Begriff und Abgrenzung: Was bedeutet „Grower“?
Als „Grower“ wird umgangssprachlich eine Person bezeichnet, die Pflanzen gezielt anbaut, überwiegend in kontrollierten Umgebungen wie Innenräumen, Gewächshäusern oder speziell eingerichteten Anbauräumen. Der Begriff ist wertneutral und umfasst das gesamte Spektrum vom Hobbyanbau bis hin zu professionellen, genehmigungspflichtigen Tätigkeiten. In der öffentlichen Diskussion wird „Grower“ häufig mit dem Anbau von Cannabis verbunden. Rechtlich ist der Begriff nicht fest definiert; seine Bedeutung ergibt sich aus dem jeweiligen Kontext und den darauf anwendbaren Regelungsbereichen.
Rechtliche Einordnung in Deutschland
Allgemeiner Pflanzenanbau vs. betäubungsmittelrechtlich relevante Pflanzen
Der Anbau gewöhnlicher Garten- und Nutzpflanzen ist grundsätzlich frei zulässig, solange keine anderen Vorschriften (zum Beispiel zu invasiven Arten, Pflanzenschutz, Naturschutz oder Eigentumsrechten) entgegenstehen. Der Anbau bestimmter Pflanzen mit berauschender oder gesundheitlich relevanter Wirkung kann hingegen besonderen gesetzlichen Beschränkungen unterliegen. Dazu zählen insbesondere Cannabispflanzen sowie andere Arten, deren Anbau, Besitz, Verarbeitung oder Abgabe gesetzlich reguliert ist. Für Grower bedeutet dies, dass die rechtliche Bewertung nicht vom Begriff, sondern von der angebauten Pflanzenart, dem Zweck, dem Umfang und den Rahmenbedingungen abhängt.
Privater Eigenanbau von Cannabis
Seit 2024 ist der private Eigenanbau von Cannabis für volljährige Personen in Deutschland in eng begrenztem Umfang erlaubt. Die Zulässigkeit knüpft an strikte Vorgaben, darunter zahlenmäßige Obergrenzen der Pflanzen, Schutzvorkehrungen gegen Zugriff durch Minderjährige, wohnungsbezogene Aufbewahrungsvorschriften sowie Verbote der Weitergabe an Dritte. Auch der Umgang mit Samen und Vermehrungsmaterial ist gesondert geregelt. Überschreitungen der erlaubten Grenzen können straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Folgen haben.
Gemeinschaftlicher Anbau in Anbauvereinigungen
Neben dem Eigenanbau ist unter bestimmten Voraussetzungen der gemeinschaftliche, nicht-kommerzielle Anbau in rechtlich vorgesehenen Vereinigungen möglich. Diese Vereinigungen unterliegen einer vorherigen behördlichen Zulassung, einer fortlaufenden Aufsicht, Mengen- und Abgabebegrenzungen, strengen Zugangs- und Alterskontrollen, Dokumentations- und Qualitätssicherungsanforderungen sowie Werbe- und Öffentlichkeitsbeschränkungen. Verstöße gegen diese Rahmenbedingungen können zum Widerruf von Erlaubnissen, zu Bußgeldern oder zu strafrechtlichen Konsequenzen führen.
Medizinischer und gewerblicher Anbau
Der professionelle Anbau von Cannabis zu medizinischen Zwecken und der gewerbliche Anbau unterliegen gesonderten, besonders strengen Erlaubnis- und Kontrollsystemen. Unternehmen benötigen hierfür behördliche Genehmigungen, müssen umfangreiche Sicherheits-, Qualitäts- und Rückverfolgbarkeitsstandards einhalten und unterliegen einer regelmäßigen Kontrolle. Ohne entsprechende Zulassungen ist der gewerbliche Anbau nicht erlaubt.
Straf- und verwaltungsrechtliche Risiken
Unerlaubter Anbau
Der Anbau betäubungsmittelrechtlich relevanter Pflanzen außerhalb der gesetzlich erlaubten Ausnahmen kann Straftatbestände erfüllen. Die rechtlichen Folgen hängen unter anderem von Art und Anzahl der Pflanzen, der Ernte, dem Verarbeitungsgrad und dem festgestellten Zweck ab. Bereits der Versuch oder vorbereitende Handlungen können in bestimmten Konstellationen relevant sein.
