Begriff und rechtliche Einordnung des Fachassistenten
Der Begriff „Fachassistent” ist eine berufsrechtliche Bezeichnung, die insbesondere im deutschen Steuerrecht und im Bereich der steuerberatenden Berufe Anwendung findet. Fachassistenten stellen eine eigene Qualifikationsstufe im Rahmen der Unterstützung der Steuerberatung dar. Die Tätigkeitsfelder und rechtlichen Rahmenbedingungen dieser Qualifikation sind durch verschiedene Gesetze und Verordnungen geregelt und abgegrenzt.
Definition des Fachassistenten
Fachassistenten sind geprüfte Mitarbeitende, die nach bestandener berufsspezifischer Zusatzprüfung einen qualifizierten Abschluss erlangt haben. Sie unterstützen in Kanzleien, Unternehmen oder Organisationen insbesondere in steuerlichen oder betriebswirtschaftlichen Angelegenheiten. Die Bezeichnung „Fachassistent” ist in Verbindung mit dem jeweiligen Fachgebiet (beispielsweise Lohn und Gehalt, Rechnungswesen, Land- und Forstwirtschaft) gesetzlich geschützt und unterliegt spezifischen Zulassungsvoraussetzungen.
Gesetzliche Grundlagen und Regelungen
Steuerberatungsgesetz (StBerG) und Durchführungsverordnungen
Die rechtliche Grundlage für die Tätigkeit als Fachassistent bildet insbesondere das Steuerberatungsgesetz (StBerG) in Verbindung mit den entsprechenden Durchführungsverordnungen sowie den Prüfungsordnungen der zuständigen Kammern. Die Zulassung zur Prüfung setzt regelmäßig eine einschlägige Berufserfahrung und eine bestandene Abschlussprüfung, etwa als Steuerfachangestellter, voraus.
Prüfungsordnungen
Die Prüfungsordnungen regeln Inhalte, Ablauf und Anforderungen der jeweiligen Fachassistentenprüfung. Ebenso bestimmen sie die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung, die häufig eine mehrjährige praktische Tätigkeit im Bereich des jeweiligen Schwerpunktes sowie den erfolgreichen Abschluss einer anerkannten Berufsausbildung voraussetzt.
Berufsrechtliche Stellung
Fachassistenten sind keine selbständigen Berufsträger, sondern unterstützen Fachkräfte oder Führungskräfte innerhalb des rechtlichen Rahmens ihrer Zusatzqualifikation. Sie dürfen – je nach Qualifizierungsgrad – bestimmte Vorbehaltsaufgaben eigenständig übernehmen, sofern diese im Rahmen der Zulassung genau aufgeführt sind. Der Umfang der Tätigkeiten richtet sich nach berufsrechtlichen Regelungen und der jeweils erworbenen Zusatzqualifikation.
Schwerpunktbereiche und Fachrichtungen
Fachassistent Lohn und Gehalt
Der „Fachassistent Lohn und Gehalt” ist eine der am häufigsten vertretenen Fachrichtungen. Die Qualifikation ist insbesondere für Mitarbeitende von Bedeutung, die in Steuerkanzleien oder bei Lohnbuchhaltungsdiensten tätig sind. Zu den rechtlichen Aufgaben zählt die eigenverantwortliche Bearbeitung von Lohn- und Gehaltsabrechnungen inklusive der damit verbundenen steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Fragestellungen.
Rechtliche Rahmenbedingungen:
- Durchführungsbefugnisse im Bereich der Lohn- und Gehaltsabrechnung gemäß § 6 Nr. 3 und 4 StBerG
- Eigenständige Mandatsbearbeitung innerhalb des Rahmens der erhaltenen Befugnisse
- Detaillierte Regeln durch spezifische Prüfungsordnungen
Fachassistent Rechnungswesen und Controlling
Diese Fachrichtung ist primär für den Bereich des Rechnungswesens relevant. Fachassistenten in diesem Segment bearbeiten unter Umständen weitreichende Aufgaben in der Finanzbuchführung und im Rahmen von betriebswirtschaftlichen Auswertungen.
