Begriff und Definition der Fernadoption
Unter dem Begriff Fernadoption wird im Rechtsverkehr eine besondere Form des sozialen Engagements verstanden, bei der eine natürliche oder juristische Person (im Folgenden: Pate oder Patin) eine unterstützende Beziehung zu einem Kind, Jugendlichen oder sogar einer Familie in einem anderen Land eingeht. Im Gegensatz zur rechtlich vollzogenen Adoption nach nationalem oder internationalem Familienrecht verschafft die Fernadoption dem Paten keine elterlichen Rechte oder Pflichten im rechtlichen Sinne, sondern stellt primär eine andauernde Förderpatenschaft dar, die typischerweise von Hilfsorganisationen angeboten und vermittelt wird.
Fernadoptionen sind insbesondere im Kontext der Entwicklungszusammenarbeit und humanitären Hilfe anzutreffen und dienen der materiellen, bildungsbezogenen oder gesundheitlichen Unterstützung schutzbedürftiger Personen, ohne dass familiäre oder staatsbürgerliche Bindungen im Sinne des Adoptionsrechts entstehen.
Abgrenzung zur Adoption im rechtlichen Sinne
Nationale und internationale Adoption
Das Adoptionsrecht im deutschen und internationalen Kontext ist umfassend im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sowie in einschlägigen internationalen Übereinkommen, wie dem Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (Haager Adoptionsübereinkommen, HAÜ) geregelt. Die Adoption im rechtlichen Sinne hat zur Folge, dass das adoptierte Kind vollständig in die Adoptivfamilie integriert und mit sämtlichen rechtlichen Rechten und Pflichten ausgestattet wird, die auch einem leiblichen Kind zukommen (z.B. Erbrecht, Unterhaltspflicht, Sorgerecht).
Im Gegensatz dazu erzeugt eine Fernadoption keinerlei rechtliche Verwandtschaftsverhältnisse oder daraus resultierende Rechte und Pflichten. Eine Fernadoption ist vielmehr ein privatrechtlicher Fördervertrag, der regelmäßig über Hilfsorganisationen gesteuert wird.
Vertragsstruktur und rechtliche Ausgestaltung
Vertragsparteien und Vertragsabschluss
Die wesentlichen Vertragsparteien einer Fernadoption sind der Pate (meist in staatenfernen Kontexten auch als „Sponsor“ bezeichnet) und die vermittlungsberechtigte Organisation, beispielsweise ein gemeinnütziger Verein oder eine internationale humanitäre Organisation. Die zu unterstützende Person oder deren gesetzliche Vertretung sind nicht Vertragspartei im eigentlichen Sinn, profitieren jedoch von der Leistung.
Der Vertragsabschluss erfolgt regelmäßig im Fernabsatz, beispielsweise über Online-Formulare oder postalische Zusagen. Es findet das allgemeine Vertragsrecht Anwendung, insbesondere §§ 305 ff. BGB bezüglich Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Verbraucherrechtliche Informationspflichten sind einzuhalten. Da eine Fernadoption in der Regel als wiederkehrende Leistung zu qualifizieren ist, kommt zudem das Widerrufsrecht nach § 355 BGB zum Tragen.
Vertragsgegenstand und Haftung
Gegenstand der Vereinbarung ist die regelmäßige Zahlung eines bestimmten Förderbeitrags zugunsten der unterstützten Person. Die vermittelnde Organisation verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Mittelverwendung und meist zur Berichterstattung gegenüber dem Paten. Eine rechtliche Bindung zwischen Paten und unterstützter Person entsteht nicht, sodass keine Ansprüche auf persönliche Kontakte oder Einflussnahme auf das Leben der unterstützten Person bestehen.
Die Haftung der Organisation richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen des deutschen und internationalen Zivilrechts, insbesondere im Hinblick auf die korrekte Verwendung der Fördermittel sowie die Vermeidung von Täuschung oder sonstigen Pflichtverletzungen.
