Definition und allgemeine Bedeutung des Begriffs „Grower“
Als Grower wird im allgemeinen Sprachgebrauch eine Person bezeichnet, die Pflanzen – insbesondere Cannabis – systematisch und meist in größerem Maßstab anbaut. Während der Begriff im landwirtschaftlichen Kontext grundsätzlich auf den Anbau verschiedenster Pflanzen angewendet werden kann, ist in der Umgangssprache und insbesondere in rechtlichen Zusammenhängen in der Regel der Anbau von Betäubungsmittelpflanzen gemeint. In der Folge steht der Begriff „Grower“ meist im Zusammenhang mit Straftatbeständen des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG).
Rechtlicher Rahmen in Deutschland
Gesetzliche Grundlagen
Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
Nach deutschem Recht ist das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) die zentrale Rechtsgrundlage für den Umgang mit Cannabis und anderen Betäubungsmitteln. Gemäß § 29 Abs. 1 BtMG ist unter anderem der unerlaubte Anbau von Cannabis eine strafbare Handlung. Der Begriff „Grower“ wird zwar gesetzlich nicht explizit genannt, findet jedoch im Rahmen von Ermittlungen und Gerichtsverfahren als Begriff für Personen Anwendung, die sich des unerlaubten Anbaus schuldig machen.
Strafrechtliche Relevanz des Anbaus
Unerlaubter Anbau und Besitz
Grower machen sich in der Regel gemäß § 29 BtMG strafbar, wenn sie ohne behördliche Genehmigung Hanfpflanzen in Blumentöpfen, Kultivierungszelten oder auf Freiflächen anbauen. Der Anbau steht dabei eigenständig unter Strafe – unabhängig davon, ob es später zu einem Besitz, Erwerb oder zur Weiterveräußerung der geernteten Pflanzen kommt.
Gewerbsmäßigkeit und Bande
Wird der Anbau von einer Personengruppe gemeinschaftlich oder in Gewinnerzielungsabsicht betrieben, können erschwerende Umstände im Sinne der §§ 29a, 30, 30a BtMG greifen. Das umfasst insbesondere das gewerbsmäßige oder bandenmäßige Handeln eines oder mehrerer Grower.
Eigenbedarf und Geringe Mengen
Auch bei Anbau zum Eigenbedarf, was in Ermittlungsverfahren häufig vom betroffenen Grower als Einwand vorgebracht wird, bleibt die Handlung strafbar. Lediglich die Frage nach der Strafzumessung kann im Einzelfall anders bewertet werden, vor allem wenn nachgewiesen werden kann, dass keine Weitergabe an Dritte erfolgte.
Verfahren, Ermittlungen und Beweismittel
Ermittlungsmaßnahmen
Die Aufdeckung sogenannter Grower erfolgt häufig durch Hinweise, Auffälligkeiten im Stromverbrauch, Geruchsentwicklung oder im Rahmen anderer Ermittlungsverfahren. Die Polizei nutzt zur Beweissicherung Hausdurchsuchungen, Kontrolle von Postsendungen, Observation und Telekommunikationsüberwachung.
Beweisführung und forensische Methoden
Im rechtlichen Kontext kommt der Sicherstellung und Auswertung von Pflanzen und technischem Equipment (z.B. Lampen, Belüftungssysteme, Dünger) sowie der Begutachtung von sichergestellten Substanzen maßgebliche Bedeutung zu. Die exakte Menge (Netto-Gewicht und Wirkstoffgehalt) ist entscheidend für die Einordnung der Straftat und die Strafzumessung.
Mögliche Sanktionen und Rechtsfolgen
Strafmaß
Das Strafmaß für Grower variiert maßgeblich nach Umfang des Anbaus, Motivlage und weiteren Umständen. Die Strafen reichen von Geldstrafe über Freiheitsstrafe bis hin zu mehreren Jahren Haft bei gewerbsmäßigem oder bandenmäßigem Vorgehen beziehungsweise besonders großer Menge angebauter Pflanzen.
Nebenfolgen
Zusätzlich zu strafrechtlichen Sanktionen können verschiedene Nebenfolgen entstehen, darunter:
- Entzug der Fahrerlaubnis
- Vermögensabschöpfung bei erheblichem Gewinn
- Eintragung im Führungszeugnis
- Einschränkung des Sorgerechts bei Gefährdung von Kindern im Haushalt
Ausnahmetatbestände und Legalität
Medizinischer und wissenschaftlicher Anbau
Der Anbau von Cannabis zu medizinischen oder wissenschaftlichen Zwecken ist gemäß § 3 BtMG unter strikter staatlicher Kontrolle und nur mit Genehmigung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gestattet. Hier entstehen durch professionelle Grower legale Produktions- und Vertriebswege.
Privater Eigenanbau nach Neuerungen ab 2024
Mit dem Inkrafttreten neuer gesetzlicher Regelungen – namentlich dem Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (CanG) im Jahr 2024 – ist unter strengen Auflagen der private Eigenanbau von Cannabis zum Eigenbedarf für volljährige Personen eingeschränkt legalisiert worden. Gleichwohl bestehen weiterhin strenge Vorgaben hinsichtlich Anbaumenge, Weitergabe und Jugendschutz.
