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Güterrecht, eheliches


Eheliches Güterrecht

Das eheliche Güterrecht ist ein zentraler Teilbereich des Familienrechts und regelt die vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen Ehegatten während der Ehe sowie im Fall der Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Tod. Ziel des Güterrechts ist die verbindliche Festlegung, wie das Vermögen der Ehepartner während der Ehe verwaltet, genutzt und im Falle des Endes der Ehe aufgeteilt wird. Das güterrechtliche Regime einer Ehe bestimmt maßgeblich, inwieweit die Eheleute einzelne oder gemeinsame Vermögensmassen bilden und über diese verfügen können.

Grundlagen des ehelichen Güterrechts

Definition und Charakteristik

Das eheliche Güterrecht umfasst alle gesetzlichen Vorschriften und vertraglichen Vereinbarungen, welche die Zuordnung, Verwaltung, Nutzung und Aufteilung der Vermögenswerte der Ehegatten betreffen. Im Mittelpunkt stehen die Fragen, wie während der Ehe entstandenes Vermögen zu behandeln ist und wie eine güterrechtliche Auseinandersetzung im Auflösungsfall erfolgt.

Gesetzliche Grundlagen

Das Güterrecht der Ehe ist in Deutschland primär im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt, insbesondere in den §§ 1363-1563 BGB. Die zentralen gesetzlichen Güterstände sind:

  • Zugewinngemeinschaft
  • Gütertrennung
  • Gütergemeinschaft

Daneben gibt es vereinbarte güterrechtliche Regelungen, sogenannte Eheverträge, die individuell zwischen den Ehegatten geschlossen werden können und von den gesetzlichen Vorgaben abweichen dürfen, sofern sie nicht sittenwidrig sind.

Die gesetzlichen Güterstände

Zugewinngemeinschaft (§§ 1363-1390 BGB)

Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Regelfall und tritt automatisch in Kraft, wenn die Ehegatten keinen anderen Güterstand durch Ehevertrag vereinbaren. Jeder Ehegatte bleibt grundsätzlich Eigentümer seines vor wie auch während der Ehe erworbenen Vermögens. Mit der Beendigung des Güterstandes – insbesondere bei Scheidung oder Tod eines Ehegatten – findet ein Zugewinnausgleich statt, bei dem der während der Ehe erzielte Vermögenszuwachs beider Ehepartner miteinander verglichen und ausgeglichen wird.

Grundprinzipien der Zugewinngemeinschaft
  • Trennung der Vermögensmassen: Es besteht während der Ehe keine Vermögensgemeinschaft.
  • Zugewinnausgleich: Am Ende der Ehe steht dem wirtschaftlich benachteiligteren Ehegatten eine Beteiligung am Vermögenszuwachs zu, der während der Ehe erzielt wurde.
Zugewinnausgleich nach Beendigung der Ehe

Beim Zugewinnausgleich wird das Anfangs- und das Endvermögen beider Ehepartner ermittelt. Derjenige, der einen höheren Zugewinn erwirtschaftet hat, muss die Hälfte der Differenz an den anderen abgeben. Ausnahmen gelten bei Schenkungen und Erbschaften, die grundsätzlich in das Anfangsvermögen eingerechnet werden.

Gütertrennung (§ 1414 BGB)

Die Gütertrennung kann durch Ehevertrag vereinbart werden. Jeder Ehegatte behält während der Ehe sein eigenes Vermögen und ist alleine berechtigt, darüber zu verfügen. Es findet kein Zugewinnausgleich statt, vielmehr bleibt das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen strikt getrennt.

Wesentliche Merkmale
  • Keine gemeinsame Vermögensmasse: Jeder Ehegatte verwaltet und nutzt sein Vermögen unabhängig.
  • Keine Beteiligung am Vermögenszuwachs: Im Falle einer Scheidung bleibt das gesamte individuelle Vermögen bei dem jeweiligen Ehepartner.

Gütergemeinschaft (§§ 1415-1518 BGB)

Die Gütergemeinschaft entsteht nur auf Grundlage eines Ehevertrages. Hier werden das gesamte Vermögen (das sogenannte gemeinschaftliche Vermögen) sowie bestimmte Einzelvermögen gemeinschaftlich verwaltet.

Formen und Aufteilung des Vermögens
  • Gesamtgut: Das gemeinsam verwaltete Vermögen der Ehegatten.
  • Sondergut: Vermögensgegenstände, die laut Gesetz nicht zum Gesamtgut gehören und nur vom jeweiligen Ehepartner verwaltet werden (zum Beispiel höchstpersönliche Rechte).
  • Vorbehaltsgut: Vermögenswerte, die durch Ehevertrag aus der Gemeinschaft ausgeschlossen wurden.

Im Falle der Auflösung der Gütergemeinschaft wird das Gesamtgut zwischen beiden Ehegatten geteilt.

