Externe Teilung

Begriff und Bedeutung der Externen Teilung

Die Externe Teilung ist ein Begriff aus dem Bereich des Versorgungsausgleichs im Familienrecht. Sie beschreibt ein Verfahren, bei dem während einer Scheidung die in der Ehezeit erworbenen Anrechte auf eine Alters- oder Invaliditätsversorgung zwischen den Ehepartnern aufgeteilt werden. Im Unterschied zur internen Teilung, bei der das Anrecht innerhalb desselben Versorgungsträgers geteilt wird, erfolgt bei der externen Teilung die Übertragung des Ausgleichswerts an einen anderen Versorgungsträger.

Ziel und Zweck der Externen Teilung

Das Ziel der externen Teilung besteht darin, eine gerechte Verteilung von Versorgungsanrechten sicherzustellen. Sie kommt insbesondere dann zum Einsatz, wenn eine interne Aufteilung beim ursprünglichen Versorgungsträger nicht möglich oder nicht vorgesehen ist. Die externe Teilung soll gewährleisten, dass beide geschiedenen Ehepartner eigenständige Ansprüche gegenüber einem Versorgungsträger erhalten.

Ablauf und Durchführung einer Externen Teilung

Im Rahmen des Scheidungsverfahrens prüft das Familiengericht die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte beider Partner. Ist eine interne Aufteilung nicht möglich – etwa weil es sich um bestimmte betriebliche oder private Versorgungen handelt – ordnet das Gericht die externe Teilung an.

Dabei wird ein sogenannter Ausgleichswert ermittelt. Dieser Wert entspricht dem Anteil am Versorgungsanspruch, den einer der Partner während der Ehe erworben hat und nun an den anderen abgeben muss. Der Ausgleichswert wird anschließend auf einen neuen oder bereits bestehenden Vertrag eines anderen (externen) Versorgungsträgers übertragen.

Der ausgleichsberechtigte Partner erhält dadurch einen eigenen Anspruch gegenüber diesem neuen Träger; dieser Anspruch ist unabhängig vom ehemaligen Partner und kann selbstständig verwaltet werden.

Beteiligte Parteien bei einer Externen Teilung

An einer externen Teilung sind in erster Linie folgende Parteien beteiligt:

  • Die beiden geschiedenen Eheleute als ausgleichspflichtige bzw. ausgleichsberechtigte Personen.
  • Der ursprüngliche Versorgungsträger (z.B. Pensionskasse oder Lebensversicherung).
  • Der neue externe Versorgungsträger (z.B. gesetzliche Rentenkasse oder privater Versicherer), zu dem das Anrecht übertragen wird.
  • Das Familiengericht als entscheidende Instanz.

Mögliche Formen externer Übertragung von Anrechten

Die Übertragung kann je nach Art des ursprünglichen Anrechts unterschiedlich ausgestaltet sein:

  • Klassische Rentenanwartschaften: Hier erfolgt meist eine Gutschrift beim gesetzlichen Rententräger.
  • Betriebliche Altersvorsorge: Die Übertragung kann auf einen neuen Vertrag mit einem privaten Anbieter erfolgen.
  • Kapitale Leistungen: In bestimmten Fällen können auch Kapitalbeträge übertragen werden.

Sonderfälle und Besonderheiten bei Externer Teilung

Einschränkungen durch Mindestwertgrenzen

In einigen Fällen sieht das Gesetz vor, dass nur Werte oberhalb bestimmter Mindestgrenzen extern geteilt werden können . Liegt ein zu übertragender Wert unterhalb dieser Grenze , entfällt häufig die Verpflichtung zur Durchführung einer externen Aufteilung .

< h3 >Wahlmöglichkeiten für den Ausgleichsberechtigten< / h3 >
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Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Person , welche den Anspruch erhält , Einfluss darauf nehmen , welcher externe Träger ausgewählt wird . Dies hängt jedoch von verschiedenen Faktoren ab , wie beispielsweise vom Angebot geeigneter Produkte durch andere Anbieter .
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< h4 >Kostenaspekte im Zusammenhang mit externerTeil ung< / h4 >
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Mitder Durchführungderextern enTeilungkönnenVerwaltungs -undAbwicklungskostenverbunden sein . Diese Kostenwerdenmeistvomübertragen d enVersorgung sträg eroderbeidenEhepart nerngetragenundkönnendieHöhedesübertragen enAnspruch sbeeinflussen .
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< h2 >RechtsfolgenundAuswirkungenderExtern enTeil ung

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< h 2 >HäufiggestellteFragenzurExtern enTe il ung


< h 3 >Wasbedeutet“externeTe il ung“imZusammenhangmitScheidungen?< / h 3 >
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DieexterneTe il ungbeschreibtimRahmendesVersorgungsaus gleich simFamilienrechtdieÜbertragungeinesAnrechtsaufAlters-oderInvaliditätsversorgungvonEinemehemaligenEhepartneraufeinenanderenVersorgung sträg eranstattinnerhalbdesselbenTr ägers(InterneTeil ung).

< h 3 >WannkommtdieexterneTe il ungeinsatz ?< / h 3 >

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< H 3 >WelcheVorteilehatd ieext erneT eilun gfürd ieB etroffenen ?< / H 3 >

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< H 3 >GibtesNachteileoderrisikobezüglichderexternenteilun g?< / H >

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< H 3 >WerentscheidetüberdenneuenVersorgung sträg erb eieinerexternenteil un g?< / H >< P>I mRegelfallwi rd diesdurc hd asF amilienge richtentschieden.E s kan njedoc hauchW ahl mögl ich keitend esau sg leic hs bere chtig ten gi bengeben,d iedavonab hängen,w elcheAn gebotea nd ere V erso rg unst rä gerb ereith alten.< / P >< H 3 >KannichmirdenAuszahlungsbetragsofortauszahlenlassen?< / H >< P>I mR egelfallwirdde rü bertrage neA usgle ich sw ert füre ineAlters- od erI nvalid ität svorsorgeve rw endet.E ine sofor tigeAu szah lung istnurunterbes timmt engese tzlic henVo raus set zunge nmög lich.

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