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Festgebühr


Festgebühr

Die Festgebühr bezeichnet eine pauschalierte Gebühr im Gebührenrecht, insbesondere im Bereich des deutschen Rechtsanwaltsvergütungsrechts, des Notarrechts sowie weiterer gesetzlich geregelter Gebührensysteme. Sie ist gekennzeichnet durch einen feststehenden Betrag, der unabhängig vom Aufwand, Zeitumfang oder Streitwert erhoben wird. Festgebühren dienen der Vereinheitlichung und Vorhersehbarkeit von Kosten im Rechtsverkehr und finden ihre Anwendung in verschiedenen Rechtsgebieten mit normierten Gebührentatbeständen.


Bedeutung und Funktion der Festgebühr

Die Festgebühr ist ein zentrales Instrument zur Steuerung der Kosten in Verwaltungs-, Gerichts- und Notarverfahren. Sie trägt wesentlich zur Vorhersehbarkeit und Transparenz von Gebühren in Verfahren bei. Anders als Zeit- oder Wertgebühren wird die Festgebühr unabhängig von individuellen Faktoren erhoben, was sowohl für Verfahrensbeteiligte als auch für die abrechnende Stelle Vorteile hinsichtlich Kalkulierbarkeit und Verwaltungsaufwand bietet.


Rechtliche Grundlagen der Festgebühr

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sieht in bestimmten Fällen die Erhebung einer Festgebühr vor. Beispielsweise ist in der Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis, kurz VV RVG) geregelt, für welche Tätigkeiten von Rechtsanwälten Festgebühren zu erheben sind. Ein Beispiel ist die Beratungshilfe, bei der eine einheitliche Gebühr erhoben wird, unabhängig vom Umfang der anwaltlichen Tätigkeit.

Gerichtskostengesetz (GKG)

Im Gerichtskostengesetz (GKG) werden Festgebühren insbesondere für bestimmte Verfahren im Familien- und Betreuungsrecht normiert. Hier werden für amtshandlungen und gerichtliche Verfahrenseinleitungen feste Kosten angesetzt, vor allem dann, wenn der Aufwand typisiert und behördenseitig kalkulierbar ist.

Kostenordnung für Notare (GNotKG)

Das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) enthält zahlreiche Tatbestände, bei denen für notarielle Tätigkeiten und Gerichtsverfahren Festgebühren vorgesehen sind. Typische Beispiele sind Beglaubigungen, Unterschriftsbeglaubigungen sowie bestimmte Eintragungen im Grundbuch oder Handelsregister. Die Höhe der Gebühr ist durch Gesetz festgelegt und nicht verhandelbar.


Abgrenzung zu anderen Gebührenarten

Wertgebühr

Im Gegensatz zur Festgebühr wird bei der Wertgebühr die Höhe der Gebühr nach dem Streitwert oder einem Gegenstandswert bemessen. Die Gebühr variiert hier abhängig vom wirtschaftlichen Interesse der Beteiligten.

Zeitgebühr und Rahmengebühr

Im Unterschied dazu orientiert sich die Zeitgebühr am zeitlichen Aufwand des Dienstleistenden für die jeweilige Tätigkeit. Die Rahmengebühr bietet innerhalb eines gesetzlich bestimmten Rahmens einen Ermessensspielraum bei der Festsetzung, wobei Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit zu berücksichtigen sind.


Anwendungsbereiche der Festgebühr

Gerichtliche Verfahren

Festgebühren sind häufig bei Anträgen und kleinvolumigen Verfahren zu finden, etwa bei Anträgen auf Erteilung bestimmter Registerauszüge, im Mahnverfahren oder bei einfachen Beglaubigungen.

Notarielle Tätigkeiten

Im Notarwesen sind zahlreiche Gebühren als Festgebühr ausgestaltet, beispielsweise für die Beglaubigung einer Unterschrift, das Erstellen einer Abschrift offizieller Urkunden oder für bestimmte Eintragungsverfahren.

Verwaltungsverfahren

Auch im öffentlichen Recht sind Festgebühren für Verwaltungsakte gängig, etwa bei der Ausstellung von Urkunden, Führerscheinen oder bei Meldebescheinigungen.