Mengen, Abgabe und Handel
Rechtlich wird zwischen erlaubtem Besitz in begrenzten Mengen, unerlaubter Abgabe und Handel unterschieden. Bei Überschreiten von Mengenobergrenzen, beim Inverkehrbringen oder bei entgeltlichen Geschäften ohne Erlaubnis können schwerwiegende Sanktionen drohen. Auch unentgeltliche Weitergabe ist, soweit nicht ausdrücklich erlaubt, rechtlich verboten.
Beteiligungsformen und Mitverantwortung
Mitverantwortung kann sich nicht nur für die unmittelbar anbauführende Person ergeben. Wer Räumlichkeiten, Ausrüstung oder Wissen gezielt für einen unerlaubten Anbau bereitstellt, kann sich an beteiligungsrelevanten Tatbeiträgen messen lassen. Die Abgrenzung zwischen bloßer Kenntnis und strafbarer Beteiligung richtet sich nach konkreten Umständen des Einzelfalls.
Minderjährige und Jugendschutz
Der Schutz Minderjähriger ist ein zentraler Regelungszweck. Der Zugang von Minderjährigen zu Pflanzen, Ernteprodukten oder Anbaubereichen ist untersagt. Bei Verstößen sind straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Maßnahmen möglich. Für Vereinigungen gelten zusätzliche, verschärfte Anforderungen an Kontrolle, Prävention und räumliche Distanz zu sensiblen Einrichtungen.
Beschlagnahme, Einziehung und Vernichtung
Bei Verdacht auf unerlaubten Anbau können Pflanzen, Ernteprodukte, Anbauausrüstung und Aufzeichnungen beschlagnahmt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen sind Einziehung und Vernichtung möglich. Die Behörden beurteilen dabei insbesondere die Legalitätslage, die Zweckbestimmung und den Umfang des Anbaus.
Zivil- und öffentlich-rechtliche Bezüge
Miet- und Nachbarschaftsrecht
Im Mietverhältnis spielen vertragliche Regelungen, der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache, der Schutz vor Substanzschäden und die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorgaben eine Rolle. Unerlaubter Anbau kann mietrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung nach sich ziehen. Nachbarschaftsrechtlich können Gerüche, Lärm, erhöhte Feuchtigkeit oder bauliche Veränderungen relevant werden.
Arbeitsschutz, Brand- und Umweltschutz
Technische Installationen, Beleuchtung, Bewässerung und Klimaeinrichtungen müssen den einschlägigen Sicherheitsstandards genügen. Brand- und Stromgefahren sowie Schimmelbildung können öffentliche Gefahrenabwehr und bauordnungsrechtliche Maßnahmen auslösen. Beim Einsatz von Düngern und Schädlingsbekämpfungsmitteln sind umwelt- und gesundheitsschutzrechtliche Vorschriften zu beachten.
Versicherungs- und Haftungsfragen
Versicherungsdeckung kann von der Rechtmäßigkeit der Tätigkeit, der Anzeige von Gefahrerhöhungen und der Einhaltung von Sicherheitsstandards abhängen. Schäden durch unerlaubte Anlagen oder unsachgemäße Installationen können zu Leistungskürzungen oder Regressen führen. Haftungsrechtlich können Personen- und Sachschäden durch Anlagenbetrieb, Wasser, Strom oder Brand relevant werden.
Steuerliche Aspekte
Ein erlaubter, wirtschaftlicher Anbau kann steuerliche Pflichten auslösen, etwa hinsichtlich Einkünften und Umsätzen. Unerlaubte Tätigkeiten befreien nicht von steuerlicher Betrachtung; hier können Doppelbelastungen durch steuerliche und strafrechtliche Folgen entstehen. Bei Vereinigungen und medizinischen oder gewerblichen Betreibern gelten besondere Nachweis- und Aufzeichnungspflichten.
