Legal Lexikon

Wiki»Legal Lexikon»Strafrecht»Fremdgefährdung, einverständliche

Fremdgefährdung, einverständliche


Fremdgefährdung, einverständliche

Die einverständliche Fremdgefährdung ist ein Begriff aus dem Straf- und Zivilrecht, der Situationen beschreibt, in denen eine Person mit ihrem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen eine Gefährdung durch eine andere Person zulässt. Der Begriff hat insbesondere im Zusammenhang mit der Strafbarkeit körperlicher Eingriffe, bei der Abwägung von Rechtsgütern sowie bei medizinischen Behandlungen und gefährlichen Handlungen eine bedeutende Rolle. Die einverständliche Fremdgefährdung ist von der einverständlichen Selbstgefährdung und der Einwilligung zu unterscheiden. Im folgenden Artikel werden die rechtlichen Grundlagen, die Abgrenzungen, die Relevanz im Straf- und Zivilrecht, sowie relevante Beispiele und Rechtsfolgen umfassend dargestellt.


Begriffsbestimmung

Definition

Die einverständliche Fremdgefährdung liegt vor, wenn eine Person (das „Gefährdete Subjekt“) einer anderen Person gestattet oder stillschweigend erlaubt, einen von ihr ausgehenden, für das eigene Rechtsgut gefährlichen Eingriff vorzunehmen. Entscheidend ist, dass der Gefährdete nicht selbst handelt, sondern der handelnden Person ausdrücklich oder konkludent die Erlaubnis zur Gefährdung eigener Rechtsgüter erteilt – etwa die Erlaubnis zur Teilnahme an einer gefährlichen Sportart, bei der die Handlung einer anderen Person zur Gefährdung führen kann.

Abgrenzung zur Einwilligung und Selbstgefährdung

Die einverständliche Fremdgefährdung unterscheidet sich von der Einwilligung darin, dass Letztere regelmäßig auf einen aktiven Eingriff, beispielsweise eine Verletzung, gerichtet ist. Die Einwilligung beseitigt bei einer tatbestandsmäßigen Handlung die Rechtswidrigkeit dieser Handlung (sog. Rechtfertigungswirkung). Im Gegensatz dazu schließt die einverständliche Fremdgefährdung eine solche Rechtfertigung nicht immer aus, sondern kann – je nach Ausgestaltung – lediglich im Rahmen der Zurechnung oder der besonderen Pflichten des Handelnden Bedeutung erlangen (z. B. bei Garantenstellung). Bei der einverständlichen Selbstgefährdung ist das Gefährdungshandeln dem Gefährdeten selbst zuzurechnen, bei der Fremdgefährdung hingegen grundsätzlich dem Handelnden, wobei das Einverständnis haftungs- und strafbarkeitsmindernd wirken kann.


Rechtliche Grundlagen der einverständlichen Fremdgefährdung

Strafrechtliche Einordnung

Im deutschen Strafrecht ist die einverständliche Fremdgefährdung insbesondere bei den Tatbeständen der Körperverletzung (§§ 223 ff. StGB), der Tötung (§§ 211 ff. StGB) sowie im Bereich von Gefährdungsdelikten relevant. Sie spielt weiterhin eine Rolle bei Unterlassungsdelikten, insbesondere im Rahmen einer bestehenden Garantenstellung. Die Frage, inwieweit das Einverständnis des Gefährdeten eine Straftat ausschließt, ist im Einzelnen umstritten und hängt von der Abgrenzung zur rechtfertigenden Einwilligung sowie von der Eigenverantwortlichkeit des Gefährdeten ab.

Tatbestandsmäßigkeit und Rechtswidrigkeit

Das Einverständnis bei der Fremdgefährdung kann auf verschiedenen Ebenen Bedeutung entfalten: Tatbestandsebene und Rechtfertigungsebene. Auf Tatbestandsebene kann Einverständnis fehlen, wenn der Täter keine Zwangswirkung ausübt oder der Gefährdete selbstbestimmt zustimmt. Auf Rechtfertigungsebene kann eine Einwilligung nach § 228 StGB eingreifen, sofern keine Sittenwidrigkeit vorliegt.

