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Güterrecht, eheliches

Begriff und Zweck des ehelichen Güterrechts

Das eheliche Güterrecht regelt, wie das Vermögen von Ehegatten während der Ehe geordnet ist, wem einzelne Gegenstände gehören, wer darüber verfügen darf und wie Vermögensverschiebungen bei Beendigung des Güterstandes ausgeglichen werden. Es schafft Klarheit darüber, was gemeinsam oder getrennt zu betrachten ist, und legt fest, welche Ausgleichsansprüche im Fall der Scheidung, des Todes eines Ehegatten oder bei Wechsel des Güterstandes entstehen. Ziel ist ein ausgewogener Ausgleich der wirtschaftlichen Teilhabe an den während der Ehe erzielten Vermögensmehrungen.

Güterstände im Überblick

Im deutschen Recht existieren mehrere Güterstände. Ohne besondere Vereinbarung gilt der gesetzliche Güterstand. Alternativ können Ehegatten vertraglich einen anderen Güterstand wählen.

Zugewinngemeinschaft (gesetzlicher Güterstand)

Vermögensordnung während der Ehe

Jeder Ehegatte bleibt Eigentümer des eigenen Vermögens. Es entsteht kein gemeinschaftliches Gesamtvermögen allein durch die Eheschließung. Alltägliche Anschaffungen und Vermögensgegenstände sind demjenigen zuzuordnen, der sie erworben hat; gemeinsamer Erwerb führt zu Miteigentum. Schulden sind grundsätzlich individuell zuzuordnen.

Ausgleich bei Beendigung

Endet der Güterstand, wird der während der Ehe erzielte Vermögenszuwachs ausgeglichen. Dazu werden Anfangs- und Endvermögen jedes Ehegatten gegenübergestellt. Ergibt sich bei einem Ehegatten ein höherer Zuwachs, besteht ein Ausgleichsanspruch in Geld gegen den anderen. Es findet kein automatischer Übergang einzelner Gegenstände statt; maßgeblich ist ein finanzieller Ausgleich.

Besonderheiten

Erbschaften und Schenkungen werden regelmäßig in besonderer Weise berücksichtigt, indem sie bei der Berechnung des Zugewinns privilegiert behandelt werden. Bewertungsfragen (z. B. bei Immobilien, Unternehmen, Beteiligungen) spielen eine zentrale Rolle. Für den zeitlichen Zuschnitt sind bestimmte Stichtage maßgeblich, etwa Eheschließung und rechtliche Beendigung des Güterstandes.

Gütertrennung

Vermögensordnung

Bei Gütertrennung bleiben die Vermögensmassen vollständig getrennt. Es erfolgt kein gesetzlicher Ausgleich der während der Ehe erzielten Vermögenszuwächse. Eigentum und Schulden sind strikt individuell zugeordnet.

Beendigung

Mit Beendigung der Ehe findet kein vermögensrechtlicher Ausgleich auf Ebene des Güterrechts statt. Andere familienrechtliche Ausgleichssysteme bleiben unberührt.

Gütergemeinschaft

Vermögensordnung

Bei Gütergemeinschaft entsteht neben individuellen Vermögensmassen ein gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten (häufig „Gesamtgut“ genannt), an dem beide beteiligt sind. Es kann daneben persönliches Vermögen jedes Ehegatten bestehen, das nicht in das gemeinschaftliche Vermögen fällt.

Verwaltung und Haftung

Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Vermögens unterliegt besonderen Regeln. Für Verbindlichkeiten, die das gemeinschaftliche Vermögen betreffen, ist dieses stärker eingebunden als bei anderen Güterständen. Die genaue Reichweite ergibt sich aus der vertraglichen Ausgestaltung und den gesetzlichen Vorgaben.

Vermögenszuordnung und Verwaltung

Eigentum an Haushaltsgegenständen und Ehewohnung

Gegenstände, die für den gemeinsamen Haushalt angeschafft werden, können beiden Ehegatten gemeinsam gehören, wenn sie gemeinsam erworben wurden, oder einem Ehegatten allein, wenn dieser den Erwerb allein getätigt hat. Für die Ehewohnung und Haushaltsgegenstände bestehen besondere Verfügungsbeschränkungen, die eine einseitige Entziehung elementarer Lebensgrundlagen erschweren.

