Legal Lexikon

Wiki»Legal Lexikon»Immobilienrecht»Grundstücksveräußerung

Grundstücksveräußerung


Begriff und rechtliche Einordnung der Grundstücksveräußerung

Die Grundstücksveräußerung stellt einen zentralen Vorgang im deutschen Immobilien- und Liegenschaftsrecht dar. Sie beschreibt die rechtsgeschäftliche Übertragung eines Grundstücks von einer Person (Veräußerer) auf eine andere Person (Erwerber). Im rechtlichen Sinne wird die Grundstücksveräußerung überwiegend im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt und umfasst den Abschluss eines Kaufvertrags, die Einigung über den Eigentumsübergang (Auflassung) sowie die Umschreibung im Grundbuch.

Abgrenzung und Bedeutung

Die Grundstücksveräußerung ist abzugrenzen von anderen Formen der Verfügung, etwa der Belastung des Grundstücks mit einem Grundpfandrecht. Sie betrifft primär Grundstücke im Sinne des § 94 BGB sowie Eigentumswohnungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen und öffentliche Stellen können als Veräußerer bzw. Erwerber auftreten.

Voraussetzungen und Ablauf der Grundstücksveräußerung

Vertragliche Grundlagen

Eine Grundstücksveräußerung setzt nach § 311b Absatz 1 BGB zwingend den Abschluss eines notariell beurkundeten Vertrags (meist Kaufvertrag) voraus. Jede formnichtige Veräußerung ist nichtig. Der Vertrag legt die wesentlichen Rechte und Pflichten, insbesondere den Kaufpreis sowie die Beschreibung des veräußerten Grundstücks, fest.

Notarielle Beurkundung

Die notarielle Beurkundung dient dem Schutz der Beteiligten vor übereilten und unüberlegten Entscheidungen und soll die Rechtssicherheit erhöhen. Der Notar hat eine prüfende und belehrende Funktion, insbesondere im Hinblick auf die wirtschaftlichen und rechtlichen Auswirkungen.

Einigung (Auflassung) und Eintragung in das Grundbuch

Nach Abschluss des Kaufvertrags muss die dingliche Einigung über den Eigentumsübergang, die sogenannte Auflassung (§ 925 BGB), erfolgen. Diese Einigung erfolgt in der Regel unmittelbar im Rahmen der notariellen Beurkundung.

Der Eigentumsübergang wird jedoch erst mit Eintragung des Erwerbers als neuen Eigentümer im Grundbuch vollzogen. Gemäß § 873 BGB ist die Eintragung konstitutive Voraussetzung für die Übertragung des Eigentums an Grundstücken.

Sicherungen und Vormerkung

Zur Absicherung des Erwerbers bestellt der Notar regelmäßig eine Auflassungsvormerkung (§ 883 BGB) zugunsten des Erwerbers im Grundbuch. Diese verhindert, dass der Veräußerer das Grundstück noch anderweitig veräußert oder belastet.

Rechtliche Wirkungen der Grundstücksveräußerung

Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft

Die Grundstücksveräußerung ist im deutschen Sachenrecht ein sogenanntes doppeltes Rechtsgeschäft:

  • Das Verpflichtungsgeschäft (Kaufvertrag) verpflichtet die Parteien zur Übertragung und Zahlung.
  • Das Verfügungsgeschäft (Auflassung und Eintragung) bewirkt den tatsächlichen Eigentumsübergang.

Diese Trennung (Abstraktionsprinzip) ermöglicht, dass der Eigentumserwerb grundsätzlich auch noch nach Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäfts bestehen bleiben kann, wenn das Verfügungsgeschäft fehlerfrei durchgeführt wurde.

Risiken und deren Absicherung

In der Praxis bestehen bei Grundstücksveräußerungen zahlreiche Risiken, insbesondere hinsichtlich Lastenfreiheit, Altlasten, Baurechten, Wegerechten sowie möglichen Vorkaufsrechten. Notare sind verpflichtet, das Grundbuch einzusehen und belehrend auf bestehende Belastungen und Beschränkungen hinzuweisen.

Zur Sicherung der Interessen beider Parteien enthalten Grundstückskaufverträge regelmäßig Klauseln zu Gewährleistung, Gefahrübergang, Besitzübergang, Nutzungsrechten und zur Rückabwicklung bei Zahlungsverzug.

