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Gütergemeinschaft

Begriff und Grundlagen der Gütergemeinschaft

Die Gütergemeinschaft ist eine Form des ehelichen Güterstands, die regelt, wie das Vermögen von Ehepartnern während der Ehe und im Falle einer Scheidung oder eines Todesfalls behandelt wird. Im Gegensatz zu anderen Güterständen wie der Zugewinngemeinschaft oder der Gütertrennung zeichnet sich die Gütergemeinschaft dadurch aus, dass das Vermögen beider Ehegatten grundsätzlich gemeinschaftliches Eigentum wird. Die Regelungen zur Gütergemeinschaft sind in Deutschland gesetzlich festgelegt und können durch einen notariell beurkundeten Ehevertrag vereinbart werden.

Vermögensaufteilung bei der Gütergemeinschaft

Bei Vereinbarung einer Gütergemeinschaft verschmelzen grundsätzlich die jeweiligen Vermögensmassen beider Partner zu einem gemeinsamen Gesamtgut. Dieses Gesamtgut umfasst alle während des Bestehens der Gemeinschaft erworbenen Gegenstände sowie das bereits vor Eheschließung vorhandene Vermögen, sofern keine Ausnahmen vereinbart wurden.

Gesamtgut, Sondergut und Vorbehaltsgut

Das gemeinschaftliche Vermögen in einer solchen Verbindung wird als Gesamtgut bezeichnet. Es gibt jedoch auch Ausnahmen: Bestimmte Gegenstände können als Sondergut gelten – hierzu zählen beispielsweise unübertragbare Rechte oder persönliche Ansprüche eines Partners. Weiterhin kann durch vertragliche Vereinbarungen sogenanntes Vorbehaltsgut definiert werden; dieses bleibt im Alleineigentum eines Partners und fällt nicht in das gemeinsame Gesamtvermögen.

Nutzungs- und Verwaltungsrechte am Gesamtvermögen

Beide Partner haben grundsätzlich gleichberechtigte Rechte an dem gemeinsamen Gesamtvermögen. Entscheidungen über Verwaltung oder Veräußerung von Teilen des Gemeinschaftsvermögens müssen gemeinsam getroffen werden. Für bestimmte Rechtsgeschäfte ist sogar die Zustimmung beider erforderlich.

Ehevertragliche Gestaltungsmöglichkeiten bei der Gütergemeinschaft

Die gesetzlichen Regelungen zur Gütergemeinschaft können durch einen notariellen Vertrag individuell angepasst werden. So lässt sich etwa festlegen, welche Gegenstände zum Vorbehalts- oder Sondergut erklärt werden sollen oder wie mit bestimmten Schulden umgegangen wird. Auch Modifikationen hinsichtlich Verwaltung und Nutzung sind möglich.

Scheidung und Auflösung der Gütergemeinschaft

Wird eine Ehe mit vereinbarter Gemeinschaft geschieden, so erfolgt eine sogenannte Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Vermögens: Das gemeinsame Eigentum wird aufgeteilt beziehungsweise verwertet; jeder erhält seinen Anteil am verbleibenden Wert nach Abzug etwaiger Verbindlichkeiten.
Im Todesfall eines Partners geht dessen Anteil am Gemeinschaftsvermögen auf den überlebenden Partner sowie gegebenenfalls weitere Erben über – abhängig von den erbrechtlichen Regelungen sowie eventuellen testamentarischen Verfügungen.
Auch durch Wechsel in einen anderen ehelichen Stand (zum Beispiel Zugewinngemeinschaft) kann diese Form beendet werden; dies bedarf ebenfalls besonderer vertraglicher Vereinbarungen.

Bedeutung für Schuldenhaftung innerhalb der Ehe

In einer solchen Verbindung haften beide Partner gemeinsam für Verpflichtungen aus dem gemeinsamen Eigentum heraus – unabhängig davon, wer einzelne Schulden verursacht hat (mit Ausnahme bestimmtem Sonder- bzw. Vorbehaltsguts). Dies betrifft sowohl bestehende als auch neue Verbindlichkeiten während des Bestehens dieser Form des Zusammenlebens.

Bedeutung im internationalen Kontext

Zwar existiert diese Form nicht nur im deutschen Rechtssystem; ihre konkrete Ausgestaltung variiert jedoch je nach Land erheblich hinsichtlich Umfang des einbezogenen Eigentums sowie Haftungsfragen.

Häufig gestellte Fragen zur Gütergemeinschaft (FAQ)

Was unterscheidet die Gütergemeinschaft von anderen ehelichen Formen?

Im Unterschied zu anderen Formen wie Zugewinngemeinschaft oder Trennung entsteht bei dieser Variante ein gemeinsames Gesamteigentum an nahezu allen vorhandenen Werten beider Eheleute.

Können einzelne Gegenstände vom gemeinsamen Besitz ausgeschlossen werden?

Mithilfe individueller Verträge lassen sich bestimmte Werte als Vorbehalts- oder Sonderbesitz definieren, sodass sie nicht Teil des Gemeinsamen sind.

Müssen beide Eheleute immer zustimmen, wenn etwas verkauft wird?

Laut Gesetz ist für viele Geschäfte rund um das gemeinsame Eigentum tatsächlich die Zustimmung beider notwendig.

Können Schulden eines Partners auf den anderen übertragen werden?

Soweit es sich um Verpflichtungen handelt, die aus dem Gemeinsamen stammen beziehungsweise damit zusammenhängend eingegangen wurden, haften beide dafür gesamtschuldnerisch.

Lässt sich diese Form jederzeit wieder ändern?

Durch Abschluss neuer Verträge kann jederzeit ein anderer Stand gewählt beziehungsweise modifiziert werden – dies erfordert allerdings notarielle Beurkundung.

Betrifft diese Regelung auch Erbschaften während bestehender Verbindung?

Nicht jede Zuwendung fällt automatisch ins Gemeinsame: Insbesondere Schenkungen unter bestimmten Bedingungen bleiben häufig persönliches Gut eines Einzelnen.