Höhe und Bemessung der Festgebühr

Die Höhe der Festgebühr ist durch den jeweiligen Gebührentatbestand gesetzlich fixiert. Eine von den Beteiligten getroffene Vereinbarung, die von der gesetzlichen Festlegung abweicht, ist unzulässig, sofern das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht. Zuständige Stellen, wie Gerichte, Notare oder Verwaltungsbehörden, sind an die betreffenden Gebührenverzeichnisse gebunden.

Die Anpassung der Festgebühr erfolgt in der Regel durch Gesetzesänderung, die regelmäßig die Kostenentwicklungen in den betroffenen Bereichen aufnimmt.


Besonderheiten und Rechtsfolgen

Kostenfestsetzung und Durchsetzung

Festgebühren sind ohne nähere Begründung in vorgeschriebener Höhe anzusetzen und im Zweifel durch Kostenfestsetzungsbeschluss durch die zuständige Stelle durchzusetzen. Einwände der Beteiligten hinsichtlich des individuellen Aufwands sind unbeachtlich, sofern die Festgebühr sachlich zutreffend angewendet wurde.

Erstattung der Festgebühr

Im Rahmen von Kostenentscheidungen, beispielsweise im Zivilprozess, kann die Festgebühr je nach Ausgang des Verfahrens von der unterliegenden Partei zu erstatten sein, sofern sie zu den zu erstattenden Kosten im Sinne der §§ 91, 104 ZPO zählt.


Kritik und Bewertung der Festgebühr

Die Festgebühr wird – vor allem aus Sicht der Kostenvereinfachung – überwiegend positiv bewertet, kann jedoch im Einzelfall zu wirtschaftlich nachteiligen Situationen führen, insbesondere wenn der gebotene Aufwand erheblich von den durchschnittlichen Umständen abweicht. Gesetzgeberisch wird dem in einzelnen Bereichen durch gestufte Festgebühren oder spezielle Härteregelungen begegnet.


Literatur und weiterführende Regelungen

  • Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und Vergütungsverzeichnis (VV RVG)
  • Gerichtskostengesetz (GKG)
  • Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
  • Verwaltungskostengesetze der Länder

Zusammenfassung

Die Festgebühr stellt innerhalb des Gebührenrechts eine wesentliche Gebührenform dar, die der Vereinheitlichung, Transparenz und Vereinfachung der Gebührenabwicklung dient. Ihre gesetzlichen Grundlagen sind in verschiedenen spezialgesetzlichen Vorschriften zu finden. Sie findet besonders Anwendung in notariellen, gerichtlichen und verwaltungsrechtlichen Verfahren. Die Berechnung und Höhe der Festgebühr sind festgelegt, individuelle Anpassungen sind ausgeschlossen. Die rechtliche Ausgestaltung zielt darauf, Planbarkeit und Effizienz im Gebührenrecht sicherzustellen.

Häufig gestellte Fragen

In welchen rechtlichen Kontexten findet die Festgebühr Anwendung?

Festgebühren werden im deutschen Recht vor allem im Bereich der Gerichts- und Notarkosten sowie bei bestimmten anwaltlichen Leistungen erhoben. Sie sind insbesondere im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) sowie im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Festgebühren werden dort verwendet, wo für bestimmte Tätigkeiten, Verfahren oder Dienstleistungen unabhängig vom Aufwand und Streitwert ein fixer Gebührenbetrag vorgesehen ist. Beispiele sind die Kosten für die Beurkundung von Testamenten durch den Notar, bestimmte Registeranmeldungen, Mahnverfahren, oder etliche standardisierte gerichtliche Verfahren. Ziel ist es, Transparenz und Vorhersehbarkeit für die Beteiligten zu schaffen sowie den Verwaltungsaufwand zu minimieren.

Besteht bei einer Festgebühr Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Höhe der Vergütung?

Nein, die Festgebühr wird von Gesetzes wegen in einer festen Höhe bestimmt. Damit sind weder Parteien noch Dienstleister (wie Anwälte oder Notare) in der Lage, individuell abweichende Vergütungen zu vereinbaren. Dies unterscheidet die Festgebühr maßgeblich von Vergütungsmodellen wie Pauschalgebühren, Stundensätzen oder dem Rahmengebührenprinzip. Eine Überschreitung oder Unterschreitung ist nicht vorgesehen und gegebenenfalls rechtlich unwirksam. Nur bei gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen ist eine Modifikation zulässig, etwa durch reduzierte oder erhöhte Gebührensätze aufgrund konkreter Umstände.

