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Geburtsurkunde


Definition und rechtlicher Status der Geburtsurkunde

Die Geburtsurkunde ist ein amtliches Dokument, das die Geburt einer Person beurkundet und deren wichtigste personenbezogene Daten beinhaltet. Sie stellt eine der grundlegenden Personenstandsurkunden im deutschen Recht dar und ist zentraler Nachweis für den Nachweis der Identität und Staatsangehörigkeit. Die rechtlichen Vorgaben zur Ausstellung, Aufbewahrung und Verwendung der Geburtsurkunde sind im Personenstandsgesetz (PStG) sowie in der Personenstandsverordnung (PStV) umfangreich geregelt.

Inhalt und Aufbau der Geburtsurkunde

Zwingende Angaben

Gemäß § 59 PStG und § 46 PStV muss eine Geburtsurkunde folgende Angaben enthalten:

  • Namen des Kindes
  • Geschlecht des Kindes
  • Ort und Zeitpunkt der Geburt
  • Namen, Geburtsnamen und religiöse Zugehörigkeit der Eltern (soweit angegeben oder bekannt)
  • Ort und Datum der Ausstellung

Die Urkunde wird durch das zuständige Standesamt ausgestellt und mit Dienstsiegel und Unterschrift des Standesbeamten versehen.

Besondere rechtliche Hinweise

Auf der Geburtsurkunde werden Hinweise auf später erfolgte Änderungen, beispielsweise durch Namensänderung oder Adoption, nicht in der Standardausfertigung aufgeführt. Hierfür existiert das sogenannte Geburtenregister, das alle wesentlichen Änderungen zum Personenstand dokumentiert.

Verfahren der Ausstellung

Anmeldung und Beurkundung der Geburt

Die Geburt einer Person muss nach den Vorschriften der §§ 18 ff. PStG dem zuständigen Standesamt gemeldet werden. Meldepflichtig sind insbesondere die Eltern oder das Krankenhaus, in dem die Geburt stattgefunden hat. Die Geburt wird nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen im Geburtenregister eingetragen und durch die Geburtsurkunde beglaubigt.

Notwendige Unterlagen

Für die Eintragung und Ausstellung einer Geburtsurkunde sind in der Regel folgende Unterlagen nötig:

  • Nachweis der Geburt (z.B. ärztliche Geburtsbescheinigung)
  • Personalausweise der Eltern
  • Eheurkunde oder Abstammungsnachweise (bei nicht verheirateten Eltern)
  • eventuell Anerkennung der Vaterschaft, sofern erforderlich

Die zuständigen Behörden prüfen die Angaben und führen die Eintragung nach rechtlicher Kontrolle durch.

Kosten und Gebühren

Die Ausstellung einer Geburtsurkunde ist gemäß der örtlich geltenden Gebührenordnung kostenpflichtig. Die Gebühr variiert zwischen den Bundesländern und beträgt in der Regel zwischen 10 und 20 Euro für eine Erst- oder Folgeausfertigung.

Rechtswirkungen und Bedeutung der Geburtsurkunde

Nachweis der Identität und Staatsangehörigkeit

Die Geburtsurkunde dient als primärer Nachweis der Identität einer Person und ist häufig Voraussetzung für weitere staatliche Dokumente, wie den Personalausweis, Reisepass oder für staatsbürgerliche Verfahren. Die Urkunde ist zudem zentral für die Feststellung der Staatsangehörigkeit, insbesondere bei Kindern aus binationalen oder mehrstaatigen Elternschaften.

Bedeutung im Familien- und Erbrecht

Zu Zwecken des Familien- und Erbrechts ist die Geburtsurkunde erforderlich, um verwandtschaftliche Beziehungen zu dokumentieren oder nachzuweisen. Sie ist ein wichtiges Dokument bei Adoptionen, Namensänderungen, Vaterschaftsfeststellungen oder Eheschließungen.

Internationale Bedeutung und Apostille

Für die Verwendung im Ausland kann eine Geburtsurkunde mit einer „Apostille“ oder einer Legalisation versehen werden, damit sie im internationalen Rechtsverkehr als amtlicher Nachweis anerkannt wird. Ein internationaler Ausdruck der Geburtsurkunde enthält auch Angaben in mehreren Sprachen und wird nach dem Übereinkommen Nr. 16 der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen ausgestellt.

