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Firmentarif(vertrag)


Begriff und Definition des Firmentarifvertrags

Ein Firmentarifvertrag bezeichnet im deutschen Arbeitsrecht einen Tarifvertrag, der ausschließlich zwischen einem einzelnen Arbeitgeber und einer Gewerkschaft abgeschlossen wird. Im Gegensatz zu Flächen- oder Branchentarifverträgen, die für eine Vielzahl von Unternehmen einer Branche oder Region gelten, regelt ein Firmentarifvertrag die Arbeitsbedingungen nur für die Beschäftigten eines bestimmten Unternehmens. Der Begriff wird im Tarifvertragsgesetz (TVG) nicht ausdrücklich genannt, ist aber von der Rechtsprechung und der juristischen Literatur klar als eigenständige Tarifvertragsform anerkannt.

Rechtsgrundlagen des Firmentarifvertrags

Tarifvertragsgesetz (TVG)

Die rechtliche Grundlage für den Firmentarifvertrag bildet das Tarifvertragsgesetz (TVG). Nach § 1 TVG können Gewerkschaften, einzelne Arbeitgeber und Arbeitgeberverbände Tarifverträge schließen. Ein Firmentarifvertrag liegt vor, wenn die Partei auf Arbeitgeberseite kein Arbeitgeberverband, sondern der einzelne Arbeitgeber ist.

Allgemeine Voraussetzungen

Voraussetzung für den Abschluss eines Firmentarifvertrags ist die Tarifzuständigkeit der beteiligten Parteien. Dies bedeutet:

  • Tariffähigkeit der Gewerkschaft: Die beteiligte Arbeitnehmervertretung muss tariffähig sein, d. h. fähig, Tarifverträge wirksam abzuschließen.
  • Tariffähigkeit des Arbeitgebers: Als Arbeitgeber kann jede natürliche wie juristische Person im Sinne des Arbeitsrechts auftreten, sofern sie Arbeitgeber ist.

Die inhaltlichen Anforderungen an einen Firmentarifvertrag unterscheiden sich nicht von denen anderer Tarifverträge. Auch er muss Bestimmungen über Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien sowie Regelungen über Arbeitsbedingungen, wie Vergütung und Arbeitszeit, enthalten.

Inhalt und Regelungsbereiche des Firmentarifvertrags

Materieller Gehalt

Firmentarifverträge regeln, wie andere Tarifverträge auch, die wesentlichen Arbeitsbedingungen der Beschäftigten, insbesondere:

  • Entgelte und Entgeltgruppen
  • Arbeitszeiten, Urlaub, Pausen und Ruhezeiten
  • Arbeits- und Gesundheitsschutz
  • Sonderleistungen (z. B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Rentenleistungen)
  • Bedingungen und Verfahren zur Änderung der Arbeitsbedingungen

Die Regelungen eines Firmentarifvertrags sind zwingend und unmittelbar für alle vom Geltungsbereich erfassten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Unternehmen verbindlich, sofern diese Mitglieder der tarifschließenden Gewerkschaft sind.

Geltungsbereich und Tarifbindung

Ein Firmentarifvertrag gilt in der Regel ausschließlich für das Unternehmen, mit dem er abgeschlossen wurde („personeller und betrieblicher Geltungsbereich“). Der Geltungsbereich kann sachlich und räumlich weiter eingegrenzt oder erweitert werden. Tarifgebunden sind grundsätzlich die Mitglieder der tarifschließenden Partei auf Arbeitnehmerseite und der tarifschließende Arbeitgeber.

Arbeitnehmer, die keiner tarifschließenden Gewerkschaft angehören, profitieren häufig über sogenannte Gleichstellungsabreden oder Bezugnahmeklauseln im Arbeitsvertrag ebenfalls von den tariflichen Regelungen des Firmentarifvertrags.