Was ist der Unterschied zwischen einer Festgebühr und einer Rahmengebühr?

Im Gegensatz zur Festgebühr, bei der die Gebühr einheitlich und in fester Höhe durch das Gesetz festgelegt ist, definiert die Rahmengebühr lediglich einen Gebührenrahmen (Mindest- und Höchstsatz), innerhalb dessen die Vergütung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls bestimmt wird. Maßgeblich sind hier Kriterien wie Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit des Falls. Die Festgebühr dagegen nimmt keinerlei Einzelfallbetrachtung vor; der für die Dienstleistung vorgeschriebene Betrag ist unabhängig von deren Aufwand immer gleich.

Kann die Festgebühr in bestimmten Fällen durch das Gericht oder die Verwaltung ermäßigt oder erlassen werden?

Eine Ermäßigung oder ein Erlass der Festgebühr ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn dies ausdrücklich durch Gesetz oder Verordnung vorgesehen wird. Manche Gesetze statten Gerichte und Behörden mit entsprechenden Ermessenstatbeständen aus, zum Beispiel im Falle von Bedürftigkeit oder öffentlichem Interesse. In aller Regel sind Festgebühren jedoch starr ausgestaltet, sodass eine Reduzierung oder ein Erlass außerhalb der geregelten Ausnahmefälle unzulässig ist. Im Bereich der Prozesskostenhilfe kann eine Freistellung von der Gebührenschuld erfolgen; dafür sind gesonderte Antragstellung und Bedürftigkeitsprüfung nötig.

Müssen Festgebühren bei Zurücknahme oder Erledigung einer Angelegenheit vor Tätigkeitsbeginn entrichtet werden?

Die Verpflichtung zur Entrichtung einer Festgebühr besteht grundsätzlich, sobald die im Gesetz beschriebene gebührenpflichtige Handlung vorgenommen oder beantragt wurde. Wird eine Angelegenheit vor Beginn der gebührenpflichtigen Tätigkeit zurückgenommen oder erledigt, fällt in vielen Fällen keine Festgebühr an. Erfolgt die Rücknahme jedoch erst, nachdem die gebührenpflichtige Handlung ganz oder teilweise vorgenommen wurde, ist die Gebühr in voller Höhe zu zahlen. Die jeweiligen Spezialgesetze (wie das GNotKG) enthalten hierzu detaillierte Rücktritts- und Rücknahmevorschriften.

Haftet der Antragsteller oder der Begünstigte für die Festgebühr?

Die Haftung für die Entrichtung der Festgebühr bestimmt sich grundsätzlich nach dem jeweiligen Kostengesetz. Im gerichtlichen Verfahren ist in der Regel der Antragsteller bzw. Kläger verpflichtet, die Festgebühren zu tragen. Im Bereich der Notarkosten haftet regelmäßig derjenige, der die Beurkundung oder Amtshandlung beantragt hat, aber auch derjenige, zu dessen Gunsten sie vorgenommen wird, kann ebenfalls herangezogen werden („Gesamtschuldnerschaft”). In manchen Fällen entsteht eine gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Beteiligter. Genauere Informationen ergeben sich aus den einschlägigen gesetzlichen Regelungen.

Welcher Rechtsbehelf steht zur Verfügung, wenn die Festgebühr zu Unrecht erhoben wurde?

Gegen die Festsetzung von Festgebühren kann der Betroffene je nach Kontext unterschiedliche Rechtsbehelfe ergreifen. Im gerichtlichen Bereich ist häufig die Erinnerung (§ 66 GKG, § 81 GNotKG) das statthafte Rechtsmittel, mit dem die Berechtigung und die Höhe der Gebühr überprüft werden können. Auch nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) kann gegen einen Kostenbescheid Widerspruch eingelegt werden. Wird die Gebühr nach Prüfung als zu Unrecht erhoben festgestellt, ist sie zu erstatten. Es empfiehlt sich, die Rechtsbehelfsbelehrung des Gebührenbescheides genau zu beachten.