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Gesellschaftsfirma


Begriff und Rechtsnatur der Gesellschaftsfirma

Die Gesellschaftsfirma ist ein zentraler Begriff des deutschen Handelsrechts und bezeichnet die Firma, also den Namen, unter dem eine Handelsgesellschaft im Rechts- und Geschäftsverkehr auftritt. Dabei handelt es sich nicht bloß um einen beliebigen Namen, sondern um jene Bezeichnung, die im Handelsregister eingetragen und rechtlich geschützt ist. Die Gesellschaftsfirma ist eng mit der rechtlichen Identität einer Gesellschaft verbunden und dient dazu, den Rechtsträger als solchen zu kennzeichnen sowie im Geschäftsleben kenntlich zu machen.

Zusätzlich zur Abgrenzung von anderen Unternehmen verfolgt die Gesellschaftsfirma zahlreiche weitere Zwecke, wie beispielsweise die Haftungstransparenz im Geschäftsverkehr sowie die Kontinuität auch bei Veränderungen in der Gesellschafterstruktur.

Gesetzliche Grundlagen

Die rechtlichen Vorschriften zur Gesellschaftsfirma sind vor allem im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt. Nach §§ 17 ff. HGB sind die Grundsätze zur Firmenführung, Firmeneinheit, Firmenwahrheit und Firmenausschließlichkeit zentral für die Gestaltung und den Schutz der Gesellschaftsfirma.

Anwendungsbereich

Die Vorschriften zur Gesellschaftsfirma gelten grundsätzlich für alle Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches. Insbesondere Handelsgesellschaften wie die Offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Aktiengesellschaft (AG) sowie die Partnerschaftsgesellschaft (PartG) führen eine Gesellschaftsfirma.

Firmengrundsätze

Die wichtigsten Grundsätze bezüglich Gesellschaftsfirmen umfassen:

  • Firmenwahrheit und Firmenklarheit (§ 18 HGB): Die Firma darf nicht irreführend sein und muss zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sein.
  • Firmenausschließlichkeit (§ 30 HGB): Am selben Ort darf es keine zwei identischen Firmen geben. Die zu wählende Firma muss sich von bestehenden Firmen deutlich unterscheiden.
  • Firmenbeständigkeit (§ 21 HGB): Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Firma trotz Veränderungen in der Gesellschafterstruktur, etwa bei Eintritt oder Ausscheiden von Gesellschaftern, fortgeführt werden.

Gesellschaftsfirma und Gesellschaftsform

Die Gesellschaftsfirma enthält oftmals, aber nicht zwingend, einen Hinweis auf die Gesellschaftsform. Gesellschaftsrechtliche Organisationsformen, wie „OHG“, „KG“, „GmbH“ oder „AG“, werden als Rechtsformzusatz in die Firma aufgenommen. Dieser Zusatz ist verpflichtend (§ 19 HGB) und hat den Zweck, Dritte über die konkrete Haftung und Organisationsform der Gesellschaft aufzuklären. Durch den Rechtsformzusatz wird die transparente Zurechnung von Rechten und Pflichten ermöglicht.

Bestellung, Eintragung und Schutz der Gesellschaftsfirma

Anmeldung und Eintragung

Die Gesellschaftsfirma entsteht rechtlich erst durch die Eintragung im Handelsregister (§ 29 HGB). Bereits die Anmeldung zur Eintragung erfordert die Vorlage der gewählten Firma sowie deren Überprüfung durch das Registergericht hinsichtlich der gesetzlichen Anforderungen. Erst mit der Eintragung besteht Schutz vor einer identischen oder verwechslungsfähigen Fremdfirma am selben Ort.

Firmenrechtlicher Schutz

Nach der Eintragung wird der Name nicht nur zum Gebrauch im Geschäftsverkehr berechtigt, sondern genießt auch namensrechtlichen Schutz. Der Inhaber der Gesellschaftsfirma kann sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen die Verwendung verwechslungsfähiger oder identischer fremder Firmen (§ 37 HGB) zur Wehr setzen. Die Gesellschaftsfirma wird dadurch zum Bestandteil immaterieller Unternehmenswerte.

