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Fundraising

Begriff und Einordnung

Fundraising bezeichnet die planvolle Einwerbung von Geld-, Sach- und Zeitspenden bei Privatpersonen, Unternehmen und Institutionen zur Finanzierung gemeinwohlorientierter Tätigkeiten. Es umfasst sowohl einmalige als auch regelmäßige Zuwendungen, Kooperationen mit Gegenleistungen (etwa Sponsoring), Erbschaften und Vermächtnisse, Crowdfunding sowie Benefizveranstaltungen. Rechtlich bewegt sich Fundraising an der Schnittstelle von Vereins-, Stiftungs-, Steuer-, Datenschutz-, Wettbewerbs- und Verbraucherschutzrecht sowie spezialgesetzlichen Regelungen zu Sammlungen, Glücksspiel, Veranstaltungen und Zahlungsdiensten.

Adressaten des Fundraisings sind vor allem Körperschaften mit öffentlich-rechtlich anerkanntem Gemeinwohlbezug, darunter Vereine, Stiftungen, gGmbHs, gAGs, Kirchen und Körperschaften des öffentlichen Rechts. Auch nicht gemeinnützige Träger können Fundraising betreiben, unterliegen dann jedoch anderen steuerlichen und wettbewerbsrechtlichen Rahmenbedingungen.

Rechtliche Grundlagen und Akteursrollen

Spenden und Zuwendungen

Spenden sind unentgeltliche Zuwendungen ohne rechtlich geschuldete Gegenleistung. Sie können als Geld-, Sach- oder Zeitspenden erfolgen. Der Zuwendungszweck kann allgemein oder zweckgebunden ausgestaltet sein; bei Zweckbindung ist die Mittelverwendung entsprechend zu dokumentieren. Für steuerbegünstigte Spenden an hierfür anerkannte Körperschaften kommen steuerliche Abzugsmöglichkeiten in Betracht. Spendenempfänger dürfen in diesen Fällen Zuwendungsbestätigungen ausstellen, sofern formelle und materielle Voraussetzungen vorliegen. Sachspenden sind nach allgemeinen Bewertungsgrundsätzen zu erfassen.

Sponsoring und Kooperationen

Beim Sponsoring erbringt die empfangende Organisation regelmäßig werbliche oder kommunikationsbezogene Gegenleistungen (zum Beispiel Logo-Nennung, Werbeflächen, gemeinsame Kampagnen). Rechtlich handelt es sich nicht um eine Spende, sondern um eine entgeltliche Leistungsaustauschbeziehung mit entsprechenden steuerlichen Folgen, insbesondere im Bereich der Umsatz- und Ertragsteuern. Werbliche Inhalte unterliegen dem Wettbewerbsrecht; Transparenz- und Kennzeichnungspflichten sind zu beachten. Zudem greifen Marken- und Urheberrechte, etwa bei Logo- und Namensnutzung.

Mitgliedsbeiträge und Crowdfunding

Mitgliedsbeiträge beruhen auf einer Mitgliedschaft und sind vom Spendenbegriff abzugrenzen; je nach Ausgestaltung können Gegenleistungen bestehen. Crowdfunding kann spendenbasiert (ohne Gegenleistung), gegen Belohnung (Rewards) oder investiv ausgestaltet sein. Bei investiven Formen greifen aufsichtsrechtliche und verbraucherschützende Vorgaben. Plattformen agieren häufig als Vermittler mit eigenen Nutzungsbedingungen und datenschutzrechtlichen Rollen.

Organisation und Zulässigkeit von Sammlungen

Öffentliche Sammlungen

Öffentliche Straßensammlungen, Haussammlungen und Sammlungen auf öffentlichen Flächen können von Genehmigungspflichten oder Anzeigepflichten auf Landes- oder kommunaler Ebene erfasst sein. Üblich sind Anforderungen an Seriosität, Identifizierbarkeit der sammelnden Organisation, ordnungsgemäße Mittelverwendung und Abrechnung. Minderjährige benötigen in der Regel besondere Schutzvorkehrungen. Das Tragen sichtbarer Identifikationsmittel und die klare Benennung des Spendenzwecks dienen der Transparenz.

