Faktischer Konzern – Begriff, Einordnung und Bedeutung
Ein faktischer Konzern bezeichnet den Zusammenschluss rechtlich selbstständiger Unternehmen, bei dem eine Muttergesellschaft ohne formalisierte Konzernverträge die tatsächliche Leitungsmacht über eine oder mehrere Tochtergesellschaften ausübt. Entscheidend ist nicht ein schriftlich vereinbarter Weisungsapparat, sondern die gelebte, dauerhafte Einflussnahme auf wesentliche Geschäftsentscheidungen der Tochter. Das Unternehmen der Tochter bleibt dabei eigenständig, wird jedoch faktisch in eine übergreifende Unternehmensstrategie eingebunden.
Abgrenzung zu anderen Konzernformen
Im Unterschied zum vertraglich begründeten Konzern existiert beim faktischen Konzern keine vertragliche Grundlage, die eine ausdrückliche Weisungsbefugnis verleiht. Die Leitungseinheit entsteht vielmehr durch tatsächliche Einflussmöglichkeiten und deren Ausübung. Gegenüber dem Gleichordnungskonzern (Kooperation auf Augenhöhe) beruht der faktische Konzern auf einseitiger Überlegenheit: Eine Gesellschaft dominiert die andere. Er unterscheidet sich zudem von der vollständigen Eingliederung, bei der die rechtliche Verselbstständigung der Tochter weitgehend zurücktritt.
Voraussetzungen und typische Erscheinungsformen
Kontrolle und Einfluss
Ein faktischer Konzern setzt eine beherrschende Stellung der Mutter voraus. Diese kann sich aus Kapitalmehrheiten ergeben, aber auch ohne Mehrheitsbeteiligung bestehen, wenn andere Einflusskanäle die Leitung bestimmen. Typische Einflussquellen sind:
- Stimmrechtsmehrheit oder stabile Stimmbindungen
- Personelle Verflechtungen in Geschäftsführung oder Aufsicht
- Finanzielle Abhängigkeiten (Konzernfinanzierung, Cash-Pooling, weisungsgebundene Kreditlinien)
- Wesentliche Liefer- oder Abnahmebindungen, die die Geschäftsstrategie der Tochter prägen
- Zentralisierte Funktionen (Einkauf, Vertrieb, IT, Personal, Treasury) mit verbindlicher Vorgabecharakter
- Vorgaben zu Investitionen, Ausschüttungspolitik, Preissetzung oder Lieferantenauswahl
Indizien für ein einheitliches Leitungskonzept
Die tatsächliche Leitungsmacht zeigt sich regelmäßig in einem einheitlichen Gesamtplan. Hinweise darauf sind:
- Durchgehende Strategievorgaben der Mutter für die Tochter
- Budget- und Investitionsfreigaben nur nach Zustimmung der Mutter
- Zentral abgestimmte Geschäfts- und Liquiditätsplanung
- Weitreichende Berichtspflichten der Tochter mit faktischer Bindungswirkung
- Standardisierte konzerninterne Verträge mit vorgegebenen Konditionen
Rechtsfolgen für Mutter- und Tochtergesellschaft
Grundsatz der eigenständigen Geschäftsführung
Die Organe der Tochter haben ihre Gesellschaft eigenverantwortlich zum Wohl der Tochter zu leiten. Eine formale Weisungsbindung der Mutter besteht im faktischen Konzern nicht. Übt die Mutter dennoch maßgeblichen Einfluss aus, dürfen die Entscheidungen der Tochter die Interessen der Tochtergesellschaft nicht dauerhaft missachten. Die Organmitglieder der Tochter sind gehalten, eine eigenständige Abwägung vorzunehmen und dürfen sich nicht auf bloße Konzerninteressen reduzieren.
