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Forderungskauf

Begriff und Grundprinzip des Forderungskaufs

Der Forderungskauf ist der entgeltliche Erwerb eines Anspruchs auf Zahlung oder eine sonstige Leistung von dem bisherigen Inhaber der Forderung. Der Verkäufer überträgt seine Stellung als Gläubiger auf den Käufer; dieser tritt an die Stelle des bisherigen Gläubigers und darf die Forderung künftig gegenüber dem Schuldner geltend machen. Der Forderungskauf verbindet regelmäßig zwei Elemente: eine schuldrechtliche Vereinbarung über Kaufpreis und Bedingungen sowie die Übertragung der Forderung als eigenständiges Recht.

Forderungen sind immaterielle Vermögenswerte. Sie können – soweit gesetzlich oder vertraglich nicht ausgeschlossen – verkauft und übertragen werden. Der Kaufpreis liegt häufig unter dem Nennwert der Forderung und spiegelt Risiko, Fälligkeit, Bonität des Schuldners und Einbringlichkeit wider.

Rechtsnatur und Beteiligte

Kaufvertrag und Übertragung

Rechtsdogmatisch besteht der Forderungskauf aus zwei Ebenen: der schuldrechtlichen Einigung über den Kauf (Zahlung des Kaufpreises, Zeitpunkt der Übertragung, Gewährleistungsregeln) und der Verfügung über die Forderung (Abtretung). Erst die wirksame Abtretung verschafft dem Käufer die Stellung als neuer Gläubiger. Beide Vorgänge werden in der Praxis häufig in einer Urkunde zusammengefasst, sind aber rechtlich getrennt zu betrachten.

Beteiligte: Verkäufer, Käufer, Schuldner

Im Mittelpunkt stehen drei Parteien: der Verkäufer (bisheriger Gläubiger), der Käufer (neuer Gläubiger) und der Schuldner (Drittschuldner). Zwischen Verkäufer und Käufer werden die Bedingungen des Forderungskaufs geregelt. Gegenüber dem Schuldner entfaltet die Übertragung Wirkung, ohne dass dessen Mitwirkung erforderlich ist. Für den Schuldner ist wesentlich, wem er mit schuldbefreiender Wirkung leisten kann.

Gegenstand der Übertragung

Art der Forderungen

Gegenstand sind regelmäßig Geldforderungen, etwa aus Kauf-, Dienstleistungs- oder Kreditverträgen. Auch Nebenrechte wie Zinsen, Sicherheiten oder Vertragsstrafen gehen im Grundsatz mit über, soweit sie mit der Hauptforderung verbunden sind. Nicht übertragbar sind Forderungen, die ihrer Natur nach höchstpersönlich sind oder gesetzlich der Übertragung entzogen wurden.

Künftige und bedingte Forderungen

Übertragen werden können auch zukünftige oder bedingte Forderungen, etwa wiederkehrende Ansprüche oder Forderungspools aus laufenden Geschäftsbeziehungen. Voraussetzung ist ihre hinreichende Bestimmbarkeit. In der Praxis wird häufig eine Rahmenvereinbarung getroffen, die nach und nach entstehende Forderungen erfasst.

Sammel- und Globalabtretungen

Mehrere Forderungen können gesammelt übertragen werden (Portfolios, Globalabtretung). Entscheidend ist, dass die einbezogenen Forderungen anhand objektiver Kriterien identifizierbar sind, sodass klar ist, welche Ansprüche betroffen sind.

Wirksamkeit, Form und Wirksamkeitsvoraussetzungen

Form

Der Forderungskauf ist grundsätzlich formfrei möglich. Schriftliche Vereinbarungen sind üblich, um Bestand und Umfang der übertragenen Forderungen zu dokumentieren. Bei Forderungen, die durch besondere Urkunden verbrieft sind (etwa bestimmte Wertpapiere), können besondere Übertragungsregeln gelten.

Übertragbarkeit und Abtretungsverbote

Voraussetzung ist die Übertragbarkeit der Forderung. Vertragliche Abtretungsverbote können den Verkauf ausschließen oder beschränken. Teilweise bestehen gesetzliche Einschränkungen, insbesondere zum Schutz bestimmter Personengruppen oder bei besonders sensiblen Forderungen. Solche Beschränkungen können die Wirksamkeit der Übertragung beeinflussen.

Mitteilung an den Schuldner

Für die Wirksamkeit gegenüber dem Schuldner ist eine Mitteilung grundsätzlich nicht erforderlich. Sie ist jedoch relevant für die Frage, an wen der Schuldner mit befreiender Wirkung leisten kann. Bis zur Kenntnis vom Gläubigerwechsel kann der Schuldner im Allgemeinen an den bisherigen Gläubiger zahlen.

Rechtsfolgen gegenüber dem Schuldner

Leistung an den neuen Gläubiger

Nach wirksamer Übertragung ist der Käufer empfangsberechtigt. Der Schuldner darf ab Kenntnis von der Abtretung nur noch an den neuen Gläubiger zahlen, damit seine Leistung die Forderung tilgt. Leistet der Schuldner ohne Kenntnis weiterhin an den bisherigen Gläubiger, kann diese Leistung unter bestimmten Voraussetzungen dennoch befreiend wirken.

