Begriff und Bedeutung der Gesamtprokura
Die Gesamtprokura ist eine besondere Form der Prokura, also einer handelsrechtlichen Vollmacht, die es mehreren Personen gemeinsam ermöglicht, ein Unternehmen rechtlich zu vertreten. Im Gegensatz zur Einzelprokura, bei der eine Person allein vertretungsberechtigt ist, dürfen bei der Gesamtprokura nur zwei oder mehr Prokuristen zusammen handeln. Die Gesamtprokura dient dazu, die Entscheidungsbefugnisse im Unternehmen auf mehrere Schultern zu verteilen und so das Risiko von Fehlentscheidungen durch Einzelpersonen zu verringern.
Rechtliche Grundlagen und Voraussetzungen
Die Erteilung einer Gesamtprokura setzt voraus, dass das betreffende Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist. Nur Kaufleute können Prokuristen bestellen. Die Bestellung zur Gesamtprokura erfolgt durch den Inhaber des Unternehmens oder einen entsprechend bevollmächtigten Vertreter. Die Erteilung sowie das Erlöschen der Prokura müssen in das Handelsregister eingetragen werden.
Form und Umfang der Vertretungsmacht
Die Vertretungsmacht eines mit einer Gesamtprokura ausgestatteten Prokuristen erstreckt sich grundsätzlich auf alle Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften des Unternehmensbetriebs. Ausgenommen sind lediglich besonders grundlegende Rechtsgeschäfte wie beispielsweise die Veräußerung des gesamten Unternehmens oder die Unterzeichnung eines Jahresabschlusses – hierfür bedarf es gesonderter Vollmachten.
Gemeinsames Handeln als Grundprinzip
Das wesentliche Merkmal der Gesamtprokura besteht darin, dass ein einzelner Prokurist nicht allein handlungsbefugt ist. Rechtserhebliche Handlungen können nur gemeinsam mit einem weiteren zur Mitwirkung berechtigten Prokuristen vorgenommen werden. Dies gilt sowohl für alltägliche Geschäftsabschlüsse als auch für außergewöhnliche Maßnahmen innerhalb des Geschäftsbetriebs.
Kombinationen mit anderen Vertretungsformen
In bestimmten Fällen kann eine sogenannte gemischte Gesamtvertretung vereinbart werden: Hierbei wird festgelegt, dass ein Prokurist nur zusammen mit einem Mitglied eines anderen Organs (zum Beispiel einem Geschäftsführer) vertretungsberechtigt ist. Auch diese Regelung muss klar aus dem Eintrag im Handelsregister hervorgehen.
Erteilung und Widerruf der Gesamtprokura
Die Bestellung zur Gesamtprokura erfolgt ausdrücklich durch Erklärung gegenüber dem betreffenden Mitarbeiter oder Dritten sowie durch Eintragung ins Handelsregister. Der Widerruf kann jederzeit erfolgen; er wird ebenfalls ins Register eingetragen und wirkt ab diesem Zeitpunkt nach außen hin rechtsverbindlich.
Dauerhaftigkeit und Erlöschen
Eine einmal erteilte Gesamptrokua bleibt grundsätzlich bestehen bis sie widerrufen wird oder bestimmte Ereignisse eintreten – etwa wenn das Arbeitsverhältnis endet oder das Unternehmen seine Tätigkeit einstellt beziehungsweise liquidiert wird.
Bedeutung für den Geschäftsverkehr
Im geschäftlichen Alltag sorgt die Regelung über die gemeinsame Zeichnungsberechtigung dafür, dass wichtige Entscheidungen stets von mindestens zwei verantwortlichen Personen getragen werden müssen. Dies erhöht nicht nur die Kontrolle innerhalb des Unternehmens sondern schafft auch Vertrauen bei Geschäftspartnern.
Häufig gestellte Fragen zum Thema „Gesamtprokura“
Was unterscheidet eine Einzel- von einer Gesamtprokura?
Bei einer Einzelprokura darf ein einzelner Bevollmächtigter sämtliche Geschäfte alleine abschließen; bei einer Gesamptrokua hingegen sind immer mindestens zwei berechtigte Personen erforderlich.
Muss eine Gesamptrokua immer ins Handelsregister eingetragen werden?
Ja, sowohl Erteilung als auch Widerruf müssen zwingend im Handelsregister vermerkt sein.
Können mehrere Personen gleichzeitig mit Gesamptrokua ausgestattet sein?
Es können beliebig viele geeignete Mitarbeiter gleichzeitig als gemeinschaftlich vertretungsberechtigte Prokuristen bestellt werden.
Darf ein Gesellschafter selbst zusätzlich noch als gemeinschaftlicher Prokurist auftreten?
Soweit keine gesetzlichen Ausschlussgründe vorliegen kann auch ein Gesellschafter neben seiner Funktion zusätzlich zum gemeinschaftlich handelnden Bevollmächtigen bestellt werden.
Kann man einzelne Befugnisse ausklammern?
Bestimmte besonders weitreichende Rechtsgeschäfte wie etwa Grundstücksveräußerungen können trotz bestehender Gesamptrokua ausgeschlossen bleiben; dies muss jedoch ausdrücklich geregelt sein.