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Gold(wert)klausel


Begriff und Bedeutung der Gold(wert)klausel

Eine Goldklausel oder Goldwertklausel ist eine vertragliche Vereinbarung, die den Wert einer Zahlungsverpflichtung an den Goldpreis oder den Wert einer bestimmten Goldmenge bindet. Ziel ist es, die im Vertrag festgelegte Zahlung vor den Risiken einer Geldentwertung wie Inflation oder Währungsreformen zu schützen und den Wert der Leistung auf eine international stabile Bezugsgröße, nämlich Gold, zu beziehen.

Goldklauseln kommen insbesondere in langfristigen Schuldverhältnissen, Staatsanleihen, Darlehensverträgen, Mietverträgen, Rentenverträgen, Anleihen und sonstigen Finanzinstrumenten vor. Sie trennen im rechtlichen Sinn die Nennwährung (Währung der Schuld) von der Werteinheit, auf die sich die Zahlungspflicht bezieht.


Historische Entwicklung der Gold(wert)klausel

Ursprung und Verbreitung

Goldklauseln gewannen im 19. und frühen 20. Jahrhundert an Bedeutung, als viele Staaten den Goldstandard praktizierten und Gold als universelle Wertmessgröße diente. Anfang des 20. Jahrhunderts waren solche Klauseln ein gängiges Mittel, um das Kreditrisiko durch Inflation und Wechselkursänderungen zu mindern.

Verbot und Wiederzulassung

Mit der Aufgabe des Goldstandards und den Wirtschafts- sowie Währungskrisen des 20. Jahrhunderts, insbesondere nach dem Ersten Weltkrieg und während der Hyperinflation im Deutschen Reich, wurden Goldklauseln in Deutschland und anderen Ländern zwischenzeitlich verboten. Das Ziel war, die Stabilität der Währungssysteme zu schützen und einen Zusammenbruch staatlicher Steuerungs- und Geldsysteme zu verhindern.

Das deutsche Recht enthält hierfür insbesondere im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) bis heute Regelungen zur Umstellung von Geldschulden bei Währungsreformen oder dem Übergang zu einer neuen Währung.


Rechtsgrundlagen der Gold(wert)klausel in Deutschland

Zivilrechtliche Grundlagen

Wertbestimmungsklauseln, zu denen die Gold(wert)klausel zählt, sind grundsätzlich privatrechtlich zulässig. Nach § 244 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist eine Geldschuld in gesetzlicher Währung zu erfüllen. Parteien können jedoch nach § 315 BGB einen Dritten, etwa die Preisentwicklung für Gold, als Faktor zur Bestimmung der Leistungshöhe wählen.

Nach deutschem Recht besteht grundsätzlich Vertragsfreiheit, sodass auch Goldklauseln vereinbart werden können, wenn keine gesetzlichen Verbote entgegenstehen.

Geltung in bestehenden Verträgen

Für Altverträge, die vor Währungsreformen oder -umstellungen geschlossen wurden, gelten Übergangsvorschriften, die meist auf der Grundlage der sogenannten Umstellungsgesetze (z. B. Währungsgesetze nach dem Zweiten Weltkrieg) den Umgang mit Goldklauseln und deren Anpassung an neue Währungsverhältnisse regeln.

Gesetzliche Einschränkungen

Die gesetzliche Zulässigkeit von Goldklauseln wird durch verschiedene Normen beschränkt:

Art. 3 Abs. 1 Währungsgesetz (WG): Hiernach muss die Erfüllung von Geldschulden in Euro erfolgen; Bezugsgrößen auf Gold oder Fremdwährungen sind nur mit Zustimmung beider Parteien möglich.
Einführungsgesetz zum BGB: Regelt die Umstellung von auf Gold lautenden Schulden nach Währungsreformen.
* § 23 Kreditwesengesetz (KWG): Für Kreditinstitute bestehen zusätzliche Einschränkungen hinsichtlich Goldwährungsschulden.

Darüber hinaus existieren branchenspezifische Verbote, etwa im Bereich des Kapitalmarktrechts oder anderer Spezialgesetze.


Funktion und Zweck von Gold(wert)klauseln

Inflationsschutz

Der häufigste Anwendungsfall ist der Schutz des Gläubigers vor einer Wertminderung der Rückzahlungsverpflichtung durch Geldentwertung. Eine Goldklausel wirkt als „Wertbestimmungsklausel“ und fixiert den Rückzahlungsbetrag auf einen konstanten Wertmaßstab.

Absicherung bei Währungsreformen

Bei einer möglichen Währungsumstellung, etwa der Einführung einer neuen staatlichen Währung, lässt sich durch Goldklauseln der ursprüngliche Wertanspruch erhalten.

Internationale Vertragsbeziehungen

In internationalen Verträgen, insbesondere Anleihen und Darlehen, werden Goldklauseln genutzt, um Wechselkursschwankungen und politische Risiken des Währungsverfalls abzusichern.


Rechtliche Bewertung und Wirksamkeit der Gold(wert)klausel

Zulässigkeit und Grenzen

Grundsätzlich steht es den Vertragsparteien offen, Gold(wert)klauseln zu vereinbaren. Einschränkungen ergeben sich jedoch aus zwingenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere wenn ein „gesetzliches Zahlungsmittel“ vorgeschrieben ist oder das Ziel einer Klausel die Umgehung bestehender Rechtsordnung wäre.

In Zeiten nationaler Währungskrisen wurden Goldwertklauseln teils nachträglich für nichtig erklärt oder umgestellt. Die Gerichte prüften die Wirksamkeit solcher Klauseln jeweils anhand von Umstellungsgesetzen und allgemeinen Grundsätzen.

Praktische Durchsetzung

Im Streitfall ist ein Gericht zur Auslegung der Gold(wert)klausel berufen, insbesondere zur Feststellung des Berechnungsmodus und des Wertersatzes in der aktuellen Währung.

Häufig kommt es dabei zu Problemen der Wertermittlung (Stichtagsbezogen, amtlicher Goldpreis etc.) sowie Fragen des internationalen Privatrechts bei Verträgen mit Auslandsbezug.


Beispiele und Anwendungsfälle

Staatsanleihen und Großkredite

Historisch relevant waren Goldklauseln in Staatsanleihen der Vorkriegszeit, etwa Reparationsanleihen Deutschlands (Young-Anleihen) sowie industrieellen Großkrediten.

Immobilien- und Mietverträge

Auch im Immobiliensektor wurden Goldwertklauseln als Inflationsschutz verwendet, wobei die Wirksamkeit bis heute von gesetzlichen Vorgaben abhängt.

Pensions- und Versorgungszusagen

Alte Versorgungswerke oder Pensionszusagen beinhalten mitunter noch Goldwertklauseln, deren Anpassung oder rechtliche Durchsetzbarkeit im Lichte jüngerer Rechtsänderungen gerichtlich geklärt werden muss.


Abgrenzungen zu anderen Wertbestimmungsklauseln

Die Gold(wert)klausel ist von anderen Wertanpassungsklauseln, etwa Indexklauseln (zum Beispiel Verbraucherpreisindexklauseln) zu unterscheiden. Während Indexklauseln an die Entwicklung amtlicher Preisindizes anknüpfen, bezieht sich die Goldklausel auf den tagesaktuellen oder festgelegten Goldpreis als Maßstab der Wertbeständigkeit.


Internationale Rechtslage der Gold(wert)klausel

In vielen Staaten wurde die Zulässigkeit von Goldklauseln gesetzlich eingeschränkt oder untersagt, um die Stabilität der Landeswährung zu schützen. In den USA etwa verbot der „Gold Clause Resolution Act“ von 1933 Goldklauseln in neuen Verträgen, während Altverträge unter bestimmten Bedingungen weiter anerkannt wurden.

Im internationalen Anleihegeschäft können Gold(wert)klauseln weiterhin eine Rolle spielen, sofern sie mit dem jeweiligen nationalen Recht vereinbar sind.


Fazit

Die Gold(wert)klausel ist ein bedeutsames Rechtsinstitut zur Sicherung von Zahlungsverpflichtungen gegen Wertverluste durch Inflation oder Währungsumstellungen. Sie ist Ausdruck der Vertragsfreiheit, unterliegt jedoch einer Reihe rechtlicher Beschränkungen und Auslegungsvorgaben. Ihre praktische Bedeutung ist im heutigen Wirtschaftsleben aufgrund stabiler Währungen und umfassender gesetzlicher Regelungen zwar zurückgegangen, bleibt jedoch bei Altverträgen und bestimmten internationalen Konstellationen weiterhin relevant.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Rahmenbedingungen gelten für die Verwendung von Goldklauseln in Vertragsverhältnissen?

Goldklauseln unterlagen im deutschen Recht seit dem Inkrafttreten der Währungsreformgesetzgebung nach dem Zweiten Weltkrieg erheblichen Einschränkungen. Gemäß § 3 Abs. 1 WährG (Währungsgesetz) sind Vereinbarungen, durch welche eine Zahlungsverpflichtung auf einen anderen als den gesetzlichen Zahlungsmittelbetrag lauten, grundsätzlich nichtig, soweit sie auf eine in Gold angegebene Schuld abstellen. Ziel dieses gesetzlichen Verbots war es, die Zahlungsverkehrseinheitlichkeit sicherzustellen und eine Parallelwährung zu verhindern. Ausnahmen sind jedoch möglich, wenn die Goldklausel nicht auf eine bloße Werterhaltung, sondern auf internationale Bezugnahmen im Handelsverkehr abzielt, wie etwa bei internationalen Investmentverträgen oder Geschäften mit Staaten, in denen Golddeckung vorherrscht. In solchen Fällen kann es zulässig sein, den Wert einer Forderung auf eine Goldmenge zu beziehen, solange dadurch das gesetzliche Zahlungsmittel (Euro) selbst nicht als Zahlungsmittel verdrängt wird, sondern lediglich zur Berechnung der Höhe herangezogen wird. Die Wirksamkeit und Auslegung von Goldklauseln hängt deshalb maßgeblich vom jeweiligen Vertragszweck sowie von zwingenden währungsgesetzlichen Vorschriften ab.

Können bestehende Altverträge mit Goldklauseln noch rechtlich durchgesetzt werden?

Verträge, die vor Inkrafttreten des Währungsgesetzes (WährG) abgeschlossen wurden und eine Goldklausel enthalten, unterliegen nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich ebenfalls den Einschränkungen des § 3 Abs. 1 WährG. Für solche Altverträge besteht jedoch die Besonderheit, dass teils Übergangsregelungen geschaffen wurden, um unbillige Härten zu vermeiden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mehrfach entschieden, dass Altverträge, etwa aus der Zeit vor der Währungsreform, nur dann weiterhin eine Bindungswirkung hinsichtlich der Goldklausel entfalten, wenn hierfür ein anerkennenswertes Interesse besteht und keine Gefährdung der Währungseinheit zu befürchten ist. Bei schuldrechtlichen Ansprüchen muss stets im Einzelfall geprüft werden, ob noch ein Leistungsaustausch in Gold oder Goldwert verlangt werden kann, oder ob die Umstellung auf die gesetzliche Währung zwingend ist. Grundsätzlich gilt jedoch, dass Goldklauseln in Altverträgen in Deutschland heute rechtlich kaum noch durchsetzbar sind.

Welche Konsequenzen hat eine unzulässige Goldklausel für das Vertragsverhältnis?

Ist eine Goldklausel gemäß § 3 Abs. 1 WährG oder nach anderen währungsgesetzlichen Bestimmungen unzulässig, führt dies grundsätzlich zur Nichtigkeit dieser Klausel im Vertrag. Der Vertrag bleibt allerdings im Regelfall im Übrigen wirksam, sofern er ohne die Goldklausel sinnvoll aufrechterhalten werden kann (vgl. § 139 BGB, Teilnichtigkeit). Die an die Goldklausel geknüpfte Verpflichtung wird durch eine Verpflichtung zur Zahlung in Euro ersetzt, wobei als Berechnungsgrundlage entweder der im Vertrag ursprünglich vereinbarte Umrechnungsschlüssel oder – falls dieser fehlt – der währungsrechtlich bestimmte Betrag herangezogen wird. Nur in Ausnahmefällen kann die Unwirksamkeit der Goldklausel auch die Gesamtnichtigkeit des Vertrags zur Folge haben, etwa wenn er ohne die Goldbindung nicht gewollt wäre.

In welchen rechtsgeschäftlichen Kontexten sind Goldklauseln weiterhin anerkannt?

Eine bewusste Ausnahme ergibt sich im internationalen Wirtschaftsverkehr, insbesondere dann, wenn die Parteien ausdrücklich gewillt sind, zur Sicherung gegen Währungsschwankungen eine valutare Klausel (etwa in Gold oder einer anderen stabilen Einheit) einzubinden. In bestimmten Bereichen, wie beim Emissionsgeschäft von Staaten, internationalen Organisationen oder grenzüberschreitenden Anleihen, werden Goldklauseln weiterhin anerkannt, sofern kein zwingendes deutsches Vertragsrecht entgegensteht. Auch bei Schiedsverfahren im internationalen Privatrecht kann es zulässig sein, einen Schadensausgleich in Goldwert vorzusehen, sofern dadurch nicht das deutsche WährG zwangsläufig Anwendung findet.

Können Goldklauseln als Werterhaltungsklauseln im Miet- und Pachtvertragsrecht genutzt werden?

Im deutschen Miet- und Pachtvertragsrecht sind Goldklauseln als reine Werterhaltungsklauseln regelmäßig unzulässig, weil sie im Sinne des Gesetzgebers gegen das inländische Währungsverbot verstoßen. Werterhaltungsklauseln müssen sich daher an allgemein anerkannten Indizes, wie dem Verbraucherpreisindex, orientieren und dürfen nicht auf Edelmetallpreise (wie Gold) abstellen. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass eine Bezugnahme auf Gold einen unzulässigen Ausgleichsmechanismus darstellt, der die Mietpreisbindung und die einheitliche Währung unterläuft und damit nichtig ist.

Welche Rolle spielen Goldklauseln in der Insolvenz und Vollstreckung?

Befindet sich ein vertraglich vereinbarter Anspruch, der ursprünglich eine Goldklausel enthielt, im Rahmen eines Insolvenzverfahrens, so wird dieser Anspruch zwingend in die gesetzliche Währung (Euro) umgerechnet und als gewöhnliche Geldforderung behandelt. Im Insolvenzverfahren kommt nur der zum Zeitpunkt der Eröffnung maßgebliche Kurs zur Anwendung, unabhängig von zwischenzeitlichen Schwankungen im Goldpreis. Auch eine Zwangsvollstreckung auf Grundlage einer Goldklausel ist in Deutschland unzulässig; Gläubiger können ausschließlich den auf Euro umgerechneten Betrag beitreiben. Diese Regelung dient insbesondere dazu, Gläubigerinteressen nicht über die der Allgemeinheit und der gesetzlichen Währung zu stellen.

Wie erfolgt die Umrechnung von Goldklauseln in Euro bei Streitigkeiten vor Gericht?

Kommt es vor Gericht zur Überprüfung oder Vollstreckung einer Goldklausel, so sieht das deutsche Recht vor, dass der in Gold oder Goldwert ausgewiesene Betrag nach dem Goldpreis zum Zeitpunkt der Fälligkeit in Euro umzurechnen ist, sofern die Klausel selbst keine ausdrücklichen Umrechnungsmodalitäten vorsieht. Maßgebend ist dabei zumeist der amtliche Goldpreis, der von der Deutschen Bundesbank oder offiziellen Handelsplätzen festgelegt wird. Die Gerichte prüfen zudem, ob durch die Anwendung der Goldklausel eine Umgehung des Währungsgebots vorliegt und ob dieses Vorgehen mit dem zwingenden Recht vereinbar ist. Jegliche Unklarheiten oder Lücken gehen zulasten der Vertragspartei, die die Goldklausel eingeführt hat, da diese von Rechts wegen eine Ausnahme zum gesetzlichen Grundsatz darstellt.