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Fangprämie


Begriff und rechtliche Einordnung der Fangprämie

Die Fangprämie beschreibt eine besondere Form der Belohnung, die einer Person für das Ergreifen oder Überführen eines Straftäters bzw. einer gesuchten Person zugesagt wird. Im deutschen Recht ist die Fangprämie insbesondere im Zusammenhang mit dem Straf- und Zivilrecht relevant, wobei im Einzelfall auch öffentliche und verwaltungsrechtliche Aspekte tangiert werden können. Fangprämien sind historisch bekannt aus der Zeit des Steckbriefwesens, haben aber auch in der heutigen Zeit praktische Bedeutung, etwa bei öffentlichen oder privaten Auslobungen zur Ergreifung von Straftätern.


Geschichte und Entwicklung der Fangprämie

Der Ursprung der Fangprämie liegt im Mittelalter sowie der Frühen Neuzeit. Damals wurden Prämien für das Ergreifen von Gesetzesbrechern öffentlich in Form von Steckbriefen ausgelobt, um die Strafverfolgung zu unterstützen. Mit der Entwicklung staatlicher Sicherheitsapparate und organisierten Polizeiwesens wurde die Bedeutung der Fangprämie reduziert, blieb jedoch insbesondere bei besonders schweren Straftaten oder im Zusammenhang mit privaten Interessen erhalten.


Rechtliche Grundlagen

Zivilrechtliche Ausgestaltung: Die Auslobung, §§ 657 ff. BGB

Im deutschen Recht bildet die sogenannte Auslobung gemäß §§ 657 bis 661 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die zentrale zivilrechtliche Grundlage einer Fangprämie. Eine Auslobung ist ein öffentliches Versprechen einer Belohnung für eine bestimmte Handlung, vor allem die Ergreifung oder Überführung einer bestimmten Person.

Voraussetzungen der Auslobung

Öffentliche Bekanntmachung: Die Auslobung muss öffentlich erfolgen, also einer unbestimmten Vielzahl von Personen angeboten werden.
Bestimmte Handlung: Die versprochene Handlung, etwa die Ergreifung eines Straftäters, muss konkret beschrieben sein.
* Bindungswille: Der Auslobende muss die Absicht haben, im Erfolgsfall die versprochene Prämie zu zahlen.

Anspruch auf die Fangprämie

Wer die im Rahmen der Auslobung geforderte Handlung vornimmt, kann nach § 657 BGB die Fangprämie verlangen. Voraussetzung ist, dass die Handlung kausal für den Erfolg war. Mehrere Anspruchsberechtigte, die gemeinschaftlich gehandelt haben, haben nach § 259 BGB einen entsprechenden Anteil.

Vertragsrechtliche Besonderheiten

Zwischen Auslobendem und dem Fangenden kommt durch die Erfüllung der Bedingung (Ergreifung, Überführung) automatisch ein Vertrag zustande. Eine gesonderte Annahmeerklärung ist nicht erforderlich, da § 657 BGB eine Ausnahme vom Grundsatz der zweiseitigen Willenserklärung darstellt (einseitiges Rechtsgeschäft).

Rücknahme und Erlöschen der Fangprämie

Gemäß § 658 BGB kann die Auslobung bis zur Vornahme der Handlung widerrufen werden, sofern der Widerruf in derselben Weise wie die Auslobung veröffentlicht wird. Für bereits begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Handlungen gelten eingeschränkte Widerrufsmöglichkeiten.


Strafrechtliche und ordnungsrechtliche Aspekte

Fangprämie im Zusammenhang mit staatlicher Strafverfolgung

Bei schwerwiegenden Straftaten kann die staatliche Strafverfolgung die Auslobung einer Belohnung ausschreiben, um die Ergreifung gesuchter Personen zu erleichtern. Dies erfolgt regelmäßig durch behördliche Mitteilungen und ist öffentlich bekannt zu machen (z. B. durch die Staatsanwaltschaft).

Grenzen und Kontrolle

Staatliche Fangprämien unterliegen den allgemeinen rechtsstaatlichen Prinzipien. Unzulässig wäre insbesondere eine Prämie, die zur Begehung strafbarer Handlungen oder zur Umgehung von Datenschutzbestimmungen anstiftet.

Strafbarkeit im Zusammenhang mit der Ergreifung

Wer zur Erlangung einer Fangprämie eine Straftat begeht (z. B. Hausfriedensbruch, Körperverletzung), kann sich strafbar machen. Das deutsche Recht kennt keinen Rechtfertigungsgrund für rechtswidriges Handeln zur Erlangung einer Fangprämie.


