Legal Lexikon

franko


Begriff und Definition von „franko“

Der Begriff „franko“ ist ein im Handelsrecht und Transportrecht gebräuchlicher Terminus. Er stammt ursprünglich aus dem Italienischen („franco“) und bezeichnet eine Versendungsart, bei der der Absender die Kosten und Risiken der Warenbeförderung bis zu einem bestimmten Bestimmungsort trägt. Im rechtlichen Kontext regelt „franko“, in welchem Umfang der Absender für Frachtkosten, Versicherung sowie Gefahrübergang einzustehen hat. Das Gegenstück zu „franko“ ist die Vereinbarung „unfrei“, bei der der Empfänger die Beförderungskosten trägt.

Rechtsgrundlagen und Anwendung

Handels- und Transportrechtliche Einordnung

Im deutschen Recht stehen Vereinbarungen wie „franko“ in unmittelbarem Zusammenhang mit Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB), insbesondere §§ 407 ff. HGB, welche das Frachtrecht regeln. International kommt insbesondere den Incoterms (International Commercial Terms), wie sie von der Internationalen Handelskammer (ICC) veröffentlicht werden, große Bedeutung zu. Für nationale und grenzüberschreitende Warenverkehre ist die genaue Ausgestaltung der „franko“-Vereinbarung entscheidend, da davon abhängt, welche Partei die Transportkosten und die Transportgefahr trägt.

Bedeutung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Vertragspraxis

„Franko“ wird häufig in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet und steht dabei für eine Lieferbedingung, beispielsweise „franko Haus“ oder „franko Werk“. Bei „franko Haus“ trägt der Verkäufer alle anfallenden Versandkosten bis zur Lieferadresse des Käufers. Soweit keine spezielle Vereinbarung getroffen wurde, gelten die gesetzlichen Regelungen, die je nach Transportmittel variieren können.

Rechtliche Bedeutung einzelner „franko“-Klauseln

Kostenübernahme

Mit der Vereinbarung „franko“ verpflichtet sich der Absender, sämtliche bis zum benannten Bestimmungsort entstehenden Transportkosten zu übernehmen. Dies umfasst Fracht, Entgelte für Be- und Entladung, Umladungen und etwaige Hafengebühren. Es kann darüber hinaus ausdrücklich geregelt werden, ob auch Nebenkosten, wie Zollgebühren oder Steuern, umfasst sind.

Beispiele für Klauseln:

  • franko Bahnhof – Kostenübernahme bis zum angegebenen Bahnhof
  • franko Grenze – Kosten und Risiken bis zur definierten Landesgrenze
  • franko Lager – Übernahme der Versandkosten bis zum Lager des Empfängers

Gefahrtragung und Haftung

Die Frage der Gefahrtragung ist von zentraler Bedeutung: Nach § 447 BGB (Versendungskauf) geht die Gefahr grundsätzlich mit Übergabe an den Frachtführer auf den Käufer über, es sei denn, es liegt eine „franko“-Lieferung mit gegenteiliger Vereinbarung vor. In diesem Fall haftet der Absender für das Transportrisiko bis zum vereinbarten Bestimmungsort.

Eine ausdrückliche „franko“-Vereinbarung kann den gesetzlichen Regelfall also modifizieren und eine spätere Gefahrübergabe bewirken. Die Parteien können zudem eine Versicherung für den Transport vereinbaren.

Abgrenzung zu Incoterms

Die Incoterms (z.B. DDP – Delivered Duty Paid, DAP – Delivered at Place) regeln international verbindlich die Pflichten, Risiken und Kosten beim Warenversand. Während „franko“ traditionell im kontinental-europäischen Recht gebräuchlich ist, sollten internationale Verträge zur Rechtssicherheit auf die Verwendung der Incoterms-Klauseln zurückgreifen, da diese eindeutig kodifiziert sind.