Steuerrechtliche Behandlung
Aus steuerlicher Sicht sind Beiträge, die im Rahmen einer Fernadoption gezahlt werden, grundsätzlich als Spenden zu qualifizieren, sofern die empfangende Organisation als steuerbegünstigt im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung (AO) anerkannt ist. Der Spendenabzug nach § 10b EStG ist jedoch nur zulässig, wenn entsprechende Zuwendungsbestätigungen vorliegen und die Mittelverwendung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke bestimmt ist.
Umsatzsteuerliche Aspekte
Im Regelfall sind Zahlungen im Rahmen einer Fernadoption umsatzsteuerfrei, sofern Sie als echte Spenden eingeordnet werden können. Kommt eine Gegenleistung oder Vergütung ins Spiel (z.B. exklusive Berichterstattung, Werbeleistungen für den Paten), kann jedoch eine umsatzsteuerpflichtige Leistung vorliegen.
Datenschutzrechtliche Aspekte
Die Vermittlung einer Fernadoption erfordert regelmäßig die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten sowohl des Paten als auch der unterstützten Person. Es gelten die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Dabei ist insbesondere auf die Einhaltung der Informationspflichten, die Zweckbindung der Datenverarbeitung sowie auf angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten zu achten. Die Offenlegung von Informationen zur unterstützten Person ist nur mit entsprechender Einwilligung bzw. auf Grundlage einer Rechtsgrundlage zulässig.
Schutz vor Missbrauch und Kontrolle
Organisationen, die Fernadoptionen vermitteln, unterliegen keiner spezifischen staatlichen Genehmigungspflicht in Deutschland. Sie müssen jedoch die allgemeinen Bestimmungen des Vereinsrechts, etwaige Siegelverpflichtungen (z.B. DZI Spenden-Siegel) und das Stiftungsrecht beachten. Regelmäßige externe Überprüfungen der Mittelverwendung und die Transparenz der Organisationsstrukturen werden empfohlen, sind rechtlich jedoch nicht zwingend vorgeschrieben.
Internationale rechtliche Rahmenbedingungen
Staatenübergreifende Wirkung und Anerkennung
Da die Fernadoption als fördernde und nicht als rechtsschaffende Handlung einzuordnen ist, existiert keine internationale Anerkennungspflicht oder grenzüberschreitende Wirksamkeit wie bei einer klassischen Adoption. Die jeweiligen nationalen Gesetze des Aufenthaltsstaats der unterstützten Person bleiben unberührt.
Besonderheiten in Herkunftsländern
In Staaten, in denen Personenrecht oder Familienrecht von anderen Rechtsgrundsätzen geprägt sind, kann es zu restriktiven Vorgaben hinsichtlich der Kontaktaufnahme und der Geldzuwendungen kommen. Teilweise bestehen Meldepflichten oder Devisenkontrollen. Zu beachten sind ferner die jeweiligen Bestimmungen zur Verwendung und Kontrolle von Spendengeldern, die etwa durch Nichtregierungsorganisationen (NGO) einzuhalten sind.
Zusammenfassung
Die Fernadoption stellt eine Institution des Förderengagements ohne rechtliche Familienbeziehung dar. Ihre zivilrechtliche Struktur basiert vorrangig auf schuldrechtlichen Vereinbarungen zwischen Paten und Organisation. Gründe, Ablauf, Rechte und Pflichten sowie steuer- und datenschutzrechtliche Rahmenbedingungen unterscheiden sich wesentlich von der klassischen Adoption. Rechtsfragen bezüglich der Gemeinnützigkeit, steuerlichen Absetzbarkeit und etwaiger Schutzvorkehrungen sind sorgfältig zu prüfen. Für den Abschluss und die Durchführung einer Fernadoption sind die Vorschriften des allgemeinen Zivil-, Datenschutz- und Steuerrechts maßgeblich.