Aufbewahrung, Einsicht und Datenschutz

Aufbewahrungspflichten

Standesämter bewahren das Geburtenregister und die zugehörigen Urkunden gemäß § 5 PStG dauerhaft auf. Nach Ablauf der 110-jährigen Schutzfrist erfolgt eine Überführung in das zuständige Archiv.

Einsichtsrechte

Die Einsicht in das Geburtenregister sowie die Ausstellung von Geburtsurkunden ist grundsätzlich nur den betroffenen Personen, ihren Eltern, Kindern, Ehegatten bzw. Lebenspartnern sowie weiteren berechtigten Personen gestattet. Weitergehende Anfragen bedürfen einer ausreichenden Begründung oder einer besonderen Berechtigung.

Datenschutzrechtliche Aspekte

Die im Rahmen der Geburtsurkunde gespeicherten personenbezogenen Daten unterliegen dem Datenschutz. Eine Weitergabe an Dritte ist nur unter den gesetzlich normierten Voraussetzungen möglich, um Missbrauch und Identitätsdiebstahl vorzubeugen.

Besondere Fallgestaltungen und Sonderformen

Korrekturen und Änderungen

Stellt sich heraus, dass die Angaben in einer Geburtsurkunde fehlerhaft oder unvollständig sind, kann eine Berichtigung gemäß § 47 PStG durchgeführt werden. Eine solche Korrektur bleibt im Geburtenregister dauerhaft dokumentiert. Die Ausgabe einer neuen, berichtigten Geburtsurkunde erfolgt nach erfolgter Prüfung durch das Standesamt.

Verlust und Ersatzurkunde

Bei Verlust einer Geburtsurkunde kann beim zuständigen Standesamt eine Ersatzurkunde beantragt werden. Es bedarf hierzu des Nachweises der eigenen Berechtigung.

Geburtsurkunde für Auslandsgeburten

Ist ein Kind im Ausland geboren, können deutsche Staatsangehörige beim Standesamt ihres Wohnsitzes die Nachbeurkundung der Geburt beantragen (§ 36 PStG). Auch hierfür sind entsprechende Unterlagen vorzulegen, wobei ggf. Übersetzungen und Beglaubigungen ausländischer Dokumente notwendig sind.

Zusammenfassung

Die Geburtsurkunde ist ein zentrales, mit hohem rechtlichem Standard ausgestattetes Dokument zur Beurkundung der Geburt und Identität einer natürlichen Person. Ihr rechtlicher Rahmen ist im deutschen Personenstandsgesetz sowie der Personenstandsverordnung detailliert geregelt. Die Urkunde dient als Nachweis für Identität, Abstammung und Staatsangehörigkeit, wird bei zahlreichen rechtlichen Verfahren benötigt und unterliegt strikten datenschutzrechtlichen Vorgaben. Aufgrund ihrer grundlegenden Funktionen im Rechtsleben hat die Geburtsurkunde einen hohen Dokumentationswert und ist dauerhaft aufzubewahren.

Häufig gestellte Fragen

Wo kann eine Geburtsurkunde rechtssicher beantragt werden?

Die Ausstellung einer Geburtsurkunde erfolgt in Deutschland ausschließlich durch das örtlich zuständige Standesamt, in dessen Bezirk die Geburt stattgefunden hat (§ 55 Personenstandsgesetz – PStG). Antragsteller können den Antrag persönlich, schriftlich oder – bei vielen Standesämtern – auch online stellen. Um eine rechtssichere Geburtsurkunde zu erhalten, müssen ein berechtigtes Interesse sowie die Identität nachgewiesen werden, z. B. durch einen amtlichen Lichtbildausweis. Für Minderjährige oder Geschäftsunfähige können Eltern, Sorgeberechtigte oder gesetzliche Vertreter die Urkunde beantragen. In bestimmten Fällen (zum Beispiel wenn Sie im Ausland geboren wurden, aber deutscher Staatsangehöriger sind) ist das Standesamt I in Berlin zuständig. Die Bearbeitungszeit kann abhängig vom Standesamt und der Beantragungsart (persönlich, postalisch, online) variieren.

Wer ist berechtigt, eine Geburtsurkunde zu beantragen?