„Franko“ im Steuer- und Zollrecht

Zollrechtliche Behandlung

Insbesondere beim grenzüberschreitenden Handel ist die genaue Definition des Kosten- und Gefahrübergangs für die zollrechtliche Behandlung von Bedeutung. Im Rahmen der Zollwertberechnung wird berücksichtigt, ob der Kaufpreis bereits die Transportkosten bis zum Einfuhrort (z. B. „franko Grenze“) enthält. Sofern der Verkäufer „franko“ liefert, erhöhen Transportkosten bis zum Ort der Einfuhr grundsätzlich den Zollwert.

Umsatzsteuerliche Aspekte

Für die Umsatzsteuer ist der Leistungsort relevant, welcher sich an den Lieferbedingungen orientiert. Bei „franko“-Lieferungen kann sich dies auf die steuerliche Bewertung und damit auf die Abrechnung der Warenbewegung in der EU oder darüber hinaus auswirken.

„Franko“ im internationalen Zahlungsverkehr

Im internationalen Zahlungsverkehr regelt die „franko“-Klausel, ob der Zahlungsbetrag bereits sämtliche Transport- und Begleitkosten umfasst, oder ob Nachforderungen für den Käufer entstehen können. Die genaue Vereinbarung wirkt sich somit direkt auf die Zahlungsmodalitäten aus.

Auslegung und Streitfälle

Auslegungsregeln im Zweifel

Fehlt eine eindeutige Definition, ist im Streitfall nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln, welchen tatsächlichen Bedeutungsgehalt die Parteien dem Begriff „franko“ beigemessen haben. Auch Handelsbräuche nach § 346 HGB können zur Auslegung herangezogen werden. Dabei bleibt stets zu prüfen, ob der vereinbarte Leistungsort, der Gefahrübergang und der Umfang der Kostenübernahme klar bestimmt sind.

Gerichtliche Praxis

In der gerichtlichen Praxis kann die Reichweite einer „franko“-Vereinbarung ein häufiger Streitpunkt sein, insbesondere wenn es zu Transportverlusten oder -schäden kommt oder sich Zusatzkosten ergeben. Gerichte würdigen dann Vertragsinhalt, typische Handelsbräuche und einschlägige Frachtpapiere, um den Parteiwillen korrekt zu bestimmen.

Zusammenfassung

Der Begriff „franko“ bezeichnet eine rechtlich relevante Regelung über die Übernahme von Transportkosten und -risiken im Warenhandel. Die genaue Definition, die Reichweite und die Rechtsfolgen einer „franko“-Vereinbarung hängen von der jeweiligen Vertragsgestaltung, gesetzlichen Vorschriften und gegebenenfalls von internationalen Regelwerken ab. Die präzise und unmissverständliche Verwendung im Vertrag ist essentiell, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden und Transparenz im Kosten- und Gefahrübergang zu gewährleisten.

Häufig gestellte Fragen

Wer trägt bei einer „franko“-Vereinbarung im deutschen Recht die Transportgefahr?

Bei einer „franko“-Vereinbarung im Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer, die Ware bis zu einem bestimmten Ort auf eigene Kosten zu liefern. Rechtlich bedeutet dies jedoch nicht automatisch, dass auch die Transportgefahr bis zum Bestimmungsort beim Verkäufer verbleibt. Nach § 447 BGB (Versendungskauf) geht die Gefahr grundsätzlich mit der Übergabe an die Transportperson auf den Käufer über – außer es handelt sich um einen Verbrauchsgüterkauf oder es wurde etwas anderes vertraglich vereinbart. Der Zusatz „franko“ allein reicht nicht zwingend aus, um eine abweichende Regelung zur Gefahrtragung zu begründen. Für eine solche Abweichung benötigt es klare und ausdrückliche Abreden, wonach der Verkäufer die Gefahr bis zum Eintreffen am Bestimmungsort trägt. Bei Unsicherheiten empfiehlt sich eine explizite vertragliche Regelung, etwa durch die Bezugnahme auf international anerkannte Handelsklauseln wie die Incoterms (z.B. DDP, CPT).

Können zusätzliche Kosten nachträglich geltend gemacht werden, wenn „franko“ vereinbart wurde?