Verwaltung und Verfügung über Vermögen

Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen grundsätzlich selbst. Verfügungen über wesentliche Teile des Vermögens, die das wirtschaftliche Fundament der Familie betreffen, können zusätzlichen Beschränkungen unterliegen. Dies dient der Absicherung der gemeinsamen Lebensgrundlage.

Schulden und Haftung

Grundsätzlich haftet jeder Ehegatte für die eigenen Schulden. Eine Mithaftung des anderen entsteht nicht allein durch die Ehe. Abweichungen können sich aus gemeinsamer Verpflichtung, Mitunterzeichnung, aus gütergemeinschaftlichen Regelungen oder aus gesetzlichen Schutzvorschriften ergeben.

Ehevertrag und Güterstandwechsel

Form und Inhalt

Ein Ehevertrag kann den gesetzlichen Güterstand abändern oder einen anderen Güterstand festlegen. Er enthält Regelungen zur Vermögensordnung, zur Verwaltung, zur Zuordnung bestimmter Gegenstände und zu Ausgleichsmechanismen im Beendigungsfall.

Grenzen und Schutzmechanismen

Vertragliche Gestaltungen unterliegen Wirksamkeitskontrollen. Vereinbarungen, die eine Seite unangemessen benachteiligen, können angepasst oder unanwendbar sein. Schutzmechanismen dienen der Wahrung von Fairness und Mindeststandards.

Zeitpunkt und Wirkung

Ein Güterstand kann bei Eheschließung oder während der Ehe vereinbart oder geändert werden. Ein Wechsel wirkt grundsätzlich für die Zukunft; bereits entstandene Ansprüche und Rechtslagen werden regelmäßig nach den bis dahin geltenden Regeln beurteilt.

Beendigung des Güterstandes

Durch Scheidung oder Aufhebung

Mit der rechtswirksamen Beendigung der Ehe endet der Güterstand. In der Zugewinngemeinschaft entsteht ein Geldanspruch auf Ausgleich des Vermögenszuwachses. In der Gütergemeinschaft sind Auflösung und Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Vermögens maßgeblich. Bei Gütertrennung erfolgt kein güterrechtlicher Ausgleich.

Durch Tod eines Ehegatten

Beim Tod eines Ehegatten entfällt der Güterstand. In der Zugewinngemeinschaft wirkt sich der Zugewinn auf die vermögensrechtliche Abwicklung im Todesfall aus; güterrechtliche und erbrechtliche Folgen greifen ineinander.

Trennung ohne Scheidung

Eine bloße Trennung ohne Auflösung der Ehe beendet den Güterstand nicht. Für bestimmte Berechnungen können jedoch trennungsbezogene Stichtage und Bewertungsregeln eine Rolle spielen.

Bewertung und Ausgleich

Stichtage und Vermögensbewertung

Für den Ausgleich sind festgelegte Stichtage maßgeblich. Vermögensgegenstände werden zum jeweiligen Stichtag bewertet. Bewertungsfragen betreffen insbesondere Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Wertpapiere und Altersvorsorgevermögen.

Auskunfts- und Mitwirkungspflichten

Zur Ermittlung von Zugewinn oder gemeinschaftlichem Vermögen bestehen wechselseitige Auskunfts- und Belegpflichten. Sie ermöglichen eine vollständige Vermögensübersicht und eine zutreffende Bewertung.

Steuerliche Bezüge

Güterrechtliche Ausgleichszahlungen und Vermögensübertragungen können steuerliche Folgen haben. Güterrecht und Steuerrecht wirken dabei eigenständig; die Einordnung hängt von der Ausgestaltung und dem Einzelfall ab.

Internationale Bezüge

Rechtswahl und anwendbares Recht

Bei grenzüberschreitenden Ehen stellt sich die Frage, welches Güterrecht gilt. Die Bestimmung des anwendbaren Rechts kann sich nach Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Staatsangehörigkeit oder einer wirksamen Rechtswahl richten. Eheverträge können eine Rolle für die Rechtswahl spielen.

