Legal Lexikon

Externe Teilung


Begriff und Grundlagen der Externen Teilung

Die Externe Teilung ist ein zentraler Begriff im deutschen Sozialversicherungsrecht, insbesondere im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich bei Ehescheidungen. Sie bezeichnet ein rechtliches Verfahren, bei dem im Rahmen des Versorgungsausgleichs Anrechte auf Altersvorsorge, die während der Ehe von einem Ehepartner erworben wurden, nicht intern, sondern extern auf einen Versorgungsträger des ausgleichsberechtigten Ehegatten übertragen werden. Ziel der externen Teilung ist es, den ausgleichsberechtigten Ehegatten möglichst unabhängig von der Versorgung des ausgleichspflichtigen Ehegatten zu stellen und damit die Versorgungsverhältnisse beider Ehegatten nach der Scheidung zu entflechten.

Rechtsgrundlagen der Externen Teilung

Die externe Teilung wurde im Rahmen der Reform des Versorgungsausgleichsrechts mit dem Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VersAusglG) im Jahr 2009 eingeführt. Die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften finden sich insbesondere in den §§ 14 ff. VersAusglG. Daneben finden die einschlägigen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), des Sozialgesetzbuches (SGB VI) und weitere Versorgungsgesetze Anwendung.

Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG)

Das Versorgungsausgleichsgesetz regelt sowohl die Voraussetzungen als auch das Verfahren der externen Teilung. Die externe Teilung ist insbesondere für betriebliche und private Versorgungsanrechte vorgesehen, aber auch für Anrechte aus berufsständischen Versorgungswerken und bestimmte Fälle der gesetzlichen Rentenversicherung.

§ 14 VersAusglG – Externe Teilung von Anrechten

§ 14 VersAusglG sieht die externe Teilung grundsätzlich für betriebliche und private Anrechte vor, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte nicht Mitglied des Versorgungsträgers ist, bei dem das auszugleichende Anrecht besteht. Es besteht für bestimmte Versorgungsträger die Wahlmöglichkeit, eine externe Teilung zu verlangen.

§ 17 VersAusglG – Externe Teilung nach Vereinbarung

§ 17 VersAusglG eröffnet den Ehegatten die Möglichkeit, im Rahmen einer Vereinbarung eine externe Teilung zu wählen, sofern die Belange beider Parteien angemessen berücksichtigt werden.

Abgrenzung zur Internen Teilung

Die interne Teilung setzt voraus, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte beim Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten ein eigenes Versorgungsanrecht erhält. Bei der externen Teilung hingegen wird der Ausgleichswert an einen anderen, vom Berechtigten zu benennenden Versorgungsträger übertragen oder auf ein neu zu begründendes Vorsorgekonto transferiert.

Voraussetzungen der Externen Teilung

Die externe Teilung setzt voraus, dass

  • das zu teilende Anrecht dem Versorgungsausgleich unterliegt,
  • der Versorgungsträger eine externe Teilung wählt oder der ausgleichsberechtigte Ehegatte die Übertragung auf einen anderen Versorgungsträger beantragt,
  • keine gesetzlich oder vertraglich vorgeschriebene interne Teilung stattfindet,
  • eine Übertragung des Ausgleichswertes realisierbar ist.

Bestimmte Versorgungsträger sind gesetzlich verpflichtet, die externe Teilung durchzuführen, wenn die Besonderheiten ihrer Versorgungssysteme eine interne Teilung unzweckmäßig oder undurchführbar machen. Typische Fälle betreffen unter anderem die betriebliche Altersvorsorge oder Anrechte aus Lebensversicherungen.

Ablauf und Durchführung der Externen Teilung

Der Ablauf der externen Teilung umfasst mehrere Verfahrensschritte:

Ermittlung des Ausgleichswerts

Im ersten Schritt wird der Ausgleichswert berechnet, der dem Wert entspricht, den das während der Ehezeit erworbene Anrecht zum Bewertungsstichtag hat. Diese Bewertung erfolgt nach den entsprechenden Vorschriften des Versorgungsausgleichsgesetzes sowie den jeweiligen versicherungsmathematischen Grundlagen des betreffenden Anrechts.