Hinweise zum internationalen Recht
Auch in anderen Ländern ist das rechtliche Vorgehen gegen Grower unterschiedlich geregelt. Die Spannweite reicht von vollständiger Legalisierung über lizenzbasierte Vergabe bis hin zu strikter Prohibition. Im Einzelfall können daher für Grower, die grenzüberschreitend operieren oder reisen, zusätzliche rechtliche Risiken entstehen.
Zusammenfassung
Der Begriff Grower ist aus rechtlicher Sicht in Deutschland in erster Linie mit dem verbotenen, strafbewehrten Anbau von Cannabis verbunden. Der unerlaubte Anbau stellt eine eigenständige Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz dar und kann gravierende strafrechtliche und weitere Folgen haben. Ausnahmen gelten nur unter engen Voraussetzungen, etwa für den medizinischen oder amtlich genehmigten wissenschaftlichen Anbau. Die jüngsten gesetzlichen Änderungen ermöglichen unter strikten Bedingungen einen eingeschränkten privaten Eigenanbau. Die Einordnung als Grower ist in rechtlichen Verfahren stets Gegenstand detaillierter Ermittlungen und Bewertung individueller Umstände.
Häufig gestellte Fragen
Ist der private Anbau von Cannabis als sogenannter Grower in Deutschland legal?
Der private Anbau von Cannabis für den Eigenbedarf unterliegt in Deutschland dem Cannabisgesetz (CanG) und ist für volljährige Personen unter bestimmten Bedingungen seit 2024 erlaubt. Im Rahmen dieses Gesetzes dürfen Erwachsene bis zu drei Cannabis-Pflanzen gleichzeitig in ihrer Wohnung oder auf ihrem befriedeten Grundstück anbauen, wobei die Pflanzen ausschließlich dem Eigenkonsum dienen dürfen. Die Weitergabe, der Verkauf oder die Abgabe von Cannabis-auch in kleinen Mengen-ist weiterhin verboten und kann strafrechtlich verfolgt werden. Zudem müssen die Pflanzen für Minderjährige unzugänglich sein, was Betreiber dazu verpflichtet, besondere Sicherheitsmaßnahmen zu treffen (z. B. abschließbare Räume). Verstöße gegen diese Vorgaben, beispielsweise der Anbau von mehr als drei Pflanzen oder mangelnde Sicherung gegenüber dem Zugriff von Minderjährigen, werden als Ordnungswidrigkeit oder Straftat geahndet. Der Einsatz von offenen Lichtquellen, etwa HPS-Lampen, unterliegt zusätzlichen feuerpolizeilichen Bestimmungen. Besonders wichtig ist zudem, dass der Anbau in Mietwohnungen oder Mehrfamilienhäusern potenziell gegen mietvertragliche Verpflichtungen und das bauliche Zusammenleben verstößt, was zu zivilrechtlichen Konsequenzen (z. B. Abmahnung, Kündigung) führen kann. Ferner bleibt das Betreiben von sogenanntem „gewerblichem Grow“ – also dem Anbau zur Gewinnerzielung – strafbar und unterliegt dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG).
Welche rechtlichen Auflagen bestehen für den Eigenanbau hinsichtlich der Aufbewahrung und Sicherung der Pflanzen?
Das Cannabisgesetz sieht klare Bestimmungen zur Sicherung und Aufbewahrung von Cannabis-Pflanzen und Produkten vor. Die Pflanzen und das daraus gewonnene Cannabis müssen derart gesichert werden, dass sie vor dem Zugriff durch Minderjährige geschützt sind. Dies bedeutet, dass Grower die Pflanzen in verschließbaren Räumen oder abgeschlossenen Schränken aufbewahren müssen. Weiterhin ist es untersagt, dass die Pflanzen oder das konsumfähige Produkt von außen sichtbar sind, um etwaigen Anreiz für Diebstahl oder unbefugten Zugriff zu verringern. Eine Missachtung dieser Sicherheitsvorgaben wird als Ordnungswidrigkeit eingestuft und kann mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden. Im Falle einer Gefährdung Dritter, insbesondere Minderjähriger, steigt das Risiko strafrechtlicher Konsequenzen, zum Beispiel wegen Verletzung der Fürsorge- oder Aufsichtspflicht nach § 171 StGB.
Welche Einschränkungen gibt es für den Erwerb von Saatgut oder Stecklingen zum privaten Grow?
