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GenG

Grundlagen des Genossenschaftsgesetzes (GenG)

Das Genossenschaftsgesetz, abgekürzt als GenG, ist das zentrale Gesetz zur Regelung von Genossenschaften in Deutschland. Es legt die rechtlichen Rahmenbedingungen für Gründung, Organisation, Verwaltung und Auflösung von eingetragenen Genossenschaften fest. Ziel des Gesetzes ist es, die wirtschaftliche und soziale Förderung der Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu ermöglichen und dabei einen rechtssicheren Rahmen zu schaffen.

Begriffserklärung: Was ist eine Genossenschaft?

Eine Genossenschaft ist ein Zusammenschluss von Personen mit dem Zweck, ihre wirtschaftlichen oder sozialen Interessen gemeinsam zu fördern. Die Mitglieder beteiligen sich an der Finanzierung und Verwaltung der Organisation. Im Mittelpunkt steht nicht die Gewinnerzielung für Einzelne, sondern das gemeinsame Interesse aller Mitglieder.

Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft

Die eingetragene Genossenschaft (eG) gilt als eigenständige juristische Person. Sie kann Rechte erwerben sowie Verbindlichkeiten eingehen und wird durch den Eintrag in das zuständige Register rechtsfähig. Die Haftung der Mitglieder beschränkt sich grundsätzlich auf ihre Geschäftsanteile; eine Nachschusspflicht besteht nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Zweck einer Genossenschaft nach dem GenG

Der Hauptzweck einer nach dem Gesetz gegründeten Organisation liegt darin, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale bzw. kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern. Dies unterscheidet sie grundlegend von anderen Unternehmensformen wie Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung.

Gründungsvoraussetzungen nach dem GenG

Anzahl der Gründungsmitglieder

Für die Gründung einer eingetragenen Organisation dieser Art sind mindestens drei natürliche oder juristische Personen erforderlich. Diese schließen einen schriftlichen Vertrag ab – genannt Satzung -, in welchem unter anderem Name, Sitz sowie Zweck geregelt werden müssen.

Satzung und Eintragung ins Register

Die Satzung bildet das grundlegende Regelwerk für alle internen Abläufe innerhalb der Gemeinschaftsorganisation. Nach Abschluss des Vertrages erfolgt die Anmeldung beim zuständigen Registergericht; erst mit Eintragung entsteht eine rechtsfähige Einheit.

Mitgliedschaftsrechte und -pflichten im Überblick

Rechte der Mitglieder laut Gesetzgebung

Mitglieder haben insbesondere Stimmrecht bei Versammlungen sowie Anspruch auf Auskunft über Angelegenheiten ihrer Gemeinschaftseinrichtung. Sie können an Gewinnen beteiligt werden – sofern diese erwirtschaftet werden – und haben Mitspracherecht bei wichtigen Entscheidungen wie Satzungsänderungen oder Auflösung.

Plichten aus Mitgliedschaft

Zu den Pflichten zählen vor allem Zahlung vereinbarter Geschäftsanteile sowie gegebenenfalls weitere Beiträge laut Satzung; zudem müssen sie Beschlüsse akzeptieren und dürfen keine Handlungen vornehmen, welche den Zielen entgegenstehen.

Organe einer genossenschaftlich organisierten Einrichtung gemäß Gesetzgebung

Generalversammlung / Vertreterversammlung

Dieses Organ stellt das höchste Entscheidungsgremium dar: Hier treffen alle stimmberechtigten Teilhaber zusammen beziehungsweise gewählte Vertreter bei größeren Einrichtungen.

< h4 > Vorstand < / h4 >< p >
Der Vorstand führt Geschäfte im Namen aller Beteiligten; er vertritt offiziell gegenüber Dritten.< / p >

< h4 > Aufsichtsrat < / h4 >< p >
Ab bestimmter Größe muss ein Kontrollgremium eingerichtet werden: Es überwacht Geschäftsführung sowie Einhaltung gesetzlicher Vorgaben.< / p >

< h2 > Prüfungspflicht & Transparenzanforderungen < / h2 >
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Um Missbrauch vorzubeugen sieht das Recht regelmäßige Prüfungen vor: Unabhängige Prüfer kontrollieren Jahresabschlüsse sowie Ordnungsmäßigkeit sämtlicher Vorgänge.< / p >

< h2 > Beendigung & Liquidation nach gesetzlichen Vorschriften < / h2 >
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Eine solche Einrichtung kann freiwillig aufgelöst werden – etwa per Beschluss -, aber auch zwangsweise etwa wegen Insolvenzverfahren enden.< br />
Im Anschluss folgt Liquidation: Das Vermögen wird verwertet; verbleibende Mittel gehen an Anteilseigner zurück soweit dies satzungsmäßig vorgesehen wurde.< / p >

< h1 > Häufig gestellte Fragen zum Thema „GenG“ aus rechtlicher Sicht < / h1 >

< h3 > Wer darf eine genossenschaftlich organisierte Einrichtung gründen?< / h3 >< p >
Jede natürliche Person ab Volljährigkeit sowie juristische Personen können gemeinsam eine solche Organisationsform ins Leben rufen.< br /> Voraussetzung sind mindestens drei Gründerinnen beziehungsweise Gründer.

< h3 > Wie haften Teilhaber innerhalb dieser Rechtsform?< / h3 >< p >
In aller Regel haften Teilhaber nur bis zur Höhe ihrer eingebrachten Anteile;< br /> weitergehende Verpflichtungen bestehen lediglich dann wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

< h3 > Welche Organe schreibt das Recht zwingend vor?< / h3 >< p >
Vorgeschrieben sind General- beziehungsweise Vertreterversammlung,< br /> ein geschäftsführendes Gremium (Vorstand) sowie ab bestimmter Größe ein Kontrollgremium (Aufsichtsrat).

< h3 > Ist Gewinnverteilung möglich?< / h3 >< p >
Ja,< br /> Überschüsse dürfen verteilt werden sofern dies satzungsmäßig geregelt wurde;< br /> vorrangiges Ziel bleibt jedoch stets Förderung aller Beteiligten.

Details regelt jeweilige Satzungsbestimmung.

Austritt ist möglich unter Beachtung vertraglicher Fristen;
auch Ausschluss kommt infrage falls wichtige Gründe bestehen.

Nach Abwicklung erhalten Anteilseigner eventuell verbleibendes Restvermögen zurück soweit vorhanden.