Übertragungsmodalitäten

Der Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten zahlt den ermittelten Ausgleichswert auf einen neuen oder bestehenden Altersvorsorgevertrag des ausgleichsberechtigten Ehegatten aus. Dabei sind bestimmte Anforderungen an den aufnehmenden Versorgungsträger und die Art des Vorsorgevertrags zu erfüllen. Der Versorgungsträger kann Vorgaben machen, welche Vorsorgeverträge akzeptiert werden.

Gestaltungsmöglichkeiten

Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält Gestaltungsspielräume hinsichtlich der Auswahl des neuen Versorgungsträgers, sofern dieser den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Die tatsächliche Durchführung und Anlage des übertragenen Kapitals obliegt dann dem neuen Versorgungsträger.

Schutzmechanismen und Versorgungsausgleichskonto

Das aus dem Versorgungsausgleich übertragene Kapital wird in einen neuen eigenständigen Versorgungsanspruch umgewandelt. Der Schutz des Vorsorgekapitals vor vorzeitiger Verfügung und vor Pfändung bleibt bestehen, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.

Rechtliche Besonderheiten und Problemfelder

Bewertung und Gleichwertigkeit

Da die extern übertragenen Anrechte nicht immer gleichwertig in bestehende Versorgungssysteme integriert werden können, ist die Frage der sozialrechtlichen Gleichwertigkeit von Bedeutung. Ziel ist es, den Versorgungsausgleich so durchzuführen, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte weder unverhältnismäßige Verluste noch ungerechtfertigte Vorteile erlebt.

steuerrechtliche Aspekte

Der Übertragungswert im Rahmen der externen Teilung ist steuerneutral, soweit das übertragene Kapital für die Altersvorsorge im Sinne des § 10a EStG bzw. § 3 Nr. 55 EStG verwendet wird. Die spätere Auszahlung aus dem neuen Vorsorgevertrag unterliegt der nachgelagerten Besteuerung entsprechend der jeweiligen steuerlichen Regelung.

Versorgungsträger und Annahmeverpflichtung

Nicht jeder Versorgungsträger ist verpflichtet, Übertragungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs anzunehmen. Bestimmte Voraussetzungen und Einschränkungen können sich insbesondere bei privaten Versicherungsunternehmen und berufsständischen Versorgungseinrichtungen ergeben.

Ausschlussmöglichkeiten

In bestimmten Fällen kann der Versorgungsausgleich ausgeschlossen oder modifiziert werden, beispielsweise durch Ehevertrag oder gerichtliche Entscheidung. Die externe Teilung ist in der Regel zwingend, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und kein Ausschluss vereinbart wurde.

Praktische Bedeutung der Externen Teilung

Die externe Teilung hat vor allem bei der betrieblichen Altersvorsorge und in Fällen der privaten kapitalgedeckten Lebens- oder Rentenversicherung an Bedeutung gewonnen. Sie ermöglicht eine klare Trennung der Versorgungsansprüche der früheren Ehegatten, verhindert Abhängigkeiten und sorgt für Transparenz im Versorgungsausgleichsverfahren.

Rechtsprechung und Rechtsfortbildung

Die Gerichte haben in der Vergangenheit verschiedene Aspekte der externen Teilung präzisiert, insbesondere Fragen der Bewertung, des effektiven Schutzes des ausgleichsberechtigten Ehegatten sowie der Anforderungen an die Übertragbarkeit und Gleichwertigkeit der Versorgungsanrechte. Die Literatur entwickelt die mit der externen Teilung verbundenen Rechtsfragen fortlaufend weiter.