Rechtliche Aspekte:
- Prüfungsvoraussetzungen und -inhalte an das Handelsgesetzbuch (HGB) und einschlägige Steuergesetze angelehnt
- Zulässigkeit der eigenverantwortlichen Durchführung gemäß Vorgaben des Steuerberatungsgesetzes und der Prüfungsordnung
Weitere Fachassistentenrichtungen
Im Zuge der Entwicklung neuer Anforderungen am Arbeitsmarkt entstehen fortlaufend weitere Fachrichtungen, beispielsweise im Bereich Digitalisierung oder spezielle Branchen wie die Land- und Forstwirtschaft. Die jeweiligen rechtlichen Rahmenbedingungen werden durch entsprechende Prüfungsordnungen und berufsrechtliche Anordnungen weiter präzisiert.
Zulassung, Qualifikation und Fortbildung
Voraussetzungen zur Prüfung
Die Zulassung zur Prüfung als Fachassistent in einem bestimmten Fachbereich setzt in der Regel voraus:
- Eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung in einem einschlägigen Ausbildungsberuf (meist Steuerfachangestellter oder ein kaufmännischer Ausbildungsberuf)
- Eine einschlägige Berufserfahrung (je nach Bereich zwischen zwei und drei Jahren)
- Fristgerechte Anmeldung und Nachweis der Voraussetzungen gemäß Prüfungsordnung
Prüfung und Nachweis der Qualifikation
Die Fachassistentenprüfung besteht aus einem schriftlichen und gegebenenfalls mündlichen Teil. Geprüft wird das spezifische Fachwissen des gewählten Qualifikationsschwerpunkts inklusive der anzuwendenden Rechtsvorschriften. Der erfolgreiche Prüfungsabschluss wird von der prüfenden Stelle bestätigt und schützt die Berufsbezeichnung.
Fortbildungspflicht
Fachassistenten unterliegen einer fortlaufenden Fortbildungspflicht, um die Aktualität des Wissens gemäß den laufenden rechtlichen Entwicklungen aufrechtzuerhalten. Die jeweiligen Pflichtumfänge sind in den Berufsordnungen oder Satzungen der Kammern geregelt.
Tätigkeitsbereiche und Aufgabenabgrenzung
Tätigkeitsfeld und Verantwortlichkeiten
Der Umfang der erlaubten Tätigkeiten ist beschränkt auf die in der Qualifikation festgelegten Schwerpunkte. Fachassistenten sind im Rahmen der innerbetrieblichen Organisation für spezifische Aufgaben, beispielsweise in der Lohn- und Gehaltsabrechnung, der Finanzbuchhaltung oder der Erstellung betriebswirtschaftlicher Auswertungen zuständig.
Abgrenzung zu anderen Berufsgruppen
Fachassistenten verfügen über eine weitergehende Qualifikation als ausgebildete Sachbearbeiter, dürfen jedoch keine Tätigkeiten ausführen, die ausschließlich zugelassenen Berufsträgern vorbehalten sind. Die genaue Abgrenzung der Befugnisse erfolgt über das Steuerberatungsgesetz, die Prüfungsordnungen und die jeweiligen berufsrechtlichen Vorgaben.
Rechtliche Bedeutung in der Praxis
Schutz der Berufsbezeichnung
Die Bezeichnungen „Fachassistent” und die jeweiligen Spezifikationen sind gesetzlich geschützt. Eine Führung der Bezeichnung ohne Bestehen der entsprechenden Prüfung ist unzulässig und kann berufs- sowie wettbewerbsrechtliche Konsequenzen haben.
Arbeitsrechtliche Einordnung
Fachassistenten stehen meist in einem Angestelltenverhältnis bei Steuerberatungsunternehmen, Wirtschaftsprüfungs- oder Buchhaltungsfirmen. Ihr Tätigkeitsbereich ist arbeitsvertraglich und berufsrechtlich klar umrissen.
Bedeutung für Mandanten und Wirtschaft
Die Qualifikation als Fachassistent gewährleistet Mandanten und Unternehmen einen definierten Qualitätsstandard in der Bearbeitung komplexer Aufgabenfelder. Zugleich bietet sie Fachkräften erweiterte berufliche Entwicklungsmöglichkeiten.
Entwicklungen und Ausblick
Die Rolle der Fachassistenten gewinnt zunehmend an Bedeutung, insbesondere im Zuge der fortschreitenden Spezialisierung und Digitalisierung des Arbeitsmarktes. Die rechtlichen Rahmenbedingungen werden regelmäßig überarbeitet und an aktuelle Erfordernisse angepasst, um eine hohe Qualität der Dienstleistung sowie Rechtssicherheit für die Mandanten zu gewährleisten.
