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Güteverhandlung

Güteverhandlung – Definition und Einordnung

Die Güteverhandlung ist ein früher Gerichtstermin, der vorrangig der gütlichen Beilegung eines zivilrechtlichen Streits dient. Im Mittelpunkt steht der Versuch, die Parteien zu einer Einigung zu führen, ohne eine umfassende Beweisaufnahme und ohne ein abschließendes Urteil. Häufig wird der Begriff in Verfahren vor dem Arbeitsgericht verwendet, in der Zivilgerichtsbarkeit begegnet er als Güte- oder Einigungstermin beziehungsweise als frühe mündliche Verhandlung mit Einigungsversuch. Ziel ist es, den Konflikt zügig, kostenschonend und rechtsverbindlich zu klären.

Wesenskern

Die Güteverhandlung bündelt das Anliegen, eine Lösung im Konsens zu finden. Das Gericht strukturiert den Konflikt, klärt zentrale Punkte, spiegelt Chancen und Risiken und entwickelt gemeinsam mit den Parteien Vergleichsoptionen. Kommt eine Einigung zustande, wird sie protokolliert und entfaltet verbindliche Wirkung.

Ziele und Funktionen der Güteverhandlung

Konfliktlösung statt Entscheidung von oben

Die Güteverhandlung soll eine eigenverantwortliche Lösung der Streitenden ermöglichen. Eine Einigung kann den Konflikt oft passgenauer lösen als ein Urteil, weil sie Spielraum für wirtschaftliche, zeitliche oder inhaltliche Kompromisse bietet.

Verfahrensökonomie

Gelingt eine Einigung, entfallen weitere Verfahrensschritte wie Beweisaufnahme und zusätzliche Verhandlungstermine. Das spart Zeit und senkt das Prozessrisiko.

Fokussierung der Streitpunkte

Selbst wenn kein Vergleich zustande kommt, führt die Güteverhandlung häufig zu einer Klarstellung von Tatsachen, Rechtsauffassungen und Beweisangeboten. Dies erleichtert die weitere Planung des Verfahrens.

Anwendungsbereiche

Zivilverfahren

In zivilrechtlichen Verfahren ist der gütliche Einigungsversuch ein fester Bestandteil. Die Güteverhandlung kann als eigener Termin oder als Teil der ersten mündlichen Verhandlung stattfinden.

Arbeitsrechtliche Verfahren

Vor den Arbeitsgerichten ist eine Güteverhandlung regelmäßig der erste Termin. Schwerpunkte sind Kündigungsstreitigkeiten, Vergütungsfragen und sonstige Konflikte aus Arbeitsverhältnissen.

Weitere Kontexte

Auch in familienrechtlich geprägten Bereichen gibt es frühe Einigungsbemühungen, die in ihrer Ausgestaltung variieren. Zudem existieren außergerichtliche Gütestellen und Schlichtungsstellen, die auf gütliche Einigungen ausgerichtet sind und deren Verfahren Auswirkungen auf Fristen haben können.

Ablauf der Güteverhandlung

Vorbereitung

Die Parteien erhalten eine Ladung mit Termin und Hinweisen. Häufig liegen dem Gericht zu diesem Zeitpunkt bereits eine Klageschrift und eine Erwiderung vor. Die Güteverhandlung baut darauf auf, ohne dass alle Details abschließend geklärt sein müssen.

Eröffnung und Sachstand

Das Gericht stellt den bisherigen Sach- und Streitstand dar und klärt Verständnisfragen. Ziel ist eine strukturierte Ausgangsbasis.

Erörterung und Vergleichsgespräche

Danach werden Lösungsmöglichkeiten sondiert. Das Gericht spricht offen über Risiken, Beweisprobleme, Zeitfaktoren und Kostenaspekte des weiteren Verfahrens. Es unterbreitet Formulierungsvorschläge und moderiert die Verhandlungen. Eine förmliche Beweisaufnahme findet in der Regel nicht statt.

