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Folgeprämie


Begriff und Bedeutung der Folgeprämie

Die Folgeprämie ist ein rechtsbegrifflicher Terminus aus dem Versicherungsrecht und bezeichnet die Prämie, die nach der ersten Versicherungsprämie (Einlösungsprämie oder Erstprämie) im Rahmen eines fortbestehenden Versicherungsverhältnisses zu entrichten ist. Sie stellt einen zentralen Bestandteil des gegenseitigen Leistungsverhältnisses zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer dar und ist für die Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes von erheblicher Bedeutung.


Gesetzliche Grundlagen zur Folgeprämie

Begriffliche Einordnung im Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Die maßgeblichen rechtlichen Regelungen zur Folgeprämie finden sich im Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Während die Erstprämie in § 37 VVG geregelt ist, unterliegt die Folgeprämie den Regelungen der §§ 38, 39 VVG. Die Vorschriften unterscheiden sich insbesondere hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Parteien sowie der Rechtsfolgen bei Nichtzahlung der jeweiligen Prämie.

Definition nach dem VVG

Das VVG differenziert klar zwischen Erstprämie und Folgeprämie. Die Folgeprämie ist jede Prämienzahlung, die nach Vertragsschluss und Entrichtung der Erstprämie für einen bestimmten Versicherungszeitraum zu leisten ist, beispielsweise jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich.


Rechtsfolgen bei Nichtzahlung der Folgeprämie

Mahnwesen und Leistungsfreiheit des Versicherers

Gemäß § 38 VVG gerät der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der Folgeprämie in Verzug, wenn er nicht innerhalb der im Vertrag festgelegten Frist zahlt. Der Versicherer ist verpflichtet, den Versicherungsnehmer durch eine qualifizierte Mahnung zur Zahlung oder rechtzeitigen Zahlung aufzufordern und auf die mit dem Zahlungsverzug verbundenen Rechtsfolgen hinzuweisen, insbesondere

  • auf die Leistungsfreiheit im Versicherungsfall,
  • das Kündigungsrecht des Versicherers,
  • Beginn und Ende der Nachfrist.

Eine wirksame Mahnung muss bestimmte formelle Anforderungen erfüllen und den Versicherungsnehmer über die drohenden Konsequenzen bei weiterer Nichtzahlung in Kenntnis setzen.

Leistungsfreiheit des Versicherers

Bleibt die wiederholte Zahlungsaufforderung ohne Erfolg und tritt während des Verzuges mit der Folgeprämie ein Versicherungsfall ein, kann der Versicherer leistungsfrei sein, d. h. er ist nicht mehr verpflichtet, den vereinbarten Versicherungsschutz zu gewähren (§ 38 Absatz 2 VVG).

Kündigungsrecht des Versicherers

Zahlt der Versicherungsnehmer die geschuldete Folgeprämie auch nach Ablauf der gesetzten Nachfrist nicht, ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis fristlos zu kündigen (§ 38 Absatz 3 VVG). Die Wirkung der Kündigung tritt mit Zugang der Erklärung beim Versicherungsnehmer ein, kann jedoch verhindert werden, wenn die Rückstände kurzfristig nachentrichtet werden.


Abgrenzungen und Sonderregelungen zur Folgeprämie

Abgrenzung zur Erstprämie

Die Erstprämie ist nach § 37 VVG insbesondere deshalb abzugrenzen, weil bereits der erstmalige Verzug zu einer sofortigen Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Für die Folgeprämie schreibt das Gesetz hingegen stets eine qualifizierte Mahnung und Nachfristsetzung vor.

Teilzahlungen und Ratenformen

Zahlt ein Versicherungsnehmer die Folgeprämie nicht in einer Summe, sondern in vereinbarten Raten, gelten auch diese Raten als Folgeprämie. Im Verzug mit Ratenzahlungen finden die gleichen Vorschriften Anwendung wie bei der gesamten Prämie.

Auswirkungen bei beitragspflichtigen Zusatzleistungen

Auch Prämientatbestände für beitragspflichtige Zusatzoptionen oder Nebenleistungen sind als Folgeprämien zu qualifizieren, sofern sie nicht Teil einer gesonderten Vereinbarung sind.


Besonderheiten bei einzelnen Versicherungsarten

Lebensversicherung

In der Lebensversicherung spielen die Folgeprämien eine besondere Rolle hinsichtlich des Policenwertes und der Vertragsfortführung. Die Nichtzahlung zieht häufig den sogenannten Rückkaufswert und spezielle Kündigungsmodalitäten nach sich.

Sachversicherung

Im Sachversicherungsrecht betrifft die Folgeprämie regelmäßig die Fortdauer des Schutzes für versicherte Sachen, etwa Hausrat oder Gebäude. Hier sind insbesondere im Schadenfall die Leistungsfreiheit und das Kündigungsrecht von Bedeutung.

Krankenversicherungen

In der privaten Krankenversicherung existieren zusätzliche sozialrechtliche Vorschriften, die trotz Zahlungsverzugs einen Basisschutz aufrechterhalten können. Dennoch gelten die Grundsätze der Folgeprämienzahlung auch hier im Kern analog.


Rechtsschutz und Verbraucherinformation

Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, Versicherungsnehmer über die Bedeutung der Folgeprämie und die Konsequenzen bei Nichtzahlung transparent zu informieren. Auch Verbraucherzentralen thematisieren regelmäßig die Besonderheiten und Risiken im Zusammenhang mit Folgeprämien.


Zusammenfassung

Die Folgeprämie stellt einen essentiellen Bestandteil im Versicherungsrecht dar und gewährleistet den vertragsgemäßen Ablauf des Versicherungsverhältnisses nach Entrichtung der Erstprämie. Ihre rechtliche Behandlung ist umfassend im VVG geregelt, insbesondere hinsichtlich Fälligkeit, Verzugsfolgen, Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht. Eine sorgfältige Prüfung der vertraglichen und gesetzlichen Vorgaben zur Folgeprämie ist für eine ordnungsgemäße Erfüllung des Versicherungsvertrags von elementarer Bedeutung.

Häufig gestellte Fragen

Wann entsteht der Anspruch der Versicherung auf die Folgeprämie?

Der Anspruch der Versicherung auf die Folgeprämie entsteht rechtlich grundsätzlich mit Beginn der jeweils vereinbarten Versicherungsperiode, sofern sich das Versicherungsverhältnis nicht im Zustand der vorläufigen Deckung befindet und keine abweichenden Regelungen im Versicherungsvertrag oder den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) getroffen wurden. Maßgebend ist hierbei § 38 Versicherungsvertragsgesetz (VVG), wonach die Prämie für die jeweilige Versicherungsperiode im Voraus zu entrichten ist, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Der Anspruch steht unabhängig davon, ob die Prämie tatsächlich gezahlt wurde oder nicht, bereits mit dem Anbruch der neuen Versicherungsperiode zu. Endet das Versicherungsverhältnis jedoch beispielsweise durch Kündigung, Rücktritt oder Anfechtung, so entfällt der Anspruch auf weitere – also künftige – Folgeprämien mit rechtlicher Wirkung ab dem Zeitpunkt des Endes des Versicherungsverhältnisses.

Welche rechtlichen Folgen hat die verspätete Zahlung einer Folgeprämie?

Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, sieht das VVG in § 38 Abs. 2 und 3 vor, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen muss. In diesem Mahnschreiben muss der Versicherer auf die Rechtsfolgen der verspäteten Zahlung ausdrücklich hinweisen. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb dieser gesetzten Frist, kann der Versicherer den Vertrag ordentlich kündigen und ist unter Umständen von der Leistungspflicht befreit. Besonders zu beachten ist, dass während des Zahlungsverzugs für eingetretene Versicherungsfälle grundsätzlich kein Versicherungsschutz besteht, wenn die Nichtzahlung der Prämie für den Schaden ursächlich war oder wäre. Rechtlich relevant bleibt jedoch die Ausnahme im Bereich der Pflichtversicherung, etwa bei der Kfz-Haftpflicht, wo spezielle Regelungen greifen.

Gibt es gesetzliche Vorgaben für die Mahnung bei Nichtzahlung der Folgeprämie?