Abgrenzung zu anderen Tarifvertragsarten

Firmentarifvertrag versus Verbandstarifvertrag

Der entscheidende Unterschied zum Verbandstarifvertrag liegt darin, dass letzterer zwischen einem Arbeitgeberverband und einer Gewerkschaft abgeschlossen wird und für sämtliche Mitglieder des Arbeitgeberverbands gilt. Ein Firmentarifvertrag beschränkt sich demgegenüber auf ein einzelnes Unternehmen.

Haustarifvertrag und Firmentarifvertrag

Die Begriffe „Firmentarifvertrag“ und „Haustarifvertrag“ werden meist synonym verwendet. Beide bezeichnen Tarifverträge, die nur für ein einzelnes Unternehmen gelten. „Haustarifvertrag“ ist jedoch kein gesetzlich definierter Begriff, sondern eine verbreitete Bezeichnung in Theorie und Praxis.

Funktion, Vorteile und Motive für Firmentarifverträge

Firmentarifverträge werden häufig abgeschlossen,

  • wenn ein Unternehmen aus dem Arbeitgeberverband austritt („OT-Mitgliedschaft“) oder nie Mitglied war,
  • um über den Flächentarifvertrag hinausgehende, betriebsindividuelle Regelungen zu schaffen,
  • bei Sanierungsnotwendigkeiten, Restrukturierungen oder in wirtschaftlichen Krisenzeiten („Sanierungstarifverträge“),
  • um Standortsicherung, Beschäftigungsgarantien oder gezielte Belegschaftsbindungen zu erreichen.

Ein wesentlicher Vorteil liegt in der Flexibilität und Passgenauigkeit der Regelungen auf die konkrete betriebliche Situation.

Zustandekommen und Form des Firmentarifvertrags

Tarifverhandlungen

Der Abschluss eines Firmentarifvertrags erfolgt in tariflichen Verhandlungen zwischen der zuständigen Gewerkschaft und dem einzelnen Arbeitgeber. Das Tarifvertragsgesetz sieht hierfür keine besonderen Anforderungen vor; die Zustimmungs- und Beschlussverfahren der jeweiligen Parteien richten sich nach deren interner Satzung.

Schriftformerfordernis

Für Firmentarifverträge gilt gemäß § 1 Absatz 2 TVG das Schriftformerfordernis. Der Vertrag muss von beiden Parteien schriftlich unterzeichnet werden, um rechtswirksam zu sein.

Eintragung und Veröffentlichung

Firmentarifverträge sind gemäß § 6 TVG der zuständigen Stelle beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Tarifregister) anzuzeigen, werden dort aber vertraulich behandelt. Eine generelle Veröffentlichungspflicht besteht nicht.

Wirkung und Nachwirkung des Firmentarifvertrags

Unmittelbare und zwingende Wirkung

Ein Firmentarifvertrag entfaltet für die tarifgebundenen Parteien und deren Mitglieder unmittelbare und zwingende Wirkung (§ 4 TVG). Abweichende, ungünstigere Regelungen in Einzelarbeitsverträgen sind unzulässig.

Nachwirkung nach Ablauf

Wird ein Firmentarifvertrag gekündigt, so gelten dessen Regelungen nach § 4 Absatz 5 TVG solange weiter, bis eine neue tarifliche Regelung in Kraft tritt (Nachwirkung). Dies sichert die Stabilität der Arbeitsbedingungen im Unternehmen.

Ablösung, Änderung und Beendigung des Firmentarifvertrags

Laufzeit und Kündigung

Die Laufzeit eines Firmentarifvertrags wird individuell vereinbart. Sofern nichts anderes bestimmt ist, kann der Vertrag nach Ablauf der Mindestlaufzeit ordentlich gekündigt werden. Eine Kündigung ist an bestimmte Fristen gebunden. Auch die außerordentliche Kündigung bei wichtigen Gründen ist möglich.

