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Guarantor


Begriff und Definition des Guarantor

Der Begriff Guarantor (deutsch: Bürge oder Garant) bezeichnet im rechtlichen Kontext eine Person oder juristische Einheit, die für die Erfüllung von Verpflichtungen einer anderen Partei (Schuldner) gegenüber einem Gläubiger einsteht. Der Guarantor verpflichtet sich durch einen separaten Vertrag, einzutreten, falls der Hauptschuldner seine Verbindlichkeiten nicht erfüllt. Die Garantie dient hauptsächlich der Absicherung von Forderungen und reduziert das Risiko eines Ausfalls für den Gläubiger.


Rechtliche Grundlagen

1. Rechtssystematische Einordnung

Ein Guarantor tritt bei verschiedenen Rechtsverhältnissen als zusätzliche Sicherheit auf. Die Rolle kann sowohl im Schuldrecht als auch im Handels- und Gesellschaftsrecht sowie im internationalen Transaktionsrecht relevant werden. Der Garantievertrag ist von der Bürgschaft (Surety) zu unterscheiden, auch wenn im allgemeinen Sprachgebrauch und in anderen Rechtssystemen (etwa dem angloamerikanischen Recht) die Begriffe oft synonym verwendet werden. Im deutschen Recht (§§ 765 ff. BGB) ist die Bürgschaft zu unterscheiden von der Garantie (§§ 921 ff. BGB und handelsrechtlich §§ 350 ff. HGB, § 343 HGB).

2. Formen der Garantie

Der Begriff Guarantor umfasst unterschiedliche Garantietypen, etwa:

  • Selbstschuldnerische Garantie: Der Guarantor haftet unabhängig von der Inanspruchnahme des Hauptschuldners.
  • Eventualgarantie: Die Haftung des Guarantors tritt erst ein, wenn alle zumutbaren Maßnahmen gegen den Hauptschuldner erfolglos waren.
  • Garantie auf erstes Anfordern: Der Guarantor verpflichtet sich zur unmittelbaren Zahlung ohne Nachweis des Schadens oder der Pflichtverletzung des Hauptschuldners.

Pflichten und Rechte des Guarantor

1. Verpflichtung zur Leistung

Die Hauptpflicht des Guarantor besteht darin, bei Ausbleiben der vertraglich vereinbarten Leistung des Hauptschuldners einzutreten. Die Ausgestaltung dieser Pflicht hängt von den Vertragsbedingungen und der jeweiligen Garantieform ab.

2. Regressanspruch

Nach Leistung an den Gläubiger kann der Guarantor in der Regel Rückgriff beim Hauptschuldner nehmen. Dieser Regressanspruch besteht, sobald der Guarantor seine Verpflichtung erfüllt und den Gläubiger befriedigt hat (vgl. § 774 BGB).


Vertragliche Gestaltung

1. Formvorschriften

Die meisten Rechtssysteme verlangen eine bestimmte Form für Garantierklärungen zugunsten der Klarheit und Nachweisbarkeit. Im deutschen Recht ist etwa die Schriftform für Bürgschaften erforderlich (§ 766 BGB), während bei anderen Garantieformen – je nach Ausgestaltung – auch eine mündliche Vereinbarung genügen kann.

2. Inhaltliche Anforderungen

Eine Garantiezusage muss folgende Inhalte enthalten:

  • Identität von Gläubiger, Garant und Hauptschuldner
  • Bestimmung des garantierten Anspruchs
  • Umfang und Bedingungen der Garantie
  • Fälligkeit und Zahlungsmodalitäten

Abgrenzung zur Bürgschaft und anderen Sicherheiten

1. Garantie vs. Bürgschaft

Bei einer Bürgschaft haftet der Bürge akzessorisch, das heißt, seine Verpflichtung hängt unmittelbar von der Existenz und Durchsetzbarkeit der Hauptschuld ab. Im Gegensatz dazu handelt es sich bei der Garantie um eine abstrakte, vom Hauptschuldverhältnis unabhängige Verpflichtung des Guarantor, die auch dann besteht, wenn das Hauptschuldverhältnis aus bestimmten Gründen unwirksam ist.