Internationale und grenzüberschreitende Aspekte
Der rechtliche Umgang mit Cannabis variiert international erheblich. Anbau, Besitz, Ein- und Ausfuhr sowie der grenzüberschreitende Versand von Samen oder Pflanzenteilen unterliegen unterschiedlichen nationalen Regelungen. Selbst innerhalb der Europäischen Union sind die Voraussetzungen und Grenzen nicht einheitlich. Für Grower ist maßgeblich, welches Recht am Ort des Anbaus, des Besitzes, der Lieferung und des Empfängers anwendbar ist. Die Missachtung ausländischer Vorschriften kann straf- und verwaltungsrechtliche Folgen auch im Inland nach sich ziehen.
Begriffsnähe und Synonyme
Verwandte Begriffe sind „Anbauer“, „Züchter“ und „Kultivateur“. „Zucht“ meint in der Regel eine gezielte Auswahl und Vermehrung bestimmter Merkmale und ist vom bloßen Anbau abzugrenzen. Im Bereich Cannabis wird „Homegrow“ häufig für den privaten Eigenanbau verwendet, während „Anbauverein“ oder „Anbauvereinigung“ die gemeinschaftliche, staatlich beaufsichtigte Form beschreiben.
Häufig gestellte Fragen
Ist der Begriff „Grower“ eine rechtlich festgelegte Bezeichnung?
Nein. „Grower“ ist eine umgangssprachliche Bezeichnung ohne eigenständige, fest umrissene Rechtsdefinition. Die rechtliche Bewertung richtet sich stets nach der konkreten Tätigkeit, der angebauten Pflanzenart und dem anwendbaren Regelungsrahmen.
Darf eine volljährige Person in Deutschland privat Cannabis anbauen?
Privater Eigenanbau ist seit 2024 in eng umgrenztem Umfang erlaubt. Es bestehen strikte Vorgaben zu Anzahl der Pflanzen, Sicherung vor dem Zugriff Minderjähriger, Aufbewahrung und zum Verbot der Weitergabe. Überschreitungen der Grenzen können sanktioniert werden.
Worin unterscheidet sich der private Grow vom gemeinschaftlichen Anbau in Vereinigungen?
Private Anbautätigkeit erfolgt im persönlichen Bereich mit engen Obergrenzen. Gemeinschaftlicher Anbau setzt eine behördlich zugelassene Vereinigung voraus und unterliegt zusätzlichen Aufsichts-, Dokumentations-, Mengen- und Jugendschutzauflagen sowie strikten Abgaberegeln innerhalb der Vereinigung.
Welche rechtlichen Folgen drohen bei unerlaubtem Anbau?
Unerlaubter Anbau kann Straftatbestände verwirklichen. Abhängig von Art und Umfang der Tätigkeit kommen Ermittlungsmaßnahmen, Beschlagnahmen, Geld- oder Freiheitsstrafen sowie Einziehung und Vernichtung in Betracht.
Spielt die Menge bei der rechtlichen Bewertung eine Rolle?
Ja. Mengenobergrenzen und die Einordnung der Ernteprodukte sind für die rechtliche Bewertung bedeutsam. Sie beeinflussen, ob erlaubter Eigenbesitz vorliegt oder ob von unerlaubter Abgabe bzw. Handel auszugehen ist.
Welche Bedeutung hat das Mietrecht für Grower?
Im Mietverhältnis sind der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache, der Schutz der Bausubstanz und öffentlich-rechtliche Vorgaben relevant. Unerlaubter Anbau oder schädigende Installationen können mietrechtliche Maßnahmen bis hin zur Kündigung auslösen.
Dürfen Minderjährige Zugang zu Anbau oder Ernte haben?
Nein. Der Schutz Minderjähriger hat Vorrang. Zugang, Abgabe und Mitwirkung Minderjähriger sind untersagt. Zuwiderhandlungen können straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Konsequenzen haben.
Welche Besonderheiten gelten beim medizinischen oder gewerblichen Anbau?
Medizinischer und gewerblicher Anbau sind genehmigungspflichtig und unterliegen strengen Qualitäts-, Sicherheits- und Überwachungsvorgaben. Ohne entsprechende Erlaubnis ist der Anbau nicht zulässig.