Begriff und Bedeutung der Firmeneintragung und -löschung
Die Firmeneintragung und Firmelöschung sind zentrale Begriffe des Handelsrechts und betreffen die rechtliche Existenz, Identität, Transparenz und den Bestand von Unternehmen. Die Regelungen hierzu finden sich primär im Handelsgesetzbuch (HGB), im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), in der Handelsregisterverordnung (HRV) sowie im Gesetz über das Unternehmensregister und anderen einschlägigen Normen.
Firmeneintragung
Definition und rechtliche Grundlagen
Die Firmeneintragung bezeichnet den Vorgang, bei dem ein Unternehmen mit seiner Firma – dem Namen, unter dem es im Geschäftsverkehr auftritt – ins Handelsregister eingetragen wird. Die Eintragung ist für Kaufleute nach § 29 HGB teilweise verpflichtend und entfaltet eine rechtserzeugende bzw. deklaratorische oder konstitutive Wirkung, abhängig von der jeweiligen Rechtsform des Unternehmens.
Bedeutung der Firmeneintragung
Durch die Eintragung werden wesentliche Unternehmensdaten öffentlich bekannt gemacht, Transparenz und Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr hergestellt sowie Haftungs- und Vertretungsfragen eindeutig geregelt. Erst durch die Eintragung kann eine Firma wirksam geführt werden. Ohne Eintragung darf eine Firma, deren Eintragung erforderlich ist, nicht rechtsverbindlich auftreten.
Verfahrensablauf der Firmeneintragung
Anmeldung
Die Anmeldung zur Eintragung erfolgt durch den künftigen Kaufmann beziehungsweise die Vertretungsorgane der Gesellschaft (Geschäftsführer, Vorstand etc.). Die Anmeldung bedarf der öffentlichen Beglaubigung und hat nach § 12 HGB elektronisch über das Gericht zu erfolgen.
Folgende Angaben sind zwingend erforderlich:
- Firma (Name) des Unternehmens
- Sitz und Geschäftsanschrift
- Rechtsform des Unternehmens
- Vertretungsberechtigte Personen
- ggf. Gegenstand des Unternehmens
- Stammkapital oder Kommanditeinlage bei Kapitalgesellschaften
Prüfung durch das Registergericht
Das Registergericht prüft die Anmeldung auf Rechtmäßigkeit. Insbesondere wird kontrolliert, ob die Firma unterscheidungskräftig und nicht irreführend ist und ob sie den handelsrechtlichen Vorgaben entspricht (§§ 18-37a HGB).
Eintragung und Veröffentlichung
Nach erfolgreicher Prüfung erfolgt die Eintragung ins Handelsregister (§ 8 HGB). Diese hat deklaratorische Wirkung für Einzelkaufleute und konstitutive Wirkung bei Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG). Die Eintragung wird gemäß § 10 HGB im Handelsregister veröffentlicht und ist für jedermann einsehbar.
Besondere Fallgruppen der Firmeneintragung
- Einzelkaufleute: Eintragungspflicht besteht bei Erreichen eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebs (§ 1 HGB).
- Personengesellschaften: OHG und KG entstehen erst durch Eintragung (§§ 105 ff. HGB).
- Kapitalgesellschaften: GmbH und AG werden erst mit Eintragung rechtsfähig (§§ 11, 41 GmbHG; § 41 AktG).
Firmenlöschung
Definition und rechtliche Grundlagen
Die Firmelöschung bezeichnet das Verfahren, durch das eine zuvor im Handelsregister eingetragene Firma entfernt wird. Dies erfolgt regelmäßig im Rahmen der Beendigung, Liquidation, Insolvenz oder Umwandlung des Unternehmens sowie in Folge unrechtmäßiger oder nicht fortgeführter Eintragungen.