2. Unterschiede zu anderen Sicherheiten

Weitere Sicherungsformen sind etwa die Schuldbeitritt, Patronatserklärungen und die dingliche Sicherheit (z. B. Hypothek, Pfandrecht). Die Garantie ist eine persönliche Sicherheit, da sie an den Garanten und nicht an einen Vermögensgegenstand geknüpft ist.


Anwendungsbereiche

1. Kreditwesen

Im Kreditgeschäft werden Garanten zur Absicherung von Krediten, insbesondere bei fehlender Bonität des Schuldners, eingesetzt. Banken nutzen Garantien häufig im internationalen Handel, etwa in Form von Bankgarantien oder Akkreditiven.

2. Mietrecht

Im Mietverhältnis kann der Vermieter die Stellung eines Guarantor fordern, um das Risiko von Mietausfällen abzusichern, insbesondere bei gewerblichen Mietverhältnissen.

3. Unternehmens- und Handelsrecht

Unternehmen können für Tochtergesellschaften oder verbundenen Gesellschaften Garantien aussprechen, um die Vertragserfüllung in komplexen Lieferbeziehungen oder bei finanziellen Verpflichtungen zu gewährleisten.

4. Internationales Geschäft

Im internationalen Wirtschaftsverkehr ist der Einsatz sogenannter „demand guarantees“ oder „performance bonds“ weit verbreitet. Hierbei handelt es sich um eigenständige, auf erstes Anfordern zahlbare Garantien.


Beendigung und Erlöschen der Garantie

Die Haftung des Guarantor endet durch

  • vollständige Erfüllung der abgesicherten Verpflichtung,
  • Verzicht des Gläubigers,
  • Ablauf einer im Vertrag vereinbarten Befristung,
  • oder durch wirksame Anfechtung bzw. Kündigung des Garantievertrags.

Haftungsumfang und Risiken

Der Umfang der Haftung richtet sich stets nach dem Inhalt der Garantievereinbarung. Risiken ergeben sich insbesondere aus unklaren Formulierungen, fehlerhaften Vertragsgestaltungen oder aus Forderungen auf erstes Anfordern, bei denen Missbrauch nicht ausgeschlossen ist. Der Guarantor sollte daher stets sorgfältig prüfen, für welche Verpflichtungen und in welchem Umfang eine Garantie übernommen wird.


Rechtsfolgen bei Inanspruchnahme

Wird der Guarantor in Anspruch genommen, ist er zur Leistung entsprechend der Garantie verpflichtet. Eine Leistungsverweigerung kann nur auf Basis vertraglicher Ausnahmen oder offensichtlicher Missbräuchlichkeit der Anspruchsnahme erfolgen. Nach Leistung steht dem Guarantor regelmäßig der Rückgriff gegen den Hauptschuldner zu.


Fazit

Der Guarantor nimmt im Wirtschaftsleben eine zentrale Rolle bei der Absicherung von Forderungen ein. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind komplex und hängen von der Vertragsgestaltung sowie der gesetzlichen Ausgestaltung im jeweiligen Rechtsraum ab. Eine differenzierte Betrachtung der jeweiligen Garantieform ist unerlässlich, um Haftungsrisiken und Handlungsspielräume korrekt zu bewerten. Die genaue Formulierung und Abstimmung der Garantieklauseln ist für alle Beteiligten von entscheidender Bedeutung, um Sicherheit und Klarheit im Rechtsverhältnis zu gewährleisten.

Häufig gestellte Fragen

Wann und warum wird im rechtlichen Kontext ein Guarantor benötigt?

