Allgemeines zum GVKostG
Das Gerichtskostengesetz (GVKostenG oder auch GKG) ist ein zentrales Gesetz zur Regelung der Kosten im deutschen Gerichtswesen. Es regelt umfassend die Erhebung, Berechnung und Abwicklung der gerichtlichen Kosten in Zivil-, Familien- und in Angelegenheiten freiwilliger Gerichtsbarkeit. Das GVKostG ist ein Baustein des Kostenrechts und stellt die rechtliche Grundlage dar, auf deren Basis Gerichte die Erhebung von Gebühren und Auslagen für ihre Tätigkeiten regeln.
Gesetzeskontext und Zielsetzung
Das Gerichtskostengesetz wurde geschaffen, um eine einheitliche und nachvollziehbare Rechtsgrundlage für die gerichtliche Kostenberechnung und -erhebung bereitzustellen. Mit dem Gesetz sollen Gerichtsverfahren organisatorisch und finanziell effizient gestaltet sowie eine gerechte Kostentragung sichergestellt werden. Die Vorschriften richten sich an die Gerichte, Parteien und Dritte im Rahmen von Gerichtsverfahren und legen Art und Umfang der jeweils zu tragenden Kosten verbindlich fest.
Das GVKostG regelt gerichtsbezogene Kosten separat und grenzt sich von anderen Kostengesetzen wie dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) oder dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab.
Anwendungsbereich des GVKostG
Das GVKostG findet in erster Linie Anwendung bei Verfahren vor den ordentlichen Gerichten, insbesondere in Zivilprozessverfahren, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Das Gesetz erstreckt sich auf Verfahren vor Amts-, Land- und Oberlandesgerichten, sofern durch Spezialgesetze keine abweichenden Regelungen getroffen werden.
Abgrenzung zu anderen Kostengesetzen
Während das GVKostG die gerichtliche Kostenordnung für Zivil-, Familien- und gewisse andere Verfahren regelt, besteht beispielsweise für Verfahren vor den Arbeits- oder Verwaltungsgerichten eine eigene Kostenordnung. Ergänzende oder abweichende Vorschriften gelten in Strafverfahren (Strafgerichtskostengesetz – GKGSt) sowie in Verfahren vor dem Bundesgerichtshof und besonderen Spruchkörpern.
Aufbau und Systematik des Gerichtskostengesetzes
Das GVKostG gliedert sich systematisch in einen Allgemeinen und einen Besonderen Teil. Die Regelungen umfassen insbesondere:
- Grundlegende Bestimmungen zu Gebühren und Auslagen
- Vorschriften zur Kostenberechnung und Zahlung
- Bestimmungen zu Kostenpflicht und möglichen Befreiungen
- Vorschriften zum Kostenfestsetzungsverfahren
Gerichtliche Gebührenarten
Das Gesetz unterscheidet zwischen den folgenden Gebühren:
1. Verfahrensgebühr
Sie entsteht für die gerichtliche Tätigkeit als solche, etwa bei Einreichung einer Klage oder eines Antrags.
2. Terminsgebühr
Wird für die besondere Durchführung eines gerichtlichen Termins fällig.
3. Einigungsgebühr
Fällt an, wenn durch Mitwirkung des Gerichts eine Einigung zwischen den Parteien erzielt wird.
Auslagen
Neben den Gebühren werden Auslagen nach dem GVKostG separat betrachtet. Hierzu zählen beispielsweise Zustellungskosten, Schreibauslagen sowie Kosten für Zeugen und Sachverständige, die das Gericht im Rahmen eines Verfahrens heranzieht.
Bestimmung des Streitwerts und seiner Bedeutung
Ein zentrales Element des GVKostG ist die Bestimmung des Streitwerts, auch Gegenstandswert genannt. Der Streitwert bildet die Bemessungsgrundlage für die Höhe der anfallenden Gebühren. Seine Festsetzung erfolgt entweder durch das Gericht (z.B. im Beschlusswege) oder resultiert aus gesetzlichen Regelungen, etwa im Bereich des Familienrechts. Der korrekte Ansatz des Streitwerts ist maßgeblich für die Gebührenberechnung und unterliegt eigenen Rechtsbehelfen.
Entstehung und Fälligkeit der Gerichtskosten
Gerichtskosten entstehen durch bestimmte gerichtliche Handlungen, namentlich mit der Einreichung eines Antrags oder der Erhebung einer Klage. Das GVKostG differenziert nach Zeitpunkten der Entstehung der Kosten und deren Fälligkeit. Gebühren werden in der Regel mit wirksamem Eingang des Antrags, Auslagen grundsätzlich mit ihrer tatsächlichen Entstehung fällig.
Kostenpflicht nach dem Gerichtskostengesetz
Kostenschuldner
Das Gerichtskostengesetz legt verbindlich fest, wer die Kosten zu tragen hat. Grundsätzlich sind die Parteien des Verfahrens Kostenschuldner. Es besteht die Möglichkeit einer gesamtschuldnerischen Haftung. Bei Rücknahme von Klagen oder Anträgen sowie bei Beendigung des Verfahrens kann sich die Kostenpflicht unterschiedlich verteilen.
