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Gemeinschaft

Begriff und Grundprinzip der Gemeinschaft

Unter Gemeinschaft wird aus rechtlicher Sicht der Zusammenschluss von mindestens zwei Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Interesses verstanden, der sich auf gemeinsames Vermögen, gemeinsame Rechte oder eine gemeinsame Aufgabenerfüllung bezieht. Kennzeichnend sind ein gemeinsamer Zweck, abgestimmtes Handeln sowie eine Ordnung für Nutzung, Verwaltung und Verteilung von Lasten und Vorteilen. Gemeinschaften können durch Vereinbarung, durch gesetzliche Anordnung oder kraft tatsächlichen Zusammenwirkens entstehen.

Entstehung der Gemeinschaft

Gemeinschaften entstehen in unterschiedlichen Konstellationen. Häufig beruht die Entstehung auf einer ausdrücklichen Vereinbarung, etwa wenn mehrere Personen ein Gut gemeinsam erwerben. In anderen Fällen ordnet das Gesetz die Bildung einer Gemeinschaft an, zum Beispiel beim Anfall eines Nachlasses an mehrere Erben. Schließlich können sich Gemeinschaften durch tatsächliches Zusammenwirken bilden, wenn Beteiligte über längere Zeit gemeinschaftlich verwalten oder nutzen und dies als gemeinschaftliche Ordnung akzeptieren. Die Entstehung kann befristet oder auf unbestimmte Zeit angelegt sein.

Rechtsfähigkeit und Auftreten nach außen

Je nach Ausgestaltung können Gemeinschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit auftreten oder in bestimmtem Umfang Träger von Rechten und Pflichten sein. Tritt eine Gemeinschaft nach außen auf, stellt sich die Frage der Vertretung: Regelmäßig handeln die Mitglieder gemeinschaftlich oder über bevollmächtigte Personen. Rechtsfähigkeit, Vertretung und Umfang der Außenwirkung bestimmen, ob Verträge im Namen der Gemeinschaft geschlossen werden, wie Zustellungen erfolgen und wer für Verpflichtungen einsteht.

Typen von Gemeinschaften im Privatrecht

Bruchteilsgemeinschaft (Miteigentum)

In der Bruchteilsgemeinschaft sind die Mitglieder nach Bruchteilen am selben Gegenstand beteiligt. Jeder Anteil ist rechtlich verselbständigt und kann grundsätzlich veräußert oder belastet werden. Die Nutzung und Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstands erfolgt gemeinschaftlich. Alltägliche Maßnahmen können mit Stimmenmehrheit erfolgen, während weitreichende Verfügungen regelmäßig einstimmig getroffen werden. Kosten für Erhaltung, Verwaltung und Lasten werden nach Anteilen verteilt, sofern keine abweichende Regelung besteht. Die Aufhebung ist durch Teilung in Natur oder durch Verwertung und Erlösverteilung möglich.

Gesamthandsgemeinschaft

Bei der Gesamthandsgemeinschaft steht das Vermögen den Mitgliedern zur gesamten Hand zu; einzelne Anteile am Gegenstand bestehen nicht. Verfügungen erfordern regelmäßig ein gemeinsames Handeln. Typische Erscheinungsformen sind die Erbengemeinschaft und die auf gemeinsamen Zweck gerichtete Personenmehrheit, die Vermögen für diesen Zweck hält. Das Vermögen ist zweckgebunden, die Auseinandersetzung erfolgt nach Abwicklung der gemeinschaftlichen Angelegenheiten durch Ausgleich unter den Mitgliedern.

Erbengemeinschaft

Die Erbengemeinschaft entsteht mit dem Tod einer Person, wenn mehrere Erben vorhanden sind. Der gesamte Nachlass wird bis zur Auseinandersetzung gemeinschaftlich verwaltet. Erforderlich sind Regelungen zu Sicherung, Verwaltung, Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten, Nutzung und Verwertung. Entscheidungen richten sich nach Bedeutung der Maßnahme; wirtschaftlich bedeutsame Verfügungen bedürfen regelmäßig gemeinschaftlicher Mitwirkung. Die Auseinandersetzung erfolgt durch Teilung oder Verwertung des Nachlasses und Auskehrung der Anteile nach der Erbquote.

Wohnungseigentümergemeinschaft

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verwaltet das Gemeinschaftseigentum eines Gebäudes. Sie kann für gemeinschaftsbezogene Angelegenheiten Träger von Rechten und Pflichten sein, erstellt einen Wirtschaftsplan, erhebt Beiträge (Hausgeld) und hält Instandhaltungsrücklagen. Beschlüsse werden in der Eigentümerversammlung gefasst, die Verwaltung kann einem Verwalter übertragen sein. Sondereigentum bleibt dem einzelnen Eigentümer vorbehalten, gemeinschaftsbezogene Themen werden über die Gemeinschaft organisiert.