Ein Guarantor (Bürge) wird im rechtlichen Kontext insbesondere dann benötigt, wenn eine Partei, häufig ein Kreditnehmer oder Mieter, die Bonität oder Zahlungsfähigkeit aus Sicht des Gläubigers oder Vermieters nicht in ausreichendem Maße nachgewiesen hat. Der Guarantor verpflichtet sich in diesem Fall rechtlich, für die Verbindlichkeiten des Hauptschuldners einzustehen, falls dieser selbst seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, beispielsweise bei Zahlungsausfällen. Dies wird in zahlreichen Situationen genutzt, etwa bei Mietverträgen, Darlehensverträgen oder anderen geschäftlichen Vereinbarungen, bei denen das Risiko von Forderungsausfällen durch eine zusätzliche Person oder Institution als Sicherungsgeber reduziert werden soll. Die rechtliche Sicherheit, die durch einen Guarantor geschaffen wird, kann sowohl privatrechtlich (z.B. § 765 ff. BGB in Deutschland: Bürgschaft) als auch gegebenenfalls handelsrechtlich oder bankrechtlich ausgestaltet sein. Für die Wirksamkeit einer Garantie oder Bürgschaft sind spezifische Formerfordernisse und gesetzliche Vorgaben zu beachten, damit die Verpflichtung rechtswirksam und durchsetzbar bleibt.

Wie unterscheiden sich rechtliche Verpflichtungen eines Guarantors von denen des Hauptschuldners?

Die rechtlichen Verpflichtungen eines Guarantors sind grundsätzlich akzessorisch, das heißt, sie sind eng an die Hauptschuld gebunden. Im Falle einer Bürgschaft haftet der Guarantor lediglich, wenn der Hauptschuldner seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Die Haftung ist also subsidiär, tritt jedoch in der Regel unmittelbar ein, sobald der Gläubiger nachweist, dass der Hauptschuldner in Verzug ist oder keine Zahlung leistet. In einigen Konstellationen kann vertraglich auch eine selbstschuldnerische Bürgschaft vereinbart werden, in welcher der Gläubiger direkt, ohne vorherige Inanspruchnahme des Hauptschuldners, gegen den Guarantor vorgehen kann. Der Guarantor kann sich regelmäßig auf Einreden und Einwendungen berufen, die auch dem Hauptschuldner zustehen, sofern diese nicht vertraglich ausgeschlossen wurden. Der Umfang der Verpflichtung richtet sich stets nach den vertraglich festgelegten Bedingungen und nach den geltenden gesetzlichen Regelungen.

Welche Formerfordernisse müssen bei der rechtlichen Vereinbarung eines Guarantors beachtet werden?

Damit die Bürgschaft oder Garantie rechtlich wirksam ist, müssen bestimmte Formerfordernisse erfüllt sein. Im deutschen Recht zum Beispiel gilt gemäß § 766 BGB das Schriftformerfordernis für Bürgschaftserklärungen: Die Verpflichtungserklärung des Bürgen muss schriftlich erfolgen. In anderen Rechtssystemen, wie etwa im Common Law, kann eine Garantie oder „guarantee“ auch mündlich vereinbart werden, wobei jedoch beim Streitfall der Nachweis einer solchen Vereinbarung schwieriger ist. In jedem Fall sollte eine Garantievereinbarung (insbesondere im unternehmerischen Bereich) genaue Angaben zur Person des Guarantors, zu den gesicherten Verpflichtungen, zur Höhe der potentiellen Haftung sowie zu etwaigen Laufzeiten und Beendigungsmöglichkeiten enthalten. Werden diese Formerfordernisse missachtet, besteht die Gefahr der Unwirksamkeit der Garantie mit erheblichen rechtlichen Konsequenzen für alle Beteiligten.

Welche rechtlichen Risiken gehen Guarantoren mit ihrer Stellung ein?

Guarantoren gehen umfangreiche vertragliche und gesetzliche Risiken ein, insbesondere das Risiko, im Falle des Ausfalls des Hauptschuldners die gesamte offene Forderung begleichen zu müssen. Hinzu kommen Risiken wie eventuell anfallende Zinsen, Schadensersatzforderungen oder die Übernahme prozessualer Kosten. Rechtlich relevant ist auch das Risiko, dass der Guarantor im Falle einer Inanspruchnahme den Regress beim Hauptschuldner geltend machen muss, was unter Umständen schwierig oder uneinbringlich sein kann, wenn der Hauptschuldner zahlungsunfähig ist. Zudem besteht das Risiko, dass unklare oder weitgefasste Garantievereinbarungen zu einer unüberschaubaren Haftung führen können. In manchen Rechtsordnungen ist auch eine gesamtschuldnerische Haftung möglich, die dazu führt, dass der Guarantor neben weiteren Mitschuldnern für die gesamte Schuld haftet. Auch persönliche finanzielle Nachteile, etwa eine negative Beeinflussung der eigenen Kreditwürdigkeit oder des Vermögens, können die Folge sein.

