Legal Lexikon

Final


Begriff „Final” im Rechtswesen

Definition und Bedeutung

Der Begriff Final stammt aus dem Lateinischen „finalis”, was „auf das Ende bezogen” oder „endgültig” bedeutet. Im rechtswissenschaftlichen Kontext bezeichnet „final” meist einen zielgerichteten Bezug oder eine auf den Zweck, das Ziel oder die Folge einer Handlung gerichtete Auslegung. Das Adjektiv „final” findet in unterschiedlichen Rechtsbereichen Anwendung, insbesondere im Strafrecht und im Zivilrecht, und gewinnt zunehmend an Bedeutung für die Abgrenzung verschiedener rechtlicher Tatbestände und Begrifflichkeiten.

Finalität als Rechtsprinzip

Bedeutung der Finalität

Das Finalitätsprinzip beschreibt in der Rechtslehre das Vorliegen einer Handlung, welche zielgerichtet auf eine bestimmte Folge oder einen bestimmten Zweck ausgerichtet ist. Die Annahme einer finalen Handlung setzt somit voraus, dass die Verwirklichung der Handlung durch die Willensbildung des Handelnden bewusst und zielgerichtet erfolgt.

Abgrenzung zu anderen Begriffen

Im deutschen Recht wird zwischen „final” (zielgerichtet, zweckorientiert) und „kausal” (ursächlich) unterschieden. Während das Kausalprinzip lediglich schafft, dass die Handlung eine bestimmte Wirkung oder einen Erfolg verursacht, verlangt das Finalitätsprinzip zusätzlich eine gezielte Ausrichtung auf diesen Erfolg.

Finalität im Strafrecht

Finale Handlungslehre

Ein zentraler Anwendungsbereich des Begriffs „final” findet sich in der Strafrechtsdogmatik. Die finale Handlungslehre betrachtet das menschliche Verhalten als „zielgerichtete” Tätigkeit, die auf einen bestimmten Erfolg ausgerichtet ist. Dies steht im Gegensatz zur kausalen Handlungslehre, welche lediglich jede vom Willen getragene Veränderung der Außenwelt als Handlung betrachtet.

Bedeutung für die Tatbestandsauslegung

Viele Straftatbestände setzen eine finale Verknüpfung von Handlung und Erfolg voraus. Beispielhaft ist hier das „Mittel-Zweck-Verhältnis” beim Mordmerkmal der Heimtücke (§ 211 StGB), das einen zielgerichteten Einsatz eines Tatmittels zum Zweck der Tötung voraussetzt. Auch die Abgrenzung zwischen Versuch und Vorbereitung beruht vielfach auf der Finalität der einzelnen Handlungen.

Diebstahl und Raub

So verlangt etwa der Straftatbestand des Diebstahls (§ 242 StGB), dass die Wegnahme der Sache mit dem „finalen Willen” erfolgt, sich oder einem Dritten die Sache rechtswidrig zuzueignen. Beim Raub (§ 249 StGB) ist der finale Einsatz von Gewalt oder Drohung zur Ermöglichung einer Wegnahme zentrale Voraussetzung.

Finalität im Zivilrecht

Zweckgerichtete Rechtshandlungen

Im Zivilrecht ist die Finalität häufig bei rechtgeschäftlichen Willenserklärungen von Bedeutung. Hierbei spielt sie bei der Auslegung von Rechtsgeschäften eine Rolle, wenn es um die Zweckbestimmung einer Handlung, Erklärung oder Leistung geht (etwa bei Schenkungen, Zweckerklärungen bei Sicherungsübereignungen oder Treuhandverhältnissen).

Finalität bei der Geschäftsführung ohne Auftrag

Eine klassische Anwendungsform ist die sogenannte „objektive Fremdnützigkeit” im Rahmen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB). Die Übernahme einer Aufgabe muss final, also gezielt und willentlich im Interesse eines anderen erfolgen.

Finalität im Verwaltungsrecht

Zweckbindung und Finalitätsgrundsatz

Im Verwaltungsrecht spielt der Finalitätsgrundsatz insbesondere bei der Bindung staatlichen Handelns an gesetzlich festgelegte Zwecke eine Rolle. Verwaltungshandlungen müssen final auf die Verwirklichung der gesetzlichen Aufgaben und Ziele ausgerichtet sein, was unter anderem bei der Auslegung von Ermessensvorschriften oder bei der sog. Ermessensreduktion auf Null Bedeutung erlangt.

Rückforderungsbescheide

Auch im Zusammenhang mit der Zweckbindung öffentlicher Mittel (z. B. Subventionen oder Fördermitteln) kommt dem Finalitätsprinzip Bedeutung zu: Eine Mittelvergabe erfolgt regelmäßig final zur Erreichung eines bestimmten Förderzwecks; wird dieser nicht erfüllt, kann der Rückforderungsbescheid auf die fehlende Zweckverwirklichung gestützt werden.

Finalität im Steuerrecht

Im Steuerrecht spielt der Finalitätsgedanke insbesondere bei der Frage der Zweckbestimmung von Ausgaben und Aufwendungen eine Rolle, etwa bei der Abgrenzung zwischen beruflichen und privaten Ausgaben, bei der Beurteilung von abzugsfähigen Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Die steuerrechtliche Berücksichtigung einer Aufwendung setzt voraus, dass sie final, also zielgerichtet, im Rahmen der Einkunftserzielung erfolgt.

Abgrenzung und Systematik

Finalität vs. Kausalität

Während kausale Zusammenhänge allein durch die Ursächlichkeit einer Handlung für einen Erfolg gekennzeichnet sind, geht es bei der Finalität stets um das bewusste und willensgetragene Anstreben eines Zweckes oder Erfolgs. Diese Unterscheidung ist von maßgeblicher Bedeutung für die Auslegung und Anwendung zahlreicher Rechtsnormen.

Rezeption des Finalitätsbegriffs

Der Begriff „final” hat durch die Entwicklung des deutschen und europäischen Rechts eine facettenreiche Auslegung erfahren. Die Finalitätslehre ist fester Bestandteil der Strafrechtsdogmatik und gewinnt auch in anderen Rechtsgebieten an Relevanz, etwa bei der Auslegung von Zweckbestimmungen und Willenserklärungen.

Rechtsprechung und Literatur

Gerichte nehmen regelmäßig auf die Unterscheidung zwischen finaler und kausaler Verknüpfung Bezug. Leitentscheidungen etwa des Bundesgerichtshofs (BGH) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nehmen Stellung zur Erforderlichkeit einer zielgerichteten Handlung und deren Nachweis in verschiedenen Rechtsgebieten. Aufbauend auf den wissenschaftlichen Beiträgen wird der Finalitätsbegriff auch in Kommentarliteratur und rechtswissenschaftlichen Werken eingehend diskutiert.

Zusammenfassung

Der Begriff „Final” ist ein zentraler rechtswissenschaftlicher Terminus, der die Zielgerichtetheit menschlichen Handelns oder staatlicher Maßnahmen kennzeichnet. Finalität ist in nahezu allen Rechtsgebieten bedeutsam und dient insbesondere der rechtsdogmatischen Abgrenzung von Handlungen und Tatbeständen. Durch die klare Fokussierung auf die Zweckausrichtung einer Handlung trägt der Finalitätsbegriff wesentlich zur Systematik und rechtssicheren Anwendung des Rechts bei.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Anforderungen müssen bei der Erstellung eines Finals beachtet werden?

Bei der Erstellung eines Finals – etwa einer prüfungsrelevanten Abschlussarbeit oder einer Abschlussprüfung – sind verschiedene rechtliche Vorgaben maßgeblich. Zu den zentralen Anforderungen zählen die Einhaltung von Urheberrechten, insbesondere beim Einbinden fremder Inhalte, Zitate und Abbildungen. Weiterhin sind datenschutzrechtliche Bestimmungen relevant, sofern personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder im Rahmen des Finals genutzt werden. Die Prüfungsordnungen der jeweiligen Hochschule oder Bildungseinrichtung regeln zudem, wie ein Final zu erstellen ist: Dazu gehören Fristen, Formvorgaben, Plagiatsprüfungen sowie Regelungen zur Eigenständigkeitserklärung. Schließlich gelten auch Gleichbehandlungsgrundsätze (Art. 3 Grundgesetz), weshalb Diskriminierungsverbote gewahrt werden müssen. Im Falle von Online-Prüfungen treten zusätzlich IT-sicherheitsrechtliche Aspekte sowie die Sicherstellung technischer Barrierefreiheit in Kraft.

Welche gesetzlichen Folgen drohen bei Plagiaten im Final?

Das Einreichen eines Finals, welches Plagiate enthält, kann gravierende rechtliche Folgen nach sich ziehen. Im Hochschulrecht wird bei nachweislichen Plagiaten meist die Aberkennung der Prüfungsleistung (§ 14 Hochschulrahmengesetz, Prüfungsordnungen) ausgesprochen, woraufhin das Final als nicht bestanden gilt. In schwerwiegenden Fällen kann ein Exmatrikulationsverfahren eingeleitet werden. Zudem werden Plagiate – je nach Schwere und Täuschungsabsicht – als Ordnungswidrigkeit oder Straftat behandelt (§ 263 StGB, Betrug), sofern Dritte hierdurch geschädigt wurden. Zivilrechtliche Ansprüche (Abmahnung, Schadensersatz) können vom Urheber der plagiierten Arbeit geltend gemacht werden.

Welche Rolle spielt der Datenschutz beim Final?

Der Datenschutz ist bei der Anfertigung und Abgabe eines Finals besonders relevant, wenn personenbezogene Daten Dritter genutzt oder ausgewertet werden. Nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) dürfen personenbezogene Daten nur bei Vorliegen einer Rechtsgrundlage (insbesondere Einwilligung oder berechtigtes Interesse) verarbeitet werden. Die Verarbeitung muss auf das notwendige Maß beschränkt sein (Datenminimierung). Werden Arbeiten veröffentlicht oder archiviert, ist zudem das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen zu beachten. Hochschulen und Prüfungsämter haben technische und organisatorische Maßnahmen gemäß Art. 32 DSGVO zu ergreifen, um eine unbefugte Kenntnisnahme zu verhindern.

Ist eine Veröffentlichung des Finals rechtlich erlaubt?

Die Veröffentlichung eines Finals bedarf in der Regel einer gesonderten Prüfung und Einwilligung aller Urheber, Mitwirkenden sowie etwaiger betroffener Dritter, deren personenbezogene Daten oder vertrauliche Informationen enthalten sind. Nach deutschem Urheberrecht liegt das Veröffentlichungsrecht beim Verfasser der Arbeit (§ 12 UrhG). Dennoch können Regelungen insbesondere durch den Auftraggeber oder die jeweilige Hochschule (beispielsweise bei Industriekooperationen, Dritten als Prüfungsgegenstand) bestehen, die eine Publikation untersagen oder einschränken. Zudem ist die Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Dritter (§§ 2, 6 GeschGehG) zu beachten.

Welche Rechte haben Studierende an ihrem Final?

Studierende erlangen durch die eigenständige Erarbeitung ihres Finals regelmäßig die Urheberrechte an ihrer Arbeit, sofern eine persönliche geistige Schöpfung vorliegt (§ 2 UrhG). Ihnen steht damit das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft, Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung und öffentliche Wiedergabe zu. Allerdings können in Prüfungsordnungen Regelungen existieren, dass einfache Nutzungsrechte auf die Hochschule übergehen, etwa zum Zweck der Archivierung oder Veröffentlichung in einer Bibliothek. Vertragliche Regelungen mit Dritten, z.B. im Rahmen einer Praxisarbeit, können zusätzliche Einschränkungen darstellen.

Welche Fristen und Formvorschriften sind rechtlich verbindlich?

Fristen zur Anmeldung, Bearbeitung und Abgabe des Finals finden sich in den Prüfungsordnungen der jeweiligen Bildungseinrichtung und sind rechtlich bindend. Ihre Nichteinhaltung kann zum Nichtbestehen, Ablehnung oder Ungültigkeit der Prüfungsleistung führen. Formvorschriften betreffen Layout, Umfang, Zitierweise und Einreichungsform (physisch oder digital). Formfehler können zur Aberkennung oder Korrekturaufforderung führen. Verlängerungen der Fristen sind nur in Ausnahmefällen und mit triftigem Grund möglich, etwa bei Krankheit (Nachweis durch Attest). Manche Prüfungsordnungen sehen explizit eine Eigenständigkeitserklärung mit Unterschrift vor.

Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen bei einem Streitfall bzgl. der Bewertung des Finals?

Kommt es zu einem Streit über die Bewertung des Finals, können Betroffene zunächst förmliche Rechtsmittel innerhalb der Hochschule einlegen (z.B. Widerspruch, Remonstration). Die jeweiligen Verfahrensvorschriften sind in den Prüfungsordnungen geregelt. Erfolgt keine zufriedenstellende Entscheidung, kann der Verwaltungsrechtsweg beschritten werden (Klage vor dem Verwaltungsgericht). Grundlage bilden hierbei das Hochschulgesetz des jeweiligen Bundeslandes sowie die Verwaltungsgerichtsordnung (§ 42 VwGO). Wichtig ist die Einhaltung der Fristen für den Widerspruch und das Klageverfahren. Bei groben Bewertungsfehlern oder Verstoß gegen die Chancengleichheit können Bewertungen aufgehoben oder neu beurteilt werden.