Voraussetzungen der Firmenlöschung
- Beendigung des Unternehmens: Nach Abschluss der Liquidation bei Personen- oder Kapitalgesellschaften
- Nichtige oder unrichtige Eintragung: Wenn die Eintragung nicht hätte erfolgen dürfen, z.B. wegen fehlender Rechtsfähigkeit
- Amtslöschung: Auf Veranlassung des Registergerichts von Amts wegen bei Nichtbestehen, §§ 393 FamFG, 31 HGB
Verfahrensablauf der Firmenlöschung
Antrag und Nachweis
Die Löschung erfolgt entweder auf Antrag (meist durch Liquidatoren, Geschäftsführer, Auflösungsorgane) oder von Amts wegen durch das Registergericht. Der Antrag ist mit entsprechenden Nachweisen zu belegen, beispielsweise:
- Abschluss der Liquidation
- Löschungsbeschluss der Gesellschafterversammlung
- Nachweis über die Beendigung der Abwicklung
- ggf. Unrichtigkeitsnachweis
Prüfung und Durchführung
Das Registergericht prüft sämtliche Löschungsvoraussetzungen und veranlasst nach erfolgreicher Prüfung die Löschung der Firma aus dem Handelsregister. Die Löschung wird gemäß § 10 HGB veröffentlicht.
Wirkungen der Firmenlöschung
- Das Unternehmen ist rechtlich nicht mehr existent; die Firma hat keine Rechtsfähigkeit mehr.
- Ansprüche gegen die Gesellschaft können in der Regel nur noch gegen die Gesellschafter oder Abwickler geltend gemacht werden, soweit gesetzlich vorgesehen.
- Nachvertragliche Pflichten und Haftungen, z.B. aus § 73 GmbHG, bleiben in bestimmten Fällen bestehen.
Rechtliche Wirkungen und Folgen
Publizitätswirkung des Handelsregisters
Sowohl Firmeneintragung als auch Löschung entfalten Publizitätswirkung gemäß § 15 HGB. Dritte können auf die Richtigkeit des Handelsregisters vertrauen; im Falle einer nicht eingetragenen Tatsache ist diese Dritten gegenüber grundsätzlich unbeachtlich.
Namensschutz und Firmenfortführung
Die eingetragene Firma genießt namensrechtlichen Schutz (§ 37 HGB). Eine Firmenfortführung durch Erwerber oder Erben ist unter Voraussetzung der entsprechenden Eintragung möglich (§ 22, § 27 HGB).
Löschung und Haftungstatbestände
Trotz Löschung können Haftungsfolgen entstehen, beispielsweise Nachhaftung der Gesellschafter (§ 160 HGB), Nachhaftung bei Kapitalgesellschaften (§ 73 GmbHG) oder auch Insolvenzforderungen.
Sonderregelungen und internationale Bezüge
Elektronisches Handelsregister
Seit dem 1. Januar 2007 erfolgt die Registerführung ausschließlich elektronisch (§ 8 HGB). Alle Eintragungen und Löschungen werden online veröffentlicht und sind im Unternehmensregister recherchierbar.
Europäische und internationale Bezüge
Mit der Umsetzung europäischer Richtlinien (insbesondere hinsichtlich der Digitalisierung und Verknüpfung von Unternehmensregistern) sind Anforderungen an Transparenz, Meldepflichten und grenzüberschreitende Rechtswirkung verschärft worden.
Quellen und weiterführende Literatur
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsregisterverordnung (HRV)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)
- Aktiengesetz (AktG)
- Gesetz über das Unternehmensregister (URUG)
Zusammenfassung:
Die Firmeneintragung und Firmelöschung sind fundamentale, gesetzlich geregelte Instrumente zur Herstellung von Rechtssicherheit, Transparenz und Geschäftsfähigkeit von Unternehmen. Ihre korrekte Durchführung und Veröffentlichung gewährleisten einen geordneten Geschäftsverkehr und schützen sowohl Unternehmen als auch deren Geschäftspartner und die Öffentlichkeit. Einträge und Löschungen im Handelsregister entfalten umfassende Publizitätswirkung und regeln die rechtlichen Beziehungen für die Dauer des Unternehmens und darüber hinaus.
Häufig gestellte Fragen
Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen für die Eintragung einer Firma ins Handelsregister erfüllt sein?
