgrundsätze bei der Gebührenfestsetzung vor. Dies soll fairen Wettbewerb zwischen Häfen gewährleisten und Diskriminierung ausländischer Nutzer ausschließen.

Literatur und Weblinks

  • Hamburger Hafenverkehrsordnung (HafenVO) und Hamburger Hafengebührentarif
  • Verordnung (EU) 2017/352 des Europäischen Parlaments und des Rates
  • Wassergesetze der Länder (z.B. BbgWG, LWaG)
  • Informationen auf den Internetseiten der jeweiligen Hafenbehörden

Dieser Artikel bietet eine umfangreiche und detaillierte Übersicht zu Hafengebühren als zentralem Begriff des Hafennutzungsrechts und beleuchtet deren Rechtsgrundlagen, Ausgestaltung und Funktion im nationalen sowie internationalen Kontext.

Häufig gestellte Fragen

Wer ist rechtlich zur Zahlung von Hafengebühren verpflichtet?

Zur Zahlung von Hafengebühren sind grundsätzlich die Schiffseigentümer oder Schiffsmieter (Charterer) verpflichtet, sobald deren Schiffe einen öffentlichen Hafen anlaufen oder innerhalb des Hafenbereichs bestimmte Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Die rechtliche Verpflichtung ergibt sich meist aus den lokalen Hafensatzungen, Hafenordnungen oder spezialgesetzlichen Regelungen, die von der jeweiligen Hafenbehörde oder kommunalen Trägern erlassen werden. Oft wird im rechtlichen Zusammenhang auch der verantwortliche Schiffsführer als Gesamtschuldner mit in die Haftung einbezogen. In internationalen Kontexten kann zudem auf völkerrechtliche Abkommen oder bilaterale Regelungen verwiesen werden, die Einflüsse auf den Umfang und die Durchsetzung der Gebührenerhebung haben können. Im Falle ausbleibender Zahlung stehen den Hafenbehörden vollstreckungsrechtliche Maßnahmen zur Verfügung, insbesondere das Zurückbehaltungsrecht am Schiff (Hafenkonnossement) und das Recht zur zwangsweisen Festsetzung der Gebührenforderungen.

Können Hafengebühren rechtlich angefochten werden?

Ja, Hafengebühren können unter bestimmten Voraussetzungen rechtlich angefochten werden. Die Rechtsgrundlage hierfür bieten die einschlägigen Verwaltungsverfahrensgesetze sowie die jeweiligen Landesgesetze über kommunale Abgaben oder Gebührenregelungen für Häfen. Einwände können sich insbesondere auf fehlerhafte Gebührenbescheide, eine unzutreffende Anwendung der rechtlichen Tarifgrundlage, Verstöße gegen das Gleichbehandlungsgebot (Artikel 3 GG) oder Fehler bei der Ermessensausübung beziehen. Die Anfechtung erfolgt in der Regel durch Widerspruch gegenüber dem Gebührenbescheid bei der zuständigen Hafenbehörde. Bleibt der Widerspruch erfolglos, ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet. Innerhalb der europäischen Union kann zusätzlich geprüft werden, ob die jeweilige nationale Regelung mit unionsrechtlichen Vorgaben, etwa zu staatlicher Beihilfe oder Diskriminierungsverboten (Art. 18 AEUV), vereinbar ist.

Wie wird die Höhe der Hafengebühren rechtlich bemessen?

Die Bemessung der Hafengebühren ist meist in einer Gebührenordnung oder Hafentarifordnung detailliert festgelegt, die von der Hafenbehörde als Rechtssatz erlassen wird. Die wichtigsten Bemessungskriterien sind im rechtlichen Kontext insbesondere die Art des Schiffes (z. B. Frachtschiff, Passagierschiff, Sportschiff), die Größe (Länge, Breite, Tonnage), die Liegezeit sowie die Art und Umfang der in Anspruch genommenen Dienstleistungen (z. B. Umschlag, Versorgung, Abwasserbeseitigung). Häufig werden Gebühren nach Zeitabschnitten (z. B. pro Tag oder Stunde), nach Lade- oder BRT/GT-Tonnage oder nach der besonderen zweckgebundenen Nutzung (z. B. Fischerei-, Yachthafen, Industriehafen) erhoben. Die Gebührenordnung unterliegt dem kommunalen Rechtsetzungsverfahren und häufig der Genehmigungspflicht durch übergeordnete Behörden, was ihre Rechtmäßigkeit und Transparenz sichern soll.

