Begriff und Bedeutung des Erblassers
Der Begriff „Erblasser“ bezeichnet im deutschen Erbrecht die Person, deren Vermögen nach ihrem Tod auf eine oder mehrere andere Personen übergeht. Der Erblasser ist somit derjenige, von dem das sogenannte „Erbe“ stammt. Mit dem Tod des Erblassers beginnt der rechtliche Vorgang der sogenannten „Erbfolge“, bei dem das Vermögen, aber auch etwaige Schulden, auf die Rechtsnachfolger übertragen werden.
Rechtsstellung des Erblassers zu Lebzeiten
Zu Lebzeiten bleibt der künftige Nachlass vollständig im Eigentum und in der Verfügungsgewalt des späteren Erblassers. Das bedeutet, dass er frei darüber entscheiden kann, wie er mit seinem Vermögen verfährt – sei es durch Schenkungen oder durch den Abschluss von Verträgen. Erst mit dem Tod wird aus einer natürlichen Person ein „Erblasser“ im rechtlichen Sinne.
Testierfreiheit und letztwillige Verfügung
Dem Erblasser steht es grundsätzlich frei zu bestimmen, wer sein Vermögen nach seinem Tod erhalten soll. Diese Freiheit wird als Testierfreiheit bezeichnet. Sie ermöglicht es ihm beispielsweise ein Testament oder einen Erbvertrag zu errichten und darin individuelle Regelungen zur Verteilung seines Nachlasses festzulegen.
Testamentarische Verfügung
Im Rahmen eines Testaments kann der spätere Erblasser einzelne Personen als seine Rechtsnachfolger einsetzen oder bestimmte Gegenstände bestimmten Personen vermachen. Auch können Anordnungen getroffen werden, wie etwa die Ernennung eines Testamentsvollstreckers.
Gesetzliche Regelung ohne Verfügung von Todes wegen
Hat der Verstorbene keine letztwilligen Verfügungen getroffen, tritt automatisch die gesetzliche Erbfolge in Kraft. In diesem Fall bestimmt das Gesetz die Reihenfolge und den Anteil möglicher Rechtsnachfolger am Nachlass.
Bedeutung des Begriffs für den Übergang von Rechten und Pflichten
Mit dem Ableben geht nicht nur das Vermögen auf die Rechtsnachfolger über; auch bestehende Verpflichtungen wie Schulden werden Teil des Nachlasses. Die Gesamtheit aller Rechte und Pflichten bildet dabei den sogenannten Nachlass des verstorbenen Menschen.
Sonderfälle: Ausschluss vom Nachlassübergang
In bestimmten Fällen kann eine Person zwar verstorben sein, gilt jedoch nicht als rechtlicher Ausgangspunkt für einen Übergang ihres Vermögens (zum Beispiel bei Enterbung). Auch können einzelne Teile vom Übergang ausgeschlossen sein – etwa wenn sie unübertragbar sind oder besonderen gesetzlichen Schutz genießen.
Beteiligte am Verfahren nach dem Tod eines Menschen
Nach Eintritt des Todes sind verschiedene Beteiligte involviert: Neben den eingesetzten oder gesetzlichen Rechtsnachfolgern spielen unter anderem Behörden sowie gegebenenfalls weitere Begünstigte (wie Pflichtteilsberechtigte) eine Rolle beim Vollzug letzter Willenserklärungen sowie bei Fragen rund um Haftung für Verpflichtungen aus dem Nachlass.
Häufig gestellte Fragen zum Thema „Erblasser“
Wer gilt als Erblasser?
Als Erblasser gilt jede natürliche Person ab ihrem Ableben im Hinblick auf ihr hinterlassenes Vermögen.
Kann jeder Mensch zum Erblasser werden?
Jede natürliche Person kann unabhängig von Alter oder Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt ihres Todes als Ausgangspunkt einer möglichen Übertragung ihres Besitzes gelten.
Muss ein Testament vorliegen damit jemand als Erblasser gilt?
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Egal ob ein Testament existiert oder nicht: Jede verstorbene natürliche Person ist automatisch Träger dieser Bezeichnung; andernfalls greift einfach die gesetzlich vorgesehene Reihenfolge zur Bestimmung möglicher Berechtigter.
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