Siehe auch:
- Adoption (Familienrecht)
- Patenschaft (Recht)
- Entwicklungszusammenarbeit
- Abgabenordnung
- Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Häufig gestellte Fragen
Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen für eine Fernadoption erfüllt sein?
Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Fernadoption sind primär im internationalen Adoptionsrecht sowie im jeweiligen nationalen Adoptionsrecht des Herkunfts- und Aufnahmelandes geregelt. In Deutschland bedarf jede Auslandsadoption einer Anerkennung durch das Familiengericht (§ 108 FamFG) sowie einer Vermittlung durch eine anerkannte Adoptionsvermittlungsstelle (§§ 2, 7 AdVermiG). Fernadoptionen, bei denen keine tatsächliche Lebensgemeinschaft zwischen Adoptierenden und Adoptivkind hergestellt wird, sondern lediglich eine finanzielle Unterstützung erfolgt, erfüllen in der Regel nicht die Voraussetzungen einer im rechtlichen Sinne vollzogenen Adoption. Vielmehr handelt es sich meist um eine Patenschaft oder Fördermaßnahme ohne rechtliche Konsequenzen hinsichtlich Sorgerecht, Unterhaltspflicht oder Erbrecht. Die Anerkennung als rechtliche Eltern-Kind-Beziehung bleibt daher aus, sofern keine explizite Gerichtsentscheidung zur rechtlichen Adoption vorliegt. Bei echten Fernadoptionen, zum Beispiel bei Adoptionen aus dem Ausland ohne direkte persönliche Übergabe, müssen die Vorschriften des Adoptionsvermittlungsgesetzes, des Haager Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (HKÜ) sowie etwaige bilaterale Verträge beachtet werden. Voraussetzung ist üblicherweise, dass das Wohl des Kindes im Vordergrund steht, eine Eignungsprüfung der Adoptierenden erfolgt und alle Sicherheiten hinsichtlich des Schutzes des Kindeswohls gegeben sind.
Welche rechtlichen Unterschiede bestehen zwischen Fernadoption und rechtlicher Adoption?
Der Hauptunterschied zwischen einer Fernadoption und einer legalen Adoption liegt im juristischen Status und in den rechtlichen Folgen. Eine (Voll-)Adoption begründet ein vollständiges Eltern-Kind-Verhältnis einschließlich aller Rechte und Pflichten (Sorgerecht, Unterhaltspflicht, Erb- und Rentenansprüche). Das Adoptivkind wird in die neue Familie rechtlich integriert; das Familiengericht spricht die Adoption nach strenger Prüfung aus. Eine Fernadoption hingegen begründet in der Regel kein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis. Sie ist oft nur eine symbolische oder organisatorische Verbindung mit finanzieller Förderung, z.B. durch Zahlung von Unterhalt oder Gebühren an Hilfsorganisationen, ohne verbindliche rechtliche Verpflichtungen zu übernehmen. Weder entstehen Rechte noch Pflichten nach bürgerlichem Recht, insbesondere auch keine Unterhalts- oder Erbrechte. Die Rechtssicherheit, wie sie eine reguläre Adoption bietet, bleibt somit aus.
Können durch eine Fernadoption unterhaltsrechtliche Ansprüche entstehen?
Im Regelfall entstehen durch eine Fernadoption keine unterhaltsrechtlichen Ansprüche zwischen dem unterstützenden Erwachsenen und dem adoptierten Kind. Die Fernadoption begründet kein gesetzlich geregeltes Eltern-Kind-Verhältnis, welches eine Unterhaltspflicht nach §§ 1601 ff. BGB auslösen könnte. Dies gilt sowohl für den Regelfall der Fernadoption im Rahmen karitativer Programme als auch für internationale Fälle, in denen keine formelle gerichtliche Entscheidung zur Adoption vorliegt. Nur bei einer durch Gericht anerkannten Adoption, bei der ein Eltern-Kind-Verhältnis rechtlich festgeschrieben wird, besteht eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung gemäß deutschem Familienrecht.
Wie erfolgt die rechtliche Anerkennung einer Fernadoption aus dem Ausland in Deutschland?
Die rechtliche Anerkennung einer im Ausland vorgenommenen Fernadoption in Deutschland ist an enge Voraussetzungen gebunden. Sie setzt voraus, dass eine rechtswirksame Adoption nach dem Recht des Ursprungslandes erfolgt ist und das Adoptionsverhältnis mit den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts (insbesondere des Kindeswohls und der öffentlichen Ordnung nach Art. 6 EGBGB) vereinbar ist. Die Anerkennung erfolgt entweder kraft Gesetzes (wenn es sich um ein Haager Übereinkommensland handelt und der Adoptionsbeschluss dort ergangen ist) oder bedarf einer gerichtlichen Anerkennung durch das Familiengericht nach § 108 FamFG. Ein reines Fernadoptionsverhältnis im Sinne einer Patenschaft oder finanziellen Unterstützung wird regelmäßig mangels Rechtsnatur nicht als Adoption anerkannt.
Welche rechtlichen Risiken bestehen bei der Fernadoption?
Rechtliche Risiken einer Fernadoption können sich insbesondere daraus ergeben, dass Unterstützungsleistungen missverstanden werden oder keine eindeutige vertragliche Regelung über den Umfang der Rechte und Pflichten zwischen den Parteien besteht. Es besteht die Gefahr, dass Adoptierende irrtümlich von einer Adoption im juristischen Sinne ausgehen, ohne dass tatsächlich ein solcher Rechtsstatus begründet wurde. Überdies können steuerrechtliche Fragen, etwa im Hinblick auf Spendenabzugsfähigkeit, sowie Probleme im Zusammenhang mit dem Datenschutz (Übermittlung personenbezogener Daten ins Ausland) auftreten. Ferner könnten im Einzelfall inländische oder ausländische Behörden Zweifel an der Rechtmäßigkeit und der intendierten Zielsetzung der Zuwendungen hegen.
Welche Mitspracherechte haben die leiblichen Eltern bei einer Fernadoption?
Da es sich bei einer Fernadoption zumeist nicht um eine Adoption im rechtlichen Sinn, sondern um eine Formen der Unterstützung (wie Patenschaften) handelt, behalten die leiblichen Eltern grundsätzlich sämtliche elterlichen Rechte und Pflichten. Ein echtes Mitspracherecht bezüglich der Auswahl der unterstützenden Person oder der Art der Unterstützung kann, sofern dies vertraglich vereinbart wird, bestehen, ist jedoch rechtlich nicht vorgeschrieben. Im Falle einer im Rechtssinne wirksamen Adoption aus dem Ausland bedarf es in nahezu allen Ländern zwingend der Einwilligung der leiblichen Eltern oder des gesetzlichen Vormunds, sofern diese nicht aus rechtlichen Gründen entbehrlich ist (z. B. bei Tod oder nicht auffindbarem Aufenthaltsort der Eltern).
Wie sind steuerliche Aspekte und Abzugsfähigkeit bei Fernadoptionen rechtlich geregelt?
Ausgaben im Rahmen einer Fernadoption können steuerlich nur dann als Sonderausgaben berücksichtigt werden, wenn sie die Voraussetzungen für Spenden oder Mitgliedsbeiträge an gemeinnützige Organisationen nach den §§ 10b EStG erfüllen. Die Zahlungen müssen an eine als gemeinnützig anerkannte Organisation erfolgen, die in Deutschland steuerbegünstigt ist. Zahlungen direkt an Privatpersonen oder Institutionen ohne anerkannte Gemeinnützigkeit sind nicht abzugsfähig. Im Falle einer Adoption selbst fallen gegebenenfalls Kosten an, deren steuerliche Behandlung gesondert zu prüfen ist. Auch etwaige Gebühren für die Anerkennung einer Auslandsadoption sind grundsätzlich privat veranlasste Kosten und können steuerlich nicht geltend gemacht werden.