Haftung und Außenwirkung der Gesellschaftsfirma

Die Gesellschaftsfirma kennzeichnet den Rechtsträger im Geschäftsverkehr klar und sorgt damit für die Zurechenbarkeit von Rechtsgeschäften. Verträge, die unter der Gesellschaftsfirma abgeschlossen werden, werden stets der dahinterstehenden Gesellschaft als Rechtsperson und nicht etwa einzeln handelnden Gesellschaftern zugerechnet. Bei Personengesellschaften wie der OHG und KG besteht trotzdem eine persönliche Haftung der Gesellschafter, die Gesellschaftsfirma dient jedoch auch hier der Bündelung der nach außen auftretenden Handlungen.

Änderung, Übertragung und Löschung der Gesellschaftsfirma

Firmenänderung

Eine Änderung der Gesellschaftsfirma kann etwa aufgrund Firmenwahrung, Gesellschafterwechsel, Änderung des Geschäftszwecks oder Fusion erforderlich werden. Jede Änderung muss zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet und dort eingetragen werden (§§ 29, 31 HGB).

Übertragung der Gesellschaftsfirma

Die Gesellschaftsfirma kann gemäß § 22 HGB im Rahmen einer Geschäftsveräußerung „mit dem Geschäft“ übertragen werden. Die Übernahme der Firma ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft und insbesondere an das Verbot der Irreführung gebunden. Die Übernahme einer Gesellschaftsfirma kann mit dem Risiko der Fortführungshaftung verbunden sein (§ 25 HGB).

Firmenlöschung

Die Löschung der Gesellschaftsfirma aus dem Handelsregister erfolgt mit der rechtlichen Beendigung der Gesellschaft, beispielsweise durch Liquidation, Insolvenz oder sonstige Auflösungstatbestände.

Abgrenzung zu anderen Bezeichnungen

Die Gesellschaftsfirma ist strikt von der sogenannten Geschäftsbezeichnung oder dem Unternehmensgegenstand zu unterscheiden. Während die Gesellschaftsfirma die im Handelsregister eingetragene, nach außen auftretende Bezeichnung ist, bleibt die Geschäftsbezeichnung eine rein tatsächliche, nicht registerfähige Namensgebung.

Internationale Bezüge

Im internationalen Rechtsverkehr gelten unterschiedliche Regelungen. Innerhalb der Europäischen Union ist die Gesellschaftsfirma durch verschiedene Richtlinien und Verordnungen aufeinander abgestimmt, dennoch bestehen nationale Abweichungen. Wer im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr agiert, muss daher die jeweiligen Vorschriften über die Gesellschaftsfirma beachten.

Bedeutung für das Wirtschaftsleben

Die Gesellschaftsfirma als feststehender Bestandteil des deutschen Gesellschaftsrechts erfüllt essentielle Funktionen: Sie ermöglicht eine rasche Zuordnung von Geschäften, schafft Klarheit und Vertrauen im Geschäftsverkehr und dient dem Schutz der Unternehmen vor Nachahmungen und Verwechslungen. Der richtige Umgang mit der Gesellschaftsfirma ist damit ein entscheidender Aspekt für die Identität und den Fortbestand von Unternehmen.


Dieser Artikel bietet eine umfassende, strukturierte Darstellung des Begriffs Gesellschaftsfirma unter Berücksichtigung aller relevanten rechtlichen Aspekte, wie sie für ein Rechtslexikon unerlässlich ist.

Häufig gestellte Fragen

Welche Vorschriften sind bei der Wahl der Gesellschaftsfirma zu beachten?