Das neue Cannabisgesetz erlaubt den Erwerb von Saatgut und Stecklingen ausschließlich für den privaten Eigenanbau aus legalen Quellen. Diese Quellen beschränken sich auf lizenzierte Abgabestellen, Cannabis Social Clubs oder möglicherweise Apotheken, sofern sie über eine entsprechende Lizenz verfügen. Ein Import von Saatgut aus dem Ausland ist grundsätzlich verboten und kann als Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz gewertet werden. Der Erwerb über nicht autorisierte Online-Shops, Privatpersonen oder Auslandslieferanten ist ebenfalls untersagt und kann straf- oder bußgeldbewehrt sein. Die Übergabe oder der Tausch von Stecklingen oder Samen zwischen Privatpersonen ist im gleichen Maße wie die Abgabe von Cannabisprodukten illegal. Besondere Vorsicht gilt für Samen von THC-reichen Sorten, da industrielle Hanfsamen (mit weniger als 0,3 % THC) nach anderen gesetzlichen Maßgaben behandelt werden.
Welche Meldepflichten oder Dokumentationspflichten entstehen beim privaten Grow?
Im aktuellen gesetzlichen Rahmen gibt es in Deutschland keine explizite Meldepflicht für Privatpersonen, die die zulässige Anzahl von maximal drei Cannabis-Pflanzen anbauen. Grower sind allerdings verpflichtet, die im Gesetz vorgesehenen Höchstmengen und sonstigen Vorgaben einzuhalten. Dokumentationspflichten im Sinne einer behördlichen Registrierung oder eines Nachweisbuchs bestehen nicht, sofern der Anbau klar erkennbar dem Eigenbedarf dient und die gesetzlichen Obergrenzen nicht überschritten werden. Sobald jedoch der Verdacht besteht, dass der Anbau über den Eigenbedarf hinausgeht (z. B. durch Auffinden einer nicht zulässigen Menge an Pflanzen oder getrocknetem Material), können Strafverfolgungsbehörden ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das BtMG einleiten.
Dürfen mehrere volljährige Personen im gleichen Haushalt jeweils drei Cannabis-Pflanzen anbauen?
Das Gesetz sieht vor, dass jede volljährige Person im gleichen Haushalt im Prinzip das Recht hat, bis zu drei Cannabis-Pflanzen für den Eigengebrauch zu besitzen und anzubauen. Die Gesamtzahl der im Haushalt befindlichen Pflanzen kann sich also entsprechend erhöhen, sofern klar nachweisbar ist, dass jede Pflanze einer bestimmten Person zugeordnet ist und für deren Eigenbedarf bestimmt ist. Hier empfiehlt es sich aus rechtlicher Sicht, eine ordentliche Zuordnung und Trennung der Pflanzen vorzunehmen, zum Beispiel durch Namensschildchen oder separate Pflegeprotokolle. Kommt es bei einer polizeilichen Überprüfung zu Unklarheiten über die Zuordnung der Pflanzen oder entsteht der Verdacht, dass eine Person mehr als drei Pflanzen betreut, kann dies zu Ermittlungen und eventuellen Sanktionen führen.
Welche Folgen drohen bei einem Verstoß gegen die gesetzlich erlaubte Pflanzengrenze oder andere Auflagen?
Ein Überschreiten der erlaubten Pflanzengrenze von drei Pflanzen pro volljährige Person, fehlender Schutz gegen den Zugriff durch Minderjährige oder die nicht zulässige Weitergabe von Cannabis können unterschiedliche rechtliche Konsequenzen haben. Bei geringfügigen Verstößen (zum Beispiel eine Pflanze zu viel) drohen Ordnungswidrigkeitenverfahren mit Geldbußen. Wird aber festgestellt, dass die Grenzwerte erheblich überschritten werden oder gar eine gewerbliche Absicht vorliegt, kann ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nach dem Betäubungsmittelgesetz eingeleitet werden. Die Konsequenzen reichen von Strafanzeigen über Hausdurchsuchungen bis hin zu Freiheitsstrafen in besonders schweren Fällen. Werden Minderjährige involviert oder gefährdet, können zusätzlich jugendschutzrechtliche Maßnahmen und familienrechtliche Konsequenzen (z.B. Entzug des Sorgerechts) drohen.
Welche mietrechtlichen Aspekte und Risiken sind beim Indoor-Grow in einer Mietwohnung zu beachten?
Mieter, die Cannabis in ihrer Wohnung anbauen möchten, sollten prüfen, ob mietvertragliche oder hausrechtliche Regelungen dies zulassen. Viele Mietverträge enthalten Klauseln, die den Anbau von Pflanzen mit erheblichem Geruchs- oder Schädlingsrisiko untersagen. Auch das bauliche Verändern der Wohnung, zum Beispiel durch Installation von Grow-Zelten, Lüftungsschächten oder Beleuchtung, kann ohne Genehmigung des Vermieters untersagt sein. Kommt es zu Geruchsbelästigungen, erhöhtem Stromverbrauch oder Schimmelbildung, besteht das Risiko einer Abmahnung oder – bei Wiederholung und gravierenden Verstößen – sogar einer fristlosen Kündigung. Zudem darf der Anbau nicht gegen Brandschutz- oder Sicherheitsauflagen verstoßen. Bei Missachtung kann neben zivilrechtlichen Folgen auch die Haftung für entstandene Schäden drohen.