Begriff und Grundlagen der Gemeinschaft zur gesamten Hand
Die Gemeinschaft zur gesamten Hand ist eine besondere Form des gemeinschaftlichen Eigentums mehrerer Personen an einer Sache oder einem Vermögensgegenstand. Im Gegensatz zu anderen Formen des Miteigentums steht bei der Gemeinschaft zur gesamten Hand nicht jedem Beteiligten ein bestimmter Anteil an dem Gegenstand zu, sondern alle Beteiligten sind gemeinsam und ungeteilt am Ganzen berechtigt. Die einzelnen Mitglieder werden als „Gesamthänder“ bezeichnet.
Wesentliche Merkmale der Gemeinschaft zur gesamten Hand
Das zentrale Merkmal dieser Rechtsform ist, dass die Rechte und Pflichten bezüglich des gemeinschaftlichen Vermögens nur von allen Gesamthändern gemeinsam ausgeübt werden können. Kein Mitglied kann über seinen Anteil am gemeinschaftlichen Vermögen allein verfügen oder diesen Anteil eigenständig verkaufen oder belasten.
Ungeteilte Berechtigung
Bei einer Gemeinschaft zur gesamten Hand gibt es keine festen Quoten oder Anteile, die den einzelnen Mitgliedern individuell zugeordnet sind. Das gesamte Vermögen gehört allen Gesamthändern zusammen – sie bilden eine rechtliche Einheit gegenüber Dritten.
Gemeinsame Verwaltung und Verfügung
Entscheidungen über das gemeinschaftliche Vermögen müssen grundsätzlich von allen Gesamthändern gemeinsam getroffen werden. Dies betrifft sowohl alltägliche Verwaltungsmaßnahmen als auch Verfügungen wie Verkauf, Belastung oder sonstige Veränderungen am gemeinsamen Eigentum.
Anwendungsbereiche der Gemeinschaft zur gesamten Hand
Die bekanntesten Erscheinungsformen dieser Rechtsgemeinschaft sind die Erbengemeinschaft sowie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). In beiden Fällen wird das gemeinsame Vermögen nach den Regeln der gesamthänderischen Bindung verwaltet und genutzt.
Erbengemeinschaften
Nach dem Tod eines Menschen bilden dessen Erben automatisch eine Erbengemeinschaft. Das geerbte Vermögen steht ihnen dann nicht anteilig, sondern nur gesamtheitlich im Rahmen einer Gemeinschaft zur gesamten Hand zu.
Bürgerlich-rechtliche Gesellschaften (GbR)
Auch in einfachen Zusammenschlüssen wie Arbeits- oder Interessengemeinschaften kann das gemeinsame Eigentum in Form einer gesamthänderischen Bindung gehalten werden – etwa wenn mehrere Personen zusammen ein Grundstück erwerben und dieses für einen gemeinsamen Zweck nutzen wollen.
Rechte und Pflichten innerhalb der Gemeinschaft zur gesamten Hand
Mitsprache- und Mitverwaltungsrechte
Jeder Gesamthänder hat grundsätzlich gleichberechtigte Mitsprache- sowie Mitverwaltungsrechte hinsichtlich des gemeinsamen Gegenstands. Entscheidungen bedürfen meist Einstimmigkeit aller Mitglieder; Ausnahmen können sich aus Vereinbarungen zwischen den Beteiligten ergeben.
Nutzungsrechte
Alle Mitglieder dürfen den gemeinschaftlichen Gegenstand nutzen – allerdings immer unter Berücksichtigung der Interessen aller anderen Gesamthänder. Eine ausschließliche Nutzung durch einzelne ist ohne Zustimmung aller übrigen nicht möglich.
Sorgfaltspflicht gegenüber dem Gemeinsamen
Jedes Mitglied muss bei Umgang mit dem gemeinschaftlichen Eigentum Rücksicht auf die Belange aller nehmen; Schäden durch unsachgemäße Nutzung können Ersatzansprüche auslösen.
Auseinandersetzung und Beendigung der Gemeinschaft zur gesamten Hand
Können sich die Mitglieder auf Dauer nicht einigen oder soll das gemeinsame Eigentum aufgelöst werden, erfolgt eine sogenannte Auseinandersetzung: Das bisher ungeteilte Gesamtvermögen wird dabei entweder veräußert (und Erlös verteilt) oder real geteilt.
- Auseinandersetzungsverfahren: Hierbei müssen alle Maßnahmen grundsätzlich gemeinsam beschlossen werden.
- Ausscheiden einzelner Mitglieder: Einzelne können ihren Anteil an andere übertragen – dies erfordert jedoch stets Zustimmung sämtlicher anderer Gesamthänder.
Häufig gestellte Fragen zum Thema „Gemeinschaft zur gesamten Hand“
Können einzelne Mitglieder ihren Anteil frei verkaufen?
Nein, ein einzelnes Mitglied kann seinen Anteil am gemeinschaftlichen Eigentum nicht ohne Zustimmung aller übrigen Gesamthänder übertragen oder verkaufen.
Darf jeder über das gemeinsame Objekt alleine entscheiden?
Entscheidungen bezüglich Verwaltung, Nutzung sowie Veräußerung des Objekts müssen grundsätzlich von allen Mitgliedern einstimmig getroffen werden.
< h 1 >Was passiert bei Uneinigkeit unter den Mitgliedern?</ h 1 >
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Kommt es zwischen den Beteiligten zu keiner Einigung über wichtige Angelegenheiten,
bleibt oft nur noch die gerichtliche Klärung beziehungsweise letztlich sogar Auflösung
beziehungsweise Teilungsversteigerung als letzter Ausweg.</ p>
< h 1 >Wie endet eine solche Rechtsgemeinschaft?</ h 1 >
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Die Auflösung erfolgt meist durch Auseinandersetzung: Entweder wird das Gemeinsame verkauft
(und Erlös verteilt) oder real geteilt.</ p>
< h 1 >Wer haftet für Schulden im Zusammenhang mit dem Gemeinsamen?</ h 1 >
<p>
Für Verpflichtungen haften sämtliche Gesamthänder in vollem Umfang mit ihrem eigenen
Privatvermögen.</ p>
& lt ; h 1 >Kann man gezwungen sein,
auszuscheiden ?< / h 1 >
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Ein Ausscheiden gegen eigenen Willen ist regelmäßig ausgeschlossen,
sofern keine abweichenden Regelungen vereinbart wurden.< / p >
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Gibt es Unterschiede zum klassischen Miteigentum nach Bruchteilen ?
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Ja,
beim klassischen Miteigentum besitzt jeder einen bestimmten rechnerischen Bruchteil,
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