Für die Eintragung einer Firma ins Handelsregister sind zahlreiche rechtliche Voraussetzungen zu beachten. Zunächst ist für die Eintragung die Wahl einer zulässigen Rechtsform erforderlich, beispielsweise Einzelkaufmann, GmbH, AG, oHG oder KG. Jede Rechtsform unterliegt eigenen gesetzlichen Regelungen, insbesondere hinsichtlich der Gründungserfordernisse, der Zusammensetzung der Gesellschafter und des Stammkapitals. Die Firma – also der Name des Unternehmens – muss den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, insbesondere dem Grundsatz der Firmenwahrheit, Firmenklarheit und Firmenunterscheidbarkeit (§§ 18 ff. HGB). Darüber hinaus sind die erforderlichen Unterlagen wie Gesellschaftsvertrag, Gesellschafterliste, Eröffnungsbilanz sowie die Bestellung und Legitimation der Vertretungsorgane (z.B. Geschäftsführer, Vorstand) notariell zu beurkunden und einzureichen (§ 12 HGB, § 8 GmbHG, § 37 AktG). Die Eintragung muss grundsätzlich elektronisch über das zuständige Registergericht erfolgen. Notwendig ist zudem eine öffentliche Beglaubigung der Anmeldung durch einen Notar. Es dürfen keine kollidierenden Eintragungen vorhanden sein (Namensschutz) und alle notwendigen Genehmigungen, etwa für bestimmte Gewerbearten oder berufsrechtliche Zulassungen (z.B. Maklererlaubnis nach § 34c GewO), sind vorab beizubringen. Nach Prüfung aller Unterlagen erfolgt die Eintragung durch das Registergericht; erst mit Eintragung erlangt die Gesellschaft ihre Rechtsfähigkeit.
Welche rechtlichen Anforderungen bestehen für die Löschung einer Firma aus dem Handelsregister?
Die Löschung einer Firma aus dem Handelsregister ist an unterschiedliche rechtliche Voraussetzungen geknüpft, die sich nach dem Grund der Löschung richten. Im Fall der Liquidation ist vor der Löschung die gesamte Abwicklung der Gesellschaft durchzuführen, wozu insbesondere die Gläubigerbefriedigung und Restvermögensverteilung gehören (§§ 60 ff. GmbHG, §§ 264 ff. AktG). Die Liquidation muss dem Registergericht angezeigt und veröffentlicht werden, um Gläubigern die Gelegenheit zur Anmeldung ihrer Forderungen zu geben. Erst nach Ablauf der Sperrfrist (in der Regel ein Jahr nach Bekanntmachung) kann die Schlussabwicklung angezeigt und die Löschung beantragt werden. Bei fehlender Geschäftstätigkeit kann eine „Amtslöschung“ von Amts wegen durch das Registergericht erfolgen, wenn beispielsweise der Geschäftsbetrieb nachweislich eingestellt wurde. In solchen Fällen prüft das Gericht die tatsächlichen Verhältnisse und gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme (§ 31 HGB). Die Löschung setzt in allen Fällen, mit Ausnahme des Insolvenzverfahrens, eine öffentliche Beglaubigung der Anmeldung und einen formalrechtlich einwandfreien Antrag voraus. Mit Eintragung der Löschung im Handelsregister endet die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft, eine Nachtragsliquidation ist nur bei später entdecktem Vermögen nötig.
Welche Formerfordernisse müssen bei der Anmeldung zur Eintragung oder Löschung einer Firma eingehalten werden?
Die Anmeldung zur Eintragung oder Löschung einer Firma im Handelsregister unterliegt zwingenden Formerfordernissen. Sie muss grundsätzlich elektronisch in öffentlich beglaubigter Form (§ 12 HGB) an das zuständige Registergericht erfolgen. Die Beglaubigung der Unterschriften erfolgt durch einen Notar, der auch die Identität der Anmeldenden prüft und die Einhaltung materieller Gründungsvorschriften kontrolliert. Bei juristischen Personen sowie bei Personengesellschaften mit entsprechender Eintragungspflicht sind insbesondere die Vertretungsorgane (z.B. Geschäftsführer, Vorstand, Prokuristen) anmeldeberechtigt und verpflichtet. Bei der Löschung im Rahmen einer Liquidation sind zusätzlich Nachweise über den Ablauf der Sperrfrist, die ordnungsgemäße Liquidation sowie die – soweit erforderlich – Gläubigerbefriedigung oder die Ausschüttung eines etwaigen Restvermögens vorzulegen. Das Registergericht prüft die formale und materielle Richtigkeit der Eintragungs- oder Löschungsanmeldung und entscheidet über deren Eintragung. Die Wirksamkeit tritt erst mit Registereintragung ein.