Zurechnung und Eigenverantwortlichkeit

Nach der Theorie der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung ist entscheidend, wessen Verhalten im Kausalverlauf die Gefährdung begründet. Handelt die gefährdete Person selbst eigenverantwortlich, ist dem Handelnden ein tatbestandsmäßiger Erfolg ggf. nicht mehr zurechenbar. Bei der einverständlichen Fremdgefährdung besteht ein Zurechnungszusammenhang, der jedoch durch das konkludente oder ausdrückliche Einverständnis des Gefährdeten beeinflusst werden kann.

Beispielsfälle
  • Sportliche Wettkämpfe: Erlaubt eine Person einem Gegner das Durchführen einer gefährlichen Technik, liegt eine einverständliche Fremdgefährdung vor, welche je nach Ausmaß des Einverständnisses und Regelwerks haftungs- oder strafbarkeitsausschließend oder -vermindernd wirkt.
  • Risikobehaftete Behandlungen: Bei medizinischen Eingriffen kann die einverständliche Fremdgefährdung im Falle unvorhersehbarer Risiken Bedeutung erlangen, insbesondere, wenn der Patient über absehbare Folgen aufgeklärt wurde.

Zivilrechtliche Bedeutung

Im Zivilrecht ist die einverständliche Fremdgefährdung insbesondere für die Haftung im Deliktsrecht (§ 823 BGB und folgende) sowie für die vertragliche Haftung relevant. Das Einverständnis des Geschädigten kann einen Haftungsausschluss begründen (volenti non fit iniuria – „dem Einwilligenden geschieht kein Unrecht“), sofern die Gefährdung nicht gegen zwingende Vorschriften oder die guten Sitten verstößt.

Haftungsausschluss und Verantwortlichkeit

Einwilligungen zu gefährlichen Handlungen können die Verantwortlichkeit des Handelnden einschränken oder aufheben, wenn der Geschädigte die Gefährdung und deren Umfang erkannt und akzeptiert hat. Die Rechtsprechung prüft in diesen Fällen regelmäßig, ob eine wirksame und informierte Einwilligung (Kenntnis der Gefahren und des Umfangs der Gefährdung) vorliegt und ob gesetzliche Verbote (beispielsweise § 228 StGB – Sittenwidrigkeit) dem entgegenstehen.

Sonderfälle: Minderjährige, Geschäftsunfähige und Schutzvorschriften

Bei minderjährigen oder geschäftsunfähigen Personen ist die Wirksamkeit eines Einverständnisses beschränkt. Grundsätzlich ist in diesen Fällen – unabhängig vom Einverständnis – ein besonderer Sorgfaltsmaßstab und ggf. die Einbeziehung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Bestehen Schutzvorschriften zugunsten besonders gefährdeter Personengruppen, ist ein Verzicht in vielen Fällen rechtlich ausgeschlossen.


Unterschiede und Gemeinsamkeiten zur Einwilligung und Selbstgefährdung

Einwilligung (§ 228 StGB, § 823 BGB)

Die Einwilligung ist eine bewusste und ausdrückliche Zustimmung zu einer Handlung, die ein anderes Rechtsgut beeinträchtigt. Sie kann als Rechtfertigungsgrund im Strafrecht (§ 228 StGB) sowie als haftungsausschließender Umstand im Zivilrecht (§ 823 BGB) wirken. Im Rahmen der einverständlichen Fremdgefährdung fehlt es meist an einem aktiven Verletzungswillen; vielmehr wird lediglich das Eintreten einer Gefahr ermöglicht oder hingenommen.