Ergebnisvarianten

  • Vergleich: Die Parteien einigen sich vollständig oder teilweise. Die Einigung wird protokolliert.
  • Kein Vergleich: Das Verfahren wird fortgesetzt; es folgt ein weiterer Termin, gegebenenfalls mit Beweisaufnahme.
  • Nichteinlassung oder Säumnis: Erscheint eine Partei nicht, können prozessuale Säumnisfolgen eintreten, bis hin zu einer Entscheidung ohne inhaltliche Prüfung.

Rollen und Mitwirkung

Gericht

Das Gericht leitet das Gespräch, strukturiert die Streitpunkte und schlägt tragfähige Lösungslinien vor. Es achtet auf Waffengleichheit, Verständlichkeit und darauf, dass eine Einigung ausgewogen ist.

Parteien und Vertretungen

Die Parteien tragen ihre Sichtweisen vor, erläutern Interessen und prüfen Kompromisse. Eine Vertretung kann die Verhandlungen unterstützen, die Inhalte strukturieren und Formulierungsvorschläge einbringen. Entscheidend ist die Vergleichsbereitschaft der Parteien.

Rechtliche Wirkungen eines gerichtlichen Vergleichs

Verbindlichkeit

Ein in der Güteverhandlung protokollierter gerichtlicher Vergleich ist verbindlich. Er regelt den Streitstoff und beendet das Verfahren, soweit die Einigung reicht.

Vollstreckbarkeit

Der gerichtliche Vergleich kann eine vollstreckbare Grundlage darstellen. Werden die vereinbarten Leistungen nicht erbracht, kann die andere Seite die Zwangsvollstreckung betreiben.

Gestaltungsfreiheit

Vergleiche ermöglichen flexible Lösungen: Zahlungen, Ratenvereinbarungen, Beendigungsregelungen, Rückabwicklungen, Fristen, Nebenabreden oder Vertraulichkeitsklauseln sind verbreitet. Die Formulierungen im Protokoll sind maßgeblich.

Anfechtung und Grenzen

Ein protokollierter Vergleich lässt sich nur in engen Ausnahmefällen nachträglich beseitigen. Maßgeblich sind die allgemeinen Grundsätze zur Wirksamkeit von Willenserklärungen und verfahrensrechtliche Schranken.

Dokumentation und Öffentlichkeit

Protokoll

Das Gericht hält die wesentlichen Erklärungen und eine etwaige Einigung im Protokoll fest. Präzise Formulierungen sind wichtig, weil daraus die Bindungswirkung und Vollstreckbarkeit folgen.

Öffentlichkeit der Verhandlung

Güteverhandlungen finden grundsätzlich öffentlich statt, mit gesetzlich geregelten Ausnahmen etwa zum Schutz persönlicher Belange. Die Akteneinsicht ist regelmäßig den Verfahrensbeteiligten vorbehalten.

Zeitliche Aspekte und Fristen

Terminslage

Die Güteverhandlung findet meist zeitnah nach Klageeingang statt. Ihre Dauer hängt von Komplexität und Vergleichsreife ab und variiert von wenigen Minuten bis zu längeren Sitzungen.

Auswirkungen auf Fristen

Die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens und bestimmte anerkannte Güteverfahren außerhalb des Gerichts können Auswirkungen auf laufende Fristen haben. Welche Effekte eintreten, hängt von Art des Verfahrens und der formalen Ausgestaltung ab.

Kostenaspekte

Gerichtskosten

Kommt es zu einem Vergleich, können sich die Gerichtskosten reduzieren. Die genaue Höhe richtet sich nach dem Streitwert und den verfahrensbezogenen Gebührenregelungen.

Außergerichtliche Kosten

Im Vergleich wird häufig geregelt, wie die Kosten verteilt werden. Ohne Einigung gilt regelmäßig das Prinzip, dass die unterliegende Seite die Kosten trägt; bei teilweisem Obsiegen erfolgt eine anteilige Verteilung.