Im Regelfall schließen „franko“-Vereinbarungen die Erhebung nachträglicher Kosten für Transport, Zölle oder Versicherung gegenüber dem Käufer aus. Der rechtliche Sinn von „franko“ ist es gerade, dass der Verkäufer alle Kosten (Transport, Versicherungen, Abfertigungsgebühren bis zum benannten Ort) trägt. Lediglich Kosten, die nachweislich nicht vorhersehbar und ausdrücklich ausgeschlossen waren (z.B. ungewöhnliche, unvorhersehbare Gebühren), könnten im Ausnahmefall diskutiert werden. Nach deutschem Recht ist jedoch bei eindeutig „franko“ lautendem Vertrag grundsätzlich keine Nachbelastung dieser Kosten auf den Käufer möglich.

Wie ist bei „franko“-Vereinbarungen der Lieferverzug zu bewerten?

Rechtlich bleibt der Verkäufer auch bei einer „franko“-Vereinbarung nach allgemeinen Vorschriften (§§ 280, 286 BGB) für die rechtzeitige Lieferung verantwortlich. Der „franko“-Zusatz kann zwar bestimmen, dass die Lieferung bis zu einem bestimmten Ort zu erfolgen hat, verändert jedoch nicht die Grundsätze zum Lieferverzug. Überschreitet der Verkäufer die vereinbarte Lieferfrist oder kann die Lieferung nicht am genannten Ort erfolgen, gerät er in Verzug. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Verschulden vorliegt, falls eine sogenannte Fixschuld vorliegt, ansonsten müssen die allgemeinen Voraussetzungen des Verzugs geprüft werden.

Welche Bedeutung hat „franko“ gegenüber im Vertrag genannten Incoterms?

Der Begriff „franko“ sollte nicht mit den Incoterms gleichgesetzt werden, die international einheitlich definierte Lieferbedingungen darstellen. Wird im Vertrag beispielsweise „frei Haus“ oder „franko“ genannt und gleichzeitig eine Incoterms-Klausel vereinbart (wie DDP oder CPT), ist im Streitfall entscheidend, welche Regelung Vorrang hat. Nach deutscher Rechtsprechung ist von der Auslegung nach dem Willen der Parteien auszugehen, wobei Incoterms-Definitionen in der Regel vorgehen, falls sie explizit genannt werden. Unklare Doppelregelungen können zu Auslegungsschwierigkeiten und Haftungsrisiken führen, weswegen eine eindeutige Vertragsgestaltung anzuraten ist.

Hat „franko“ Einfluss auf die Zollabwicklung und -haftung?

Im rechtlichen Kontext verpflichtet „franko“ zur Übernahme sämtlicher zollrechtlicher Kosten und Pflichten durch den Verkäufer bis zum benannten Bestimmungsort. Dies betrifft im grenzüberschreitenden Warenverkehr sowohl Einfuhrzölle als auch etwaige Abfertigungsgebühren. Die Verantwortung zur korrekten Abwicklung, Anmeldung und Zahlung der Zölle obliegt demnach dem Verkäufer. Insbesondere ist darauf zu achten, dass Fehlbeträge oder Verzögerungen in der Zollabwicklung zu eigenen Lasten gehen und keine Nachforderungen gegenüber dem Käufer gestellt werden können.

Welche Möglichkeiten bestehen im Streitfall bei Unklarheiten über „franko“-Pflichten?

Ergeben sich im Zuge der Vertragserfüllung oder im Nachhinein Meinungsverschiedenheiten über die Reichweite und Bedeutung von „franko“, wird im Streitfall zunächst auf den schriftlichen Vertrag zurückgegriffen. Maßgeblich zur Auslegung ist dabei, welche konkreten Orte und Leistungen vereinbart wurden und inwieweit beide Parteien eine einheitliche Vorstellung vom Vertragsinhalt hatten. Gerichte orientieren sich an den §§ 133, 157 BGB („Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont“). Schließt der Vertrag Lücken oder gibt Anlass zu gegensätzlichen Interpretationen, kann ggf. die Übung des Handelsverkehres (§ 346 HGB) oder eine ergänzende Vertragsauslegung herangezogen werden. Um spätere Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, empfiehlt sich stets eine genaue und detaillierte Vertragsformulierung.