Nachteilsausgleich und Haftungsrisiken
Werden der Tochter durch die Einflussnahme der Mutter wirtschaftliche Nachteile zugefügt, ist ein angemessener Ausgleich erforderlich. Erfolgt kein Ausgleich, können Ersatzansprüche der Tochter gegen die Mutter entstehen. Ebenso kommen Verantwortlichkeiten der Leitungsorgane in Betracht, wenn sie nachteilige Maßnahmen zulassen, ohne für einen Ausgleich zu sorgen oder die Interessenlage der Tochter eigenständig zu prüfen. Die Beurteilung hängt von der konkreten Maßnahme, ihrer Veranlassung, der wirtschaftlichen Gesamtsicht sowie einer angemessenen Dokumentation ab.
Typische Konstellationen mit Risikoausprägungen
- Cash-Pooling mit dauerhaften negativen Zinskonditionen oder ungesicherter Mittelabführung
- Upstream-Darlehen oder Garantien zugunsten der Mutter ohne angemessene Gegenleistung
- Vermögensverschiebungen (z. B. Unterpreisverkäufe, überteuerte Zukäufe)
- Unangemessene Verrechnungspreise bei konzerninternen Liefer- und Leistungsbeziehungen
- Personal- und Know-how-Transfers ohne adäquate Kompensation
- Strategische Maßnahmen, die die Ertragskraft der Tochter einseitig zugunsten anderer Konzerneinheiten beschneiden
Schutz von Minderheitsgesellschaftern und Gläubigern
Minderheitsgesellschafter der Tochter genießen Schutz vor struktureller Benachteiligung. Je nach Rechtsform bestehen Informations- und Kontrollmechanismen, bis hin zu besonderen Prüfungen. Gläubigerinteressen werden durch allgemeine Kapital- und Vermögensschutzregeln gewahrt. In gravierenden Fällen einer existenzgefährdenden Einflussnahme kommen Haftungsdurchgriffe in Betracht, wobei der eigenständige Rechtsträgergrundsatz grundsätzlich fortbesteht.
Berichts- und Prüfungspflichten
Bei bestimmten Rechtsformen ist bei Abhängigkeit der Tochter die Erstellung eines Berichts über Beziehungen zu verbundenen Unternehmen vorgesehen. Darin werden konzerninterne Maßnahmen, Vorteile und Nachteile sowie etwaige Ausgleichsvorgänge dargestellt. Der Bericht unterliegt internen Kontrollen und externen Prüfungen. Zweck ist die Transparenz über die Einflussnahme und deren wirtschaftliche Auswirkungen.
Durchsetzung und Beweisfragen
Anspruchsberechtigte und Geltendmachung
Ansprüche aufgrund nachteiliger Einflussnahme stehen in erster Linie der Tochtergesellschaft selbst zu. Je nach Gesellschaftsform können zudem Anteilseigner über vorgesehene Instrumente die Durchsetzung unterstützen oder besondere Vertreter einsetzen lassen. Die Ausgestaltung variiert mit der Rechtsform und der inneren Organisationsordnung der Gesellschaft.
Beweislast und Dokumentation
Für die rechtliche Einordnung als faktischer Konzern ist die tatsächliche Leitungsmacht ausschlaggebend. Maßgeblich sind nachweisbare Strukturen und Abläufe, etwa Entscheidungswege, interne Vorgaben, Vertragsgestaltungen und wirtschaftliche Folgen. Bei streitigen Nachteilen sind Anlass, Umfang, Angemessenheit und ein möglicher Ausgleich zu beurteilen. Eine konsistente, sachliche Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen ist für die rechtliche Bewertung regelmäßig von hoher Bedeutung.
Spezielle Konstellationen
Faktischer Konzern mit GmbH-Beteiligten
Auch bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung kann ein faktischer Konzern vorliegen. Viele Grundgedanken zum Schutz der Tochter und zur Verantwortlichkeit der handelnden Personen werden entsprechend angewandt. Gleichzeitig prägen die spezifischen Regeln der jeweiligen Rechtsform die interne Kompetenzverteilung, Mitwirkungsrechte und Prüfmechanismen.
Grenzüberschreitende Sachverhalte
In internationalen Strukturen stellen sich Fragen des anwendbaren Rechts, der Zuständigkeiten und der Anerkennung von Verantwortlichkeiten. Neben der gesellschaftsrechtlichen Einordnung spielen bilanzielle Konsolidierungsvorschriften und gegebenenfalls regulatorische Anforderungen eine Rolle. Die rechtliche Beurteilung kann sich je nach Sitzstaaten der Beteiligten unterscheiden.