Eigenverantwortliche Selbstgefährdung

Bei der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung handelt das Opfer selbst und übernimmt damit das Risiko der Rechtsgutverletzung vollständig. Der Dritte, der die Gefahr lediglich schafft oder vermittelt, wird in diesen Konstellationen regelmäßig nicht zur Verantwortung gezogen (z. B. Bereitstellung gefährlicher Mittel, sofern der Gebrauch eigenverantwortlich erfolgt).

Überschneidungen und Abgrenzung im Praxisfall

In der Praxis verlaufen die Grenzlinien zwischen Einwilligung, eigenverantwortlicher Selbstgefährdung und einverständlicher Fremdgefährdung häufig fließend. Eine präzise Einordnung ist stets vom Einzelfall und von den Begleitumständen (insbesondere das Maß der Informationsvermittlung und der Risikoübernahme durch das gefährdete Subjekt) sowie davon abhängig, welche Schutzbereiche das Gesetz betrifft.


Rechtsprechung und Literatur

Die Rechtsprechung zum Thema einverständliche Fremdgefährdung ist vielfältig. Insbesondere bei gefährlichen Sportarten (z. B. Boxen, Motorsport), medizinischen Eingriffen und riskanten Freizeitgestaltungen hat sich eine umfangreiche Kasuistik entwickelt. Rechtsprechende Instanzen berücksichtigen maßgeblich die Eigenverantwortlichkeit, die Information und die freie Willensbildung des Gefährdeten. In der Literatur werden verschiedene Theorien zur dogmatischen Herleitung dieses Rechtsinstituts vertreten, wobei regelmäßig die Schutzfunktion der betroffenen Norm, die Autonomie des Einzelnen und der Zweck des jeweiligen gesetzlichen Tatbestands in den Mittelpunkt gestellt werden.


Lehrbuchbeispiele und typische Anwendungsfelder

Sportliche Aktivitäten

Gefährliche Sportarten und Veranstaltungen, bei denen eine gegenseitige Gefährdung möglich ist, werden regelmäßig mit wirksamen Haftungsausschlüssen und Einverständniserklärungen versehen, um straf- und zivilrechtliche Risiken für die Veranstalter, Betreiber oder Mitwirkende zu minimieren.

Medizinische Maßnahmen

Die Aufklärung, Dokumentation und Zustimmung im Zusammenhang mit medizinischen Behandlungen ist ein klassisches Feld der Fremdgefährdung mit Einwilligung. Hier wird das Einverständnis als zentrale Voraussetzung für die Wirksamkeit medizinischer Eingriffe gesehen.

Riskante Freizeitveranstaltungen

Freizeitveranstaltungen, wie Bungee-Jumping, Paintball oder Motorsportrennen, sind typische Anwendungsfelder, in denen regelmäßig Einverständniserklärungen eingeholt werden, die haftungs- oder strafmindernd wirken, sofern keine zwingenden gesetzlichen Verbote verletzt und alle Schutzstandards beachtet werden.


Zusammenfassung

Die einverständliche Fremdgefährdung ist ein vielschichtiger Begriff mit erheblicher Relevanz im Straf- und Zivilrecht. Sie beschreibt Sachverhalte, in denen das Einverständnis einer Person zu einer durch eine andere Person verursachten Gefahr für eigene Rechtsgüter vorliegt. Entscheidend für die rechtliche Bewertung ist das Ausmaß der Eigenverantwortlichkeit, Freiwilligkeit und Informiertheit des Gefährdeten. Im Rechtsalltag ist die genaue juristische Einordnung stets vom jeweiligen Einzelfall abhängig und erfordert eine sorgfältige Analyse der tatsächlichen Umstände, der gesetzlichen Regelungen und des Schutzzwecks der betroffenen Normen. Die einverständliche Fremdgefährdung bietet einen wichtigen Ausgleich zwischen individueller Entscheidungsfreiheit und dem Schutz hochwertiger Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit und körperliche Unversehrtheit.