Gütergemeinschaft und ehebezogene Gemeinschaften

Bei vereinbarter Gütergemeinschaft führen Ehegatten Vermögen ganz oder teilweise gemeinsam. Verwaltung, Verfügungen und Haftung richten sich nach der vereinbarten Ordnung und dem Umfang des gemeinschaftlichen Vermögens. Unabhängig davon beschreibt die eheliche Lebensgemeinschaft die persönliche, wirtschaftliche und organisatorische Verbundenheit der Ehegatten; sie hat Auswirkungen auf Beiträge zum Familienunterhalt, Nutzung der Wohnung und Verwaltung gemeinsamer Haushaltsgegenstände.

Gemeinschaften im öffentlichen Recht

Aufgabenbezogene und körperschaftsähnliche Gemeinschaften

Im öffentlichen Recht treten Gemeinschaften auf, die der gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben dienen, etwa Verwaltungsgemeinschaften oder Zweckverbände. Sie verfügen über eine satzungsgebundene Ordnung, Organe, Mitgliedschaftsrechte und -pflichten sowie einen Zuständigkeitsbereich. Die Entscheidungsfindung erfolgt in Gremien, die Geschäftsführung folgt öffentlich-rechtlichen Grundsätzen, einschließlich Kontrolle und Haushaltsführung.

Religions- und Berufsgemeinschaften

Religionsgemeinschaften und bestimmte berufsständische Gemeinschaften können mit besonderen Rechten ausgestattet sein. Sie sind regelmäßig körperschaftlich organisiert, besitzen eigene Satzungen, erheben Beiträge und üben Selbstverwaltung in ihrem Aufgabenbereich aus. Die Mitgliedschaft begründet Mitwirkungsrechte und Beitragspflichten nach der jeweiligen Ordnung.

Innen- und Außenverhältnis

Mitwirkungsrechte und -pflichten

Mitglieder haben Anspruch auf Information, Einsicht in Unterlagen und Teilnahme an Entscheidungen. Im Gegenzug bestehen Pflichten zur Förderung des Gemeinschaftszwecks, zur Zahlung vereinbarter oder beschlossener Beiträge sowie zur Mitwirkung bei notwendigen Maßnahmen. Diese Mitwirkung umfasst auch Duldungs- und Unterlassungspflichten, soweit sie zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich sind.

Treue, Gleichbehandlung und Minderheitenschutz

Das Verhältnis der Mitglieder ist von gegenseitiger Rücksichtnahme und Treue geprägt. Entscheidungen und Maßnahmen müssen den Gemeinschaftszweck beachten und dürfen einzelne Mitglieder nicht ohne sachlichen Grund benachteiligen. Minderheiten genießen Schutz vor willkürlichen Mehrheitsentscheidungen. Missbräuchliche Beschlüsse können angefochten oder für unwirksam behandelt werden, wenn grundlegende Verfahrens- oder Inhaltsanforderungen nicht beachtet sind.

Verwaltung und Beschlussfassung

Die Verwaltung unterscheidet zwischen ordnungsgemäßen Maßnahmen des laufenden Betriebs und grundlegenden Veränderungen. Die Beschlussfassung erfolgt nach vorgesehenen Mehrheiten; für schwerwiegende Eingriffe ist oft Einstimmigkeit erforderlich. Eine klare Protokollierung und Bekanntgabe der Beschlüsse dient der Rechtssicherheit und Nachprüfbarkeit.

Form und Inhalt von Beschlüssen

Beschlüsse müssen hinreichend bestimmt sein, den Gegenstand, die Tragweite und die Finanzierung erkennen lassen und die erforderliche Mehrheit aufweisen. Formvorgaben betreffen Einberufung, Tagesordnung, Beschlussfähigkeit und Dokumentation. Transparenz und Nachvollziehbarkeit sichern die ordnungsgemäße Verwaltung.

Anfechtung und Unwirksamkeit

Beschlüsse können unwirksam sein, wenn wesentliche Verfahrensanforderungen verletzt oder elementare inhaltliche Grenzen überschritten wurden. Daneben existieren Anfechtungsmöglichkeiten, die eine gerichtliche Überprüfung eröffnen. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Organisationsregeln der betreffenden Gemeinschaft.

Vermögen, Nutzung und Verfügungsbeschränkungen

Das Gemeinschaftsvermögen dient dem Zweck der Gemeinschaft. Nutzungen und Lasten folgen der vereinbarten oder gesetzlichen Verteilungsordnung. Verfügungen über Gegenstände von erheblicher Bedeutung sind an gemeinsame Mitwirkung, Zustimmungserfordernisse oder besondere Formen gebunden, um die Interessen aller Mitglieder zu wahren.