Ablösung und Änderungstarifvertrag

Ein Firmentarifvertrag kann durch einen neuen Firmentarifvertrag oder durch einen Änderungstarifvertrag abgelöst, ergänzt oder geändert werden. In Ausnahmefällen kann auch ein Verbandstarifvertrag ablösend wirken, wenn der Arbeitgeber (wieder) einem Arbeitgeberverband beitritt und sich dessen Regelungen unterwirft.

Firmentarifvertrag im Spannungsfeld von Tarifpluralität und Tarifkonkurrenz

Das Prinzip der Tarifeinheit, also die Geltung nur eines Tarifvertrags pro Betrieb, wurde mehrfach rechtlich reformuliert und steht mit Firmentarifverträgen teilweise im Konflikt. In Fällen von Tarifkonkurrenz (etwa Kollision von Firmentarifvertrag und Verbandstarifvertrag für denselben Betrieb) kommt es auf die Tarifbindung und den Geltungsbereich an. Das „Gesetz zur Tarifeinheit“ (2015) versucht, Mehrfach-Tarifbindung aufzulösen, indem im Betrieb der Tarifvertrag der mitgliederstärksten Gewerkschaft vorrangig gelten soll.

Besondere Formen: Haus-, Sanierungs- und Tarifsozialpläne

Firmentarifverträge können auch besondere Zwecke erfüllen. Dazu zählen insbesondere:

  • Sanierungstarifverträge: Regelungen zur vorübergehenden Absenkung von Löhnen und/oder Arbeitsbedingungen zur Sicherung von Arbeitsplätzen.
  • Tarifsozialpläne: Vereinbarungen zu Sozialleistungen bei Umstrukturierungen, Kündigungen oder Betriebsstilllegungen.

Durch diese Flexibilität reagieren Firmentarifverträge gezielt auf die Situation des einzelnen Betriebs.

Literatur und Rechtsprechung

Firmentarifverträge sind Gegenstand bedeutender arbeitsrechtlicher Rechtsprechung, u. a. des Bundesarbeitsgerichts. Insbesondere Fragen der Tarifbindung, der Nachwirkung, der Tarifeinheit und der Zulässigkeit betriebsindividueller Regelungen wurden regelmäßig entschieden und entwickelt.

Wichtige Urteile

  • BAG, Urteil vom 23.02.2011 – 4 AZR 194/09
  • BAG, Urteil vom 15.04.2015 – 4 AZR 587/13 (zur Ablösung des Firmentarifvertrags)

Fazit

Der Firmentarifvertrag ist ein zentrales Instrument der tariflichen Gestaltung von Arbeitsbedingungen auf Unternehmensebene. Durch seine Flexibilität steht er im Spannungsfeld zwischen kollektiver Regelungsdichte und betriebsbezogener Individualisierung. Die rechtlichen Rahmenbedingungen, die das Tarifvertragsgesetz und die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung setzen, sorgen für Rechtssicherheit und Berechenbarkeit im betrieblichen Alltag. Der Firmentarifvertrag bleibt so ein wesentliches Element der deutschen Tarifautonomie.

Häufig gestellte Fragen

Wer kann Vertragspartner eines Firmentarifvertrags sein?

Ein Firmentarifvertrag wird regelmäßig zwischen einem einzelnen Arbeitgeber (bzw. Unternehmen) und einer tariffähigen Gewerkschaft geschlossen. Auf Arbeitgeberseite kann dies entweder das Unternehmen selbst oder – im Falle einer juristischen Person – ein gesetzlicher Vertreter oder ein bevollmächtigter Funktionsträger sein. Die Gewerkschaft muss als Partei tariffähig und tariftreu sein, das heißt, sie muss die rechtliche Fähigkeit besitzen, Tarifverträge abschließen zu dürfen, und die Gewerkschaft muss die Mehrheit ihrer Mitglieder in dem Unternehmen vertreten können. Es ist nicht zulässig, dass betriebliche Interessenvertretungen wie der Betriebsrat oder einzelne Arbeitnehmer als Vertragspartner auftreten. Arbeitgeberverbände sind beim Firmentarifvertrag ebenfalls nicht beteiligt, da diese Tarifvertragsform bewusst auf die Bindung an einzelne Firmen abzielt und nicht auf branchenweite Regelungen. Die Tariffähigkeit der Gewerkschaft und ihre Vertretungsmacht werden regelmäßig vom Arbeitsgericht geprüft, falls es zu Streitigkeiten kommt.