Güterrechtliche Regelungen im internationalen Kontext

Immer häufiger betreffen Ehe und Eheauflösung auch unterschiedliche Rechtsordnungen, etwa bei binationalen Paaren. Das internationale Privatrecht, insbesondere die EU-Güterrechtsverordnungen, regelt, welches nationale Güterrecht zur Anwendung gelangt. Maßgeblich sind dabei gewöhnlicher Aufenthalt, Staatsangehörigkeit und gemeinsame Vereinbarungen der Ehepartner.

Ehevertragliche Gestaltungsmöglichkeiten

Formvorschriften

Ein Ehevertrag, durch den ein abweichender Güterstand vereinbart wird, muss zwingend notariell beurkundet werden. In einem solchen Vertrag können die Ehegatten individuell ihre güterrechtlichen Beziehungen regeln, etwa durch Modifizierung des Zugewinnausgleichs oder durch Vereinbarung von Gütertrennung oder Gütergemeinschaft.

Anfechtbarkeit und Inhaltskontrolle

Ehegatten sind in der Ausgestaltung ihrer güterrechtlichen Vereinbarungen zwar grundsätzlich frei, jedoch können sittenwidrige oder den Interessen eines Ehepartners unangemessen benachteiligende Klauseln gemäß § 138 BGB anfechtbar sein oder zur Nichtigkeit des Ehevertrags führen. Die Inhaltskontrolle durch die Gerichte dient dem Schutz des wirtschaftlich schwächeren Ehepartners.

Bedeutung des ehelichen Güterrechts

Das Güterrecht schafft verbindliche Rahmenbedingungen für Ehegatten im Umgang mit Vermögenswerten und dient dem Schutz beider Parteien. Es hat auch Bedeutung für Gläubiger, Nachkommen und im Erbfall. Die Wahl des richtigen Güterstandes sowie die Kenntnis der gesetzlichen Regelungen beeinflussen maßgeblich die wirtschaftlichen Folgen für beide Ehegatten, sowohl während der Ehe als auch bei deren Auflösung.

Fazit

Das eheliche Güterrecht ist ein komplexes System von Vorschriften und vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten, das die vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen Ehegatten maßgeblich steuert. Eine bewusste Auswahl des Güterstandes und eine fundierte Kenntnis der güterrechtlichen Vorschriften sind unerlässlich, um die rechtlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen während und nach der Ehe beurteilen und gestalten zu können.

Häufig gestellte Fragen

Welche Folgen hat die Wahl eines bestimmten Güterstandes für die Vermögensverhältnisse der Ehegatten?

Die Wahl des Güterstandes – Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung oder Gütergemeinschaft – hat erhebliche Auswirkungen auf die Vermögens- und Haftungsverhältnisse der Ehegatten während der Ehe und insbesondere bei deren Beendigung, etwa durch Scheidung oder Tod. Bei der Zugewinngemeinschaft, dem gesetzlichen Regelfall in Deutschland, bleibt das jeweilige Vermögen der Ehegatten grundsätzlich getrennt; lediglich der während der Ehe erwirtschaftete Zugewinn wird im Falle der Beendigung ausgeglichen. Im Unterschied dazu findet bei der Gütertrennung eine vollständige Trennung der Vermögen statt, sodass bei einer Auflösung der Ehe kein Zugewinnausgleich erfolgt. Bei der Gütergemeinschaft dagegen verschmelzen die meisten Vermögensteile der Ehegatten zu einem gemeinschaftlichen Gesamtgut, über das grundsätzlich nur beide zusammen verfügen können. Die Wahl und vertragliche Gestaltung des Güterstandes erfordert deshalb eine sorgfältige rechtliche Prüfung, da hiervon unter anderem Unterhaltsansprüche, Erbfolgen sowie Haftungsfragen tangiert werden.

Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen für einen Ehevertrag zur Änderung des gesetzlichen Güterstandes erfüllt sein?

Für die Abänderung des gesetzlichen Güterstandes durch Ehevertrag ist gemäß § 1408 BGB zwingend die notarielle Beurkundung erforderlich. Beide Ehegatten – gleich ob vor oder nach der Eheschließung – müssen dem Vertrag persönlich zustimmen. Die Ehevertragsparteien müssen zudem geschäftsfähig sein. Soweit durch den Ehevertrag Regelungen getroffen werden, die Dritte (z. B. Gläubiger) oder den Versorgungsausgleich betreffen, ist darauf zu achten, dass die getroffenen Vereinbarungen nicht gegen zwingende gesetzliche Vorschriften oder die guten Sitten verstoßen; insbesondere dürfen keine einseitigen, sittenwidrigen Benachteiligungen vorgenommen werden. Ferner kann es im Einzelfall notwendig sein, Ergänzungen oder Individualvereinbarungen im Hinblick auf etwaige künftige Entwicklungen (wie Unternehmensgründung, Immobilienerwerb oder Kinder) vorzusehen.

Wie wirkt sich der Güterstand auf das Haftungsrisiko für Verbindlichkeiten der Ehegatten aus?

Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft führt grundsätzlich nicht zu einer gegenseitigen Haftung für Verbindlichkeiten des jeweils anderen Ehegatten. Jeder haftet für seine eigenen Schulden mit seinem Vermögen. Lediglich bei gemeinschaftlich eingegangenen Verbindlichkeiten oder bei Geschäften zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs haften beide Ehegatten. Bei der Gütergemeinschaft hingegen kann das Gesamtgut (gemeinsames Vermögen) grundsätzlich für Verbindlichkeiten beider Ehegatten herangezogen werden, während das Sonder- und Vorbehaltsgut geschützt bleibt. Im Falle der Gütertrennung besteht vollständige Vermögenstrennung, sodass Gläubiger nur auf das jeweilige Einzelvermögen des Schuldners zugreifen können, es sei denn, es wurden gemeinsame Schulden begründet.

Welche Rolle spielt der Güterstand im Falle einer Scheidung bezüglich des Zugewinnausgleichs?

Im Falle der Scheidung spielen güterrechtliche Regelungen eine zentrale Rolle, insbesondere bei der Zugewinngemeinschaft. Hier wird bei der Auflösung der Ehe ein Ausgleich des während der Ehe erzielten Vermögenszuwachses durchgeführt: Jeder Ehegatte erhält die Hälfte des während der Ehe gemeinsam erworbenen Zugewinns, unabhängig davon, wer diesen erzielt hat. Grundlage hierfür ist die Ermittlung des Anfangs- und Endvermögens jedes Ehegatten. Bei Gütertrennung entfällt dieser Ausgleichsanspruch vollständig. In der Gütergemeinschaft erfolgt stattdessen eine Auseinandersetzung des gemeinsamen Gesamtguts nach komplizierten gesetzlichen Vorgaben. Im Einzelfall kann zudem im Ehevertrag von diesen gesetzlichen Regelungen abgewichen werden.

Wie kann einwechselnder Güterstand rückwirkend geändert werden, und welche Folgen hat dies?

Ein Wechsel des Güterstandes, beispielsweise von der Zugewinngemeinschaft zur Gütertrennung oder zur Gütergemeinschaft, ist grundsätzlich nur durch notariell beurkundeten Ehevertrag möglich. Die Wirkungen eines solchen Wechsels treten dabei grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses in Kraft und entfalten keine Rückwirkung auf die Zeit davor, es sei denn, die Ehegatten vereinbaren im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeit eine abweichende Regelung – etwa bezüglich der Abgeltung des Zugewinns für die Vergangenheit. In steuerrechtlicher Hinsicht kann ein rückwirkender Wechsel unterschiedliche Konsequenzen hinsichtlich der Schenkungs- und Einkommensteuer auslösen, weshalb neben der rechtlichen auch eine steuerliche Beratung zu empfehlen ist.

Welche Bedeutung hat der Güterstand für die Erbfolge im Todesfall eines Ehegatten?

Der Güterstand wirkt sich im Todesfall eines Ehegatten unmittelbar auf das Erbrecht aus. In der Zugewinngemeinschaft erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten nach § 1371 Abs. 1 BGB pauschal um ein Viertel (pauschalierter Zugewinnausgleich), unabhängig davon, ob tatsächlich ein Vermögenszuwachs erzielt wurde. Bei der Gütertrennung entfällt dieser pauschale Zugewinnausgleich; hier erhält der überlebende Ehegatte neben den Kindern des Verstorbenen grundsätzlich das gleiche Erbteil wie ein Kind. In der Gütergemeinschaft werden die Vermögensmassen gesondert auseinandergesetzt; hierbei wird sowohl über das Gesamtgut als auch über das Sonder- bzw. Vorbehaltsgut nach erbrechtlichen und güterrechtlichen Vorschriften verfügt.

Unter welchen Umständen kann ein Ehevertrag bezüglich des Güterrechts für sittenwidrig oder nichtig erklärt werden?

Ein Ehevertrag, der besonders im Bereich des Güterrechts die Interessen eines Ehegatten in unzumutbarer Weise beeinträchtigt, kann gemäß § 138 BGB als sittenwidrig und damit nichtig angesehen werden. Die Rechtsprechung nimmt eine umfassende Inhalts- und Situationskontrolle vor, die sowohl den Zeitpunkt des Vertragsschlusses als auch die tatsächlichen wirtschaftlichen und persönlichen Gegebenheiten der Ehegatten berücksichtigt. Sittenwidrig kann beispielsweise sein, wenn ein Ehepartner in einer Notlage, unter erheblichem Druck oder aufgrund gravierender ungleicher Verhandlungsposition einem Vertrag zustimmt, der ihn unangemessen benachteiligt – etwa vollständiger Ausschluss jeglichen Zugewinnausgleichs oder existenzielle Benachteiligung hinsichtlich des Unterhalts. In solchen Fällen kann der Ehevertrag ganz oder teilweise für unwirksam erklärt werden.