Ja, das VVG gibt in § 38 Abs. 1-3 genaue Vorgaben, wie vorzugehen ist, wenn der Versicherungsnehmer eine Folgeprämie nicht rechtzeitig zahlt. Zunächst darf der Versicherer nicht sofort den Vertrag kündigen oder die Leistung verweigern, sondern muss den Versicherungsnehmer schriftlich und auf dessen Kosten mahnen, mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zur Nachzahlung und Belehrung über die Folgen des Fristablaufs. Die Mahnung muss insbesondere darüber informieren, dass der Versicherungsschutz bei weiterem Zahlungsverzug erlischt (Suspendierung der Leistungspflicht) und später das Kündigungsrecht des Versicherers ausgelöst werden kann. Erst wenn die Mahnung form- und fristgerecht erfolgt ist und die Prämie trotzdem nicht binnen der Frist gezahlt wird, können diese Rechtsfolgen eintreten.

Welche Unterschiede bestehen zwischen Erstprämie und Folgeprämie aus rechtlicher Sicht?

Rechtlich unterscheidet das VVG strikt zwischen Erstprämie und Folgeprämien, da diese jeweils anderen rechtlichen Regeln unterliegen. Die Erstprämie ist Voraussetzung für den Vertragsbeginn und die erstmalige Wirksamkeit des Versicherungsschutzes (§ 37 VVG) – ist sie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht erfolgt, und ist für während dessen eintretende Versicherungsfälle nicht leistungspflichtig. Bei Folgeprämien hingegen bleibt das Versicherungsverhältnis grundsätzlich bestehen, bei Zahlungsverzug finden eigenständige Mahn- und Fristsetzungsregelungen Anwendung (§ 38 VVG). Die Leistungspflicht entfällt erst nach einer ordnungsgemäßen Mahnung und Fristsetzung. Der Rücktritt ist nach Zahlung der Erstprämie wegen Folgeprämienverzugs ausgeschlossen; stattdessen besteht das Kündigungsrecht.

Wie kann der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung zur Zahlung der Folgeprämie rechtlich korrekt erfüllen?

Der Versicherungsnehmer hat rechtlich die Verpflichtung zur Zahlung der Folgeprämien jeweils rechtzeitig und vollständig zum vereinbarten Termin zu erfüllen. Die Zahlung muss an den in den Versicherungsbedingungen oder in der Rechnung benannten Empfänger geleistet werden, in der dort genannten Währung und über einen anerkannten Zahlungsweg (z. B. Überweisung, SEPA-Lastschrift). Für den rechtzeitigen Eingang zählt, wann der Versicherer über den Betrag tatsächlich verfügen kann (Gutschrift auf dem Konto des Versicherers), nicht der Tag der Auslösung seitens des Versicherungsnehmers. Soweit abweichende Zahlungsfristen oder Modifikationen – etwa Stundungen, Teilzahlungen oder Beitragsfreistellungen – vereinbart wurden, bedürfen diese grundsätzlich der Schriftform und meist auch einer ausdrücklichen Zustimmung durch den Versicherer.

Welche besonderen Regelungen gelten für die Verjährung von Ansprüchen bezüglich der Folgeprämie?

Ansprüche aus Folgeprämien verjähren nach § 15 VVG in Verbindung mit den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften (§§ 194 ff. BGB) grundsätzlich innerhalb von drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Versicherer von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Besondere Verjährungshemmungen können durch Anerkenntnis, gerichtliche Geltendmachung oder Mahnbescheid eintreten. Die Verjährung kann sich zudem verlängern, wenn der Versicherungsnehmer geltend macht, von der Mahnung oder den Rechtsfolgen dieser mangels ordnungsgemäßer Belehrung keine Kenntnis erlangt zu haben.

Kann die Zahlung der Folgeprämie verweigert werden und unter welchen rechtlichen Voraussetzungen?

Die Verweigerung der Zahlung einer Folgeprämie durch den Versicherungsnehmer ist rechtlich grundsätzlich nur dann möglich, wenn ein wirksamer Einwand gegen die Prämienforderung besteht. Dazu zählen insbesondere das Erlöschen des Versicherungsvertrags durch Kündigung oder Anfechtung, Beitragsfreistellung, Prämienstundungen oder die Unzulässigkeit der Prämienforderung etwa wegen formaler Fehler in der Prämienabrechnung oder mangelhafter Mahnung. Der Versicherungsnehmer kann auch im Wege der Aufrechnung gegen die Prämienforderung eigene fällige und durchsetzbare Ansprüche gegenüber dem Versicherer geltend machen (§ 387 BGB). Bestehen keine rechtlichen Einwendungen, bleibt er grundsätzlich zur fristgemäßen Zahlung verpflichtet.