Einreden und Einwendungen

Der Schuldner behält die Einreden und Einwendungen aus dem ursprünglichen Rechtsverhältnis (z. B. Mängel, Erfüllung, Aufrechnung), die bereits bestanden oder im Zusammenhang mit der Forderung stehen. Der Forderungsverkauf darf seine Rechtsposition nicht verschlechtern. Eine Aufrechnung ist in der Regel möglich, wenn die Gegenforderung des Schuldners bereits angelegt war; zeitliche und inhaltliche Grenzen können bestehen.

Beweis der Inhaberschaft

Der neue Gläubiger hat die Übertragung im Streitfall zu belegen. In der Praxis erfolgt dies durch Abtretungsanzeige oder geeignete Nachweise, die dem Schuldner Klarheit über die empfangsberechtigte Person verschaffen.

Haftung und Gewährleistung beim Forderungskauf

Bestand und Durchsetzbarkeit

Typischerweise haftet der Verkäufer dafür, dass die verkaufte Forderung besteht (Bestandshaftung). Für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners (Einbringlichkeit) wird dagegen ohne besondere Vereinbarung nicht gehaftet. Abweichungen sind möglich und werden vertraglich vereinbart.

Rückgriff- und Risikoaufteilung

Die Risikoallokation prägt den Kaufpreis: Beim Rückgriff-Modell trägt der Verkäufer das Ausfallrisiko ganz oder teilweise; beim endgültigen Verkauf ohne Rückgriff trägt der Käufer das Delkredererisiko. Mischformen kommen häufig vor und werden über Preismechanismen, Garantien oder Kaufpreisanpassungen abgebildet.

Besondere Erscheinungsformen

Factoring

Beim Factoring werden regelmäßig zahlreiche Forderungen aus Lieferungen und Leistungen laufend verkauft. Neben dem Forderungskauf können Dienstleistungen wie Debitorenmanagement, Mahnwesen oder Delkredereübernahme hinzukommen. Es existieren Varianten mit und ohne Rückgriff sowie offenes und stilles Factoring je nach Benachrichtigung des Schuldners.

Forfaitierung

Die Forfaitierung betrifft vor allem exportbezogene, meist mittel- bis langfristige Forderungen. Der Käufer übernimmt typischerweise das volle Ausfallrisiko; häufig sind Sicherheiten oder Garantien eingebunden.

Portfoliokäufe notleidender Forderungen

Bei notleidenden Forderungen (NPL) werden überfällige oder ausgefallene Ansprüche gebündelt verkauft. Solche Transaktionen erfordern klare Regelungen zu Datenumfang, Titelstatus, Verfahrensständen und Kostenverteilung bei der Durchsetzung.

Verbriefung

Bei der Verbriefung werden Forderungen auf eine Zweckgesellschaft übertragen und durch die Emission von Wertpapieren refinanziert. Der rechtliche «True-Sale»-Charakter ist zentral, um eine Trennung vom bisherigen Inhaber zu erreichen.

Verbraucherschutz, Datenschutz und faire Forderungsdurchsetzung

Beim Forderungskauf mit Verbraucherbeteiligung sind Transparenz, verständliche Informationen und der Schutz vor unangemessenen Beeinträchtigungen bedeutsam. Die Weitergabe personenbezogener Daten muss rechtlich zulässig sein und dem Grundsatz der Datenminimierung entsprechen. Bei der Durchsetzung gelten Grenzen, die unlautere oder aggressive Methoden untersagen. Zudem können Informationspflichten bestehen, insbesondere bei bestimmten Vertragsarten, um den Schuldner über den Gläubigerwechsel aufzuklären.

Insolvenzrechtliche Aspekte und Anfechtung

Geht der Verkäufer nach der Übertragung in die Insolvenz, kommt es auf den Charakter der Transaktion an. Handelt es sich um einen endgültigen Verkauf, wird die Forderung dem Käufer zugerechnet. Bei Sicherungsübertragungen oder atypischen Gestaltungen kann eine andere Einordnung erfolgen. Zudem können anfechtungsrechtliche Regeln eingreifen, wenn die Übertragung in einem kritischen Zeitraum erfolgte oder Gläubiger benachteiligt. Bei Insolvenz des Schuldners trägt – je nach Risikoverteilung im Vertrag – in der Regel der Käufer das Ausfallrisiko.

Internationaler Kontext und Kollisionsfragen

Bei grenzüberschreitenden Forderungskäufen stellen sich Fragen des anwendbaren Rechts, der Wirksamkeit gegenüber dem Schuldner, der Priorität bei mehreren Erwerbern und der Anerkennung im Ausland. Darüber hinaus sind datenschutzrechtliche Vorgaben bei grenzüberschreitender Datenübermittlung zu berücksichtigen. Internationale Standardklauseln regeln häufig Benachrichtigung, Sprache, Zuständigkeit und Durchsetzung.