Öffentlich-rechtliche Fragestellungen

Staatliche Auslobungen und Verwaltungsrecht

Wird eine Fangprämie von einer Behörde ausgelobt, handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit öffentlich-rechtlichen Folgen. Die Auszahlung der Prämie ist dann kein privatrechtlicher, sondern ein öffentlich-rechtlicher Anspruch. Hierbei gelten die Grundsätze des Verwaltungshandelns, insbesondere der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.


Steuerrechtliche Behandlung der Fangprämie

Fangprämien stellen regelmäßig eine sonstige Einkunft im Sinne des Einkommensteuerrechts dar. Nach § 22 Nr. 3 EStG können derartige Prämien, sofern sie einen gewissen Betrag überschreiten und nicht durch einen bloßen Zufallserfolg entstanden sind, der Besteuerung unterliegen. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob es sich um eine steuerfreie Einnahme oder um eine einkommensteuerpflichtige Leistung handelt.


Besonderheiten bei privaten Fangprämien

Auslobung durch Privatpersonen oder Unternehmen

Privatpersonen, Unternehmen und Versicherungen nutzen Fangprämien vor allem zur Aufklärung und Verhinderung von Vermögensdelikten. Zur rechtlichen Wirksamkeit muss die gleiche Auslobungsvoraussetzung wie bei staatlichen Prämien beachtet werden. Es besteht grundsätzlich Vertragsfreiheit, solange keine allgemein gesetzeswidrigen Ziele verfolgt werden.


Rückforderung und Streitfälle

Rückforderungsansprüche des Auslobenden

Ist die versprochene Handlung nicht durch den Prämienberechtigten bewirkt worden, kann der Auslobende eine zu Unrecht gezahlte Fangprämie nach § 812 BGB (ungerechtfertigte Bereicherung) zurückfordern. Streitfälle, bei denen mehrere Personen Anspruch auf die Prämie erheben, werden regelmäßig von den Gerichten unter Einbeziehung von Mitverursachungsbeiträgen und Tatbeiträgen entschieden.


Abgrenzungen zu verwandten Rechtsinstituten

Zu unterscheiden ist die Fangprämie im rechtlichen Sinne von personenbezogenen Kopfgeldern in Staaten, in denen rechtsstaatliche Prinzipien nicht in vergleichbarem Maße eingehalten werden, sowie von Belohnungen für sonstige Hinweise oder Sachfunde. Auch die klassische Fundprämie nach § 971 BGB (Finderlohn) ist anders zu beurteilen, da diese unmittelbar an den Fund einer verlorenen Sache anknüpft.


Zusammenfassung

Die Fangprämie ist ein rechtlich vielseitiges Institut mit zivilrechtlichen, strafrechtlichen, steuerrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Bezügen. Sie wird durch das Auslobungsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt und findet sowohl im staatlichen als auch im privaten Bereich Anwendung. Bei der Inanspruchnahme oder Ausschreibung einer Fangprämie sind die Grenzen des geltenden Rechts umfassend zu beachten, insbesondere im Hinblick auf die Zulässigkeit von Auslobungen, eventuelle Beteiligung an Straftaten sowie die Erfüllung steuerlicher Pflichten. Die Fangprämie bleibt als rechtliches Werkzeug ein wichtiges Mittel zur Anregung privater Mitwirkung an der Verbrechensaufklärung sowie der Sicherstellung von Personen und Sachen.

Häufig gestellte Fragen

Gibt es einen rechtlichen Anspruch auf Auszahlung einer Fangprämie?

Grundsätzlich kann ein rechtlicher Anspruch auf Auszahlung einer Fangprämie nur bestehen, wenn eine entsprechende gesetzliche Regelung, behördliche Ausschreibung oder vertragliche Vereinbarung vorliegt. In der Regel werden Fangprämien für das Ergreifen gesuchter Straftäter oder das Auffinden Vermisster von staatlichen Behörden oder privaten Stellen ausgelobt. Die rechtliche Grundlage ergibt sich häufig aus den §§ 657 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), die die Auslobung regeln. Entscheidend ist, dass die Bedingungen der Auslobung eindeutig und verständlich beschrieben sind, einschließlich der Höhe der Prämie, der Anspruchsberechtigung und des Auszahlungsverfahrens. Ohne eine solche Grundlage besteht kein einklagbarer Anspruch auf Auszahlung der Prämie; sie ist vielmehr eine freiwillige Zuwendung des Auslobenden.

Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um eine Fangprämie zu erhalten?