Haftung und Verantwortung

Innenhaftung und Ausgleich

Im Innenverhältnis tragen Mitglieder die Lasten nach Anteil, Beitragspflicht oder vertraglicher Ordnung. Leistet ein Mitglied mehr als geschuldet, kann ein Ausgleichsanspruch gegen die übrigen bestehen. Pflichtverletzungen können zum Ersatz von Schäden innerhalb der Gemeinschaft führen.

Außenhaftung gegenüber Dritten

Die Haftung nach außen hängt von der Art der Gemeinschaft ab. Bei gemeinschaftlichem Auftreten können Mitglieder gesamtschuldnerisch einstehen, sofern keine Haftungsbeschränkung greift. Tritt eine Gemeinschaft als eigenständige Rechtsträgerin auf, haftet sie für gemeinschaftsbezogene Verpflichtungen mit ihrem Vermögen. Vertretungsregelungen und Geschäftszweck beeinflussen den Haftungsumfang.

Haftungsbegrenzung durch Organisationsform

Eine klare Organisations- und Vertretungsstruktur kann die Haftung ordnen und begrenzen. Dazu zählt die Trennung zwischen Gemeinschaftsvermögen und Privatvermögen der Mitglieder, die Zuweisung von Zuständigkeiten und die Dokumentation von Entscheidungen. Der gewählte rechtliche Rahmen bestimmt, ob und in welchem Umfang eine persönliche Haftung der Mitglieder besteht.

Beiträge, Kosten und Rechnungslegung

Beitragspflichten

Beiträge dienen der Finanzierung gemeinschaftlicher Aufgaben. Die Höhe richtet sich nach Vereinbarung, Beschlusslage oder nach Anteilen. Besondere Umlagen können erforderlich sein, wenn außergewöhnliche Maßnahmen umgesetzt werden.

Kostentragung und Umlage

Laufende Kosten, Instandhaltung und Verwaltungsausgaben werden nach der vorgesehenen Verteilungsregel auf die Mitglieder umgelegt. Abweichungen sind möglich, wenn dies dem Zweck der Gemeinschaft entspricht oder besondere Vorteile beziehungsweise Belastungen einzelner Mitglieder ausgleicht.

Informations- und Rechenschaftspflichten

Die Verwaltung hat über Einnahmen und Ausgaben zu informieren, Rechnungen zu legen und eine ordnungsgemäße Buch- und Belegführung sicherzustellen. Eine transparente Finanzplanung schafft die Grundlage für wirksame Kontrolle und sachgerechte Entscheidungen.

Beendigung, Teilung und Auseinandersetzung

Aufhebungsgründe

Eine Gemeinschaft endet, wenn ihr Zweck erreicht oder unmöglich geworden ist, wenn eine vereinbarte Befristung abläuft oder wenn ein Aufhebungsbeschluss gefasst wird. Bei gesetzlich entstandenen Gemeinschaften führt die vollständige Auseinandersetzung zur Beendigung.

Teilung in Natur und Verwertung

Die Aufhebung erfolgt vorzugsweise durch Teilung in Natur, sofern Gegenstände teilbar sind. Ist eine Teilung nicht möglich oder wirtschaftlich unzweckmäßig, kommt die Verwertung durch Verkauf und anschließende Erlösverteilung in Betracht. Vorab sind gemeinschaftliche Verbindlichkeiten zu berichtigen.

Abwicklung und Ausgleich

Im Rahmen der Abwicklung werden Verwaltungsvorgänge abgeschlossen, Forderungen eingezogen, Schulden beglichen und verbleibende Werte verteilt. Erbrachte Vorleistungen einzelner Mitglieder werden im Innenausgleich berücksichtigt.

Abgrenzung zu verwandten Strukturen

Gemeinschaft versus Gesellschaft

Die Gesellschaft ist auf einen gemeinsamen Zweck gerichtet und beruht auf einem Gesellschaftsvertrag. Sie kann als eigenständige Rechtsträgerin auftreten. Die Gemeinschaft ist oft vermögensbezogen und verwaltet einen gemeinsamen Gegenstand, ohne zwingend eine eigene Organisation mit Außenauftritt zu besitzen. In der Praxis können Überschneidungen bestehen, insbesondere wenn gemeinsames Vermögen einem gemeinsamen Zweck dient.

Gemeinschaft versus Verein

Der Verein ist auf Mitgliederorganisation und Willensbildung durch Organe angelegt. Er ist typischerweise rechtsfähig und ordnet seine Angelegenheiten durch Satzung. Die Gemeinschaft konzentriert sich stärker auf das gemeinsame Vermögen oder eine konkrete Aufgabe und ist organisatorisch weniger verselbständigt.