Welche rechtlichen Konsequenzen ergeben sich bei Nichtzahlung der Hafengebühren?

Die Nichtzahlung von Hafengebühren zieht zunächst öffentlich-rechtliche Folgen nach sich. Die Hafenbehörde ist rechtlich befugt, die fälligen Gebühren durch Gebührenbescheid festzusetzen und gegebenenfalls eine Zwangsvollstreckung einzuleiten. Dabei kann insbesondere das Zurückbehaltungsrecht am Schiff ausgeübt werden, bis die Zahlung erfolgt. In schweren Fällen, insbesondere bei vorsätzlicher oder wiederholter Nichtzahlung, kann dies zur Verhängung von Bußgeldern oder zu weiteren Sanktionen wie einem Hafennutzungsverbot führen. Einige Hafenordnungen sehen explizit eine administrative Strafe vor oder ermöglichen es der Behörde, ein Nutzungsaussetzungs- oder Auslaufverbot zu verhängen. Die Geltendmachung offener Ansprüche erfolgt nach den einschlägigen landesrechtlichen Regelungen zur Verwaltungsvollstreckung und gegebenenfalls in Verbindung mit privatrechtlichen Forderungswegen.

Gibt es rechtliche Ausnahmetatbestände bei der Pflicht zur Zahlung von Hafengebühren?

Rechtliche Ausnahmen von der Zahlungspflicht sind in den Gebührensatzungen oder spezialgesetzlichen Vorschriften meist abschließend geregelt. Häufig sind davon staatliche, militärische oder bestimmte humanitäre Schiffe (z. B. Seenotrettung) befreit. Auch Schiffe in Notsituationen (z. B. technische Havarie, Notlandung) können für die Dauer und den Umfang der Notsituation ausgenommen werden. Mitunter werden historische Schiffe, Forschungsschiffe oder bestimmte Veranstaltungen aus öffentlichen Interesse gebührenmäßig privilegiert oder vollständig befreit. Die Inanspruchnahme von Ausnahmen setzt in der Regel einen Nachweis und einen entsprechenden Antrag gegenüber der zuständigen Hafenbehörde voraus, deren Entscheidung einen Verwaltungsakt darstellt und im Rechtsmittelverfahren überprüft werden kann.

Können bereits gezahlte Hafengebühren rechtlich zurückgefordert werden?

Die Rückforderung bereits gezahlter Hafengebühren ist nach Maßgabe der allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüche möglich, wenn die Zahlung ohne Rechtsgrund erfolgt ist oder im Nachhinein der Gebührenbescheid aufgehoben wurde (z. B. nach erfolgreichem Rechtsbehelf oder gerichtlicher Entscheidung). Anspruchsgrundlage ist hier das jeweilige Verwaltungsverfahrensgesetz oder das Kommunalabgabengesetz, das einen Rückforderungsanspruch bei rechtswidrigen oder fehlerhaften Verwaltungsakten vorsieht. Die Rückzahlung erfolgt in der Regel auf schriftlichen Antrag und ist an eine Frist gebunden. Zudem ergeben sich Besonderheiten, wenn die Zahlung unter Vorbehalt oder aufgrund offensichtlicher Irrtümer geleistet wurde. In Einzelfällen kann Verzinsung der Rückzahlung beantragt werden, sofern hierfür eine gesetzliche Grundlage besteht.

Unterliegen Hafengebühren der Mehrwertsteuer, und wie ist dies rechtlich geregelt?

Ob Hafengebühren der Mehrwertsteuer unterliegen, ist rechtlich abhängig von der jeweiligen nationalen Steuergesetzgebung sowie von europarechtlichen Vorgaben. In Deutschland etwa sind Gebühren für hoheitliche Tätigkeiten, die im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Verwaltung erhoben werden, nach § 2b UStG in der Regel nicht umsatzsteuerpflichtig. Werden jedoch Leistungen mit privatrechtlichem Charakter erbracht oder liegt eine wirtschaftliche Tätigkeit vor (z. B. die entgeltliche Bereitstellung von Dienstleistungen neben der Hafennutzung), kann eine Umsatzsteuerpflicht bestehen. Die genaue steuerliche Behandlung richtet sich nach Art der Gebühren, dem Leistungsverhältnis und dem Status der Hafenbehörde als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts. Eine verbindliche Aussage sollte deshalb anhand der konkreten Gebührenordnung und der jeweiligen Einzelumstände erfolgen.