Besondere Formen der Grundstücksveräußerung

Veräußerung durch öffentliche Stellen und Insolvenzverwalter

Bei der Veräußerung durch öffentliche Träger gelten zusätzliche Vorschriften, u.a. hinsichtlich der Transparenzpflichten und marktgerechter Veräußerung. Im Insolvenzverfahren erfolgt die Veräußerung der Insolvenzmasse (einschließlich Grundstücke) nach den Vorschriften der Insolvenzordnung. Die Zustimmung des Insolvenzverwalters bzw. die Genehmigung durch das Insolvenzgericht kann erforderlich sein.

Veräußerungsverbote und Beschränkungen

Teilweise besteht ein behördliches Genehmigungserfordernis, beispielsweise nach dem Grundstücksverkehrsgesetz (GrdstVG), bei Land- und Forstwirtschaftsflächen oder bei Grundstücken in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten. Weiterhin können Vorkaufsrechte Dritter bestehen, etwa nach dem Baugesetzbuch (BauGB).

Grundstücksschenkungen und Tausch

Neben dem Kaufvertrag sind Veräußerungen auch durch Schenkung oder Tausch möglich. Die Formvorschriften bleiben gleich, inhaltlich bestehen jedoch abweichende Pflichten zu Gegenleistung und Gewährleistung.

Steuerliche und kostenrechtliche Auswirkungen

Grunderwerbsteuer

Mit Abschluss der Grundstücksveräußerung fällt regelmäßig Grunderwerbsteuer an (§ 1 GrEStG). Bemessungsgrundlage ist in der Regel der vertraglich vereinbarte Kaufpreis. Die Anmeldung und Abführung der Grunderwerbsteuer ist Voraussetzung für die Umschreibung im Grundbuch (§ 22 GrEStG).

Notar- und Grundbuchkosten

Die notwendigen Kosten für Notar und Grundbuchamt richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Diese Gebühren sind in der Regel vom Erwerber zu tragen, wobei abweichende Vereinbarungen möglich sind.

Ertragssteuerliche Folgen

Beim Verkauf von Grundstücken durch Privatpersonen können steuerliche Konsequenzen nach dem Einkommensteuerrecht, insbesondere im Rahmen des privaten Veräußerungsgeschäfts (§ 23 EStG), entstehen. Für Unternehmen gelten abweichende Vorschriften, insbesondere bei Betriebsvermögensteilen.

Besondere Regelungen bei Ehegatten, Erbengemeinschaften, Gesellschaften

Mitwirkung Dritter

Verfügt eine Erbengemeinschaft, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine Gemeinschaft mehrerer Miteigentümer über ein Grundstück, ist zumeist Einstimmigkeit aller Beteiligten erforderlich, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag enthält abweichende Regelungen.

Zugewinngemeinschaft und Gütergemeinschaft

Bei Ehegatten ist in Fällen besonderer Güterstände (etwa Gütergemeinschaft) die Einwilligung des anderen Ehegatten gemäß § 1365 BGB erforderlich, falls das gesamte Vermögen betroffen ist.

Internationale Aspekte der Grundstücksveräußerung

Ausländische Erwerber und Veräußerer

Für Erwerber oder Veräußerer mit Auslandsbezug gelten besondere Vorschriften, beispielsweise hinsichtlich der Identitätsprüfung, Meldepflichten nach dem Geldwäschegesetz oder speziellen Genehmigungserfordernissen.

Anerkennung ausländischer Urkunden

Ausländische notarielle Urkunden reichen für die Eintragung in das deutsche Grundbuch nicht aus, sofern sie nicht mit dem deutschen Beurkundungsrecht vereinbar sind. Eine Nachbeurkundung in Deutschland kann notwendig werden.

Literaturhinweise und weiterführende Informationen

Weiterführende Literatur und Informationen können im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), im Grundbuchrecht, im Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) sowie im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) nachgelesen werden. Einschlägige Kommentare und Handbücher erläutern die zivilrechtlichen und steuerlichen Aspekte im Detail.


Zusammenfassung:
Die Grundstücksveräußerung ist ein rechtlich streng geregelter Vorgang mit weitreichenden zivilrechtlichen, steuerlichen und kostenrechtlichen Folgen. Neben den Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch sind weitere Gesetze, insbesondere das Grundbuchrecht und das Grunderwerbsteuerrecht, zu beachten. Die notarielle Beurkundung, die Eintragung im Grundbuch sowie die sorgfältige Beachtung von Genehmigungs- und Anzeigevorschriften bilden die zentralen Elemente für einen rechtssicheren Eigentumsübergang bei Grundstücken.

Häufig gestellte Fragen

Welche Formerfordernisse sind beim Abschluss eines Grundstückskaufvertrags zu beachten?

