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Geschäftsbesorgungsvertrag


Definition des Geschäftsbesorgungsvertrags

Ein Geschäftsbesorgungsvertrag ist ein gesetzlich geregelter Vertragstyp nach deutschem Zivilrecht, der im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den §§ 675 ff. normiert ist. Er bezeichnet ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis, bei dem sich der eine Vertragsteil (der Geschäftsbesorger) verpflichtet, ein Geschäft für den anderen Vertragsteil (den Auftraggeber oder Prinzipal) entgeltlich oder unentgeltlich zu besorgen. Die Geschäftsbesorgung erfasst darüber hinaus alle Tätigkeiten wirtschaftlicher, rechtlicher oder tatsächlicher Art, die nicht ausdrücklich einem anderen Vertragstyp zuzuordnen sind.

Rechtliche Einordnung und Systematik

Geschäftsbesorgungsverträge gehören zu den Dienstverträgen im weiteren Sinne. Sie werden rechtlich differenziert vom Auftrag sowie vom Dienst- und Werkvertrag. Charakteristisch ist, dass die Tätigkeit im Interesse und für Rechnung des Auftraggebers erfolgt. Die Geschäftsbesorgung kann sich auf rechtliche wie tatsächliche Handlungen erstrecken.

Wichtige Unterformen des Geschäftsbesorgungsvertrages sind beispielsweise der Maklervertrag, der Steuerberatungsvertrag, der Geschäftsbesorgungsvertrag mit Banken (z.B. Kontoführung), und der Rechtsdienstleistungsvertrag.

Gesetzliche Grundlagen

Die zentrale Norm für den Geschäftsbesorgungsvertrag ist § 675 BGB, ergänzt um spezifische Regelungen etwa für Zahlungsdienste, Makler oder Verwahrung. Grundsätzlich gelten auch die Regelungen über Aufträge (§§ 662 ff. BGB), soweit der Vertrag unentgeltlich erfolgt, sowie Dienstvertragsrecht (§§ 611 ff. BGB) oder Werkvertragsrecht (§§ 631 ff. BGB) für die Ausgestaltung der vertraglichen Pflichten.

Abgrenzung zu anderen Vertragstypen

Die Abgrenzung erfolgt zu:

  • Dienstvertrag: Fokussiert die Tätigkeit, nicht den Erfolg.
  • Werkvertrag: Erfolg einer Leistung ist geschuldet (Herstellung eines konkreten Ergebnisses).
  • Auftrag (§ 662 BGB): Unentgeltliche Geschäftsbesorgung.
  • Maklervertrag (§§ 652 ff. BGB): Erfolgsbezogene Vermittlungstätigkeit.

Die Geschäftsbesorgung ist typologisch stets dann gegeben, wenn die Tätigkeit des Geschäftsbesorgers auf eine Wahrnehmung fremder Interessen abzielt und darüber hinausgeht, rein tatsächliche Verrichtungen vorzunehmen.

Vertragsgegenstände und typische Anwendungsfelder

Der Geschäftsbesorgungsvertrag kann sowohl tatsächliche als auch rechtliche Handlungen zum Gegenstand haben. Typische Beispiele sind:

  • Kontoführung durch Kreditinstitute
  • Vermögensverwaltung
  • Versicherungsverwaltung
  • Unternehmensberatung
  • Steuerberatung
  • Asset Management
  • Inkassodienstleistungen

Auch Verträge mit Wirtschaftsprüfern, Immobilienverwaltern oder Nachlassverwaltern werden regelmäßig als Geschäftsbesorgungsvertrag qualifiziert.

Pflichten und Rechte der Vertragsparteien

Pflichten des Geschäftsbesorgers

Der Geschäftsbesorger ist verpflichtet, die übernommenen Aufgaben mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen und die Interessen des Auftraggebers zu beachten. Die konkrete Sorgfaltspflicht richtet sich nach der Art des besorgten Geschäfts. Grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Handeln führen zur Haftung auf Schadensersatz (§§ 280 ff. BGB). In vielen Fällen verlangt das Gesetz oder der Vertrag, dass der Geschäftsbesorger besondere Sachkunde aufweist.

Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist grundsätzlich zur Vergütung verpflichtet, sofern nicht ausdrücklich eine Unentgeltlichkeit vorgesehen ist. Auch die Erstattung von Auslagen und Hinweis- sowie Mitwirkungspflichten entstehen häufig im Rahmen der Zusammenarbeit.

Haftung beim Geschäftsbesorgungsvertrag

Die Haftung des Geschäftsbesorgers umfasst sowohl vertragliche Ansprüche (z.B. auf Schadensersatz beim Pflichtverstoß) als auch deliktische Ansprüche. Eine Haftungsbegrenzung ist grundsätzlich möglich, unterliegt jedoch gesetzlichen Schranken, insbesondere bei grober Fahrlässigkeit oder Verletzung von Kardinalpflichten.

Beendigung des Geschäftsbesorgungsvertrags

Der Geschäftsbesorgungsvertrag kann durch Erfüllung, Fristablauf, Kündigung oder in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen (z.B. Tod einer Partei) beendet werden.

  • Ordentliche Kündigung: Meist jederzeit möglich, sofern im Vertrag nichts anderes geregelt ist.
  • Außerordentliche Kündigung: Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes sofort möglich (§ 626 BGB analog).

Nach Beendigung besteht regelmäßig eine Rückgabepflicht bezüglich überlassener Unterlagen oder Gegenstände und ggf. eine Rechenschafts- und Auskunftspflicht.

Besonderheiten bei speziellen Geschäftsbesorgungsverträgen

Geschäftsbesorgungsvertrag mit Banken

Ein klassisches Beispiel ist die Geschäftsverbindung zwischen Kunde und Kreditinstitut, etwa bei der Kontoführung, Depotverwaltung oder Ausführung von Zahlungsaufträgen. Hier gelten zusätzlich zahlreiche spezialgesetzliche Vorgaben, beispielsweise aus dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) und dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 675c ff. BGB).

Geschäftsbesorgungsvertrag in der Vermögensverwaltung

Bei der Vermögensverwaltung liegt ein Geschäftsbesorgungsvertrag vor, der typischerweise durch weitreichende Weisungsfreiheit des Geschäftsbesorgers und ein besonderes Maß an Vertrauensverhältnis geprägt ist. Die Pflichten zur Information, Aufklärung und Rechenschaft sind besonders ausgeprägt.

Abgrenzung zur Geschäftsführung ohne Auftrag

Zu unterscheiden ist der Geschäftsbesorgungsvertrag von der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB), bei der eine Partei ohne vertragliche Vereinbarung im Interesse eines anderen handelt.

Vertragliche Gestaltung und Formvorschriften

In der Regel ist für den Geschäftsbesorgungsvertrag keine besondere Form vorgeschrieben, außer das Gesetz sieht für bestimmte Verträge eine Schriftform oder eine andere Form vor (z.B. bei bestimmten wertpapierbezogenen Geschäften). Die Ausgestaltung kann individuell angepasst werden, wobei insbesondere Vergütung, Aufgabenbeschreibung, Haftung und Kündigungsklauseln eindeutig geregelt werden sollten.

Steuerliche Aspekte

Bei geschäftsmäßig erbrachten Geschäftsbesorgungsleistungen können steuerliche Besonderheiten (z.B. Umsatzsteuerpflicht, Einkommensbesteuerung aus selbständiger oder gewerblicher Tätigkeit) relevant werden. Die steuerliche Behandlung ist abhängig von der Vertragsgestaltung und Art der besorgten Geschäfte.