Häufig gestellte Fragen

Wann liegt aus rechtlicher Sicht eine relevante Fremdgefährdung vor?

Eine relevante Fremdgefährdung liegt rechtlich betrachtet vor, wenn von einer Person eine gegenwärtige oder unmittelbar bevorstehende Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder bedeutende Rechtsgüter einer anderen Person ausgeht. Das bedeutet, dass die Handlung oder das Unterlassen der betreffenden Person geeignet ist, schwerwiegenden Schaden für Dritte hervorzurufen. Im rechtlichen Kontext, insbesondere im Psychisch-Kranken-Gesetz (PsychKG) oder im Rahmen des BGB (z. B. § 1906 BGB), ist entscheidend, dass die Fremdgefährdung nicht nur möglich oder denkbar, sondern konkret wahrscheinlich ist. Eine bloße Besorgnis reicht nicht aus; vielmehr müssen nachvollziehbare Anhaltspunkte vorliegen, dass die Gefahr entweder bereits besteht oder mit hoher Wahrscheinlichkeit unmittelbar bevorsteht. Behörden und Gerichte beurteilen dies anhand konkreter Tatsachen, wie zum Beispiel geäußerten Drohungen, vergangenen Gewaltakte oder klar erkennbarem Gefährdungspotenzial.

Wer ist befugt, bei einer Fremdgefährdung rechtliche Maßnahmen zu ergreifen?

Die Kompetenz zur Einleitung rechtlicher Maßnahmen bei einer Fremdgefährdung liegt zunächst bei den Ordnungs- bzw. Polizeibehörden im Rahmen der Gefahrenabwehr. Diese können bei hinreichenden Anhaltspunkten für eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für Dritte eingreifen, beispielsweise durch die Veranlassung einer Unterbringung nach dem jeweiligen Landesrecht (z. B. PsychKG). Auch Ärztinnen und Ärzte können in bestimmten Situationen, etwa im Rahmen einer ärztlichen Zwangseinweisung, tätig werden, wobei sie die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen dokumentieren müssen. Im weiteren Verlauf sind es in der Regel die Amtsgerichte, die mittels einstweiliger Anordnungen oder im Hauptsacheverfahren über längerfristige Maßnahmen entscheiden, wie beispielsweise eine Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung. Angehörige oder andere Privatpersonen sind hingegen in der Regel nicht befugt, selbst Zwangsmaßnahmen durchzusetzen; sie können aber Hinweise oder Anträge an die zuständigen Behörden richten.

Welche Rolle spielt das Einverständnis der betroffenen Person bei einer Fremdgefährdung?

Im rechtlichen Kontext hat das Einverständnis der betroffenen Person bei einer drohenden oder bestehenden Fremdgefährdung grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass Maßnahmen auch gegen den Willen der Person eingeleitet werden können und dürfen, wenn eine erhebliche Gefahr für Dritte vorliegt. Die Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit oder einzelne Dritte hat stets Vorrang vor den Selbstbestimmungsrechten der betroffenen Person. Dies ist insbesondere bei psychisch erkrankten Personen relevant, die die Gefährdung möglicherweise nicht einsehen oder erkennen. Im Verfahren wird jedoch genau geprüft, ob tatsächlich eine konkrete Fremdgefährdung vorliegt und ob die Maßnahme verhältnismäßig ist. Eine freiwillige Mitwirkung der betroffenen Person ist wünschenswert, entbindet die Behörden aber nicht von ihrer Prüfungspflicht bei Gefahr im Verzug.

Welche rechtlichen Konsequenzen können sich für die betroffene Person ergeben?