Kostenbefreiungen und Kostenstundung
Verschiedene gesetzliche Regelungen gewähren unter bestimmten Bedingungen ganz oder teilweise Befreiungen von Gerichtskosten. Beispielsweise erfolgt bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) eine Stundung oder ein Erlass der Kostenpflicht.
Kostenrechnung und Kostenfestsetzungsverfahren
Das Gericht erteilt nach jedem beendeten Verfahren eine Kostenrechnung. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten über die Höhe oder Berechtigung der Kosten kann ein Kostenfestsetzungsverfahren durchgeführt werden. Gegen Kostenrechnungsbescheide ist gemäß GVKostG der Rechtsbehelf der Erinnerung zugelassen.
Rechtsgrundlagen und Verweise
Das GVKostG ist als Bundesgesetz erlassen worden und unterliegt der Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das gerichtliche Kostenrecht. Weiterführende Vorschriften finden sich insbesondere im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG), im JVEG sowie in Verordnungen und Ausführungsgesetzen der Länder.
Bedeutung und praktische Relevanz
Das GVKostG sichert die Finanzierung der Gerichtsbarkeit und stellt einen bedeutenden Anreiz zur sachgerechten Rechtsverfolgung sowie zur Streitvermeidung oder außergerichtlichen Einigung dar. Die übersichtliche und dem Einzelfall angemessene Kostenstruktur trägt zu einem berechenbaren und verlässlichen Verfahren bei.
Weiterführende Hinweise
- Das Gesetz ist in ständiger Anpassung an die sich entwickelnde Rechtsprechung und Gesetzgebung.
- Für aktuelle Kostenbeträge und Gebühren empfiehlt es sich, stets die geltenden Gebührentabellen des GVKostG heranzuziehen.
- Die Gesetzestexte und amtlichen Begründungen bieten vertiefende Erläuterungen zu einzelnen Vorschriften.
Hinweis: Dieser Eintrag versteht sich als rechtlich umfassende und neutral gehaltene Beschreibung des GVKostG und gibt einen vollständigen Überblick über dessen Systematik, Geltungsbereich und praktische Anwendung im deutschen Gerichtswesen.
Häufig gestellte Fragen
Welche gerichtlichen Verfahren fallen unter den Anwendungsbereich des GVKostG?
Das Gerichtskostengesetz (GVKostG) findet insbesondere Anwendung auf Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit, also auf zivilgerichtliche Verfahren, sowie auf Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Dazu zählen insbesondere Zivilprozesse vor Amts- und Landgerichten, familiengerichtliche Angelegenheiten, Nachlasssachen, Betreuungs-, Grundbuch- und Registersachen. Das GVKostG regelt nicht die Kosten von Strafverfahren, Bußgeldsachen und Verfahren vor Arbeits-, Sozial-, Finanz- oder Verwaltungsgerichten; für diese gelten jeweils eigenständige Kostenordnungen und Gesetze, wie etwa das Gerichtskostengesetz für das Arbeitsgericht (ArbGG) oder das Kostenrecht für Verwaltungsverfahren (VwKostG, GKG-Alt). Der sachliche Anwendungsbereich des GVKostG wird insbesondere durch § 1 Abs. 1 GVKostG bestimmt, wonach die Kostentatbestände und Tarifstellen für die jeweiligen Verfahren in den Anlagen des Gesetzes angelegt sind. Wesentlich ist, dass das GVKostG nur die gerichtlichen Gebühren und Auslagen regelt, nicht die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten (z.B. Anwaltskosten).
Wie erfolgt die Festsetzung und Fälligkeit der Gerichtskosten nach dem GVKostG?
Die Festsetzung der Gerichtskosten richtet sich nach den im GVKostG festgelegten Gebühren und Auslagen. Maßgeblich ist dabei die jeweilige Kostenschuldnerschaft und der maßgebliche Verfahrensstand, der üblicherweise durch Anfall, Erhebung oder Beendigung eines gerichtlichen Verfahrens bestimmt wird. Die Gerichtskosten werden durch das zuständige Gericht festgesetzt, meist in Form eines Kostenfestsetzungsbeschlusses gemäß § 19 GVKostG. Die Fälligkeit der Gerichtskosten tritt in der Regel mit der Einreichung des Antrags oder der Klageschrift ein (§ 9 GVKostG). In bestimmten Fällen, etwa bei erfolgreicher Prozesskostenhilfe oder bei Kostenerlass, verzögert sich die Fälligkeit entsprechend. Unbezahlte Gerichtskosten hindern in der Regel die gerichtliche Weiterbearbeitung – etwa ist eine Klage ohne Einzahlung des Kostenvorschusses nicht verfahrenseinleitend wirksam. Auch bei Rücknahme eines Antrags kann es zu Kostenpflichten kommen, sofern Kosten bereits angefallen sind.
Welche Vorschriften gelten für die Auslagen nach dem GVKostG?