Zusammenfassung

Die externe Teilung ist ein wichtiges Instrument des deutschen Versorgungsausgleichsrechts, das die Übertragung von Versorgungsanrechten auf einen neuen Versorgungsträger im Scheidungsfall ermöglicht. Die gesetzlichen Regelungen bieten einen umfassenden Rahmen zur Bewertung, Durchführung und Absicherung der externalisierten Versorgungsanrechte. Die externe Teilung schafft eigenständige, voneinander unabhängige Altersvorsorgeansprüche der geschiedenen Ehegatten und stellt damit einen bedeutenden Baustein für die finanzielle Eigenständigkeit nach der Ehe dar.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Grundlagen sind für die externe Teilung maßgeblich?

Die externe Teilung ist insbesondere im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) und im Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) geregelt. Die maßgeblichen §§ 14 und 17 BetrAVG bestimmen die Ausgestaltung und die Durchführung einer externen Teilung bei betrieblicher Altersversorgung. Nach diesen Normen kann im Rahmen des Versorgungsausgleichs eine Teilung der Versorgungsanwartschaften durchgeführt werden, indem der ausgleichsberechtigte Ehegatte einen eigenen Anspruch auf Versorgungsvorteile gegenüber einem externen Versorgungsträger erhält. Das Familiengericht trifft die Entscheidung über die externe Teilung in enger Abstimmung mit den Versorgungsträgern und unter Berücksichtigung der spezifischen Vorschriften, etwa zu Mindestbetrag, Wahlrecht des Versorgungsträgers und dem Schutz der Anwartschaften. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält ergänzende Vorschriften, etwa zu Verfahrensfragen im Rahmen des Versorgungsausgleiches bei Scheidung.

Welche Rolle spielt das Wahlrecht des Versorgungsträgers bei der externen Teilung?

Der Versorgungsträger hat nach § 17 BetrAVG ein Wahlrecht darüber, ob er im Rahmen des Versorgungsausgleichs eine interne oder externe Teilung zulässt. Dabei ist er verpflichtet, dem Familiengericht zu Beginn des Verfahrens mitzuteilen, welche Teilungsform er bevorzugt. Diese Entscheidung ist für das Gericht grundsätzlich verbindlich, außer es liegen besondere Umstände vor, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen. Das Wahlrecht soll dem Versorgungsträger ermöglichen, die administrativen und finanziellen Belastungen einer Teilung in einem tragbaren Rahmen zu halten. Bei der Entscheidung sind auch die versicherungsrechtlichen sowie aufsichtsrechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen.

Welche Rechte und Ansprüche hat der ausgleichsberechtigte Ehegatte im Fall der externen Teilung?

Durch eine externe Teilung erhält der ausgleichsberechtigte Ehegatte einen eigenen Anspruch auf Versorgung im Rahmen der von ihm gewählten oder vom Familiengericht zugewiesenen externen Versorgungseinrichtung. Das Versorgungskapital wird dabei vom ursprünglichen Versorgungsträger an den externen Versorgungsträger übertragen, der wiederum eine eigenständige Anwartschaft zu Gunsten des Ausgleichsberechtigten begründet. Der Anspruch bemisst sich nach den im Versorgungsausgleich festgelegten Werten. Dabei gelten sämtliche Rechte hinsichtlich Rentenbeginn, Leistungsmodalitäten und Anpassungen nach Maßgabe des neuen Versorgungsträgers und dessen Satzung. Ansprüche auf eine Beteiligung an Überschüssen sowie die Berücksichtigung von biometrischen Risiken (Invalidität, Todesfall) richten sich grundsätzlich nach dem Recht und den Geschäftsbedingungen des externen Versorgungsträgers.

Welche Fristen sind bei der externen Teilung zu beachten?