In welchen Fällen kann das Handelsregister eine Eintragung oder Löschung ablehnen?
Das Handelsregister, vertreten durch das Registergericht, kann eine beantragte Eintragung oder Löschung ablehnen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Ablehnungsgründe sind unter anderem formelle Mängel der Anmeldung, wie fehlende notarielle Beglaubigung, unvollständige oder unzutreffende Angaben zur Firma, Rechtsform, Vertretungsbefugnis der Antragsteller oder zu den gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen. Auch inhaltliche Aspekte können zur Ablehnung führen, insbesondere wenn die Firmenbezeichnung gegen gesetzliche Vorschriften verstößt (z.B. Irreführungsverbot, Namensschutz Dritter) oder die Eintragung einer unzulässigen Namenskombination beantragt wird. Im Fall einer Löschungsanmeldung prüft das Gericht, ob sämtliche Abwicklungserfordernisse, wie die Sperrfrist und das Gläubigeraufgebot, beachtet wurden. Bei Insolvenz ist eine Löschung nur mit Zustimmung des Insolvenzverwalters möglich. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ergeht ein förmlicher Ablehnungsbeschluss, gegen den die Beteiligten Beschwerde einlegen können.
Welche rechtlichen Folgen ergeben sich aus der Eintragung bzw. Löschung einer Firma im Handelsregister?
Die Eintragung einer Firma im Handelsregister hat bedeutende rechtliche Wirkungen. Bei Kapitalgesellschaften und bestimmten Personengesellschaften (z.B. OHG, KG) entsteht die Gesellschaft überhaupt erst mit der Eintragung, sie erlangt damit Rechtsfähigkeit und kann Verträge abschließen, klagen oder verklagt werden. Die Eintragung begründet außerdem die Publizitätswirkung (§§ 15 ff. HGB), d.h. Dritte können sich auf die Registereintragung verlassen. Änderungen, wie ein Wechsel der Geschäftsführung oder Satzungsänderungen, werden ebenfalls erst mit Eintragung wirksam. Die Löschung einer Firma führt zum Erlöschen ihrer Rechtspersönlichkeit; sie existiert rechtlich nicht mehr und kann keine neuen Geschäfte tätigen. Nachwirkende Pflichten, wie Haftung der Gesellschafter oder Nachtragsliquidationen, bestehen jedoch in engen Grenzen fort. Dritte müssen sich nach der Löschung auf das Register verlassen können, weshalb ein Vertrauensschutz im Rahmen der Publizitätswirkung gewährt wird.
Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen gegen fehlerhafte Eintragungen oder Löschungen?
Gegen fehlerhafte Eintragungen oder Löschungen im Handelsregister stehen den Beteiligten rechtliche Mittel zur Verfügung. Gegen die Entscheidung des Registergerichts kann gemäß § 382 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung und wird von der nächsten Instanz überprüft. Ergibt sich nach erfolgter Eintragung ein Berichtigungsbedarf (etwa bei Schreibfehlern oder unrichtigen Angaben), kann beim Registergericht ein Berichtigungsantrag gestellt werden, der gegebenenfalls erneut notariell beglaubigt werden muss. Werden Rechte Dritter durch fehlerhafte Eintragungen oder Löschungen verletzt, kommen zudem zivilrechtliche Schadensersatzansprüche oder Unterlassungsansprüche (insbesondere nach § 826 BGB, unerlaubte Handlung) in Betracht. In gravierenden Fällen kann auch eine öffentlich-rechtliche Klärung, beispielsweise im Wege der Anfechtungsklage, geboten sein. Das Handelsregister selbst ist verpflichtet, fehlerhafte Eintragungen von Amts wegen zu berichtigen, sobald es davon Kenntnis erlangt.