Quellen:
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Prüfungsordnungen der Steuerberaterkammern
- Fachliteratur der steuerberatenden Berufe
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Sozialgesetzbuch (SGB)
- Berufsrechtliche Satzungen und Erläuterungen
Häufig gestellte Fragen
Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen für die Zulassung zur Fachassistentenprüfung erfüllt sein?
Für die Zulassung zur Fachassistentenprüfung sind in der Regel bestimmte rechtliche Voraussetzungen zu erfüllen, die sich aus den jeweiligen Prüfungsordnungen und gesetzlichen Vorgaben der zuständigen Kammern ergeben. Voraussetzung ist meist eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf, zum Beispiel als Steuerfachangestellter beziehungsweise Steuerfachangestellte. Darüber hinaus wird häufig eine einschlägige, mehrjährige Berufspraxis im entsprechenden Arbeitsumfeld gefordert. Die jeweilige Satzung der Kammern definiert die genauen Zeiträume (z.B. mindestens drei Jahre einschlägige Praxiserfahrung nach Abschluss der Ausbildung). Ferner müssen keine Vorstrafen oder laufende Ermittlungsverfahren wegen vermögensrechtlicher Delikte gegen die Prüfungskandidaten vorliegen, da diese Punkte die Zuverlässigkeit im Sinne des Berufsrechts beeinträchtigen könnten. Die Einhaltung der gesetzlichen Fortbildungspflichten sowie gegebenenfalls der Nachweis über die Teilnahme an verpflichtenden Vorbereitungskursen können als zusätzliche formale Kriterien verlangt werden. Alle Angaben werden durch Zeugnisse, Tätigkeitsnachweise und sonstige Unterlagen im Rahmen der Anmeldung zur Fachassistentenprüfung belegt.
Welche Berufsrechte und -pflichten gelten für Fachassistenten laut geltender Rechtsordnung?
Fachassistenten unterliegen sowohl den allgemeinen berufsrechtlichen Regelungen, die für die beratenden und prüfenden Berufe im steuerlichen Bereich gelten, als auch spezifischen Verhaltensanforderungen aus etwaigen Standesrichtlinien. Rechte umfassen insbesondere die Unterstützung des Steuerberaters bei der laufenden Mandatsbearbeitung im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben. Fachassistenten dürfen jedoch keine eigenständigen Beratungsleistungen im steuerlichen oder rechtlichen Sinne gegenüber Mandanten durchführen; solche Tätigkeiten sind gemäß Steuerberatungsgesetz den Berufsträgern vorbehalten. Pflichtverletzungen, wie etwa eigenmächtige rechtsberatende Tätigkeiten, können sowohl arbeitsrechtliche als auch berufsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Außerdem treffen Fachassistenten spezifische Verschwiegenheitspflichten hinsichtlich aller im Rahmen der Berufsausübung bekannt gewordenen Tatsachen (Pflicht zur Wahrung des Mandatsgeheimnisses), auch nach Ausscheiden aus dem Beruf. Des Weiteren sind die geltenden Datenschutzregelungen und die Regelungen zum Umgang mit sensiblen Dokumenten strikt einzuhalten.
Unterliegen Fachassistenten einer gesetzlichen Fortbildungspflicht?
Obwohl für Fachassistenten keine explizite bundesweit einheitliche gesetzliche Fortbildungspflicht formuliert ist, ergibt sich eine faktische Fortbildungsverpflichtung aus den berufsrechtlichen Vorgaben der jeweiligen Berufsorganisationen sowie den arbeitsvertraglichen Anforderungen. Fachassistenten, insbesondere im Steuerbereich, sind verpflichtet, ihre Fachkenntnisse stets auf dem aktuellen Stand zu halten, da steuerrechtliche und andere einschlägige gesetzliche Grundlagen regelmäßigen Änderungen unterliegen. Arbeitgeber, oft Steuerberater oder Kanzleien, können Fortbildungsmaßnahmen anordnen oder vertraglich vorgeben; zudem können die Landessteuerberaterkammern bestimmte Weiterbildungsnachweise verlangen, etwa im Hinblick auf Zertifikate zur Erhaltung der Qualifikation. Das Unterlassen regelmäßiger Fortbildung kann im Schadensfall haftungs- oder arbeitsrechtliche Konsequenzen haben und im Wiederholungsfall je nach Kammerzugehörigkeit auch disziplinarische Maßnahmen nach sich ziehen.
