Begriff und rechtliche Einordnung der Filmabgabe
Die Filmabgabe ist eine in Deutschland gesetzlich normierte, zweckgebundene Abgabe, die von Unternehmen der Filmwirtschaft, insbesondere Filmverleihern, Kinobetreibern, Videoprogrammverleihern und Fernsehveranstaltern erhoben wird. Sie dient der Finanzierung deutscher Filmproduktionen und wird von der Filmförderungsanstalt (FFA) eingezogen, einer Bundesanstalt des öffentlichen Rechts. Die rechtlichen Grundlagen der Filmabgabe sind im Filmförderungsgesetz (FFG) geregelt. Im Folgenden werden die wesentlichen rechtlichen Aspekte, die Erhebung, Zweckbindung und die wichtigsten Begrifflichkeiten umfassend erläutert.
Gesetzliche Grundlage der Filmabgabe
Filmförderungsgesetz (FFG)
Das FFG bildet die zentrale gesetzliche Basis für die Erhebung und Verwendung der Filmabgabe. Die maßgeblichen Regelungen finden sich insbesondere in den §§ 66 ff. FFG. Der Gesetzgeber verfolgt mit der Abgabe das Ziel, deutsche Kinoproduktionen in ihrer kulturellen und wirtschaftlichen Bedeutung zu stärken und ihre Wettbewerbsfähigkeit im internationalen Vergleich zu fördern.
Verpflichtete Abgabepflichtige
Kreis der Abgabepflichtigen
Der Kreis der abgabepflichtigen Unternehmen ist im FFG hinreichend konkretisiert:
- Kino- und Filmtheaterbetreiber: Sie sind verpflichtet, eine Abgabe auf die Bruttoeinnahmen aus dem Kartenverkauf zu zahlen.
- Videoprogrammverleiher und -vertreiber: Anbieter, die Videogramme in Verkehr bringen, entrichten die Abgabe auf den Verleihumsatz oder den Verkauf.
- Fernsehveranstalter: Rundfunkanstalten, die Kinofilme ausstrahlen, sind zur Abgabe auf die Nettoerlöse aus der Vermarktung der betreffenden Werke verpflichtet.
- VOD-Anbieter (Video-on-Demand): Nach den Reformen des FFG unterfallen auch bestimmte digitale Dienste der Abgabepflicht, sofern sie in erheblichem Umfang Filme verwerten.
Ausnahmen und Befreiungen
Von der Abgabepflicht gibt es gesetzlich festgeschriebene Ausnahmen, etwa für gemeinnützige Filmvorführungen oder geringfügige Umsätze, die unter bestimmten Umsatzschwellen liegen. Ebenso sind Unternehmen, die ausschließlich nicht-filmische Inhalte anbieten, ausgenommen.
Berechnung und Höhe der Filmabgabe
Bemessungsgrundlage
Die Berechnung der Filmabgabe richtet sich nach den erzielten Bruttoeinnahmen (bei Kinos), Nettoerlösen (bei Fernsehveranstaltern) oder dem Umsatz (bei Videoprogrammanbietern). Die Höhe der Abgabe ist prozentual gestaffelt und richtet sich nach Umsatzhöhen und Unternehmensformen:
- Kino- und Filmtheater: Die Abgabe beträgt schrittweise zwischen 1,8 % und 2,3 % der Bruttoeinspielergebnisse.
- Videoprogrammanbieter: Die prozentuale Abgabe liegt regelmäßig zwischen 1,8 % und 2,3 % des Umsatzes.
- Fernsehveranstalter: Die Höhe variiert in Abhängigkeit vom Anteil an der Verwertung von Kinofilmen und beträgt üblicherweise 2,5 % der hierfür erzielten Nettoerlöse.
- VOD-Dienste: Auch hier gelten gestaffelte Prozentsätze, die sich an Umsatz und Abaufform orientieren.
Sonderregelungen
Für einzelne, besonders umsatzstarke Unternehmen gelten Sonderregelungen hinsichtlich Höchstbeträgen und Staffelungen. Außerdem bestehen Freibeträge und Schwellenwerte, unterhalb derer keine Abgabepflicht besteht.
Zweckbindung und Verwendung der Filmabgabe
Die eingezogenen Filmabgaben werden von der FFA zweckgebunden verwendet. Die Mittel fließen ausschließlich in die Förderung deutschen Filmschaffens. Die Fördertätigkeit umfasst dabei insbesondere:
- Produktionsförderung für deutsche Kinofilme
- Verleih- und Vertriebsförderung
- Projektentwicklung
- Nachwuchs- und Drehbuchförderung
- Zuschüsse für den Ausbau der Kinoinfrastruktur
Mit der Zweckbindung soll sichergestellt werden, dass die Abgaben nicht in allgemeine Haushalte einfließen, sondern der Förderung des Filmschaffens in Deutschland vorbehalten bleiben.
Erhebung, Entrichtung und Kontrolle
Einzugsverfahren
Die FFA ist gemäß Gesetz mit der Erhebung, Verwaltung und Kontrolle der Filmabgabe betraut. Abgabepflichtige Unternehmen haben regelmäßig, in der Regel quartalsweise oder jährlich, Abrechnungen zu erstellen und die Abgabe an die Anstalt abzuführen. Es besteht hierfür eine umfassende Auskunfts- und Mitwirkungspflicht.
Nachprüfungs- und Sanktionsmöglichkeiten
Die FFA ist befugt, die Angaben der Abgabepflichtigen zu prüfen und Betriebsprüfungen durchzuführen. Bei unvollständigen oder verspäteten Angaben können Säumniszuschläge sowie Zwangsgelder verhängt werden. Ordnungswidrigkeiten und Verstöße gegen das FFG sind bußgeldbewehrt.
Rechtliche Entwicklungen und Europarechtskonformität
Anpassungen des Filmförderungsgesetzes
Das FFG wird regelmäßig an sich wandelnde wirtschaftliche und mediale Anforderungen angepasst. Mit der Digitalisierung und dem Aufkommen neuer Vertriebswege (etwa Video-on-Demand) wurden sowohl der Kreis der Abgabepflichtigen als auch die Modalitäten der Abgabe stetig erweitert.
Europarechtliche Einordnung
Die Filmabgabe ist mit dem europäischen Beihilferecht vereinbar, da sie als zulässige Kulturförderung nach Art. 107 AEUV anerkannt ist. Die Europäische Kommission hat die Regelungen der Filmförderung und der damit zusammenhängenden Abgaben mehrfach genehmigt.
Literatur und weiterführende Rechtsquellen
- Gesetzestext: Filmförderungsgesetz (FFG)
- Verwaltungsrichtlinien der FFA
- Entscheidungen und Stellungnahmen der Europäischen Kommission
- Bedeutende Veröffentlichungen zu Filmförderung und Medienrecht
Zusammenfassung
Die Filmabgabe stellt ein zentrales Finanzierungselement für die deutsche Filmförderung dar. Sie ist gesetzlich umfassend geregelt, wird von einer Bundesanstalt erhoben und unterliegt detaillierten Maßgaben hinsichtlich Zweckbindung, Berechnung und Kontrolle. Durch kontinuierliche gesetzgeberische Anpassungen trägt sie aktuellen Entwicklungen der Medienlandschaft Rechnung und entspricht geltenden europäischen Rechtsvorgaben.
Häufig gestellte Fragen
Wann ist eine Filmabgabe rechtlich verpflichtend?
Die Verpflichtung zur Abgabe eines Films ist in Deutschland grundsätzlich im Filmförderungsgesetz (FFG) geregelt. Nach § 66 FFG sind Unternehmen, die in Deutschland Filme verwerten – beispielsweise durch öffentliche Vorführungen, Fernsehausstrahlungen und das Angebot in Video-on-Demand-Diensten – zur Zahlung der sogenannten Filmabgabe an die Filmförderungsanstalt (FFA) verpflichtet. Diese Abgabe dient der Finanzierung verschiedener Maßnahmen zur Förderung der deutschen Filmwirtschaft. Die Verpflichtung greift, sobald ein in Deutschland ausgestellter, längerer Spielfilm im Inland kommerziell ausgewertet wird. Die Abgabenpflicht umfasst sowohl inländische als auch ausländische Unternehmen, sofern die Auswertung in der Bundesrepublik erfolgt. Ausnahmen bestehen beispielsweise für gemeinnützige Vorführungen oder bestimmte Bildungszwecke, die ausdrücklich von den Regelungen ausgenommen sind.
Wie wird die Höhe der Filmabgabe rechtlich berechnet?
Die Höhe der Filmabgabe richtet sich nach den im FFG festgelegten Berechnungsgrundlagen und hängt im Wesentlichen von der jeweiligen Auswertungsart (Kino, Video-on-Demand, Fernsehen, Videokauf etc.) sowie vom Jahresumsatz des abgabepflichtigen Unternehmens ab. Nach § 67 FFG wird für Kinobetreiber ein bestimmter Prozentsatz von den Bruttoeinnahmen der Ticketverkäufe berechnet, während für Videoanbieter und Fernsehveranstalter andere Prozentsätze auf den relevanten Nettoumsatz Anwendung finden. Die genauen Sätze sowie etwaige Freibeträge und Staffelungen sind jeweils im Gesetz geregelt. Zudem werden sogenannte Bagatellgrenzen und Umsatzschwellen festgelegt, unter denen eine Befreiung möglich ist. Unternehmen sind verpflichtet, ihre Umsätze jährlich offenzulegen und die daraus resultierende Abgabe eigenständig zu berechnen und zu zahlen.
Welche Konsequenzen hat eine Verletzung der Abgabepflicht?
Wer seiner gesetzlichen Abgabepflicht nach dem FFG nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, muss mit verschiedenen rechtlichen Konsequenzen rechnen. Neben der Nachforderung der geschuldeten Beträge kann die FFA Verzugszinsen und im Einzelfall auch Säumniszuschläge erheben. Die FFA ist zudem berechtigt, die erforderlichen Unterlagen und Umsatzmitteilungen einzufordern und im Rahmen ihrer Prüfberechtigung (§ 73 FFG) Einsicht in die geschäftlichen Unterlagen zu nehmen. Bei schwerwiegenden oder dauerhaften Verstößen droht zudem ein Ausschluss von der Teilnahme an Fördermaßnahmen der FFA. Darüber hinaus kann die vorsätzliche oder fahrlässige Falschangabe strafrechtlich relevant sein und zu einer Anzeige führen.
Wer ist abgabepflichtig und gibt es Ausnahmen?
Abgabepflichtig im Sinne des FFG sind natürliche und juristische Personen sowie nichtrechtsfähige Gesellschaften, die im Inland Spielfilme kommerziell verwerten. Hierzu zählen insbesondere Kinobetreiber, Fernsehanstalten, Video-on-Demand-Plattformen und Videoverleiher. Grundsätzlich sind sowohl deutsche Unternehmen als auch ausländische Firmen, die Filme in Deutschland vermarkten, abgabepflichtig. Ausnahmen bestehen unter anderem für gemeinnützige Einrichtungen, staatliche Institutionen und bestimmte Bildungseinrichtungen, sofern deren Filmaufführungen nicht gewerblichen Zwecken dienen. Auch für Werke mit geringem kommerziellen Erfolg kann, vorbehaltlich der gesetzlichen Bagatellgrenzen, eine Befreiung vorgesehen sein.
Wie funktioniert die rechtliche Anmeldung und Erklärung der Filmabgabe?
Die Anmeldung der Filmabgabe erfolgt jährlich durch Abgabe einer Selbsterklärung gegenüber der FFA. Abgabepflichtige Unternehmen sind verpflichtet, ihre relevanten Umsätze innerhalb bestimmter Fristen elektronisch oder schriftlich zu melden. Die einzuhaltenden Fristen sind im FFG und den dazugehörigen Durchführungsverordnungen geregelt. Unternehmen müssen sämtliche erforderlichen Unterlagen wie Umsatznachweise, Verträge und gegebenenfalls Steuerbescheide bereithalten, um eine prüfbare Erklärung zu gewährleisten. Nach Prüfung der Unterlagen erlässt die FFA einen Bescheid über die Höhe der zu zahlenden Abgabe. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb einer vorgegebenen Frist rechtlich Widerspruch eingelegt werden.
Welche Kontroll- und Prüfungsrechte stehen der Filmförderungsanstalt FFA zu?
Die FFA ist nach § 73 FFG berechtigt, die Korrektheit der gemeldeten Umsätze und der daraus errechneten Filmabgabe umfassend zu überprüfen. Dies umfasst das Recht, entsprechende Unterlagen anzufordern und in die Buchführung der abgabepflichtigen Unternehmen Einsicht zu nehmen. Die FFA kann hierzu Betriebsprüfungen anordnen und externe Wirtschaftsprüfer hinzuziehen. Um eine ordnungsgemäße Erfüllung der Melde- und Zahlungspflicht sicherzustellen, kann die FFA bei Verdachtsmomenten oder Unregelmäßigkeiten zusätzliche Nachweise oder eine eidesstattliche Versicherung verlangen. Verweigert ein Unternehmen die Mitwirkung, kann dies als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Welche Rechtsmittel stehen bei Streitigkeiten um die Filmabgabe zur Verfügung?
Gegen Bescheide der FFA bezüglich der Festsetzung oder Nachforderung der Filmabgabe stehen die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Rechtsmittel zur Verfügung. Nach Zustellung eines Abgabenbescheids kann innerhalb der gesetzlichen Frist Widerspruch eingelegt werden. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, besteht die Möglichkeit der Klage vor dem Verwaltungsgericht. Im weiteren Instanzenzug können Berufung und Revision möglich sein, sofern die jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind. Für bestimmte Streitfragen, etwa zur grundsätzlichen Abgabepflicht oder zur Berechnung der Abgabenhöhe, kann auch das Bundesverwaltungsgericht angerufen werden. Parallel besteht die Möglichkeit, sich im Vorfeld durch rechtlichen Rat oder eine verbindliche Auskunft der FFA abzusichern.