Haustür- und Straßenwerbung (Face-to-Face)

Bei Kontaktwerbung an Haustüren oder auf Straßen gelten Regeln gegen unzumutbare Belästigung und aggressive Ansprachen. Informationspflichten zur Identität der Organisation, zum Spendenzweck und zu Vertragsinhalten bei Dauerspenden sind einzuhalten. Wird eine Einzugsermächtigung erteilt, sind die Anforderungen an SEPA-Mandate und die Information über Abbuchungen zu beachten. Ein generelles Widerrufsrecht wie im klassischen Waren-Fernabsatz ist nicht ohne Weiteres einschlägig; bankrechtliche Rückgaberechte bei Lastschriften bleiben unberührt.

Telefon-, E-Mail- und Online-Werbung

Unaufgeforderte Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ist regelmäßig nur mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung zulässig. E-Mail- und SMS-Werbung setzt ebenfalls eine wirksame Einwilligung voraus. Für postalische Werbung gelten abweichende, weniger strenge Voraussetzungen, jedoch mit Widerspruchsmöglichkeiten. Im Online-Bereich sind Impressumspflichten, klare Absenderkennzeichnung, Transparenz über den Spendenzweck sowie datenschutzrechtliche Vorgaben für Tracking-Technologien und Profilbildung relevant.

Vertrags- und Verbraucherschutzaspekte

Spendenversprechen und Dauerspenden

Spenden können als einmalige Zuwendungen oder im Rahmen von Dauerspendenvereinbarungen geleistet werden. Bei Dauerspenden gelten vertragliche Bindungen, die Beendigungsmodalitäten (zum Beispiel Kündbarkeit) vorsehen. Spendenversprechen können unter Umständen rechtlich verbindlich sein; maßgeblich sind Form, Inhalt und Umstände der Abgabe.

Widerruf und Rückforderung

Eine Rückforderung von Spenden kommt insbesondere in Betracht, wenn eine wirksame Zweckbindung besteht und die Mittel dem gebundenen Zweck nicht zugeführt wurden oder wenn gravierende Pflichtverstöße der empfangenden Organisation vorliegen. Anfechtung wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung bleibt nach allgemeinen Grundsätzen möglich. Rückabwicklungen richten sich nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung; Verjährungsfristen sind zu beachten.

Minderjährige als Spender

Die Wirksamkeit von Spenden Minderjähriger hängt von ihrer Geschäftsfähigkeit und gegebenenfalls von der Zustimmung gesetzlicher Vertreter ab. Kleinere, aus eigenem Taschengeld finanzierte Zuwendungen können wirksam sein; die Grenzen ergeben sich aus den Umständen, der Höhe und der persönlichen Reife. Schutzvorschriften gegen Überrumpelung und unlautere Beeinflussung sind zu beachten.

Governance, Transparenz und Compliance

Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

Organisationen mit anerkanntem Gemeinwohlstatus unterliegen besonderen Vorgaben zur satzungsgemäßen und zeitnahen Mittelverwendung. Zweckbetrieb, ideeller Bereich und wirtschaftliche Tätigkeiten sind abzugrenzen, um die steuerliche Begünstigung nicht zu gefährden. Zweckänderungen erfordern satzungskonforme Beschlüsse und gegebenenfalls behördliche Mitwirkung.

Rechnungslegung und Nachweise

Fundraising erfordert eine nachvollziehbare Buch- und Belegführung, getrennte Erfassung zweckgebundener Mittel sowie eine ordnungsgemäße Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen. Aufbewahrungsfristen für Unterlagen sind einzuhalten. Externe Prüfungen können im Rahmen von Förderbedingungen, Siegelverfahren oder aufsichtsrechtlichen Vorgaben stattfinden.

Geldwäscheprävention und Sanktionen

Spendenströme können missbraucht werden, um unrechtmäßige Mittel zu verschleiern. Organisationen begegnen diesem Risiko durch klare Prozesse der Mittelannahme, Dokumentation der Herkunft in auffälligen Fällen, Prüfung von Groß- und Barspenden, Beachtung von Sanktions- und Embargolisten sowie transparente Zahlungswege. Verdachtsmeldungen erfolgen über die hierfür vorgesehenen Kanäle.

Interessenkonflikte und Vorteilsannahme

Zuwendungen an Organmitglieder, Amtsträger oder nahestehende Personen sind besonders sensibel. Unangemessene Vorteile, verdeckte Gegenleistungen oder Zweckverfehlungen können Sanktionen auslösen und steuerliche Risiken begründen. Interne Regelungen zu Annahmegrenzen, Offenlegung und Entscheidungswegen dienen der Absicherung.

