Gesetzlicher Güterstand: Bedeutung und Grundlagen
Der gesetzliche Güterstand ist die Vermögensordnung, die automatisch für Eheleute gilt, wenn sie nichts anderes vereinbaren. In Deutschland ist dies die Zugewinngemeinschaft. Sie regelt, wie Vermögen während der Ehe zugeordnet wird, wer es verwaltet und wie ein Ausgleich erfolgt, wenn der Güterstand endet – etwa durch Scheidung oder Tod.
Vermögensordnung während der Ehe
Getrennte Vermögen und Verwaltung
In der Zugewinngemeinschaft bleiben die Vermögen beider Ehegatten grundsätzlich getrennt. Jeder behält das Vermögen, das er in die Ehe einbringt, und alles, was während der Ehe hinzukommt. Beide verwalten ihr Vermögen eigenständig.
Haftung für Schulden und Alltagsgeschäfte
Schulden werden dem Ehegatten zugeordnet, der sie eingeht. Eine automatische Haftung für Verbindlichkeiten des anderen besteht nicht. Für Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie können allerdings beide verpflichtet werden.
Verfügungsbeschränkungen zum Schutz des anderen Ehegatten
Zum Schutz der wirtschaftlichen Grundlagen der Familie sind bestimmte Verfügungen zustimmungsbedürftig. Dazu gehören vor allem Rechtsgeschäfte über das Vermögen im Ganzen sowie die Veräußerung von Haushaltsgegenständen, die dem gemeinsamen Haushalt dienen.
Zugewinnausgleich – Grundprinzip und Ablauf
Stichtage und Berechnungslogik
Der Zugewinnausgleich vergleicht die Vermögensentwicklung beider Ehegatten zwischen zwei Stichtagen. Ausgangspunkt ist das Anfangsvermögen zu Beginn der Ehe, gegenübergestellt dem Endvermögen beim Ende des Güterstands. Schulden werden jeweils berücksichtigt. Erbschaften und Schenkungen an einen Ehegatten werden dem Anfangsvermögen zugerechnet, sodass sie den Zugewinn nicht erhöhen. Vermögensverschiebungen, die den anderen benachteiligen sollen, werden rechnerisch neutralisiert.
Ermittlung des Ausgleichsanspruchs
Erzielt ein Ehegatte einen höheren Zugewinn als der andere, entsteht ein Geldanspruch auf Ausgleich. Maßgeblich ist die Differenz der Zugewinne. Der Anspruch dient dazu, am während der Ehe erwirtschafteten Vermögenszuwachs angemessen teilzuhaben. Er ist ein reiner Zahlungsanspruch; eine Übertragung einzelner Gegenstände erfolgt nur, wenn beide Seiten sich darauf verständigen.
Besonderheiten und Wertfragen
Bei Unternehmensbeteiligungen, Praxiswerten und Immobilien können Bewertungsfragen eine Rolle spielen. Schulden zu Beginn oder am Ende der Ehe können den Zugewinn mindern; der Zugewinn kann rechnerisch positiv oder negativ ausfallen. Für die Berechnung sind klare Stichtage, vollständige Vermögensaufstellungen und Wertermittlungen entscheidend. Gegenseitige Auskunfts- und Belegrechte sichern die Berechnung ab.
Beendigung des gesetzlichen Güterstands
Scheidung und Aufhebung
Mit der Beendigung der Ehe durch Scheidung endet die Zugewinngemeinschaft. Der maßgebliche Zeitpunkt für das Endvermögen ist die Zustellung des Scheidungsantrags. Auf Basis der Stichtage wird der Ausgleichsanspruch ermittelt und grundsätzlich in Geld erfüllt.
Todesfall und erbrechtliche Folge
Beim Tod eines Ehegatten wirkt der Zugewinn erbrechtlich fort. Anstelle eines rechnerischen Zugewinnausgleichs wird häufig ein pauschalierter Ausgleich im Erbrecht berücksichtigt, der die Erbquote des überlebenden Ehegatten erhöht, sofern kein anderer Ausgleich erfolgt.
Vorzeitiger Zugewinnausgleich
Bereits vor der Scheidung kann unter engen Voraussetzungen ein vorzeitiger Zugewinnausgleich verlangt werden, etwa bei Trennung oder wenn das Vermögen gefährdet ist. Ziel ist es, den erreichten Vermögensstand zu sichern.