Das GVKostG unterscheidet zwischen Gebühren und Auslagen. Auslagen sind jene Kosten, die im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens für bestimmte, separat abzurechnende Tätigkeiten oder Zustellungen entstehen – hierzu gehören insbesondere Auslagen für Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher, Übersetzer, Reisekosten oder für Aktenversendung und Zustellungen. Die Einzelheiten und Bemessungsgrundlagen der Auslagen sind im Kostentarif des GVKostG geregelt (§§ 1, 7 GVKostG i.V.m. Kostenverzeichnissen). Die Auslagen werden jeweils neben den Gerichtskosten separat erhoben und an die jeweiligen Empfänger ausgezahlt. Eine Kostenerstattungspflicht für Auslagen kann unabhängig von einer Entscheidung über die Gerichtskosten bestehen, beispielsweise bleiben Sachverständigenkosten grundsätzlich auf die Parteien umlegbar.
Wer ist Kostenschuldner nach den Vorschriften des GVKostG?
Kostenschuldner der nach dem GVKostG entstehenden Kosten ist grundsätzlich derjenige, der das Verfahren veranlasst oder einen Antrag stellt (§ 2 GVKostG). Im Streitverfahren ist dies regelmäßig der Kläger bzw. Antragsteller, im Hinblick auf Mehrparteienverfahren können aber auch mehrere Beteiligte Gesamtschuldner sein, sofern gesetzlich nichts anderes geregelt ist. Im Falle einer Kostenentscheidung des Gerichts (z.B. Kostengrundentscheidung nach § 91 ZPO) gehen – jedenfalls im Verhältnis zwischen den Parteien – die gerichtlichen Kosten meist auf den unterliegenden Beteiligten über, unabhängig von der Kostenschuldnerschaft im Verhältnis zum Gericht. Das Innenverhältnis zwischen den Parteien und das Außenverhältnis zum Staat sind daher zu unterscheiden. In einigen Fällen bestehen Sonderbestimmungen, etwa bei Nachlass- oder Registersachen.
Inwieweit ist Prozesskostenhilfe im Rahmen des GVKostG relevant?
Das GVKostG sieht besondere Vorschriften für die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) vor. Bei bewilligter PKH werden dem Beteiligten unter bestimmten Voraussetzungen die Gerichtskosten ganz oder teilweise erlassen oder gestundet (§ 18 GVKostG, §§ 114 ff. ZPO). Das Gesetz regelt auch, dass im Falle rückwirkender Bewilligung oder Versagung der PKH eine Nachberechnung oder Erstattung der Kosten stattfindet. Dabei umfasst der Erlass die Gerichtskosten sowie zugehörige notwendige Auslagen im gesetzlichen Umfang. Möglich bleibt eine Rückforderung, sofern die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sich innerhalb eines bestimmten Zeitraums verbessern. Die Auswirkungen der PKH auf die Kostenerhebung und den Fortgang des Verfahrens sind exakt normiert, so dass auch eine Befreiung von einzelnen Verfahrensabschnitten möglich sein kann.
Wie erfolgt die Kostenerstattung zwischen den Parteien gemäß GVKostG?
Das GVKostG selbst regelt primär die Kostenerhebung gegenüber den Parteien durch das Gericht, legt aber auch gemäß § 29 GVKostG Grundsätze zur Kostenerstattung fest. Die Verteilung der Kosten zwischen den Beteiligten richtet sich nach einer gerichtlichen Entscheidung, etwa gemäß §§ 91 ff. ZPO, die im Fall des Unterliegens typischerweise den Erstattungsanspruch des obsiegenden Beteiligten gegenüber dem Unterlegenen begründet. Das Gericht legt im Urteil oder Beschluss fest, wer die Kosten zu tragen hat. Die tatsächlich vom Gericht festgesetzten Kosten sind dann im Wege des Kostenfestsetzungsantrags vollstreckbar. Das Kostenfestsetzungsverfahren, geregelt in § 104 ZPO, stellt sicher, dass der obsiegende Teil die von ihm nicht zu tragenden Gerichtskosten von der Gegenseite erstattet erhält.
Welche Rechtsbehelfe bestehen gegen Kostenentscheidungen nach dem GVKostG?
Gegen Kostenfestsetzungen und Kostenentscheidungen nach dem GVKostG stehen den Beteiligten verschiedene Rechtsbehelfe offen. Insbesondere kann gegen die Kostenfestsetzung des Gerichts – beispielsweise nach § 19 GVKostG – die Erinnerung eingelegt werden, gemäß § 11 Abs. 2 RPflG. Die Rechtsbehelfsfristen und Zulässigkeitsvoraussetzungen richten sich grundsätzlich nach den allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG). In bestimmten Fällen ist auch eine sofortige Beschwerde gemäß § 567 ZPO statthaft. Die Rechtsbehelfe dienen insbesondere der Überprüfung der Höhe der Kosten, der ordnungsgemäßen Anwendung des Kostenrechts und der Klärung, ob und inwieweit eine Partei zur Kostenübernahme verpflichtet ist. Die Einlegung von Rechtsbehelfen hemmt in der Regel die Vollstreckung der angefochtenen Kostenentscheidung bis zu deren endgültiger Klärung.