Wie kommt ein Firmentarifvertrag rechtlich zustande?

Ein Firmentarifvertrag wird durch das übereinstimmende Angebot und die Annahme zwischen einer tarifzuständigen Gewerkschaft und dem einzelnen Arbeitgeber gemäß § 1 Tarifvertragsgesetz (TVG) geschlossen. Diese Einigung muss schriftlich erfolgen; eine mündliche Vereinbarung ist rechtlich nicht ausreichend. Der Vertrag muss von den bevollmächtigten Vertretern beider Parteien unterzeichnet werden. In der Regel wird vor dem Abschluss eines Firmentarifvertrags ein Verhandlungsprozess eingeleitet, in dessen Rahmen über die konkreten Vertragsinhalte Konsens erzielt wird. Die abschließende Tarifvereinbarung muss bestimmte Mindestinhalte aufweisen, wozu insbesondere der Geltungsbereich, die beteiligten Parteien, Beginn und Laufzeit sowie die zu regelnden Arbeitsbedingungen (zum Beispiel Vergütung, Arbeitszeit) zählen. Nach dem Tarifvertragsgesetz ist der Firmentarifvertrag ein eigenständiger Vertragstyp und unterliegt den allgemeinen Regeln für Tarifverträge, insbesondere auch der Anzeige- und Hinterlegungspflicht nach § 4a TVG.

Welche rechtlichen Wirkungen entfaltet ein Firmentarifvertrag?

Ein wirksam abgeschlossener Firmentarifvertrag entfaltet nach § 4 TVG eine normative Wirkung auf das Arbeitsverhältnis derjenigen Arbeitnehmer, die zum Geltungsbereich des Vertrags gehören und zugleich Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft sind. Dies bedeutet, die im Tarifvertrag festgelegten Arbeitsbedingungen werden automatisch Bestandteil des einzelnen Arbeitsverhältnisses, ohne dass Sie zusätzlich in Individualverträgen aufgeführt werden müssen. Für nicht gewerkschaftlich organisierte Beschäftigte kann der Firmentarifvertrag durch arbeitsvertragliche Bezugnahme Wirkung entfalten. Der Tarifvertrag wirkt in seiner Laufzeit zwingend und unabdingbar, d. h., von seinen Bestimmungen kann grundsätzlich weder zuungunsten noch zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden, es sei denn, diese Möglichkeit ist explizit zugelassen (Öffnungsklausel). Nach Ablauf stellen sich Nachwirkungen gemäß § 4 Abs. 5 TVG ein, d. h., bisherige tarifliche Regelungen bleiben bis zur Ablösung durch eine neue Vereinbarung oder anderweitige Neuregelung wirksam.

Wie verhält sich ein Firmentarifvertrag zu anderen Tarifverträgen (Tarifpluralität und Tarifeinheit)?

Sollten für einen Betrieb neben einem Firmentarifvertrag weitere Tarifverträge (z.B. Verbandstarifverträge mit dem betreffenden Arbeitgeberverband) existieren, kann es zur sogenannten Tarifpluralität kommen. In einem solchen Fall gilt nach dem Grundsatz der Tarifpluralität, dass grundsätzlich alle anwendbaren Tarifverträge nebeneinander Geltung beanspruchen, und für jeden Arbeitnehmer gilt jener Tarifvertrag, der für seine Gewerkschaft abgeschlossen wurde. Kommt es jedoch zur Tarifkonkurrenz (mehrere Tarifverträge für denselben Sachverhalt und denselben Arbeitnehmer), greift die sogenannte Spezialitätsregel: Der speziellere, meist der Firmentarifvertrag, verdrängt den allgemeinen Verbandstarifvertrag. Nach dem Gesetz zur Tarifeinheit (§ 4a TVG), das 2015 eingeführt wurde, gilt innerhalb eines Betriebs grundsätzlich nur noch der Tarifvertrag derjenigen Gewerkschaft, die dort die meisten Mitglieder hat. Diese gesetzliche Regelung kann jedoch durch die gerichtliche Überprüfung (insbesondere durch das Bundesverfassungsgericht) noch abgeschwächt oder konkretisiert werden.