Abgrenzung zu verwandten Verfahren

Mediation

Die Mediation ist ein strukturiertes freiwilliges Verfahren außerhalb des Gerichts mit einer neutralen Vermittlungsperson. Im Gegensatz dazu ist die Güteverhandlung ein Gerichtstermin, der in ein anhängiges Verfahren eingebettet ist.

Schlichtung und Gütestellen

Schlichtungsverfahren und anerkannte Gütestellen arbeiten ebenfalls auf Einigung hin, sind jedoch institutionell außerhalb des Gerichts angesiedelt. Ergebnisse können je nach Ausgestaltung unterschiedliche rechtliche Qualität und Wirkungen haben.

Besonderheiten im Arbeitsgerichtsverfahren

Pflichttermin und Ablauf

Im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist die Güteverhandlung regelmäßig der erste Termin. Ein Schwerpunkt liegt auf kurzfristigen, praktikablen Lösungen, etwa bei Kündigungs- und Vergütungsstreitigkeiten. Gelingt keine Einigung, folgt ein weiterer Termin vor einer Kammer mit ehrenamtlicher Besetzung.

Digitale Durchführung

Videokonferenz und hybride Formate

Güteverhandlungen können unter bestimmten Voraussetzungen per Bild- und Tonübertragung stattfinden. Dies dient der Verfahrensbeschleunigung und erleichtert die Teilnahme, insbesondere wenn Beteiligte räumlich entfernt sind.

Vorteile und Grenzen

Vorteile

  • Schnelle, individuell ausgestaltete Lösungen
  • Weniger Konflikteskalation
  • Reduziertes Kosten- und Zeitrisiko
  • Rechtsverbindliche und vollstreckbare Ergebnisse

Grenzen

  • Voraussetzung ist eine hinreichende Einigungsbereitschaft
  • Keine umfassende Sachverhaltsaufklärung im Termin
  • Komplexe Beweisfragen erfordern oft ein weiterführendes Verfahren

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Güteverhandlung

Was ist der Zweck einer Güteverhandlung?

Der Zweck besteht darin, eine einvernehmliche, verbindliche Lösung des Streits zu erreichen, ohne dass ein Urteil ergeht. Dadurch können Zeit, Kosten und Prozessrisiken reduziert werden.

Wer nimmt an der Güteverhandlung teil?

Teilnehmende sind die Parteien, ihre jeweiligen Vertretungen und das Gericht. Bei Bedarf können weitere Personen hinzugezogen werden, etwa für Sach- oder Abwicklungsfragen.

Findet in der Güteverhandlung eine Beweisaufnahme statt?

In der Regel nicht. Der Termin konzentriert sich auf den Ausgleich der Interessen und die Entwicklung eines Vergleichs. Beweisfragen werden meist für einen späteren Termin vorgesehen, falls keine Einigung gelingt.

Ist eine in der Güteverhandlung erzielte Einigung vollstreckbar?

Ja, der protokollierte gerichtliche Vergleich kann eine Grundlage für die Zwangsvollstreckung sein, wenn die vereinbarten Leistungen nicht erbracht werden.

Was passiert, wenn keine Einigung zustande kommt?

Das Verfahren wird fortgeführt. Das Gericht plant die nächsten Schritte, beispielsweise einen weiteren Termin und gegebenenfalls eine Beweisaufnahme.

Ist die Güteverhandlung öffentlich?

Grundsätzlich ja, mit geregelten Ausnahmen zum Schutz besonderer Belange. Akteneinsicht steht in der Regel nur den Beteiligten zu.

Welche Kosten entstehen durch eine Güteverhandlung?

Die Kosten richten sich nach dem Streitwert und den einschlägigen Gebühren. Kommt ein Vergleich zustande, können sich die Gerichtskosten reduzieren; die Verteilung der Kosten kann im Vergleich geregelt werden.

Wie verbindlich ist ein gerichtlicher Vergleich und kann er aufgehoben werden?

Ein gerichtlicher Vergleich ist verbindlich und beendet den Streitstoff, soweit er geregelt ist. Eine nachträgliche Beseitigung ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich.