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Glasversicherung


Definition und rechtliche Einordnung der Glasversicherung

Die Glasversicherung ist eine Sachversicherung, die den Versicherungsnehmer gegen Schäden an Glasflächen absichert. Dabei handelt es sich meist um eine ergänzende Versicherung, die sowohl privat als auch gewerblich in Anspruch genommen werden kann. Die Rechtsgrundlagen finden sich im Wesentlichen im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und den jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Versicherer.

Versicherungsgegenstand

Gegenstand der Glasversicherung sind üblicherweise:

  • Gebäudeinnen- und Außenverglasungen (Fenster, Türen, Trennwände)
  • Mobiliarverglasungen (Vitrinen, Glastische)
  • teilweise auch künstlerisch gestaltete Glasflächen (Buntglas)
  • Spiegel und Glaskeramik-Kochfelder, sofern ausdrücklich vereinbart

Nicht versicherte Gegenstände sind insbesondere:

  • Gläser von Fahrzeugen
  • Beleuchtungskörper und Hohlgläser (Trinkgläser, Flaschen)
  • optische Gläser (z. B. Brillengläser)
  • Glasscheiben in Gewächshäusern, wenn nicht ausdrücklich mitversichert

Versicherte Gefahren und Schäden

Versichert sind in der Glasversicherung insbesondere Schäden durch Bruch, d. h. die Zerstörung oder Beschädigung der Glasfläche, sodass deren Gebrauchswert aufgehoben ist. Die Versicherung leistet unabhängig vom Auslöser des Schadens (Allgefahrendeckung), sofern kein Ausschlussgrund vorliegt.

Nicht versichert sind u.a.:

  • Schäden infolge von Kratzern, Mattwerden, Absplitterungen ohne vollständigen Bruch
  • vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden nach Maßgabe des § 81 VVG
  • Schäden durch Kriegsereignisse, Kernenergie oder Erdbeben (sofern nicht anders vereinbart)

Rechtsgrundlagen und Vertragsgestaltung

Gesetzliche Grundlagen

Die Glasversicherung wird rechtlich als eine Form der Sachversicherung behandelt. Die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften finden sich im Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Die §§ 1 ff. VVG regeln Abschluss, Durchführung und Beendigung von Versicherungsverträgen allgemein. Einzelne Bestimmungen zur Schadensanzeige (§ 30 VVG), zur Gefahrerhöhung (§ 23 ff. VVG) sowie zu Obliegenheiten des Versicherungsnehmers können für die Glasversicherung relevant sein.

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)

Die in der Praxis geltenden Bedingungen werden durch die AVB bestimmt. Diese enthalten u.a.:

  • Definition des Versicherungsgegenstands
  • Beschreibung der versicherten Gefahren
  • Leistungsausschlüsse
  • Obliegenheiten vor und nach dem Schadensfall
  • Bestimmungen zur Prämienzahlung und Vertragslaufzeit

Im Streitfall ist die Auslegung dieser Bedingungen nach den allgemeinen Grundsätzen des Versicherungsrechts vorzunehmen, insbesondere im Zweifel zugunsten des Versicherungsnehmers (§ 305c Abs. 2 BGB).

Prämiengestaltung und Versicherungswert

Die Prämienhöhe richtet sich nach:

  • Art und Umfang der zu versichernden Glasflächen
  • Nutzung der Immobilie (privat, gewerblich, öffentlich)
  • Gebäudelage und Schadenshistorie
  • Vereinbarte Selbstbeteiligungen und Zusatzbausteine

Versicherungswert ist regelmäßig der Neuwert der beschädigten oder zerstörten Glasscheibe einschließlich notwendiger Einrahmungen und Montagekosten.

Umfang der Versicherungsleistung

Art und Höhe der Entschädigung

Im Schadensfall ersetzt die Glasversicherung

  • den Neu- und Einbau einer gleichwertigen Glasscheibe
  • erforderliche Notverglasungen und Notmaßnahmen
  • ggf. Kosten für Gerüste oder Hilfseinrichtungen, sofern notwendig und vereinbart

Nicht abgedeckt wird der Ersatz für Folgeschäden (z. B. durch Wettereinwirkungen nach Schadenseintritt), sofern dies nicht gesondert vertraglich vereinbart wurde.

Leistungsbeschränkungen und Ausschlüsse

Leistungseinschränkungen ergeben sich insbesondere durch:

  • Eigenverschulden bei grober Fahrlässigkeit (Kürzungsrecht des Versicherers)
  • Obliegenheitsverletzungen (z. B. verspätete Schadensanzeige, unzureichende Schadenminderung)
  • Nichtversicherte Gegenstände oder Gefahren

Vertragslaufzeit, Kündigung und Beendigung des Versicherungsverhältnisses

Vertragslaufzeit und Kündigungsfristen

Die Glasversicherung wird in der Regel als Jahresvertrag abgeschlossen und verlängert sich stillschweigend, sofern keine Kündigung erfolgt. Eine ordentliche Kündigung ist zum Ende der Versicherungslaufzeit bei Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist möglich.

Außerordentliche Kündigungsrechte

Sowohl Versicherungsnehmer als auch Versicherer haben nach Eintritt eines Versicherungsfalles, nach Prämienanpassung oder bei Gefahrerhöhung ein Sonderkündigungsrecht gemäß den einschlägigen Bestimmungen des VVG.

Abgrenzung zu anderen Versicherungsarten

Die Glasversicherung ist abzugrenzen von:

  • Hausratversicherung: Schließt Glasschäden nur bei bestimmter Vereinbarung und i.d.R. nur an Mobiliarverglasungen ein.
  • Wohngebäudeversicherung: Umfasst Glasschäden i.d.R. nicht, sondern versichert andere Gebäudegefahren wie Feuer, Leitungswasser, Sturm/Hagel.
  • Betriebshaftpflichtversicherung: Deckt Haftpflichtschäden, nicht jedoch Eigenschäden an verglasten Gebäudeteilen.

Bedeutung und praktische Relevanz

Die Glasversicherung bietet insbesondere für Eigentümer und Mieter von Immobilien einen gezielten Schutz gegen teure Schäden an Glasflächen, die ansonsten nicht durch andere Standardversicherungen abgedeckt werden. Für Unternehmen sichert sie die Funktionsfähigkeit und Ästhetik von Geschäfts- und Verkaufsräumen, für Privatpersonen den Werterhalt von Fenstern, Türen sowie wertvollen Innenglasflächen.

Literatur und weiterführende Links

Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
Musterbedingungen für die Glasversicherung (GlasVB)
Bundesgerichtshof, Entscheidungen zum Versicherungsrecht
Autorenkommentare zu Sach- und Glasversicherungen


Hinweis: Der vorliegende Artikel enthält allgemeine Informationen zur rechtlichen Einordnung der Glasversicherung. Für weitergehende sachbezogene Details sind die jeweils geltenden Versicherungsbedingungen maßgeblich.

Häufig gestellte Fragen

Wer ist vertraglich zur Zahlung der Glasversicherung verpflichtet?

Im rechtlichen Kontext ist grundsätzlich der im Versicherungsvertrag als Versicherungsnehmer benannte Vertragspartner verpflichtet, die vereinbarte Versicherungsprämie fristgerecht an das Versicherungsunternehmen zu entrichten. Wird der Vertrag beispielsweise durch den Eigentümer einer Immobilie abgeschlossen, ist dieser auch verpflichtet, die Beiträge zu zahlen, unabhängig davon, wer tatsächlich die versicherte Sache nutzt – etwa im Fall einer Vermietung. Anders verhält es sich, wenn im Mietvertrag ausdrücklich geregelt ist, dass der Mieter bestimmte Versicherungen, etwa eine Glasversicherung, zu übernehmen hat. Fehlt eine solche vertragliche Verpflichtung, bleibt allein der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer zur Zahlung verpflichtet. Bei Nichtzahlung kann der Versicherer nach den Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) nach Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten oder die Leistungen verweigern.

In welchem Umfang greift die Glasversicherung bei grober Fahrlässigkeit?

Im Rahmen des deutschen Versicherungsrechts ist zu differenzieren, inwiefern Schäden durch grob fahrlässiges Verhalten des Versicherten gedeckt sind. Nach § 81 VVG ist der Versicherer grundsätzlich berechtigt, seine Leistungen im Verhältnis zur Schwere des Verschuldens zu kürzen, wenn der Schaden grob fahrlässig verursacht wurde. Viele moderne Glasversicherungsverträge beinhalten jedoch in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sogenannte grob fahrlässige Handlungsklauseln, die auf eine quotenmäßige Kürzung oder sogar einen vollständigen Leistungsausschluss verzichten können. Maßgeblich ist daher stets der konkrete Vertragsinhalt. Liegt keine abweichende vertragliche Vereinbarung vor, kann der Versicherer die Entschädigungsleistung entsprechend kürzen, sofern nachweislich grobe Fahrlässigkeit vorliegt und diese zur Schadensentstehung geführt hat.

Besteht eine gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss einer Glasversicherung?

Im deutschen Recht besteht grundsätzlich keine gesetzliche Pflicht, eine Glasversicherung für privat oder gewerblich genutzte Gebäude abzuschließen. Die Entscheidung, eine solche Versicherung zu unterhalten, obliegt dem freien Willen des Eigentümers bzw. des Mieters oder Nutzers der jeweiligen Immobilie. Eine Ausnahme können vertragliche Regelungen darstellen, etwa im Rahmen von Mietverträgen oder gewerblichen Nutzungsvereinbarungen, in denen die Beteiligten eine Versicherungspflicht ausdrücklich vereinbaren. Öffentlich-rechtliche Vorgaben existieren für die Glasversicherung in der Regel nicht, sodass eine Versicherungspflicht stets im Vertragsrecht ihren Ursprung hat.

Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen für eine Regulierung des Schadens erfüllt sein?

Für eine erfolgreiche Schadensregulierung durch eine Glasversicherung müssen verschiedene rechtliche Voraussetzungen vorliegen. Zunächst muss ein wirksamer Versicherungsvertrag bestehen, und der Schaden muss während der Vertragslaufzeit und innerhalb des versicherten Risikos eingetreten sein. Der Versicherungsnehmer ist ferner verpflichtet, den Schaden unverzüglich, das heißt gemäß § 104 VVG „ohne schuldhaftes Zögern“, der Versicherung anzuzeigen. Zudem muss der Versicherungsnehmer seine sogenannte Obliegenheit nach dem Versicherungsfall erfüllen, insbesondere darf er den Schaden nicht vorsätzlich oder unter Verletzung von Schutzvorschriften herbeigeführt haben. Werden Obliegenheiten verletzt, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistungen zu kürzen oder zu verweigern (§ 28 VVG). Weiterhin sind Schäden außerhalb des versicherten Umfangs – etwa Schönheitsfehler oder nicht explizit versicherte Verglasungen – von der Regulierung ausgeschlossen.

Wie verhält es sich rechtlich bei Mietsachschäden – muss der Mieter oder Vermieter für Glasbruch aufkommen?

Die rechtliche Beurteilung, ob der Mieter oder Vermieter für Glasbruch einstehen muss, richtet sich zunächst nach dem Mietvertrag und dann nach den gesetzlichen Vorschriften der §§ 535 ff. BGB. In der Regel ist der Vermieter für die Instandhaltung der Mietsache zuständig, wozu auch die Verglasung zählt. Viele Mietverträge enthalten jedoch sogenannte Kleinreparaturklauseln oder übernehmen die Verpflichtung zum Abschluss einer Glasversicherung auf den Mieter. Wirksame Klauseln dieser Art entbinden den Vermieter von der Kostenlast, sofern sie den rechtlichen Anforderungen (etwa an die Höhe der Selbstbeteiligung) genügen und transparent ausgestaltet sind. Verursacht der Mieter den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig, haftet er ohnehin unabhängig von einer Versicherungsperspektive auch ohne vertragliche Regelung.

Welche Ausschlüsse und Begrenzungen gibt es rechtlich in Glasversicherungen?

Jede Glasversicherung unterliegt bestimmten Risikoausschlüssen, die rechtlich in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) verbindlich geregelt sind. Typische Ausschlüsse sind Schäden infolge von Krieg, Kernenergie, vorsätzlicher Beschädigung, Abnutzung, Konstruktions- oder Materialfehlern sowie Schäden durch Naturereignisse wie Erdbeben, sofern diese nicht ausdrücklich eingeschlossen werden. Auch Beschädigungen, die nicht das eigentliche Glas, sondern dessen Rahmen oder Zierleisten betreffen, sind in vielen Versicherungsbedingungen ausgeschlossen. Der Umfang der Deckung, insbesondere hinsichtlich versicherter Glasarten (z. B. Mobiliarverglasung, Gebäudeverglasung), ist verbindlich im Vertrag dokumentiert und kann im Streitfall rechtlich überprüft werden. Bei Streitigkeiten über den Umfang der Versicherungsleistung entscheiden im Zweifel die Gerichte auf Basis der Auslegung der jeweiligen Vertragsklauseln.

Welche Verjährungsfristen gelten für Ansprüche aus Glasversicherungen?

Rechtsgrundlage für die Verjährung von Leistungsansprüchen aus Glasversicherungen ist § 195 BGB in Verbindung mit den Sonderregelungen des Versicherungsvertragsgesetzes (§ 195, 199 BGB und § 15 VVG). Grundsätzlich beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag drei Jahre ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Versicherungsnehmer von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Die Frist kann jedoch durch besondere vertragliche Vereinbarungen oder durch Hemmung, etwa durch Verhandlungen zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer, verlängert werden. Nach Ablauf der Verjährungsfrist ist der Versicherer berechtigt, die Leistung dauerhaft zu verweigern.