Um eine Fangprämie beanspruchen zu können, müssen die in der Auslobung klar definierten Voraussetzungen erfüllt werden. Dazu zählt in der Regel das Liefern eines konkreten Hinweises, der direkt oder wesentlich zur Ergreifung des Gesuchten beiträgt. Zudem darf der Tippgeber nicht aus rechtlichen Gründen vom Prämienanspruch ausgeschlossen sein, etwa, weil er selbst an der Straftat beteiligt war oder als Amtsträger zur Anzeige verpflichtet ist. Weiterhin fordert das BGB, dass die Auslobung öffentlich oder wenigstens in einer für die Zielgruppe zugänglichen Form bekanntgemacht wurde. Ebenso kann der Auslobende die Prämie einschränken, etwa auf den ersten Hinweisgeber. Bei mehreren Ansprüchen gelten die gesetzlichen Regelungen der §§ 658 und 659 BGB.

Unterliegt die Auszahlung einer Fangprämie steuerlichen oder sozialrechtlichen Vorschriften?

Die Auszahlung einer Fangprämie ist grundsätzlich einkommensteuerpflichtig, da es sich um eine einmalige Einnahme handelt, die als sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG klassifiziert werden kann. Der Empfänger sollte daher die erhaltene Prämie im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung angeben. Sozialrechtlich hat die Prämie, sofern sie einmalig und außerhalb eines Arbeitsverhältnisses gezahlt wird, in der Regel keine Auswirkungen auf Sozialleistungen oder die Sozialversicherungspflicht. Bei Zweifeln empfiehlt sich jedoch eine individuelle steuerliche und sozialrechtliche Beratung.

Können auch Personen des öffentlichen Dienstes oder Polizeibeamte eine Fangprämie beanspruchen?

Für Personen, deren Beruf oder Amtspflichten die Ergreifung von Straftätern umfasst, zum Beispiel Polizeibeamte, Staatsanwälte oder bestimmte Beamte, besteht kein Anspruch auf eine Fangprämie. Nach § 3 Abs. 2 BeamtStG sowie berufsrechtlichen Vorschriften ist die Annahme solcher Zuwendungen meist rechtlich ausgeschlossen, um Interessenkonflikten und Korruptionsrisiken vorzubeugen. Die Auslobungen sind im Regelfall explizit mit einem Ausschluss für Angehörige der Polizei oder öffentlicher Dienststellen versehen. Eine Zuwiderhandlung kann dienstrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen haben.

Was geschieht mit der Prämie, wenn mehrere Personen entscheidende Hinweise geben?

Wenn mehrere Personen Hinweise liefern, die zur erfolgreichen Ergreifung führen, regeln § 658 und § 659 BGB die Verteilung. In der Regel erhält derjenige die Prämie, dessen Hinweis zuerst zum Erfolg geführt hat; alternativ kann die Prämie anteilig unter den Hinweisgebern aufgeteilt werden, wenn der Erfolg auf mehreren gleichwertigen Hinweisen beruht. Oft enthält die Auslobung hierzu spezielle Regelungen. Bestehen Streitigkeiten zwischen mehreren Anspruchsberechtigten, empfiehlt sich ein außergerichtlicher Einigungsversuch; ansonsten entscheidet letztlich das zuständige Zivilgericht.

Verjährt der Anspruch auf eine Fangprämie und wie lang ist die Frist?

Der zivilrechtliche Anspruch auf Auszahlung einer Fangprämie unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB, die derzeit drei Jahre beträgt. Die Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entsteht und der Berechtigte von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Innerhalb dieser Frist muss der Anspruch rechtzeitig geltend gemacht werden, andernfalls ist er nicht mehr gerichtlich durchsetzbar.

Ist der Auslobende verpflichtet, die Bedingungen einer Fangprämie nicht nachträglich zu verändern?

Der Auslobende darf die Bedingungen der Fangprämie grundsätzlich nicht zu Lasten derjenigen abändern, die bereits einen erheblichen Beitrag zur Erfüllung der Auslobung geleistet haben (§ 658 Abs. 1 BGB). Bis zur tatsächlichen Erfüllung kann die Auslobung allerdings widerrufen oder geändert werden, sofern nicht im Einzelfall eine Bindung eingetreten ist, etwa durch eine konkretisierte Zusage an einen Hinweisgeber. Im Streitfall beurteilen die Gerichte anhand des Wortlauts und der Begleitumstände der Auslobung, ob und inwieweit eine Änderung oder ein Widerruf wirksam war.

Können Fangprämien im Strafverfahren als Beweismittel beanstandet werden?

Die Tatsache, dass ein Hinweis zur Erlangung einer Fangprämie abgegeben wurde, kann im Strafverfahren eine Rolle spielen, insbesondere im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen. Es obliegt dem Gericht, abzuwägen, inwieweit aus dem „Anreiz“ einer Prämie eine Beeinträchtigung der Wahrheitsfindung resultiert. Ein genereller Beweisverwertungsverbot besteht jedoch nicht. Die Verteidigung kann das Motiv des Zeugen oder Hinweisgebers, etwa durch gezieltes Nachfragen zur Prämie, im Rahmen der Beweiswürdigung thematisieren.