Datenschutz und Persönlichkeitsrechte

Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung

Die Verarbeitung von Spenderdaten setzt eine tragfähige Rechtsgrundlage voraus, etwa Einwilligung oder berechtigtes Interesse. Es gelten Informationspflichten, Zweckbindung, Datensparsamkeit, Speicherbegrenzung und Datensicherheit. Bei internationalen Datentransfers sind besondere Garantien erforderlich. Auftragsverarbeiter (z. B. Versand- oder Zahlungsdienstleister) werden vertraglich eingebunden.

Direktmarketing und Profiling

Für elektronische Direktwerbung ist in der Regel eine vorherige Einwilligung notwendig. Profilbildung zur Spendersegmentierung bedarf transparenter Information und einer geeigneten Rechtsgrundlage. Betroffene haben Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung und Widerspruch gegen Direktwerbung.

Bild- und Urheberrechte

Veröffentlichungen von Bildnissen von Spendern, Ehrenamtlichen oder Begünstigten setzen regelmäßig eine Einwilligung voraus, insbesondere bei Testimonials und Kampagnen. Bei Veranstaltungen ist die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke (z. B. Musik) lizenzrechtlich abzusichern. Logos und Marken Dritter dürfen nur auf Grundlage entsprechender Nutzungsrechte verwendet werden.

Steuerliche Einordnung im Überblick

Spenden

Spenden an hierfür anerkannte Organisationen können beim Zuwendenden steuerlich begünstigt sein. Die empfangende Organisation stellt Zuwendungsbestätigungen aus, wenn die formalen Voraussetzungen erfüllt sind. Sachspenden sind grundsätzlich zu bewerten; unentgeltliche Wertzuwächse beim Empfänger bleiben im ideellen Bereich regelmäßig ohne Ertragsteuerfolgen.

Sponsoring und wirtschaftliche Geschäftsbetriebe

Entgelte für werbliche Gegenleistungen sind dem Bereich wirtschaftlicher Tätigkeiten zuzuordnen und können der Körperschaft- und Umsatzbesteuerung unterliegen. Eine klare Trennung von begünstigten und nicht begünstigten Tätigkeiten ist für den Erhalt der Gemeinwohlbegünstigung bedeutsam.

Zuwendungen aus Nachlässen

Erbschaften und Vermächtnisse zugunsten gemeinwohlorientierter Organisationen sind in der Regel erbschaftsteuerlich begünstigt. Annahme, Abwicklung und Nachweisführung richten sich nach erbrechtlichen und steuerlichen Vorgaben; Zweckbindungen aus letztwilligen Verfügungen sind zu beachten.

Fundraising-Formate und besondere Rechtsfragen

Online-Plattformen und Payment

Bei Spenden über Plattformen sind Rollenverteilung, Treuhandkonstruktionen, Gebühren und Auszahlungsmodalitäten maßgeblich. Zahlungsdienste unterliegen aufsichtsrechtlichen Vorgaben; SEPA-Lastschriften und Kartenzahlungen bringen Informations- und Rückgaberechte mit sich. Plattform-AGB, Haftungsregeln und datenschutzrechtliche Verantwortlichkeiten sind zu berücksichtigen.

Veranstaltungen und Benefizkonzerte

Öffentliche Veranstaltungen erfordern je nach Art und Größe Genehmigungen, Sicherheitskonzepte und die Einhaltung jugendschutz- und ordnungsrechtlicher Anforderungen. Die Nutzung von Musik ist regelmäßig vergütungspflichtig. Gastronomie, Ausschank und temporäre Verkaufsstände unterliegen lebensmittel- und gewerberechtlichen Vorgaben.

Tombolas, Lotterien, Charity-Auktionen

Glücksspiel- und lotterierechtliche Regelungen greifen, sobald Zufallselemente über den Gewinn entscheiden. Für Tombolas und Lotterien sind je nach Ausgestaltung Erlaubnisse und eine behördliche Aufsicht erforderlich; Altersgrenzen und Transparenz über Gewinnchancen sind zu beachten. Charity-Auktionen ohne Zufallsmoment richten sich nach den Regeln des Kauf- und Auktionsrechts.