Gemeinschaft versus Genossenschaft

Die Genossenschaft ist auf die Förderung ihrer Mitglieder ausgerichtet und verfügt über eine ausgeprägte, gesetzlich geprägte Organisationsstruktur mit Organen, Prüfungswesen und Haftungsordnung. Die Gemeinschaft ist flexibler, aber regelmäßig weniger formal organisiert.

Gemeinschaft versus Ehe und Familie

Ehe und Familie begründen eine persönliche Lebensgemeinschaft mit besonderen Rechten und Pflichten. Vermögensbezogene Gemeinschaften innerhalb der Familie (etwa gemeinsames Eigentum) folgen ergänzend den Regeln über Gemeinschaften an Sachen und Rechten.

Internationale Bezüge und grenzüberschreitende Aspekte

Anwendbares Recht und Anerkennung

Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten stellt sich die Frage nach dem anwendbaren Recht, dem maßgeblichen Gerichtsstand und der Anerkennung von Entscheidungen. Maßgebliche Anknüpfungen sind unter anderem Wohnsitz der Beteiligten, Ort des Vermögens oder Ort der Verwaltung. Für unbewegliches Vermögen ist häufig der Belegenheitsort prägend. Die Gestaltung der Gemeinschaft sollte so erfolgen, dass sie in den betroffenen Rechtsordnungen nachvollzogen und anerkannt werden kann.

Häufig gestellte Fragen

Was unterscheidet die Bruchteilsgemeinschaft von der Gesamthandsgemeinschaft?

In der Bruchteilsgemeinschaft hat jedes Mitglied einen eigenen Anteil am Gegenstand, über den es grundsätzlich verfügen kann. In der Gesamthandsgemeinschaft gibt es keine verselbständigten Einzelanteile; das Vermögen ist an den Gemeinschaftszweck gebunden und Verfügungen erfolgen gemeinschaftlich.

Wer haftet in einer Gemeinschaft gegenüber Dritten?

Die Haftung richtet sich nach der Art der Gemeinschaft und dem Außenauftritt. Tritt die Gemeinschaft als eigener Rechtsträger auf, haftet sie mit ihrem Vermögen für gemeinschaftsbezogene Verpflichtungen. Andernfalls können die Mitglieder persönlich und gegebenenfalls gesamtschuldnerisch einstehen; intern erfolgt ein Ausgleich nach der Verteilungsordnung.

Wie werden Entscheidungen in einer Gemeinschaft getroffen?

Alltägliche Verwaltungsmaßnahmen können mit Mehrheit beschlossen werden, grundlegende Verfügungen erfordern regelmäßig Einstimmigkeit. Die konkrete Beschlusslage hängt von der vereinbarten oder gesetzlich vorgesehenen Ordnung ab; maßgeblich sind Zuständigkeiten, Einberufung, Beschlussfähigkeit und Dokumentation.

Kann ein Mitglied die Gemeinschaft jederzeit verlassen?

Ein Austritt ist von der Struktur der Gemeinschaft abhängig. Bei vermögensbezogenen Gemeinschaften steht häufig die Aufhebung oder Auseinandersetzung im Vordergrund. In organisationsrechtlich ausgestalteten Gemeinschaften kann die Mitgliedschaft durch Kündigung, Übertragung von Rechten oder nach satzungsmäßigen Regeln enden.

Wie endet eine Gemeinschaft und wie erfolgt die Auseinandersetzung?

Die Gemeinschaft endet mit Zweckerreichung, Unmöglichkeit, Ablauf einer Befristung oder Aufhebungsentscheidung. Die Auseinandersetzung umfasst die Abwicklung laufender Angelegenheiten, die Begleichung von Verbindlichkeiten sowie die Teilung oder Verwertung des Vermögens und die Verteilung des Erlöses.

Welche Rechte hat eine Minderheit in der Gemeinschaft?

Minderheiten sind vor willkürlichen Entscheidungen geschützt. Sie haben Informationsrechte, Teilnahmerechte und können Beschlüsse, die grundlegende Verfahrens- oder Inhaltsanforderungen verletzen, einer Überprüfung zuführen. Der Schutz wirkt insbesondere gegen missbräuchliche Mehrheitsentscheidungen.

Kann eine Gemeinschaft Verträge abschließen und klagen?

Das ist möglich, wenn die Gemeinschaft als Trägerin von Rechten und Pflichten auftritt oder hierfür wirksam vertreten wird. Andernfalls handeln die Mitglieder im eigenen Namen für gemeinschaftliche Belange. Vertretungsregelungen bestimmen, wer im Einzelfall berechtigt ist, zu unterschreiben und zu prozessieren.