Unter welchen Voraussetzungen kann ein Firmentarifvertrag gekündigt werden?

Ein Firmentarifvertrag kann unter den im Vertrag festgelegten Bedingungen von jeder Vertragspartei – also entweder vom Arbeitgeber oder der tarifschließenden Gewerkschaft – gekündigt werden. Die Kündigungsfrist ist entweder im Tarifvertrag selbst geregelt oder, sofern keine explizite Regelung vorhanden ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 4 Abs. 3 TVG, wonach Tarifverträge mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres kündbar sind. Für bestimmte Vertragsinhalte, wie etwa Betriebsvereinbarungen, können Sonderregelungen bestehen. Nach Ablauf des Vertrags treten die sog. Nachwirkungen ein: Die im Firmentarifvertrag getroffenen Regelungen gelten solange weiter, bis sie durch eine andere kollektiv-rechtliche Regelung ersetzt werden, jedoch gilt dies nur für laufende Arbeitsverhältnisse. Abweichungen von dieser gesetzlichen Nachwirkung können durch ausdrückliche Regelungen im Vertrag ausgeschlossen werden.

Können einzelne Arbeitsvertragsparteien vom Firmentarifvertrag abweichen?

Grundsätzlich sind die Bestimmungen eines Firmentarifvertrags zwingend und gehen nach dem Günstigkeitsprinzip – sofern vertraglich keine abweichenden Regelungen vorgesehen sind – dem Einzelarbeitsvertrag vor, soweit sie für den Arbeitnehmer günstiger sind. Zulässig sind abweichende arbeitsvertragliche Regelungen dann, wenn sie zugunsten des Arbeitnehmers von den tariflichen Normen abweichen (Günstigkeitsprinzip gem. § 4 Abs. 3 TVG). Abweichungen zuungunsten des Arbeitnehmers sind allerdings nur erlaubt, wenn der Firmentarifvertrag explizite Öffnungsklauseln vorsieht und der Arbeitsvertrag eine entsprechende Vereinbarung enthält. Fehlt eine solche Klausel, so sind alle günstigeren Tarifnormen normativ und zwingend anzuwenden. Öffnungsklauseln werden häufig verwendet, um betriebliche Besonderheiten zu berücksichtigen oder Flexibilisierungsspielräume einzuräumen.

Welche Rolle spielt die Allgemeinverbindlicherklärung bei Firmentarifverträgen?

Im Regelfall gilt ein Firmentarifvertrag nur für die unmittelbar tarifgebundenen Parteien, also den vereinbarten Arbeitgeber und die gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmer des Betriebs. Es besteht jedoch die Möglichkeit, einen Firmentarifvertrag durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf Antrag für allgemeinverbindlich erklären zu lassen (§ 5 TVG). In diesem Fall sind die tariflichen Regelungen auf sämtliche Arbeitsverhältnisse im Geltungsbereich des Tarifvertrags, unabhängig von einer Gewerkschaftszugehörigkeit, anwendbar. Die Allgemeinverbindlicherklärung dient insbesondere dazu, Mindeststandards in einer Branche oder einem Unternehmen zu sichern und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Voraussetzung ist in der Regel, dass die tariflichen Regelungen für die Branche von erheblicher Bedeutung sind und das öffentliche Interesse an ihrer Allgemeinverbindlichkeit besteht. In der Praxis werden Firmentarifverträge selten für allgemeinverbindlich erklärt, da sie meist unternehmens- und betriebsspezifisch sind.