Internationale Dimension

Grenzüberschreitende Spenden

Spenden über Grenzen hinweg werfen Fragen der steuerlichen Abzugsfähigkeit im Heimatstaat des Spenders, der Anerkennung des Empfängers sowie des Zahlungs- und Devisenrechts auf. Sanktionen, Embargos und Exportkontrollvorgaben sind bei Zuwendungen in bestimmte Regionen relevant.

Mittelweiterleitung und Partner

Bei der Weiterleitung von Mitteln an Partnerorganisationen im In- und Ausland sind vertragliche Zweckbindungen, Nachweis- und Berichtspflichten sowie Compliance-Standards zentral. Monitoring, Dokumentation und Evaluationsmechanismen stärken die ordnungsgemäße Mittelverwendung.

Haftung und Aufsicht

Organhaftung

Leitungsorgane gemeinwohlorientierter Organisationen unterliegen Sorgfalts-, Überwachungs- und Dokumentationspflichten. Pflichtverletzungen können zivilrechtliche Haftung, steuerliche Nachteile und aufsichtsrechtliche Maßnahmen auslösen. Eine angemessene interne Organisation ist haftungsrelevant.

Externe Aufsicht und Selbstregulierung

Stiftungen unterliegen der Stiftungsaufsicht. Vereine und andere Träger sind teils in Registern erfasst und geben Rechenschaft über ihre Tätigkeit. Freiwillige Selbstverpflichtungen, Kodizes und Spendensiegel flankieren die externe Kontrolle durch Transparenzstandards.

Häufig gestellte Fragen (rechtlicher Kontext)

Ist Fundraising ohne Gemeinnützigkeit zulässig?

Fundraising ist auch ohne besonderen Gemeinwohlstatus möglich. Allerdings bestehen dann keine steuerlichen Begünstigungen für Spender, und Einnahmen aus Kooperationen oder Verkäufen unterliegen den allgemeinen steuerlichen Regeln. Zudem sind wettbewerbs- und verbraucherschutzrechtliche Vorgaben einzuhalten.

Benötigen Straßensammlungen eine Genehmigung?

Öffentliche Sammlungen können genehmigungs- oder anzeigepflichtig sein. Die Anforderungen variieren regional. Üblich sind Vorgaben zu Identifizierbarkeit, Transparenz über den Zweck, ordnungsgemäße Abrechnung und Schutz Minderjähriger.

Darf telefonisch um Spenden geworben werden?

Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern setzt regelmäßig eine vorherige ausdrückliche Einwilligung voraus. Ohne Einwilligung ist telefonische Ansprache zu Spenden in der Regel unzulässig. Dokumentations- und Nachweisanforderungen zur Einwilligung sind zu beachten.

Wann kann eine Spende zurückgefordert werden?

Eine Rückforderung kommt vor allem bei Verstoß gegen eine wirksam vereinbarte Zweckbindung, bei gravierenden Pflichtverletzungen der empfangenden Organisation oder bei Irrtum und Täuschung in Betracht. Die rechtliche Bewertung erfolgt nach den allgemeinen Regeln des Zivilrechts unter Beachtung von Verjährungsfristen.

Welche Anforderungen gelten für Spendenquittungen?

Zuwendungsbestätigungen dürfen nur von hierzu berechtigten Organisationen ausgestellt werden und müssen inhaltliche Mindestangaben enthalten. Unzutreffende oder unvollständige Bestätigungen können steuerliche Nachteile auslösen und aufsichtsrechtliche Reaktionen nach sich ziehen.

Ist Sponsoring eine Spende?

Nein. Sponsoring ist regelmäßig eine Leistung gegen Gegenleistung, etwa in Form von Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit. Es handelt sich um eine entgeltliche Beziehung mit entsprechenden steuerlichen Folgen und wettbewerbsrechtlichen Transparenzanforderungen.

Dürfen Minderjährige spenden?

Minderjährige können im Rahmen ihrer Geschäftsfähigkeit Zuwendungen leisten. Kleinere Beträge aus dem eigenen Taschengeld sind häufig wirksam; größere Zuwendungen bedürfen in der Regel der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.

Welche datenschutzrechtlichen Anforderungen gelten beim Spender-Newsletter?

Für E-Mail-Newsletter ist üblicherweise eine vorherige ausdrückliche Einwilligung erforderlich. Es gelten Informationspflichten, Nachweisbarkeit der Einwilligung, Widerspruchsmöglichkeiten sowie Grundsätze wie Zweckbindung, Datensparsamkeit und sichere Verarbeitung.