Bei der Wahl und dem Gebrauch einer Gesellschaftsfirma gelten in Deutschland strenge rechtliche Vorschriften, die insbesondere im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt sind. Die Firma muss nach § 18 HGB zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. Wichtig ist auch das sogenannte Firmenwahrheitsgebot (§ 18 Abs. 2 HGB), nach dem die Firma keine irreführenden Angaben enthalten darf, die über Art oder Umfang des Geschäfts täuschen könnten. Darüber hinaus muss die Gesellschaftsform in der Firma ordnungsgemäß kenntlich gemacht werden, etwa durch die Zusätze „GmbH“, „AG“ oder „OHG“ (§ 19 HGB). Die Firma unterliegt zudem dem Grundsatz der Firmenbeständigkeit (§ 21 HGB), sodass sie bei Gesellschafterwechsel in gewissem Rahmen weitergeführt werden kann, jedoch auch dem Grundsatz der Firmentreue (§ 24 HGB), der den Inhaber lange an die gewählte Firma bindet. Eine wesentliche Rolle spielt schließlich die Kontrolle durch das Handelsregister (§ 29 HGB), in das jede Firmenänderung einzutragen ist. Das Registergericht prüft die Zulässigkeit der gewählten Firma und kann deren Eintragung verweigern, wenn gesetzliche Vorgaben nicht eingehalten sind.

Wann ist eine Gesellschaft verpflichtet, eine Firma zu führen?

Die Verpflichtung zur Führung einer Firma ergibt sich grundsätzlich für den Kaufmann im Sinne des Handelsrechts. Juristische Personen wie die GmbH, AG oder auch die eingetragene Genossenschaft sind in jedem Fall zur Führung einer Firma im Sinne des HGB verpflichtet. Personengesellschaften, etwa die OHG oder KG, müssen ebenfalls eine Firma führen, sobald sie als Handelsgesellschaft gelten. Die Einzelunternehmen führen eine Firma, sobald sie im Handelsregister eingetragen sind. Für sogenannte Kleingewerbetreibende oder Freiberufler besteht diese Pflicht hingegen nicht, es sei denn, sie lassen sich freiwillig ins Handelsregister eintragen (sogenannte Kannkaufleute). Die Firma ist immer im Handelsregister einzutragen, wodurch Dritte die Gesellschaft eindeutig identifizieren können (§ 17 HGB). Die genaue Verpflichtung ergibt sich aus dem Zusammenspiel des HGB, den Einzelregelungen zu den Rechtsformen und den Vorschriften des Handelsregisterrechts.

Welche rechtlichen Folgen hat die Verwendung einer fehlerhaften Gesellschaftsfirma?

Die Verwendung einer fehlerhaften Gesellschaftsfirma kann weitreichende rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Wird gegen die Firmengrundsätze – Wahrheit, Klarheit, Unterscheidbarkeit und Rechtsformzusatz – verstoßen, kann das Registergericht die Eintragung ablehnen. Ist die Firma bereits eingetragen und stellt sich später ihre Unzulässigkeit heraus, kann das Registergericht die Gesellschaft zur nachträglichen Korrektur auffordern (§ 37 HGB). Reagiert die Gesellschaft nicht, droht auf verwaltungsrechtlicher Ebene ein Ordnungsgeldverfahren, in extremen Fällen kann sogar die Zwangslöschung der Firma erfolgen. Zivilrechtlich besteht zudem das Risiko wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen durch Mitbewerber (Stichwort: Irreführung gemäß § 5 UWG), Unterlassungsansprüche sowie unter Umständen Schadensersatzforderungen. Haftungsrechtlich problematisch ist auch, wenn die Rechtsform nicht korrekt kenntlich gemacht wird und daraus bei Vertragspartnern unzutreffende Vorstellungen etwa über die Haftungsbegrenzung entstehen.

Wie wird eine Gesellschaftsfirma rechtlich geschützt?