Zusammenfassung

Der Geschäftsbesorgungsvertrag ist im deutschen Zivilrecht ein zentraler Vertragstyp zur Übernahme wirtschaftlicher, rechtlicher oder tatsächlicher Angelegenheiten im Interesse eines Dritten. Die gesetzlichen Grundlagen und umfangreiche Rechtsprechung bieten einen klaren Rahmen für vertragliche Ausgestaltung und Abwicklung. Die Unterscheidung zu ähnlichen Vertragstypen, die richtige rechtliche Einordnung und sachgerechte Vertragsgestaltung sind essenziell für die rechtssichere Anwendung des Geschäftsbesorgungsvertrages im Wirtschaftsleben.


Dieser Lexikonartikel vermittelt einen umfassenden Überblick zum Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne des deutschen Zivilrechts und dient der vertieften rechtlichen Einordnung und Information.

Häufig gestellte Fragen

Welche Pflichten übernimmt der Beauftragte bei einem Geschäftsbesorgungsvertrag?

Der Beauftragte verpflichtet sich gemäß § 675 BGB dazu, das ihm übertragene Geschäft mit der für einen Geschäftsbesorgungsvertrag erforderlichen Sorgfalt auszuführen. Dazu gehören insbesondere die Wahrung der Interessen des Auftraggebers, die Einhaltung erteilter Weisungen und die Pflicht zur unverzüglichen Information über wesentliche Entwicklungen oder Schwierigkeiten. Die Aufgaben können dabei sehr vielfältig sein, z. B. Verwaltung fremden Vermögens, Bankgeschäfte, Versicherungsdienstleistungen oder sonstige Dienstleistungen wirtschaftlicher Art. Darüber hinaus bestehen umfassende Auskunfts- und Rechenschaftspflichten, sodass der Beauftragte auf Verlangen jederzeit über den aktuellen Stand der Geschäftsbesorgung informieren und nach Abschluss eine vollständige Abrechnung vorlegen muss. Bei Pflichtverletzungen kann der Beauftragte gem. §§ 280 ff., 675 BGB schadensersatzpflichtig werden, sofern ihn ein Verschulden trifft.

Wie unterscheidet sich der Geschäftsbesorgungsvertrag von anderen Vertragstypen wie Dienst- oder Werkvertrag?

Der Geschäftsbesorgungsvertrag nach § 675 BGB ist eine besondere Form des Dienstvertrags (§ 611 BGB), bei dem der Beauftragte im wirtschaftlichen Interesse des Auftraggebers eine selbstständige Tätigkeit übernimmt. Wesentlicher Unterschied zum Werkvertrag (§ 631 BGB) ist, dass beim Geschäftsbesorgungsvertrag kein konkreter Erfolg geschuldet wird, sondern lediglich das Tätigwerden im vereinbarten Sinne; hingegen muss beim Werkvertrag ein bestimmtes Ergebnis erreicht werden. Im Vergleich zum „reinen“ Dienstvertrag zeichnet sich der Geschäftsbesorgungsvertrag insbesondere dadurch aus, dass er entweder ausdrücklich eine entgeltliche Besorgung vorsieht oder mit einer Geschäftsbesorgung im wirtschaftlichen Bereich zusammenhängt, z. B. Bank-, Versicherungs- oder Anlagegeschäfte. Eine weitere Besonderheit kann die Regulierung durch Sondergesetze (z. B. HGB, WpHG, KWG) sein, die im Bereich der Geschäftsbesorgung zu beachten sind.

Welche Formvorschriften gelten für einen Geschäftsbesorgungsvertrag?

Für den Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages gelten grundsätzlich keine besonderen Formvorschriften, er kann also formfrei, auch mündlich oder durch schlüssiges Verhalten, geschlossen werden. Allerdings können sich für bestimmte Arten der Geschäftsbesorgung aus spezialgesetzlichen Regelungen (z. B. notarielle Beurkundung bei Grundstücksveräußerungen, Schriftform bei Kreditverträgen nach §§ 492 ff. BGB) besondere Formanforderungen ergeben. Ferner ist die jeweilige Vereinbarung stets anhand des konkreten Vertragsgegenstandes zu überprüfen, ob und inwieweit gesetzliche Formerfordernisse greifen. Werden solche Formvorschriften nicht beachtet, ist der Vertrag meist nichtig (§ 125 BGB).

Wie gestaltet sich die Haftung des Beauftragten bei Pflichtverletzungen?

Die Haftung des Beauftragten richtet sich nach den allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Gemäß § 280 BGB haftet der Beauftragte auf Ersatz des daraus entstehenden Schadens, wenn er seine Pflichten verletzt und diese Pflichtverletzung zu vertreten hat, d. h. bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Insbesondere kann eine Haftung auf fehlerhafte Ausführung des übernommenen Geschäfts, Nichterfüllung der Informationspflichten oder Missachtung von Weisungen des Auftraggebers erfolgen. Es ist jedoch möglich, einzelvertraglich Haftungsbeschränkungen zu vereinbaren, soweit zwingende gesetzliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen (z. B. § 309 Nr. 7 BGB im Rahmen von AGB). Spezielle Haftungsregelungen profitieren außerdem Bank- und Finanzdienstleistungsverträge, bei denen manchmal strengere Maßstäbe gelten bzw. die Verschuldensvermutung (Beweislastumkehr) besteht.

Welche Vergütungsansprüche kann der Beauftragte geltend machen?

Grundsätzlich sieht § 675 Abs. 1 BGB vor, dass die Geschäftsbesorgung entgeltlich erfolgt, sofern keine abweichenden Absprachen bestehen oder sich die Unentgeltlichkeit aus den Umständen ergibt. Die Vergütung kann frei vereinbart werden; fehlt eine explizite Regelung, so ist die übliche Vergütung (§ 632 Abs. 2 BGB analog) geschuldet. Im Bereich spezieller Geschäftsbesorgungen, etwa im Bankwesen, ergibt sich die Vergütung oft aus Preisverzeichnissen oder allgemeinen Geschäftsbedingungen. Darüber hinaus hat der Beauftragte Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen (§ 670 BGB), die er im Interesse des Auftraggebers gemacht hat und die zur Ausführung des Geschäfts erforderlich waren.

Wann und wie kann ein Geschäftsbesorgungsvertrag gekündigt bzw. widerrufen werden?

Ein Geschäftsbesorgungsvertrag ist grundsätzlich jederzeit von beiden Parteien kündbar (§ 671 BGB analog), sofern keine abweichenden Vereinbarungen vorliegen. Die Kündigung kann ohne Einhaltung einer Frist erfolgen, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Vertrag auch fristlos gekündigt werden. Kündigt der Auftraggeber zur „Unzeit“, also zu einem Zeitpunkt, der den Beauftragten besonders benachteiligt, ist er zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet (§ 672 Satz 2 BGB analog). Soweit Verbraucher betroffen sind, können zudem Widerrufsrechte nach § 355 BGB bestehen, insbesondere bei Fernabsatzgeschäften.

Welche Rolle spielen Sondervorschriften im Handelsrecht für den Geschäftsbesorgungsvertrag?

Im Handelsrecht existieren zahlreiche Sondervorschriften, die auf bestimmte Arten von Geschäftsbesorgungsverträgen Anwendung finden. So unterliegen beispielsweise Kommissions- (§§ 383 ff. HGB), Makler- (§§ 93 ff. HGB), Speditions- und Frachtverträge (§§ 453 ff., 407 ff. HGB) eigenen gesetzlichen Rahmenbedingungen, die oft strengere Pflichten, besondere Haftungserleichterungen oder spezifische Kündigungsregelungen mit sich bringen. Im Bankvertragsrecht (§§ 675c ff. BGB) finden sich zudem ergänzende Vorschriften zur Zahlungsdienste- und Kontenführung, einschließlich detaillierter Vorgaben zum Verbraucherschutz. Die jeweilige Geschäftsbesorgung ist daher stets auf mögliche Spezialregelungen zu prüfen, die den allgemeinen Vorschriften des BGB im Rang vorgehen können.