Anerkennung und Durchsetzung im Ausland

Güterrechtliche Vereinbarungen und Entscheidungen müssen im Ausland anerkannt und durchgesetzt werden, wenn dort Vermögen belegen ist oder ein Bezug besteht. Internationale Übereinkünfte und nationale Regeln bestimmen das Verfahren.

Eheliches Güterrecht und Unternehmen

Beteiligungen und Betriebsvermögen

Unternehmensanteile und Betriebsvermögen unterliegen den güterrechtlichen Regeln. Bewertung, Liquidität und Fortführungsinteressen sind zentrale Aspekte bei der Abwicklung. Gestaltungen im Ehevertrag können die Behandlung von Unternehmenswerten festlegen.

Schutz laufender Betriebe

Güterrechtliche Mechanismen berücksichtigen das Interesse an der Fortführung von Unternehmen. Dies spiegelt sich in Bewertungsmethoden, Ausgleichsmodalitäten und Verwaltungsvorschriften wider.

Abgrenzungen

Unterschied zum Unterhalt und Versorgungsausgleich

Das Güterrecht betrifft die Verteilung von Vermögen. Davon zu unterscheiden sind Unterhalt (laufende Lebensbedarfsdeckung) und der Ausgleich von Anwartschaften auf Alters- oder Invaliditätsversorgung. Diese Systeme folgen eigenen Regeln und Zielen.

Zugehörigkeit zum Familienrecht

Das eheliche Güterrecht ist Teil des Familienrechts. Es wirkt mit anderen Bereichen zusammen, etwa mit dem Erbrecht, dem Sachenrecht und dem Schuldrecht.

Häufig gestellte Fragen

Was regelt das eheliche Güterrecht genau?

Es bestimmt die Vermögensordnung der Ehegatten während der Ehe, die Zuordnung und Verwaltung von Vermögen und die Ausgleichsmechanismen bei Beendigung des Güterstandes, etwa durch Scheidung oder Tod.

Welcher Güterstand gilt ohne besondere Vereinbarung?

Ohne vertragliche Abweichung gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Vermögen bleibt getrennt, ein Ausgleich der während der Ehe erzielten Vermögenszuwächse erfolgt bei Beendigung.

Wie werden Erbschaften und Schenkungen behandelt?

Sie werden beim Ausgleich regelmäßig privilegiert, indem sie besonders berücksichtigt und nicht als normaler während der Ehe erworbener Zuwachs behandelt werden. Die genaue Einordnung erfolgt nach den gesetzlichen Grundsätzen.

Haftet ein Ehegatte automatisch für die Schulden des anderen?

Nein. Eine Haftung entsteht nicht allein durch die Ehe. Sie setzt eigene Verpflichtung, besondere Mitverantwortung oder güterrechtliche Besonderheiten voraus.

Wozu dient ein Ehevertrag im Güterrecht?

Er ermöglicht die Wahl oder Anpassung des Güterstandes, regelt Vermögenszuordnung, Verwaltung und Ausgleichsmechanismen und kann besondere Vermögenswerte gezielt einbeziehen oder ausnehmen.

Wann endet der Güterstand der Zugewinngemeinschaft?

Er endet mit der rechtlichen Beendigung der Ehe oder durch vereinbarten Güterstandwechsel. Für Berechnungen sind festgelegte Stichtage maßgeblich.

Wie werden Unternehmensbeteiligungen im Güterrecht berücksichtigt?

Sie werden erfasst und bewertet. Maßgeblich sind Verkehrswerte, die Berücksichtigung der Unternehmensfortführung und die praktische Umsetzbarkeit eines Ausgleichs.

Welches Güterrecht gilt bei internationaler Ehe?

Das anwendbare Recht richtet sich nach internationalen Regeln und kann von Faktoren wie gewöhnlichem Aufenthalt, Staatsangehörigkeit oder wirksamer Rechtswahl abhängen.