Die Gesellschaftsfirma genießt mit ihrer Eintragung ins Handelsregister bestimmten Rechtsschutz. Nach § 30 HGB gilt das Prinzip der Firmenausschließlichkeit: Am jeweiligen Ort darf keine andere Gesellschaft eine identische oder zum Verwechseln ähnliche Firma führen wie eine bereits bestehende im Handelsregister eingetragene Firma. Ist die Firma einmal geschützt, können Dritte gegen eine ähnliche Firma oder Namensverwendung mit zivilrechtlichen Ansprüchen, insbesondere Unterlassung oder Schadensersatz, vorgehen, sofern eine Verwechslungsgefahr besteht. Der Firmenrechtsschutz erstreckt sich nur auf den Sitz der Gesellschaft und ggf. auf das geschäftliche Einzugsgebiet, bleibt aber auf handelsrechtliche Bezeichnungen beschränkt und konkurriert mit anderen Kennzeichenrechten, etwa dem Markenschutz (MarkenG) oder Namensrecht (BGB).

Welche Bedeutung kommt dem Rechtsformzusatz bei der Gesellschaftsfirma zu?

Der Rechtsformzusatz ist obligatorisch und rechtlich von zentraler Bedeutung. Nach §§ 19, 24 HGB muss jede Gesellschaftsfirma einen die Haftungsverhältnisse eindeutig kennzeichnenden Rechtsformzusatz führen, zum Beispiel „GmbH“ bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder „AG“ bei einer Aktiengesellschaft. Dies dient der Transparenz und dem Schutz des Rechtsverkehrs: Geschäftspartner sollen sofort erkennen können, mit welcher Rechtsform sowie welchen Haftungsverhältnissen sie es zu tun haben. Fehlt der Rechtsformzusatz oder ist er unrichtig, kann dies zur Ablehnung der Firma durch das Handelsregister führen, aber auch zu zivilrechtlichen Ansprüchen Dritter, falls hierdurch über die Haftung getäuscht wird.

Kann die Gesellschaftsfirma übertragen oder vererbt werden?

Die Gesellschaftsfirma kann gemäß § 22 HGB unter bestimmten Voraussetzungen übertragen werden. Bei der Veräußerung des Handelsgeschäfts kann sie mit Zustimmung des bisherigen Inhabers auf einen neuen Inhaber übergehen. Die Übernahme muss im Handelsregister eingetragen werden. Bei Tod eines Gesellschafters ist eine Weiterführung der Firma möglich, sofern die Erben oder verbleibenden Gesellschafter das Unternehmen fortführen und dies im Gesellschaftsvertrag beziehungsweise per Handelsregisteranmeldung so geregelt und verlautbart wird. Allerdings darf die Firma hierbei nicht irreführend wirken, beispielsweise wenn der Name des verstorbenen Gesellschafters in der Firma weitergeführt wird (§ 24 HGB). Auch für die Übertragung oder Fortführung gilt grundsätzlich das Firmenwahrheitsgebot.

Welche Rolle spielt das Handelsregister im Hinblick auf die Gesellschaftsfirma?

Das Handelsregister kommt bei Gesellschaftsfirmen eine Kontroll- und Publizitätsfunktion zu. Jede Gesellschaftsfirma ist nach den §§ 29, 31, 32 HGB zur Eintragung ins Handelsregister verpflichtet. Das Registergericht prüft im Rahmen der Eintragung insbesondere die Vereinbarkeit mit den firmenrechtlichen Vorschriften. Das Handelsregister macht die Firma und deren rechtliche Verhältnisse öffentlich bekannt, was dem Schutz des Geschäftsverkehrs und der Rechtssicherheit dient. Änderungen, etwa eine Firmenänderung, eine Sitzverlegung oder eine Änderung der Rechtsform, müssen dem Handelsregister unverzüglich mitgeteilt und eingetragen werden. Die Bezirksgerichte üben insoweit eine Kontrollfunktion aus, wobei die Eintragungen im Handelsregister weitreichende Publizitätswirkung haben (§ 15 HGB), da Dritte von deren Richtigkeit ausgehen dürfen.