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Gesamtgrundschuld

Begriff und Grundlagen der Gesamtgrundschuld

Die Gesamtgrundschuld ist eine besondere Form der Grundschuld, die im deutschen Sachenrecht eine wichtige Rolle spielt. Sie dient dazu, mehrere Grundstücke gemeinsam für eine bestimmte Forderung zu belasten. Im Gegensatz zur einfachen Grundschuld, die sich nur auf ein einzelnes Grundstück bezieht, erstreckt sich die Gesamtgrundschuld auf mehrere Grundstücke gleichzeitig. Dadurch entsteht eine rechtliche Verbindung zwischen den betroffenen Grundstücken hinsichtlich der Sicherung einer bestimmten Geldforderung.

Funktionsweise und Zweck der Gesamtgrundschuld

Die Hauptfunktion einer Gesamtgrundschuld besteht darin, dem Gläubiger – meist einer Bank oder einem anderen Kreditgeber – zusätzliche Sicherheit zu bieten. Werden beispielsweise mehrere Immobilien als Sicherheit für einen Kredit verwendet, kann durch die Bestellung einer Gesamtgrundschuld erreicht werden, dass alle diese Immobilien gesamtschuldnerisch haften. Das bedeutet: Der Gläubiger kann im Falle eines Zahlungsausfalls wählen, aus welchem oder welchen Grundstücken er seine Forderung ganz oder teilweise befriedigt.

Unterschied zur Einzelgrundschuld

Im Unterschied zur Einzel- oder Teil-Grundschuld steht bei der Gesamtgrundschuld nicht jedes belastete Grundstück nur für einen bestimmten Anteil an der Schuld ein. Vielmehr haftet jedes einzelne mit dem gesamten Betrag (sogenannte Gesamthaft). Dies erhöht das Risiko für jeden einzelnen Eigentümer eines betroffenen Grundstücks erheblich.

Anwendungsbereiche in der Praxis

Gesamtgrundschulden kommen häufig bei größeren Finanzierungen zum Einsatz – etwa wenn Unternehmen mehrere Betriebsstätten beleihen möchten oder Privatpersonen verschiedene Immobilien gemeinsam als Kreditsicherheit einsetzen wollen. Auch bei Erbengemeinschaften wird dieses Instrument genutzt, um gemeinschaftlich vererbte Liegenschaften abzusichern.

Rechtliche Auswirkungen und Besonderheiten

Mithaftung mehrerer Eigentümer

Sind verschiedene Personen Eigentümer verschiedener mit derselben Gesamtgrundschuld belasteter Grundstücke (zum Beispiel Geschwister nach einer Erbschaft), so haften sie gesamtschuldnerisch gegenüber dem Gläubiger. Dieser kann frei entscheiden, welches Objekt er verwertet; es besteht keine Verpflichtung zur anteiligen Inanspruchnahme aller Objekte.

Löschung und Teilfreigabe von Belastungen

Eine Besonderheit ergibt sich beim Wunsch nach Löschung oder Freigabe einzelner Objekte aus der Haftungsmasse: Die Entlassung eines einzelnen Grundstücks aus einer bestehenden Gesamtgrundschuld ist grundsätzlich möglich; hierfür bedarf es jedoch regelmäßig des Einverständnisses des Gläubigers sowie entsprechender formaler Schritte im Grundbuchverfahren.

Übertragung und Abspaltung von Teil-Grundschulden

Es besteht zudem die Möglichkeit, Teile einer bestehenden Gesamtgrundschuld auf einzelne Objekte aufzuteilen (Abspaltung). Hierdurch können sogenannte Teil-Grundschulden entstehen; dies setzt jedoch ebenfalls das Mitwirken des Gläubigers voraus sowie entsprechende Eintragungen im Grundbuch.

Bedeutung für Käufer und Verkäufer von Immobilien

Käufer sollten beachten: Wird ein mit einer solchen Belastung versehenes Objekt erworben, bleibt dieses weiterhin Bestandteil des Sicherungsverbundes – sofern keine Löschung erfolgt ist. Verkäufer wiederum müssen sicherstellen, dass entweder vor Verkauf eine Freistellung erfolgt oder Käufer über bestehende Risiken umfassend informiert sind.

Häufig gestellte Fragen zum Thema „Gesamtgrundschuld“

Was unterscheidet eine Gesamtgrundschuld von mehreren Einzel-Grundschulden?

Bei mehreren Einzel-Grundschulden haftet jedes belastete Objekt nur bis zur Höhe seiner eigenen Schuld; bei der Gesamtgrundschuld hingegen haftet jedes beteiligte Objekt in voller Höhe für den gesamten gesicherten Betrag.

Können auch unterschiedliche Personen Eigentümer sein?

Ja; es können auch verschiedene natürliche oder juristische Personen jeweils Eigentümer unterschiedlicher durch dieselbe Grundbucheintragung belasteter Objekte sein.

Muss jeder Miteigentümer zustimmen?

Für die Bestellung sowie Änderungen an einer bestehenden Belastung müssen grundsätzlich alle betroffenen Eigentümer zustimmen.

Lässt sich ein einzelnes Objekt wieder aus dem Haftungsverband entlassen?

Eine Entlassung ist möglich – allerdings bedarf dies regelmäßig des Einverständnisses des Gläubigers sowie entsprechender grundbuchlicher Änderungen.

Kann man Anteile an einer bestehenden Belastung übertragen?

Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit sogenannter Abspaltungen bzw. Übertragungen von Teilen auf andere Objekte unter Mitwirkung aller Beteiligten.

Besteht weiterhin persönliche Haftung neben dinglicher Haftung?

Die dingliche Haftungsverbindung betrifft ausschließlich das jeweilige Immobilieneigentum. 
Eine persönliche Haftungsverpflichtung entsteht unabhängig davon nur dann,
wenn zusätzlich entsprechende Vereinbarungen getroffen wurden.