Abgrenzung zu Inkasso und Sicherungsabtretung

Inkasso

Beim Inkasso macht ein Dienstleister fremde Forderungen geltend; Eigentümer der Forderung bleibt der ursprüngliche Gläubiger. Beim Forderungskauf wird der Erwerber selbst zum Gläubiger und handelt auf eigene Rechnung. Je nach Ausgestaltung können für Inkassodienstleistungen besondere Registrierungspflichten gelten, während der reine Erwerb und die Durchsetzung eigener Forderungen anderen Regeln folgen.

Sicherungsabtretung

Die Sicherungsabtretung dient der Absicherung eines anderen Anspruchs und ist nicht auf endgültige Übertragung des wirtschaftlichen Risikos angelegt. Beim Forderungskauf liegt der Schwerpunkt auf dem entgeltlichen Erwerb mit endgültigem Risikoübergang, soweit keine Rückgriffsrechte vereinbart sind.

Verjährung und Zinsen

Die Verjährung einer Forderung läuft nach dem Forderungskauf grundsätzlich in der bisherigen Frist weiter. Unterbrechungs- oder Hemmungstatbestände knüpfen an das Schuldverhältnis an, nicht an die Person des Gläubigers. Vereinbarte Zinsen, Verzugszinsen und Nebenforderungen gehen mit über, soweit sie mit der Hauptforderung verbunden sind.

Bewertung und Preisbildung

Der Kaufpreis berücksichtigt Nennwert, Fälligkeit, Besicherung, Einredenlage, Verfahrensstand, Datenqualität und erwartete Realisierungsquote. Bei Portfolien spielen statistische Parameter, historische Einbringungserfahrungen und Kosten der Durchsetzung eine Rolle. Preismechanismen können Kaufpreisanpassungen, Earn-Outs oder Rückbelastungen bei Nichtbestehen vorsehen.

Mehrfachabtretung und Priorität

Werden dieselben Forderungen mehrfach übertragen, stellt sich die Frage der Priorität. Maßgeblich sind regelmäßig zeitliche Reihenfolge, Wirksamkeit der Abtretungen und gegebenenfalls die Kenntnis des Schuldners. Benachrichtigungen und Dokumentation dienen der Klärung der Empfangsberechtigung und verringern Konfliktpotenzial bei konkurrierenden Erwerbern.

Häufig gestellte Fragen

Was ist ein Forderungskauf?

Der Forderungskauf ist die entgeltliche Übertragung eines Anspruchs vom bisherigen Gläubiger auf einen Käufer. Der Käufer wird neuer Gläubiger und kann die Forderung gegenüber dem Schuldner geltend machen; der Verkäufer erhält den Kaufpreis.

Muss der Schuldner dem Forderungskauf zustimmen?

Eine Zustimmung des Schuldners ist in der Regel nicht erforderlich. Die Übertragung wirkt ohne seine Mitwirkung. Wichtig ist jedoch, ab wann der Schuldner Kenntnis vom Gläubigerwechsel hat, weil davon die Frage abhängt, an wen er mit befreiender Wirkung leisten kann.

Welche Rechte behält der Schuldner gegenüber dem neuen Gläubiger?

Der Schuldner behält Einreden und Einwendungen aus dem ursprünglichen Vertragsverhältnis, etwa Mängel, Erfüllung oder Aufrechnung, soweit die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Seine Position darf durch den Gläubigerwechsel nicht verschlechtert werden.

Haftet der Verkäufer dafür, dass der Schuldner zahlt?

Üblicherweise haftet der Verkäufer für das Bestehen der Forderung, nicht aber für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners. Eine Haftung für die Einbringlichkeit besteht nur, wenn dies vertraglich vereinbart wurde. In der Praxis gibt es Modelle mit und ohne Rückgriff.

Welche Rolle spielt die Mitteilung an den Schuldner?

Die Mitteilung ist für die Wirksamkeit der Abtretung nicht zwingend, hat aber Bedeutung für die schuldbefreiende Leistung. Ab Kenntnis darf der Schuldner nur noch an den neuen Gläubiger leisten. Ohne Kenntnis kann eine Zahlung an den bisherigen Gläubiger unter Umständen befreiend sein.

Können auch künftige Forderungen verkauft werden?

Ja, künftige oder bedingte Forderungen können übertragen werden, wenn sie hinreichend bestimmbar sind. Häufig werden Rahmenvereinbarungen geschlossen, die laufend entstehende Forderungen erfassen.

Was passiert beim Forderungskauf in der Insolvenz?

Bei Insolvenz des Verkäufers nach einem endgültigen Verkauf wird die Forderung dem Käufer zugerechnet. Anfechtungsrechtliche Regeln können eingreifen, wenn die Übertragung zu einem kritischen Zeitpunkt erfolgt ist. Bei Insolvenz des Schuldners trägt der Käufer grundsätzlich das Ausfallrisiko, sofern kein Rückgriff vereinbart ist.