Die Fristsetzung im Rahmen einer externen Teilung erfolgt zum einen gerichtlich, zum anderen nach den Regularien der beteiligten Versorgungsträger. Nach Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichtes über die externe Teilung haben die betroffenen Versorgungsträger regelmäßig einen festgelegten Zeitraum – meist zwischen einem und drei Monaten -, um die Übertragung des Kapitalwerts vorzunehmen und die neue Anwartschaft für den Ausgleichsberechtigten zu begründen. Die genaue Frist beginnt in der Regel mit der Zustellung des rechtskräftigen Beschlusses an die Versorgungsträger. Versäumen diese ihre Mitwirkungspflichten oder treten Verzögerungen auf, sieht das Gesetz Möglichkeiten der Zwangsvollstreckung und Schadensersatz vor. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Ausgleichsberechtigte innerhalb bestimmter Fristen einen externen Versorgungsträger benennen kann, sonst sucht das Gericht oder der ursprüngliche Versorgungsträger diesen aus.

Welche steuerrechtlichen Konsequenzen ergeben sich im Zuge der externen Teilung?

Die externe Teilung führt in der Regel zu einer sogenannten nachgelagerten Besteuerung der Versorgungsleistungen, das heißt: Der ausgleichsberechtigte Ehegatte muss die späteren Rentenzahlungen als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder aus Leibrenten versteuern, je nach konkreter Ausgestaltung der Versorgung. Die Übertragung des Kapitalwerts auf den externen Träger ist im Regelfall steuerneutral, sofern bestimmte Voraussetzungen – insbesondere die Verwendung für eine begünstigte Altersversorgung – eingehalten werden. Abweichungen oder zusätzliche Steuerpflichten können entstehen, wenn der Ausgleichsberechtigte die Kapitalleistungen nicht oder nur teilweise für Altersvorsorgezwecke verwendet. Auch sind etwaige steuerliche Freibeträge oder Sonderregelungen bei den jeweiligen Durchführungswegen der betrieblichen Altersvorsorge (z. B. Direktversicherung, Pensionskasse) zu beachten.

Welche Besonderheiten gelten für die externe Teilung bei unterschiedlichen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung?

Die externe Teilung kann alle fünf Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung betreffen: Direktzusage, Unterstützungskasse, Pensionskasse, Direktversicherung und Pensionsfonds. Dabei ergeben sich je nach Durchführungsweg unterschiedliche rechtliche Einschränkungen und Handlungsspielräume. Besonders zu beachten ist bei Direktzusagen und Unterstützungskassen, dass der neue externe Versorgungsträger in aller Regel ein Produkt der zweiten Schicht (bAV oder Rürup-Rente) sein muss. Bei Pensionskassen, Direktversicherungen und Pensionsfonds wird in der Praxis häufig ein Anbieterwechsel vollzogen, der sich an bestimmten aufsichtsrechtlichen und steuerlichen Vorgaben orientieren muss. Die Übertragung von Kapital auf einen neuen Versorgungsträger unterliegt der Zertifizierungspflicht sowie der Prüfung auf Einhaltung der Mindestleistungen. Die Einräumung von Optionen, z. B. der Wahl des Versorgungsträgers durch den Berechtigten, ist regelmäßig Teil des Verfahrens.

Welche Risiken und Haftungsfragen ergeben sich aus Sicht des Arbeitgebers oder Versorgungsträgers bei der externen Teilung?

Mit der Wahl der externen Teilung entfallen nach Übertragung des Kapitalwerts grundsätzlich alle weiteren Leistungsansprüche des Ausgleichsberechtigten gegenüber dem ursprünglichen Arbeitgeber beziehungsweise Versorgungsträger. Es besteht somit keine Nachhaftung für spätere Rentenauszahlungen, Anpassungen oder mögliche Deckungslücken. Allerdings haften die Versorgungsträger für eine ordnungsgemäße und vollständige Übertragung des Kapitalwerts. Fehlerhafte Berechnungen, verspätete Übertragungen oder Missachtung rechtlicher Vorschriften können Schadensersatzforderungen nach sich ziehen. Arbeitgeber und Versorgungsträger sind zudem verpflichtet, den Ausgleichsberechtigten über sämtliche relevanten Punkte aufzuklären und bei der Auswahl des externen Trägers mitzuwirken. Die Einhaltung aufsichtsrechtlicher Pflichten – insbesondere aus dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) – bleibt davon unberührt.