Unter welchen Bedingungen kann ein Guarantor seine Verpflichtungen wieder beenden oder aus einer Haftung entlassen werden?

Die Entlassung eines Guarantors aus seiner Verpflichtung ist rechtlich nur unter bestimmten Bedingungen möglich. Im Regelfall endet die Verpflichtung mit der vollständigen Begleichung der gesicherten Schuld gegenüber dem Gläubiger. Darüber hinaus kann eine Garantie im Vertrag befristet werden oder eine Kündigungsmöglichkeit enthalten, wobei die genaue Ausgestaltung von der Art des Vertrags und der jeweiligen Rechtsordnung abhängt. Ein Rücktrittsrecht kann z.B. dann bestehen, wenn der Hauptvertrag, auf dem die Bürgschaft basiert, aufgehoben, für unwirksam erklärt oder von beiden Parteien einvernehmlich beendet wurde. In Einzelfällen, etwa bei arglistiger Täuschung, Übervorteilung oder sittenwidriger Ausnutzung einer wirtschaftlichen Notlage, sieht das Gesetz besondere Schutzmechanismen zur Anfechtung oder Aufhebung der Garantieverpflichtung vor (z.B. §§ 119 ff., 138, 142 BGB). Eine wirksame Entlassung des Guarantors aus der Haftung setzt grundsätzlich auch eine Mitteilung an den Gläubiger sowie gegebenenfalls eine vertragliche Aufhebungsvereinbarung voraus.

Welche gesetzlichen Beschränkungen existieren für Guarantoren im Bereich Verbraucherschutz?

Im Bereich Verbraucherschutz bestehen zahlreiche gesetzliche Beschränkungen zugunsten des Garanten (Bürgen). Insbesondere bei Verbraucherbürgschaften, bei denen der Guarantor eine natürliche Person ist, finden sich besondere Schutzvorschriften, etwa zum Schutz vor einer unüberschaubaren Haftung oder zur Verhinderung einer Überforderung. Nach § 138 BGB kann eine Bürgschaft sittenwidrig und damit nichtig sein, wenn sie den Guarantor finanziell stark überfordert und dies insbesondere im Verhältnis zu einem nahestehenden Hauptschuldner (z.B. Ehegatte, Familienmitglied) ausgenutzt wird. Zudem gelten besondere Informations- und Aufklärungspflichten seitens des Gläubigers, insbesondere dann, wenn sich der Guarantor seiner Risiken und Verpflichtungen nicht vollumfänglich bewusst ist. In einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union existieren zudem Mindestanforderungen an die Vertragsgestaltung und Informationen, die Verbrauchergarantien rechtlich wirksam werden lassen.

Kann die Rolle des Guarantors an Dritte übertragen werden?

Die Übertragung der Rolle und Verpflichtungen eines Guarantors auf eine dritte Person ist rechtlich nur mit ausdrücklicher Zustimmung aller beteiligten Parteien möglich, also sowohl des Gläubigers als auch des Hauptschuldners und des neuen Guarantors. Diese Übertragung erfolgt typischerweise im Wege eines sogenannten Schuldnerwechsels oder durch einen Bürgschaftsübertragungsvertrag. Gesetzlich ist hierfür grundsätzlich ein neuer Vertrag notwendig, der die bisherigen Verpflichtungen ablöst oder übernimmt. Die Übertragung ist in der Praxis häufig mit erheblichen rechtlichen Hürden verbunden, da der Gläubiger in der Regel auf die Bonität und Seriosität des ursprünglich eingesetzten Garanten vertraut. Eine Übertragung ohne Zustimmung des Gläubigers ist daher ausgeschlossen, da dies den Sicherungszweck der Bürgschaft bzw. Garantie gefährden würde. Zudem können sich durch die Übertragung steuerliche, haftungsrechtliche und verwaltungsrechtliche Konsequenzen ergeben, die eine sorgfältige rechtliche Prüfung erfordern.