Abweichende Vereinbarungen und Wechsel des Güterstands
Eheleute können die gesetzliche Ordnung durch einen notariell beurkundeten Ehevertrag ändern. Möglich sind etwa Gütertrennung, Gütergemeinschaft oder eine modifizierte Zugewinngemeinschaft mit individuellen Regeln. Ein Wechsel des Güterstands ist grundsätzlich auch während bestehender Ehe möglich. Vereinbarungen gelten grundsätzlich nur für die Zukunft; bereits entstandene Ansprüche bleiben gesondert zu betrachten.
Internationale Bezüge
Bei Ehen mit Auslandsbezug kann sich die Frage stellen, welches Recht den Güterstand bestimmt. Maßgeblich sind internationale Zuständigkeits- und Kollisionsnormen. Eheleute können unter bestimmten Voraussetzungen eine Rechtswahl treffen. Vermögensfragen können sich dann nach dem gewählten oder dem objektiv bestimmten Recht richten.
Steuerliche und sozialrechtliche Einordnung
Der Zugewinnausgleich ist ein familienrechtlicher Geldanspruch. Regelmäßig löst er keine Einkommensteuer aus. Er ist erbschaft- und schenkungsteuerlich besonders eingeordnet. Sozialrechtlich kann der Ausgleich Auswirkungen auf Bedürftigkeits- oder Anrechnungsprüfungen haben.
Abgrenzungen und Begriffsklärungen
Gesetzlicher Güterstand vs. Gütertrennung und Gütergemeinschaft
Während der gesetzliche Güterstand die Vermögen getrennt hält und am Ende einen Ausgleich vorsieht, kennt die Gütertrennung keinen Ausgleich, und die Gütergemeinschaft fasst Vermögen – mit Ausnahmen – zu einem Gesamtgut zusammen. Diese Modelle unterscheiden sich grundlegend in Verwaltung, Haftung und Ausgleichsmechanismen.
Zugewinn vs. Vermögenszuwachs
„Zugewinn“ ist ein rechtlich definierter Rechenwert, der Anfangs- und Endvermögen gegenüberstellt und besondere Zurechnungen sowie Schulden berücksichtigt. Er unterscheidet sich vom bloßen Vermögenszuwachs, weil bestimmte Erwerbe – etwa unentgeltliche Zuwendungen – besonders behandelt werden.
Haushaltsgegenstände und persönlicher Gebrauch
Gegenstände, die dem gemeinsamen Haushalt dienen, unterliegen besonderen Schutzregeln. Persönliche Gegenstände bleiben davon unberührt. Die Einordnung kann Bedeutung für Verfügungen während der Ehe und für die Vermögensauseinandersetzung haben.
Häufig gestellte Fragen
Gilt der gesetzliche Güterstand automatisch ab der Eheschließung?
Ja. Ohne abweichende, notariell beurkundete Vereinbarung gilt mit der Eheschließung automatisch die Zugewinngemeinschaft.
Wer haftet im gesetzlichen Güterstand für Schulden?
Grundsätzlich haftet jeder für eigene Schulden. Für Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs können beide verpflichtet sein.
Was zählt zum Anfangs- und Endvermögen?
Zum Anfangsvermögen zählt das Vermögen zu Beginn der Ehe abzüglich Verbindlichkeiten, zum Endvermögen das Vermögen beim Ende des Güterstands abzüglich Verbindlichkeiten. Erbschaften und Schenkungen werden dem Anfangsvermögen zugerechnet.
Wie wird der Zugewinn berechnet?
Der Zugewinn ist die Differenz zwischen End- und Anfangsvermögen eines Ehegatten, jeweils unter Berücksichtigung von Schulden und besonderen Zurechnungen. Maßgeblich ist die Entwicklung beider Vermögensmassen zwischen den Stichtagen.
Erhalte ich bei Scheidung automatisch die Hälfte des Vermögens?
Nein. Es findet kein pauschaler Halbteilungsgrundsatz statt. Stattdessen wird ein Geldanspruch ermittelt, der sich aus dem Vergleich der Zugewinne ergibt.
Welche Rolle spielen Erbschaften und Schenkungen?
Sie erhöhen den Zugewinn nicht, da sie dem Anfangsvermögen zugerechnet werden. Wertsteigerungen solcher Zuwendungen während der Ehe können hingegen in die Berechnung einfließen.
Was passiert beim Tod eines Ehegatten im gesetzlichen Güterstand?
Statt eines rechnerischen Zugewinnausgleichs wirkt sich der Zugewinn regelmäßig über das Erbrecht aus, häufig in Form einer erhöhten Erbquote des überlebenden Ehegatten.
Kann der Güterstand während der Ehe geändert werden?
Ja. Durch einen notariell beurkundeten Ehevertrag können Eheleute den Güterstand ändern oder anpassen. Die Wirkung ist grundsätzlich auf die Zukunft gerichtet.