Kommt es zu einer rechtlich festgestellten Fremdgefährdung, können verschiedene Maßnahmen verhängt werden, die die Grundrechte der betroffenen Person erheblich einschränken. Dazu gehören insbesondere die zwangsweise vorläufige oder längerfristige Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung, richterlich angeordnete Betreuung oder die Verhängung weiterer Schutzmaßnahmen (z. B. Kontaktverbote gegenüber Dritten). Zudem können auch strafrechtliche Konsequenzen drohen, etwa bei bereits erfolgten Gewalttaten. Die Maßnahmen unterliegen strengen rechtsstaatlichen Anforderungen: Sie müssen geeignet, erforderlich und im Verhältnis zur Schwere der Gefahr angemessen sein. Zu den rechtlichen Schutzmechanismen für die betroffene Person gehören ein anwaltlicher Beistand, das Recht auf Anhörung im gerichtlichen Verfahren sowie regelmäßige Überprüfungen der Maßnahme.

Welche rechtlichen Rahmenbedingungen gelten für die Unterbringung bei Fremdgefährdung?

Die Unterbringung einer Person aufgrund einer festgestellten Fremdgefährdung ist in Deutschland im Wesentlichen in den Ländergesetzen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (z. B. den jeweiligen PsychKG der Bundesländer) sowie im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 1906 BGB) geregelt. Voraussetzung für eine Zwangsunterbringung ist eine richterliche Anordnung, sofern nicht Gefahr im Verzug besteht, und es muss eine erhebliche, konkrete Gefahr für Dritte vorliegen. Die Unterbringung ist immer das letzte Mittel (Ultima Ratio) und darf nur erfolgen, wenn keine milderen Maßnahmen zur Verfügung stehen, um die Gefahr abzuwenden. Jede Unterbringungsmaßnahme ist zeitlich zu begrenzen und wird regelmäßig auf ihre weitere Notwendigkeit überprüft. Die betroffene Person hat dabei Anspruch auf rechtliches Gehör und kann gegen die Unterbringung Rechtsmittel einlegen.

Wie müssen Hinweise auf Fremdgefährdung dokumentiert werden?

Bei Hinweisen auf eine potenzielle Fremdgefährdung ist eine sorgfältige, detaillierte und objektive Dokumentation unerlässlich, insbesondere wenn die Einleitung von Zwangsmaßnahmen erwogen wird. Fachpersonal, wie Ärzte oder Sozialarbeiter, müssen beobachtete Verhaltensweisen, Äußerungen oder Ereignisse, die für die Beurteilung der Fremdgefährdung maßgeblich sind, genau aufzeichnen. Die Dokumentation sollte nachvollziehbar belegen, aus welchen Gründen eine tatsächliche und erhebliche Gefahr für Dritte angenommen wird. Sie dient im weiteren Verlauf als Beweismittel im behördlichen und gerichtlichen Verfahren und ist wichtig für die gerichtliche Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen. Unzureichende oder unsaubere Dokumentation kann dazu führen, dass gerichtliche Maßnahmen nicht bestätigt oder aufgehoben werden.

Welche rechtlichen Kontroll- und Beschwerdemechanismen bestehen?

Im Zusammenhang mit Maßnahmen aufgrund einer festgestellten Fremdgefährdung bestehen umfangreiche rechtsstaatliche Kontroll- und Beschwerdemechanismen. Zu den wichtigsten gehört das Recht der betroffenen Person, gegen die Unterbringung bzw. andere Maßnahmen Widerspruch beziehungsweise Beschwerde einzulegen (§ 70 ff. FamFG). Außerdem ist jede rechtskräftige Maßnahme regelmäßig auf ihre Fortdauer und Erforderlichkeit zu prüfen; dies erfolgt zumeist durch das zuständige Gericht. Ein weiterer Schutz besteht in der Hinzuziehung eines Verfahrenspflegers oder Beistands, der die Interessen der betroffenen Person wahrt. Darüber hinaus überwachen weitere Institutionen, wie die Patientenfürsprecher und der Sozialpsychiatrische Dienst, die Beachtung der Rechte von Untergebrachten. Bei Rechtsverletzungen besteht auch die Möglichkeit, Verfassungsbeschwerde einzulegen.