Gemäß § 62 PStG sind berechtigte Antragsteller im rechtlichen Sinne grundsätzlich die Person, auf deren Geburt sich die Urkunde bezieht, deren Eltern, Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner sowie deren Kinder und Enkel. Darüber hinaus können auch Vertreter mit einer entsprechenden Vollmacht, Gerichte oder Behörden, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können, eine Geburtsurkunde beantragen. Ferner wird das Auskunfts- und Einsichtsrecht zum Schutz der personenbezogenen Daten Dritter beschränkt gemäß § 62 Abs. 3 PStG. Nicht berechtigten Personen wird die Ausstellung verweigert, selbst wenn sie mit dem Antragsteller verwandt sind.

Welche rechtlichen Folgen hat der Besitz einer Geburtsurkunde?

Die Geburtsurkunde ist ein amtliches Zeugnis über Geburt, Namensführung und Abstammung einer Person und hat damit überragende Beweiswirkung im Rechtsverkehr (§ 54 PStG, § 415 Zivilprozessordnung – ZPO). Sie ist Voraussetzung zur Beantragung von Ausweisen, Reisepässen, Eheschließung, Adoption und zur Geltendmachung von Erb- oder Unterhaltsansprüchen. Im Rechtsleben dient sie vielfach als Nachweis der Identität und Herkunft und hat daher unmittelbare Auswirkungen auf die Rechtsstellung der betroffenen Person. Eine korrigierte oder gefälschte Geburtsurkunde hat strafrechtliche Konsequenzen (§ 267 Strafgesetzbuch – StGB).

Wie lange ist eine Geburtsurkunde gültig?

Eine Geburtsurkunde verliert grundsätzlich nicht ihre Gültigkeit, da sie ein lebenslanges Personenstandsdokument darstellt. Allerdings kann die Vorlage einer aktuellen Urkunde erforderlich sein, beispielsweise bei Eheschließungen oder Anträgen auf Staatsangehörigkeit, weil Behörden aus Aktualitäts- und Sicherheitsgründen eine Urkunde verlangen, die nicht älter als sechs Monate ist. Änderungen in Namen oder Personenstand erfordern die Ausstellung einer neuen Geburtsurkunde, wobei vorherige Urkunden nicht automatisch ihre Beweiskraft verlieren, aber durch aktuelle Daten ersetzt werden.

Was tun, wenn die Geburtsurkunde Fehler enthält?

Treten Fehler in der ausgestellten Geburtsurkunde auf, sind Berichtigungen nach den §§ 47 und 48 PStG möglich. Der Antrag muss beim zuständigen Standesamt gestellt werden, das dafür Beweismittel (z.B. ärztliches Zeugnis, Ausweisdokument) verlangen kann. Nachdem das Standesamt den Sachverhalt geprüft und festgestellt hat, dass ein Fehler vorliegt, wird im Personenstandsregister eine Berichtigung vermerkt. Eine neue, korrigierte Geburtsurkunde wird sodann ausgestellt. Im Streitfall kann eine gerichtliche Klärung beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden.

In welchen Fällen kann die Ausstellung einer Geburtsurkunde verweigert werden?

Die Ausstellung einer Geburtsurkunde kann verweigert werden, wenn kein berechtigtes Interesse nach § 62 PStG nachgewiesen wird oder der Antragsteller die erforderlichen Nachweise zur Identität und zum Verwandtschaftsverhältnis nicht erbringen kann. Des Weiteren ist eine Verweigerung rechtmäßig, wenn der Schutz personenbezogener Daten Dritter berührt wird oder ein Missbrauch offensichtlich ist. Gerichte und Behörden müssen ihr rechtliches Interesse ausdrücklich darlegen. Ferner sind bei Verlust von Registrierungsdaten aus älteren Personenstandsregistern ggf. keine Ausstellungsmöglichkeiten mehr vorhanden, in diesem Fall können als Ersatz andere Nachweise geführt werden.

Welche Kosten entstehen bei der Beantragung einer Geburtsurkunde?

Die Gebühr für die Ausstellung einer Geburtsurkunde wird von den Bundesländern individuell festgelegt, orientiert sich jedoch im Regelfall an der Personenstandsverordnung der Länder und beträgt meist zwischen 10 und 15 Euro für die erste Urkunde; jede weitere Ausfertigung kostet in der Regel 5 bis 8 Euro. Gebührenbefreiung oder -ermäßigung ist möglich, wenn die Urkunde für sozialrechtliche Zwecke (z. B. Kindergeld, Rente) benötigt wird. In Härtefällen kann das Standesamt auf Nachweis Gebühren erlassen. Die Zahlung kann bar, per Überweisung oder bei Online-Bestellung auf elektronischem Wege erfolgen.