Der Abschluss eines Grundstückskaufvertrags unterliegt gemäß § 311b Abs. 1 BGB dem notariellen Beurkundungserfordernis. Dies bedeutet, dass der Vertrag zwingend von einem Notar beurkundet werden muss, um rechtswirksam zu sein. Die notarielle Beurkundung umfasst die vollständige Aufnahme des Vertragsinhalts durch den Notar, die Erklärung der Parteien vor dem Notar sowie das Vorlesen, die Genehmigung und die Unterzeichnung des Vertrags in Anwesenheit des Notars. Ein lediglich mündlich oder schriftlich (aber nicht notariell beurkundeter) abgeschlossener Grundstückskaufvertrag ist nach deutschem Recht nichtig. Allerdings kann die formnichte Vereinbarung unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere bei bereits vollzogener Eigentumsumschreibung, nachträglich wirksam werden (sogenannte Heilung nach § 311b Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Einhaltung der Formvorschriften dient dem Schutz der Parteien vor übereilten Entscheidungen und der Sicherstellung einer umfassenden rechtlichen Beratung durch den Notar.

Welche rechtlichen Pflichten treffen den Verkäufer bei der Grundstücksveräußerung?

Im Rahmen der Grundstücksveräußerung trifft den Verkäufer insbesondere die Pflicht zur ordnungsgemäßen Eigentumsübertragung (Übereignung nach § 873 BGB), zur Übergabe des Grundstücks und zur Verschaffung des lastenfreien Eigentums, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Verkäufer hat dafür zu sorgen, dass etwaige im Grundbuch eingetragene Belastungen (zum Beispiel Grundschulden, Hypotheken, Dienstbarkeiten), die nicht ausdrücklich übernommen werden sollen, gelöscht werden. Darüber hinaus bestehen Offenbarungspflichten bezüglich wesentlicher Eigenschaften und eventueller Mängel des Grundstücks, wie zum Beispiel Altlasten, Baulasten oder bestehende Miet- oder Pachtverhältnisse. Die Verletzung solcher Pflichten kann zu Schadensersatzansprüchen oder zur Anfechtung des Kaufvertrags berechtigen. Auch haftet der Verkäufer für Rechtsmängel (beispielsweise das Bestehen von Dritten zustehenden Rechten am Grundstück) sowie – sofern vertraglich nicht ausgeschlossen – für Sachmängel.

Welche Bedeutung hat das Grundbuch bei der Veräußerung eines Grundstücks?

Das Grundbuch spielt im deutschen Recht bei der Veräußerung eines Grundstücks eine zentrale Rolle. Die Eigentumsübertragung an einem Grundstück wird nicht allein durch Abschluss eines Kaufvertrags vollzogen, sondern bedarf nach § 873 Abs. 1 BGB zusätzlich der Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch („Auflassung“ und Eintragung). Das Grundbuch genießt öffentlichen Glauben, das heißt, auf die darin enthaltenen Eintragungen darf grundsätzlich vertraut werden, es sei denn, grobe Fahrlässigkeit liegt vor. Käufer und Verkäufer müssen gemeinsam beim Notar die „Auflassung“ (dingliche Einigung über den Eigentumsübergang) erklären, welche dann Grundlage für die Eigentumsumschreibung im Grundbuch ist. Bis zur Eintragung bleibt das Eigentum beim bisherigen Eigentümer; der Käufer kann sich bis dahin jedoch durch die Eintragung einer sogenannten Auflassungsvormerkung nach § 883 BGB im Grundbuch absichern, um zu verhindern, dass der Verkäufer das Grundstück noch anderweitig veräußert oder belastet.

Welche gesetzlichen Vorkaufsrechte sind bei einer Grundstücksveräußerung zu beachten?

Bei der Veräußerung eines Grundstücks müssen insbesondere gesetzliche Vorkaufsrechte beachtet werden. Das bekannteste ist das gemeindliche Vorkaufsrecht gemäß §§ 24 ff. BauGB, das der Gemeinde unter bestimmten Voraussetzungen bei der Veräußerung von Grundstücken eingeräumt wird. Die Gemeinde muss dies innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung der Kaufvertragsurkunde gegenüber dem Verkäufer schriftlich geltend machen. Daneben können Vorkaufsrechte auch zugunsten von Mietern (§ 577 BGB), Familienangehörigen oder Dritten vertraglich oder gesetzlich bestehen. Das Bestehen eines Vorkaufsrechts muss im Kaufvertrag berücksichtigt und das Grundbuch entsprechend geprüft werden. Werden Vorkaufsrechte verletzt, können daraus Schadensersatzansprüche oder, im Falle des gemeindlichen Vorkaufsrechts, sogar die Unwirksamkeit der Eigentumsübertragung resultieren.