Welche gesetzlichen Regelungen zur Haftung gelten für Fachassistenten?
Aus rechtlicher Sicht tragen Fachassistenten grundsätzlich keine eigenständige berufsständische Haftung wie Steuerberater, unterliegen aber der zivilrechtlichen Haftung im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses. Fehlerhafte Ausführung ihrer Tätigkeiten kann – abhängig von der Schwere der Pflichtverletzung (leicht, mittel oder grob fahrlässig, vorsätzlich) – Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers gegen sie begründen. Im Falle der groben Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes können Fachassistenten im Innenverhältnis in vollem Umfang haftbar gemacht werden. Jedoch sind eigenverantwortliche Mandatsübernahmen, etwa mit der Folge unmittelbarer Mandantenhaftung, nicht zulässig und durch das Steuerberatungsgesetz untersagt. Gemäß § 278 BGB haftet der Steuerberater für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen (dazu zählen Fachassistenten) im Außenverhältnis gegenüber dem Mandanten, sodass Schadensersatzforderungen im Regelfall zunächst den Steuerberater treffen. Eine Regressnahme gegenüber dem Fachassistenten erfolgt nur bei grober Pflichtverletzung.
Wie sind Datenschutz- und Verschwiegenheitspflichten von Fachassistenten rechtlich geregelt?
Die Datenschutz- und Verschwiegenheitspflichten von Fachassistenten leiten sich aus verschiedenen Rechtsquellen ab. Primär besteht eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nach § 203 StGB für Personen, die bei berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichteten Personen (wie Steuerberatern) beschäftigt sind. Verstöße gegen diese Regelung sind strafbewehrt. Zusätzlich sind die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) bindend. Fachassistenten haben sicherzustellen, dass alle personenbezogenen Daten von Mandanten und andere vertrauliche Informationen durch technische und organisatorische Maßnahmen vor unbefugtem Zugriff geschützt werden. Unberechtigte Offenlegung oder unsachgemäße Verarbeitung sensibler Daten kann zu strafrechtlichen, zivilrechtlichen und berufsrechtlichen Konsequenzen führen.
Dürfen Fachassistenten eigenständig steuerberatende Tätigkeiten ausüben?
Nach aktueller Rechtslage ist Fachassistenten die eigenständige steuerberatende Tätigkeit untersagt. Sie dürfen nur im Auftrag und unter Verantwortung eines zur Steuerberatung befugten Berufsträgers (z.B. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt mit entsprechender Befähigung) tätig werden. Maßgeblich ist das Steuerberatungsgesetz (StBerG), das eigenständige Beratungsleistungen dem Berufsträger vorbehalten und eine Zuwiderhandlung als unbefugte Hilfe in Steuersachen (§ 5 Abs. 1, § 7 StBerG) unter Strafe stellt. Fachassistenten können daher ausschließlich vorbereitende, unterstützende sowie administrative Aufgaben übernehmen, sofern diese keine originär steuerberatenden oder rechtsberatenden Tätigkeiten darstellen.
Welche rechtlichen Pflichten treffen Fachassistenten im Zusammenhang mit dem Geldwäschegesetz (GwG)?
Fachassistenten, die in Kanzleien oder Unternehmen tätig sind, die als Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (GwG) gelten (z.B. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer), sind in die Maßnahmen zur Prävention von Geldwäsche eingebunden. Sie müssen die internen Sicherungsmaßnahmen und Meldepflichten nach dem GwG beachten, wozu insbesondere die Identifizierung von Mandanten, die Aufzeichnung und Aufbewahrung von bestimmten Transaktionsdaten und die Meldung von Verdachtsfällen bei den zuständigen Behörden zählen. Die Arbeitgeber müssen Schulungen zum Erkennen und zur Verhinderung von Geldwäsche durchführen, an denen Fachassistenten teilnehmen müssen. Verstöße gegen das GwG können Bußgelder sowie arbeitsrechtliche Konsequenzen und im Einzelfall strafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen.