Begriff und Zweck der Gesamtstrafe
Die Gesamtstrafe ist eine einheitliche Strafe, die gebildet wird, wenn eine Person wegen mehrerer selbstständiger Taten verurteilt wird. Statt jede Strafe getrennt zu vollstrecken, fasst das Gericht mehrere Einzelstrafen zusammen. Ziel ist es, die Schuld insgesamt zu bewerten und eine Strafe festzusetzen, die den Gesamtunrechts- und Schuldgehalt widerspiegelt, ohne die Einzelstrafen schlicht zu addieren.
Abgrenzung zu Einzelstrafen
Für jede Tat wird zunächst eine eigenständige Strafe festgelegt (Einzelstrafe). Erst danach entscheidet das Gericht, ob und wie diese Einzelstrafen zu einer Gesamtstrafe zusammengeführt werden. Die Gesamtstrafe ersetzt die zusammengefassten Einzelstrafen, soweit sie einbezogen werden.
Praktische Bedeutung
- Vermeidung bloßer Addition mehrerer Strafen
- Einheitliche Bewertung der Gesamtverfehlung
- Übersichtliche Vollstreckung durch eine zusammengefasste Strafe
Voraussetzungen der Bildung
Mehrere Taten derselben Person
Eine Gesamtstrafe setzt mehrere selbstständige Straftaten derselben Person voraus, für die jeweils Einzelstrafen festgesetzt werden. Das gilt sowohl bei einer gemeinsamen Entscheidung über mehrere Taten als auch bei späteren Entscheidungen über bereits früher begangene Taten.
Zeitlicher Rahmen und Zäsurwirkung
Maßgeblich ist der Zeitpunkt früherer Urteile. Taten, die bereits vor einem früheren Urteil begangen wurden, können mit den damals oder später verhängten Strafen zu einer Gesamtstrafe verbunden werden. Ein früheres Urteil bildet eine Zäsur: Taten, die erst nach diesem Urteil begangen wurden, werden grundsätzlich nicht mit den davor liegenden Taten in einer Gesamtstrafe zusammengeführt. Bei mehreren früheren Urteilen kann es zu mehreren, voneinander getrennten Gesamtstrafen kommen.
Gleichartigkeit der Strafen
Gesamtstrafen werden innerhalb derselben Strafart gebildet. Freiheitsstrafen werden mit Freiheitsstrafen, Geldstrafen mit Geldstrafen verbunden. Eine Zusammenführung über unterschiedliche Strafarten hinweg (etwa Freiheitsstrafe und Geldstrafe) erfolgt nicht; sie stehen nebeneinander.
Ausschlussgründe
- Die frühere Strafe ist bereits vollständig vollstreckt oder erledigt.
- Taten liegen nach einer Zäsur und sind deshalb nicht kombinierbar.
- Maßregeln oder Nebenfolgen sind keine Strafen und werden nicht einbezogen.
Bildung und Bemessung der Gesamtstrafe
Grundprinzip (Asperation)
Ausgangspunkt ist die höchste Einzelstrafe (Einsatzstrafe). Diese wird um Zuschläge für die weiteren Taten erhöht. Die Gesamtstrafe soll höher sein als die höchste Einzelstrafe, aber deutlich unter der bloßen Summe aller Einzelstrafen liegen. So wird vermieden, dass sich mehrere Strafen mechanisch addieren.
Einsatzstrafe und Erhöhungen
Das Gewicht der weiteren Taten, deren Zahl, die Abstände zwischen den Taten sowie Persönlichkeit und Lebenssituation können die Höhe der Zuschläge beeinflussen. Das Gericht hat die Gesamtwürdigung nachvollziehbar darzustellen; schematische Rechenmodelle ersetzen die Abwägung nicht.
Ober- und Untergrenzen
Die Gesamtstrafe darf bestimmte gesetzliche Höchstgrenzen der jeweiligen Strafart nicht überschreiten. Sie darf zugleich die schwerste Einzelstrafe nicht unterschreiten. Bei Geldstrafen betrifft die Zusammenfassung in der Regel die Anzahl der Tagessätze; der Tagessatzbetrag orientiert sich an den wirtschaftlichen Verhältnissen zum Entscheidungszeitpunkt.
Nachträgliche Gesamtstrafe
Voraussetzungen
Wird eine Person nachträglich wegen einer Tat verurteilt, die bereits vor einem früheren Urteil begangen wurde, kann eine nachträgliche Gesamtstrafe gebildet werden. Hierzu wird die frühere Strafe insoweit „aufgelöst“ und mit der neuen Strafe zu einer einheitlichen Gesamtstrafe verbunden.
Verfahrensgang
Die Entscheidung über die nachträgliche Gesamtstrafe trifft das Gericht, das zuletzt mit der Sache befasst ist. Dabei prüft es, welche früheren Strafen einzubeziehen sind und ob Zäsuren der Verbindung entgegenstehen.
Auswirkungen auf Bewährung und Anrechnung
Bereits gewährte Bewährungsentscheidungen werden durch die neue Gesamtstrafe überlagert; über die Aussetzung zur Bewährung ist einheitlich neu zu befinden. Bereits verbüßte Teile einer einbezogenen Strafe werden angerechnet, ebenso Untersuchungshaft und andere Freiheitsentziehungen, soweit sie auf die einbezogenen Taten entfallen.
Auswirkungen und Rechtsfolgen
Bewährung
Ob die Gesamtstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird, hängt von ihrer Höhe und einer positiven Prognose ab. Vorentscheidungen über Bewährung einzelner Strafen sind nicht bindend; die Frage der Aussetzung wird für die Gesamtstrafe neu beurteilt.
Anrechnung
Untersuchungshaft und bereits vollstreckte Strafen, die in der Gesamtstrafe aufgehen, werden angerechnet. Teilverbüßungen mindern die noch zu vollstreckende Restdauer der Gesamtstrafe.
Nebenstrafen, Nebenfolgen, Maßnahmen
Nebenstrafen (zum Beispiel Fahrverbot), Nebenfolgen (etwa Verfalls- oder Einziehungsentscheidungen) und Maßnahmen bleiben unberührt. Sie werden nicht zur Gesamtstrafe zusammengefasst, sondern jeweils eigenständig angeordnet und vollstreckt.
Eintragungen und Vollstreckung
Im Register wird die Gesamtstrafe als einheitliche Strafe ausgewiesen. Für die Vollstreckung ist maßgeblich, welche Strafen in der Gesamtstrafe aufgegangen sind und welche daneben selbstständig bestehen bleiben (etwa eine nicht kombinierbare Geldstrafe).
Sonderkonstellationen
Tateinheit und Tatmehrheit
Bei Tateinheit (ein Verhalten verwirklicht mehrere Straftatbestände) wird zunächst eine einheitliche Strafe wegen dieser Tat festgesetzt. Treffen mehrere solcher Taten zusammen (Tatmehrheit), erfolgt anschließend die Bildung der Gesamtstrafe aus den jeweiligen Einzelstrafen.
Jugendstrafrecht
Im Jugendstrafrecht gelten eigene Grundsätze. Statt einer Gesamtstrafe steht dort häufig eine einheitliche Jugendstrafe im Vordergrund, die den Erziehungsgedanken betont. Die hier beschriebenen Grundsätze der Gesamtstrafenbildung werden im Jugendbereich nicht in gleicher Weise angewandt.
Zusammentreffen von Freiheits- und Geldstrafen
Freiheits- und Geldstrafe werden nicht zu einer gemeinsamen Gesamtstrafe verbunden. Es können daher parallel eine Gesamtfreiheitsstrafe und eine Gesamtgeldstrafe bestehen, sofern entsprechende Einzelstrafen vorliegen.
Mehrere Vorverurteilungen
Wenn mehrere frühere Urteile vorhanden sind, kann die Zäsurwirkung dazu führen, dass mehrere getrennte Gesamtstrafen gebildet werden müssen, jeweils für die Taten, die vor der jeweiligen Zäsur begangen wurden.
Abgrenzungen und Beispiele
Kein Platz für eine Gesamtstrafe
- Nur eine einzige Tat ist abgeurteilt: Es bleibt bei einer Einzelstrafe.
- Die einzubeziehende Strafe wurde bereits vollständig verbüßt: Eine Verbindung scheidet aus.
- Die Straftaten wurden nach einer Zäsur begangen: Es entstehen getrennte Strafen.
Beispielhafte Verläufe
- Mehrere frühere Taten werden gemeinsam abgeurteilt: Das Gericht setzt für jede Tat eine Einzelstrafe fest und bildet hieraus eine Gesamtstrafe.
- Spätere Verurteilung wegen einer älteren Tat: Das Gericht bildet nachträglich eine Gesamtstrafe und rechnet bereits Verbüßtes an.
- Freiheits- und Geldstrafen gleichzeitig: Es entstehen gegebenenfalls eine Gesamtfreiheitsstrafe und zusätzlich eine eigenständige Geldstrafe oder eine Gesamtgeldstrafe.
Häufig gestellte Fragen zur Gesamtstrafe
Was bedeutet Gesamtstrafe und wann wird sie gebildet?
Die Gesamtstrafe ist eine einheitliche Strafe, die gebildet wird, wenn eine Person wegen mehrerer selbstständiger Taten verurteilt wird. Sie entsteht, wenn für mehrere Taten Einzelstrafen festgesetzt wurden und diese im Rahmen derselben Strafart zusammenzufassen sind.
Können Freiheitsstrafe und Geldstrafe zu einer Gesamtstrafe verbunden werden?
Nein. Eine Verbindung erfolgt nur innerhalb derselben Strafart. Freiheitsstrafen werden mit Freiheitsstrafen und Geldstrafen mit Geldstrafen zusammengefasst. Unterschiedliche Strafarten stehen nebeneinander.
Wie bestimmt das Gericht die Höhe der Gesamtstrafe?
Ausgangspunkt ist die höchste Einzelstrafe, die als Einsatzstrafe dient. Das Gericht erhöht diese unter Berücksichtigung der weiteren Taten und der Gesamtumstände. Die Gesamtstrafe soll höher sein als die schwerste Einzelstrafe, aber deutlich unter der Summe aller Einzelstrafen bleiben und gesetzliche Höchstgrenzen beachten.
Was ist eine nachträgliche Gesamtstrafe?
Sie wird gebildet, wenn nach einem früheren Urteil eine weitere Verurteilung wegen einer bereits zuvor begangenen Tat erfolgt. Die frühere Strafe wird insoweit aufgelöst und mit der neuen Strafe zu einer einheitlichen Gesamtstrafe verbunden; bereits Verbüßtes wird angerechnet.
Welche Bedeutung hat die Zäsurwirkung früherer Urteile?
Ein früheres Urteil bildet eine zeitliche Zäsur. Taten, die erst nach diesem Urteil begangen wurden, werden grundsätzlich nicht mit davor liegenden Taten in einer Gesamtstrafe verbunden. Es können dadurch mehrere getrennte Gesamtstrafen entstehen.
Was gilt für Bewährungsentscheidungen bei der Gesamtstrafe?
Über die Aussetzung zur Bewährung ist für die Gesamtstrafe einheitlich neu zu entscheiden. Frühere Bewährungsentscheidungen über Einzelstrafen treten zurück und werden durch die Entscheidung zur Gesamtstrafe ersetzt.
Werden Untersuchungshaft und bereits verbüßte Strafen angerechnet?
Ja. Untersuchungshaft und bereits vollstreckte Teile einbezogener Strafen werden auf die Gesamtstrafe angerechnet, soweit sie auf die berücksichtigten Taten entfallen.
Gilt die Gesamtstrafe auch im Jugendstrafrecht?
Im Jugendstrafrecht gelten andere Grundsätze. Anstelle einer Gesamtstrafe steht dort meist eine einheitliche Jugendstrafe im Vordergrund, die am Erziehungsgedanken ausgerichtet ist.