Wann ist die Grunderwerbsteuer bei einer Grundstücksveräußerung zu entrichten und wer ist Schuldner?

Die Grunderwerbsteuer entsteht grundsätzlich mit Abschluss des notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrags gemäß § 38 GrEStG. Steuerschuldner sind sowohl Käufer als auch Verkäufer, wobei im Kaufvertrag regelmäßig vereinbart wird, dass der Käufer die Steuer zu tragen hat. Die Höhe der Steuer richtet sich nach dem Kaufpreis und beträgt je nach Bundesland zwischen 3,5 % und 6,5 %. Die Grunderwerbsteuer muss an das zuständige Finanzamt abgeführt werden. Erst nach Entrichtung der Steuer und Vorlage der sogenannten Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts kann das Grundbuchamt die Eigentumsumschreibung auf den Käufer vornehmen. Zahlt der Käufer die Steuer nicht, kann das Finanzamt sich an den Verkäufer halten, der dann im Innenverhältnis jedoch einen Freistellungsanspruch gegen den Käufer hat.

Wie wirkt sich ein bestehendes Mietverhältnis auf die Grundstücksveräußerung aus?

Nach § 566 BGB gilt im deutschen Recht der Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“. Dies bedeutet, dass mit dem Verkauf eines vermieteten Grundstücks oder einer vermieteten Immobilie das bestehende Mietverhältnis automatisch auf den Erwerber übergeht. Der Käufer tritt somit rechtlich an die Stelle des bisherigen Vermieters mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten. Der Käufer hat keine Möglichkeit, das bestehende Mietverhältnis durch den Erwerb zu beenden; eine Kündigung ist nur unter den allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen möglich. Der Verkäufer ist verpflichtet, im Kaufvertrag alle bestehenden Mietverhältnisse offenzulegen und dem Käufer etwaige Kautionen oder andere im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis stehende Ansprüche zu übertragen. Für verdeckte oder nicht mitgeteilte Mietverhältnisse haftet der Verkäufer verschuldensunabhängig auf Schadenersatz.

Welche Haftungsregelungen gelten bei Sach- und Rechtsmängeln im Grundstückskaufrecht?

Im Zusammenhang mit der Veräußerung von Grundstücken gelten die allgemeinen Vorschriften über die Mängelhaftung (§§ 434 ff. BGB für Sachmängel; §§ 435, 437 BGB für Rechtsmängel) nur eingeschränkt, da der Grundstückskauf regelmäßig im Wege eines Kaufs „wie besehen“ erfolgt. Gleichwohl kann der Verkäufer für versteckte Mängel, insbesondere für arglistig verschwiegene Sach- und Rechtsmängel, auf Schadenersatz haften (§ 444 BGB). Eine vertraglich vereinbarte Gewährleistungsausschlussklausel schließt die Haftung nur für unbekannte, nicht arglistig verschwiegene Mängel aus. Arbeitsrechtliche Verpflichtungen, bestehende Dienstbarkeiten, Baulasten, Altlasten und ähnliche Belastungen sind als Sach- und Rechtsmängel einzustufen, deren bestehende Haftungsregeln im Vertrag ausdrücklich berücksichtigt werden sollten. Wird ein Mangel nach Übergabe festgestellt, stehen dem Käufer nach den §§ 437 ff. BGB insbesondere Rücktritts-, Minderungs- oder Schadensersatzansprüche zu, sofern nicht wirksam ausgeschlossen.

Wann erfolgt der Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten beim Grundstückskauf?

Im deutschen Grundstückskaufrecht wird im Kaufvertrag regelmäßig eine Klausel zum Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten aufgenommen. Dies bedeutet, dass der Käufer ab einem bestimmten Zeitpunkt (meist mit „Übergabe“ des Grundstücks) berechtigt ist, das Grundstück zu nutzen und daraus entstehende Erträge (zum Beispiel Mieten, Pachten) zu ziehen, aber auch etwaige öffentliche Abgaben, Lasten und Verpflichtungen zu tragen hat. Der Stichtag wird im Vertrag bestimmt und liegt in der Regel nach Kaufpreiszahlung und Eigentumsumschreibung im Grundbuch. Ab diesem Zeitpunkt trägt der Käufer auch das Risiko für zufällige Beschädigungen oder Wertverluste des Grundstücks. Bis dahin bleibt der Verkäufer im Besitz und trägt Nutzen, aber auch Lasten, soweit nichts anderes geregelt ist. Im Streitfall sind die vertraglichen Regelungen sowie das tatsächliche Besitzverhältnis und die Eintragungen im Grundbuch maßgeblich.