Entstehung und Beendigung
Entstehung
Ein faktischer Konzern entsteht mit Beginn der nachhaltigen, maßgeblichen Einflussnahme der Mutter auf die Tochter. Es bedarf keiner Eintragung oder gesonderten vertraglichen Begründung. Maßgeblich ist das tatsächliche Gesamtbild der Unternehmensleitung.
Beendigung
Der faktische Konzern endet, wenn die beherrschende Einflussnahme wegfällt. Bereits entstandene Ansprüche, Ausgleichsbedarfe oder Prüf- und Berichtspflichten für abgelaufene Zeiträume können fortwirken. Die rechtliche Bewertung knüpft an den jeweiligen Zeitraum und die dort ausgeübte Einflussintensität an.
Zusammenfassung
Der faktische Konzern beruht auf realer Leitungsmacht ohne formalen Konzernvertrag. Er verbindet Unternehmen unter einheitlicher Führung und unterliegt besonderen Schutzmechanismen zugunsten der Tochter, ihrer Minderheitsgesellschafter und Gläubiger. Kernfragen sind die Feststellung der beherrschenden Einflussnahme, die Wahrung eigenständiger Leitungsentscheidungen der Tochter sowie der Ausgleich konzernbedingter Nachteile. Haftungsfolgen können Muttergesellschaft und Leitungsorgane betreffen, wenn die Interessen der Tochtergesellschaft nicht angemessen berücksichtigt werden.
Häufig gestellte Fragen (FAQ) zum faktischen Konzern
Was ist ein faktischer Konzern in einfachen Worten?
Ein faktischer Konzern liegt vor, wenn eine Muttergesellschaft ohne ausdrücklichen Konzernvertrag die Tochter tatsächlich führt und maßgebliche Entscheidungen beeinflusst. Es zählt die gelebte Leitungsmacht, nicht die formale Weisungsgrundlage.
Woran erkennt man die tatsächliche Leitungsmacht?
Anhaltspunkte sind stabile Stimmenmehrheiten, personelle Verflechtungen, zentrale Budgetfreigaben, konzernweite Richtlinien, finanzielle Abhängigkeit oder wirtschaftliche Verflechtungen, die die Tochter faktisch binden.
Dürfen im faktischen Konzern Weisungen erteilt werden?
Eine rechtlich verankerte Weisungsbefugnis besteht nicht. Gleichwohl kann faktische Einflussnahme stattfinden. Die Leitung der Tochter bleibt eigenständig und muss ihre Gesellschaftsinteressen wahren.
Welche Haftungsfolgen drohen bei Nachteilen der Tochter?
Werden der Tochter durch konzernbedingte Maßnahmen Nachteile zugefügt, ohne dass ein angemessener Ausgleich erfolgt, kommen Ersatzansprüche der Tochter gegen die Mutter sowie Verantwortlichkeiten der beteiligten Organmitglieder in Betracht.
Wie werden Minderheitsgesellschafter geschützt?
Sie profitieren von Informations- und Kontrollmechanismen sowie besonderen Prüfungen. Ziel ist die Transparenz über konzernbedingte Maßnahmen und die Vermeidung struktureller Benachteiligung.
Welche Rolle spielt der Bericht über Beziehungen zu verbundenen Unternehmen?
Bei bestimmten Rechtsformen ist ein solcher Bericht bei Abhängigkeit der Tochter vorgesehen. Er dokumentiert konzerninterne Maßnahmen, deren Zweck, Vor- und Nachteile sowie etwaige Ausgleichsvorgänge und unterliegt Kontrollen.
Gibt es den faktischen Konzern auch bei GmbHs?
Ja. Auch bei GmbHs kann eine faktische Leitungsmacht bestehen. Die Grundprinzipien zum Schutz der Tochter und zur Verantwortlichkeit werden entsprechend angewandt, mit rechtsformspezifischen Besonderheiten.